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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Beschäftigungsort und die Rückfahrt nach Beendigung der Abordnung als Dienstreise<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1.<br />

Die Hinreise endet mit der Ankunft im Beschäftigungsort, und die Rückreise beginnt<br />

mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort. Wenn die Rückreise zum Dienstort infolge<br />

Weiterabordnung entfällt, dann gilt die Weiterreise zum neuen Beschäftigungsort als<br />

Hinreise; sie beginnt mit der Abfahrt vom alten Beschäftigungsort. Im übrigen gelten<br />

für die Bemessung der Reisegebühr für die Hin- und Rückreise die Bestimmungen der<br />

§§ 4 bis 18 und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen; die Reisezulage<br />

ist nach Tarif l zu bemessen.<br />

Bei Beurteilung eines Anspruches gem. § 12 (Gepäckbeförderungskosten) ist die Gesamtausbleibezeit<br />

vom Dienstsitz (vom Antritt der Hinreise zur Beschäftigungsstelle<br />

bis zur Beendigung der Rückreise beim Dienstsitz) zugrunde zu legen.<br />

2) Bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der in ABest 3<br />

genannten Fälle - gebührt die Beschäftigungsvergütung bzw. der<br />

Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen<br />

Dienstleistung.<br />

Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule<br />

wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang u.<br />

dgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die<br />

ABest 1 zu § 14 Abs. 6 sinngemäß.<br />

3) ÖBB-Angestellte, die für eine bestimmte Dienstlaufbahn neu aufgenommen bzw.<br />

nach Ablegung der Reifeprüfung oder Abschluss des Hochschulstudiums in eine<br />

entsprechende Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Abschluss ihrer<br />

laufbahnmäßig vorgeschriebenen Ausbildung (d.i. bis zur erfolgreichen Ablegung der<br />

vorgeschriebenen Prüfungen) für Abordnungen im Rahmen und zum Zwecke ihrer<br />

planmäßigen Ausbildung keine Vergütung nach diesem Abschnitt.<br />

Werden solche ÖBB-Angestellte ausnahmsweise vor Abschluss ihrer laufbahnmäßig<br />

vorgeschriebenen Ausbildung zu selbständigen Dienstleistungen abgeordnet, so sind<br />

sie für die Dauer dieser Verwendung hinsichtlich des Gebührenanspruches nach diesem<br />

Abschnitt den übrigen ÖBB-Angestellten gleichzuhalten.<br />

4) Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung bei Abordnungen in das Ausland ist im<br />

Abschnitt VII geregelt.“<br />

2. Die Beschäftigungsvergütung beträgt:<br />

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