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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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) als der Zweck der Abordnung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis<br />

festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist;<br />

c) als bei einer Abordnung und hinsichtlich des Anspruches auf<br />

Trennungsgebühr auch bei einer Versetzung nach den Umständen des Falles<br />

hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des ÖBB-<br />

Angestellten überhaupt nicht eintreten konnte.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2:<br />

1) Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a), wird nur der den gerechtfertigten Teil des Aufwandes<br />

übersteigende Betrag nicht gewährt. Wenn z. B. ein ÖBB-Angestellter die Reise in<br />

den Beschäftigungsort aus privaten Gründen unterbricht, wird er gebührenmäßig so<br />

behandelt, als ob er rechtzeitig angekommen wäre. Ebenso hat z. B. ein ÖBB-<br />

Angestellter, der ein Taxi mietet, obwohl er die Beschäftigungsstelle ebenso mit dem<br />

Bus rechtzeitig hätte erreichen können, nur Anspruch auf Ersatz der Buskosten.<br />

2) Beispiele zu § 1 Abs. 2 Iit. b):<br />

a) Ein ÖBB-Angestellter wird als Urlaubsvertretung zu einer organisatorischen Einheit<br />

außerhalb seines Dienstortes abgeordnet. Die Rückkehr in den Wohnort nach<br />

jeder Dienstschicht gemäß § 24 Abs. 1 ist möglich. Während der Dienstleistung<br />

bei der Beschäftigungsstelle wird er durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

dienstunfähig. Dieser ÖBB-Angestellte hat keinen Anspruch auf<br />

Beschäftigungszuschuss für diese Dienstschicht.<br />

b) Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter wird aufgrund eines schuldhaften Verhaltens<br />

während der Heimfahrt zur Wohnung disziplinarrechtlich bestraft. In diesem Fall<br />

behält der ÖBB-Angestellte den Anspruch auf Beschäftigungszuschuss, da der<br />

Zweck der Abordnung durch sein Verhalten nicht beeinträchtigt worden ist; eine<br />

durch sein Verhalten verursachte Verlängerung der Ausbleibezeit von der<br />

Wohnung bewirkt jedoch keine Erhöhung des Beschäftigungszuschusses bzw. von<br />

Fahrtspesenersätzen (siehe ABest 1).<br />

3) Bei Bekanntwerden eines Umstandes, der den Anspruch auf Reisegebühren nach den<br />

Bestimmungen des Abs. 2 lit. b) ausschließen könnte, ist mit der Verrechnung der<br />

Entschädigungen bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rechtskraft des<br />

Erkenntnisses) zuzuwarten; bereits ausbezahlte Entschädigungen sind gegebenenfalls<br />

nach Rechtskraft des Erkenntnisses wieder einzufordern.<br />

3. Der ÖBB-Angestellte hat auch dann nur Anspruch auf die nach dieser Richtlinie<br />

anfallenden Gebühren, wenn sie zu Lasten Dritter zu verrechnen sind.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 3:<br />

1) Eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit dem Dritten ist dem ÖBB-<br />

Angestellten ausnahmslos untersagt.“<br />

2. § 2 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠2<br />

1. Eine Dienstreise im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn sich ein ÖBB-<br />

Angestellter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer<br />

Beschäftigungsstelle (bei Abordnungen) oder zum neuen Dienstsitz (bei<br />

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