BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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) als der Zweck der Abordnung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis<br />
festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist;<br />
c) als bei einer Abordnung und hinsichtlich des Anspruches auf<br />
Trennungsgebühr auch bei einer Versetzung nach den Umständen des Falles<br />
hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des ÖBB-<br />
Angestellten überhaupt nicht eintreten konnte.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2:<br />
1) Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a), wird nur der den gerechtfertigten Teil des Aufwandes<br />
übersteigende Betrag nicht gewährt. Wenn z. B. ein ÖBB-Angestellter die Reise in<br />
den Beschäftigungsort aus privaten Gründen unterbricht, wird er gebührenmäßig so<br />
behandelt, als ob er rechtzeitig angekommen wäre. Ebenso hat z. B. ein ÖBB-<br />
Angestellter, der ein Taxi mietet, obwohl er die Beschäftigungsstelle ebenso mit dem<br />
Bus rechtzeitig hätte erreichen können, nur Anspruch auf Ersatz der Buskosten.<br />
2) Beispiele zu § 1 Abs. 2 Iit. b):<br />
a) Ein ÖBB-Angestellter wird als Urlaubsvertretung zu einer organisatorischen Einheit<br />
außerhalb seines Dienstortes abgeordnet. Die Rückkehr in den Wohnort nach<br />
jeder Dienstschicht gemäß § 24 Abs. 1 ist möglich. Während der Dienstleistung<br />
bei der Beschäftigungsstelle wird er durch ein schuldhaftes Verhalten<br />
dienstunfähig. Dieser ÖBB-Angestellte hat keinen Anspruch auf<br />
Beschäftigungszuschuss für diese Dienstschicht.<br />
b) Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter wird aufgrund eines schuldhaften Verhaltens<br />
während der Heimfahrt zur Wohnung disziplinarrechtlich bestraft. In diesem Fall<br />
behält der ÖBB-Angestellte den Anspruch auf Beschäftigungszuschuss, da der<br />
Zweck der Abordnung durch sein Verhalten nicht beeinträchtigt worden ist; eine<br />
durch sein Verhalten verursachte Verlängerung der Ausbleibezeit von der<br />
Wohnung bewirkt jedoch keine Erhöhung des Beschäftigungszuschusses bzw. von<br />
Fahrtspesenersätzen (siehe ABest 1).<br />
3) Bei Bekanntwerden eines Umstandes, der den Anspruch auf Reisegebühren nach den<br />
Bestimmungen des Abs. 2 lit. b) ausschließen könnte, ist mit der Verrechnung der<br />
Entschädigungen bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rechtskraft des<br />
Erkenntnisses) zuzuwarten; bereits ausbezahlte Entschädigungen sind gegebenenfalls<br />
nach Rechtskraft des Erkenntnisses wieder einzufordern.<br />
3. Der ÖBB-Angestellte hat auch dann nur Anspruch auf die nach dieser Richtlinie<br />
anfallenden Gebühren, wenn sie zu Lasten Dritter zu verrechnen sind.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 3:<br />
1) Eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit dem Dritten ist dem ÖBB-<br />
Angestellten ausnahmslos untersagt.“<br />
2. § 2 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 2<br />
1. Eine Dienstreise im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn sich ein ÖBB-<br />
Angestellter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer<br />
Beschäftigungsstelle (bei Abordnungen) oder zum neuen Dienstsitz (bei<br />
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