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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Wird zur Nächtigung eine Schlafgelegenheit in einem Wohnwagen (Fahrzeug mit<br />

Betten und einer der üblichen Ausstattung von Unterkünften in Gasthäusern einfacher<br />

Art entsprechenden sonstigen Einrichtung) oder in einem sonstigen Übernachtungsraum<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird die Nächtigungsgebühr um<br />

ein Drittel gekürzt.<br />

Für jede unentgeltlich zur Verfügung gestellte notdürftige Schlafgelegenheit wird die<br />

Nächtigungsgebühr um ein Sechstel gekürzt.<br />

Die Höhe der gebührenden Nächtigungsgebühr ist der Tabelle Anlage 2 zu entnehmen.<br />

2) Bei Dienstreisen mit Anspruch auf Nächtigungsgebühren ist in erster Linie von<br />

vorhandenen Dienstbetten (ABest 1) Gebrauch zu machen; kann in Ortsgemeinden<br />

mit Dienstbett verwaltenden Stellen ausnahmsweise kein Dienstbett zur Verfügung<br />

gestellt werden, so ist dies im „Reiseauftrag“ zu bescheinigen.<br />

3) Wenn bei bewilligter Schlafwagenbenützung ausnahmsweise kein Permit beigestellt<br />

werden kann [siehe ABest 1 zu § 6 Abs. 1], so dass der ÖBB-Angestellte gezwungen<br />

ist, die volle Benützungsgebühr auszulegen, dann ist die Zahlungsbestätigung als<br />

Nachweis der tatsächlichen Auslagen der Reiserechnung beizuschließen. Wegen<br />

Verrechnung des Schlafwagenschaffner-Bedienungsgeldes siehe ABest 1 zu § 13.<br />

4) Kann ein dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestelltes Permit ausnahmsweise<br />

wegen Überfüllung nicht ausgenützt werden, so ist dies womöglich im<br />

„Reiseauftrag“ oder auf sonstige Weise bescheinigen zu lassen.“<br />

8. Ausführungsbestimmung I/4 zu § 22 DV P 7 lautet:<br />

„4) „Arbeitstag“ ist jeder Kalendertag, an dem nach der örtlichen Arbeitszeitregelung<br />

bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-Angestellten Arbeit zu<br />

verrichten ist; unter „voller Arbeitstag“ ist mindestens die nach der örtlichen<br />

Arbeitszeitregelung bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-<br />

Angestellten an dem betreffenden Arbeitstag abzuleistende Arbeitszeit zu verstehen.<br />

„Ruhetag" ist jeder Kalendertag, der nicht Arbeitstag ist.“<br />

9. §§ 23 bis 25 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠23<br />

1. Bei einer Abordnung erhält der ÖBB-Angestellte eine Beschäftigungsvergütung;<br />

sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und<br />

endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der ÖBB-Angestellte<br />

in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der<br />

Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst(Wohn)-ort in den<br />

Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 1:<br />

1) Unter „Abfahrt vom Beschäftigungsort“ ist nur die Abfahrt nach Beendigung der<br />

Abordnung zu verstehen; der Anspruch bei Urlaub, Familienheimfahrt usw. richtet<br />

sich nach den Bestimmungen des § 25 und den hiezu ergangenen<br />

Ausführungsbestimmungen. Es gilt daher auch nur die Hinfahrt zum Dienstantritt im<br />

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