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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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3. Stirbt der ÖBB-Angestellte während der Dienstreise, so werden die Kosten der<br />

Überführung seiner Leiche nach dem Ort der Beisetzung, höchstens aber in der<br />

Höhe der Überführungskosten vom Sterbeort nach dem ständigen Wohnort des<br />

ÖBB-Angestellten erstattet.“<br />

6. § 17 DV P 7 lautet:<br />

㤠17<br />

1. Der ÖBB-Angestellte erhält für je volle 24 Stunden der Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 die volle Tagesgebühr. Bruchteile dieses Zeitraumes bis zu 5 Stunden<br />

bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden<br />

gebührt ein Drittel, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 8 Stunden<br />

gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile in der Dauer von mehr als 12<br />

Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung<br />

ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01 teilbare Beträge aufgerundet.“<br />

7. § 18 Abs. 1 bis 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠18<br />

1. Für jede auf der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 verbrachte Nacht (22 Uhr bis<br />

6 Uhr) gebührt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, eine<br />

Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.<br />

2. Für die Hinreise in den Beschäftigungsort (neuen Dienstort) und für die<br />

Rückreise in den Dienstort gebührt die Nächtigungsgebühr auch dann, wenn die<br />

Hinreise vor 2 Uhr angetreten bzw. die Rückreise nach 2 Uhr beendet wird.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 1 und 2:<br />

1) Voraussetzung für den Anspruch auf Nächtigungsgebühr ist, dass zumindest ein<br />

Anspruch auf eine Teiltagesgebühr besteht. (Beispiel: Beginn der Dienstreise um<br />

1 Uhr, Ende um 3 Uhr: Es entsteht kein Anspruch auf Tagesgebühr, daher gebührt<br />

auch keine Nächtigungsgebühr!)<br />

2) Ob der ÖBB-Angestellte eine Nächtigungsgelegenheit benützt hat oder nicht, ist für<br />

die Beurteilung des Anspruches auf Nächtigungsgebühr ohne Bedeutung.<br />

3) Der Bezug einer Nächtigungsgebühr schließt den Bezug einer Nachtdienstzulage für<br />

denselben Nachtzeitraum aus.<br />

3. Wird zur Nächtigung unentgeltlich ein Dienstbett zur Verfügung gestellt, so<br />

wird nur die Hälfte der anfallenden Nächtigungsgebühr gewährt. Der Anspruch<br />

auf Nächtigungsgebühr entfällt zur Gänze, wenn ein Schlafplatz in einem<br />

Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder die<br />

Gebühr für diesen ersetzt wird bzw. im Fahrpreis enthalten ist.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 3:<br />

1) Als Dienstbett im Sinne dieser Richtlinie gilt jede bahnseits unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellte Schlafgelegenheit in einem Übernachtungsraume mit höchstens<br />

zwei Betten, sofern die sonstige Einrichtung des Raumes der Ausstattung von<br />

Übernachtungszimmern in Gaststätten einfacher Art entspricht.<br />

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