BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Beschäftigungsort und die Rückfahrt nach Beendigung der Abordnung als Dienstreise<br />
im Sinne des § 2 Abs. 1.<br />
Die Hinreise endet mit der Ankunft im Beschäftigungsort, und die Rückreise beginnt<br />
mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort. Wenn die Rückreise zum Dienstort infolge<br />
Weiterabordnung entfällt, dann gilt die Weiterreise zum neuen Beschäftigungsort als<br />
Hinreise; sie beginnt mit der Abfahrt vom alten Beschäftigungsort. Im übrigen gelten<br />
für die Bemessung der Reisegebühr für die Hin- und Rückreise die Bestimmungen der<br />
§§ 4 bis 18 und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen; die Reisezulage<br />
ist nach Tarif l zu bemessen.<br />
Bei Beurteilung eines Anspruches gem. § 12 (Gepäckbeförderungskosten) ist die Gesamtausbleibezeit<br />
vom Dienstsitz (vom Antritt der Hinreise zur Beschäftigungsstelle<br />
bis zur Beendigung der Rückreise beim Dienstsitz) zugrunde zu legen.<br />
2) Bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der in ABest 3<br />
genannten Fälle - gebührt die Beschäftigungsvergütung bzw. der<br />
Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen<br />
Dienstleistung.<br />
Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule<br />
wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang u.<br />
dgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die<br />
ABest 1 zu § 14 Abs. 6 sinngemäß.<br />
3) ÖBB-Angestellte, die für eine bestimmte Dienstlaufbahn neu aufgenommen bzw.<br />
nach Ablegung der Reifeprüfung oder Abschluss des Hochschulstudiums in eine<br />
entsprechende Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Abschluss ihrer<br />
laufbahnmäßig vorgeschriebenen Ausbildung (d.i. bis zur erfolgreichen Ablegung der<br />
vorgeschriebenen Prüfungen) für Abordnungen im Rahmen und zum Zwecke ihrer<br />
planmäßigen Ausbildung keine Vergütung nach diesem Abschnitt.<br />
Werden solche ÖBB-Angestellte ausnahmsweise vor Abschluss ihrer laufbahnmäßig<br />
vorgeschriebenen Ausbildung zu selbständigen Dienstleistungen abgeordnet, so sind<br />
sie für die Dauer dieser Verwendung hinsichtlich des Gebührenanspruches nach diesem<br />
Abschnitt den übrigen ÖBB-Angestellten gleichzuhalten.<br />
4) Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung bei Abordnungen in das Ausland ist im<br />
Abschnitt VII geregelt.“<br />
2. Die Beschäftigungsvergütung beträgt:<br />
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