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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 6:<br />

1) Desgleichen gebührt bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 allgemein,<br />

wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten)<br />

unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren. Die<br />

Verpflegung gilt auch dann als unentgeltlich beigestellt, wenn die Kosten von<br />

einem Dritten (Veranstalter) getragen werden. Werden Unterkunft und volle<br />

Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der<br />

Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende<br />

Nächtigungsgebühr.“<br />

5. § 15 Abs. 2 und 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠15<br />

2. Der ÖBB-Angestellte, der während der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 durch<br />

Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur<br />

Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise<br />

zum Beschäftigungsort bzw. zum neuen Dienstort fortzusetzen, den Anspruch<br />

auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser<br />

Dienstverhinderung sofort meldet und die Art und voraussichtliche Dauer der<br />

Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines<br />

Krankenhausaufenthaltes gebührt dem ÖBB-Angestellten ein VierteI der Tagesund<br />

Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn<br />

der ÖBB-Angestellte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

verursacht hat.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2:<br />

1) Die Reisezulage sowie das Viertel der Tagesgebühr bei Krankenhausaufenthalt sind<br />

auch bei Behinderung durch Krankheit oder Unfall nach Tarif I zu bemessen.<br />

2) Die durch Krankheit oder Unfall verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung, der<br />

Aufnahme in ein Krankenhaus sowie die Beförderungskosten u. dgl. (z.B. Kosten für<br />

einen Kranken(Rettungs-)wagen oder ein sonstiges rasches Beförderungsmittel)<br />

werden nicht nach dieser Richtlinie ersetzt. Der ÖBB-Angestellte ist darauf<br />

aufmerksam zu machen, dass er den Ersatz der ihm dadurch allenfalls entstehenden<br />

Kosten gegenüber dem Kranken- oder Unfallversicherungsträger gemäß den<br />

Bestimmungen der Satzung (Krankenordnung) geltend machen kann.<br />

3) Der Anspruch auf ein Viertel der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr bei<br />

Krankenhausaufenthalt setzt voraus, dass der ÖBB-Angestellte in ein außerhalb des<br />

Dienst- bzw. Beschäftigungsortes bzw. außerhalb des Wohnortes gelegenes<br />

Krankenhaus eingeliefert werden musste.<br />

4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die<br />

Dienstverhinderung durch eine ärztlich nachgewiesene Trunkenheit im oder außer<br />

Dienst verursacht worden ist. Im übrigen ist der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit<br />

durch Zeugeneinvernahmen (womöglich zwei Zeugen) festzustellen.<br />

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