BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 6:<br />
1) Desgleichen gebührt bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 allgemein,<br />
wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten)<br />
unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren. Die<br />
Verpflegung gilt auch dann als unentgeltlich beigestellt, wenn die Kosten von<br />
einem Dritten (Veranstalter) getragen werden. Werden Unterkunft und volle<br />
Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der<br />
Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende<br />
Nächtigungsgebühr.“<br />
5. § 15 Abs. 2 und 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 15<br />
2. Der ÖBB-Angestellte, der während der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 durch<br />
Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur<br />
Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise<br />
zum Beschäftigungsort bzw. zum neuen Dienstort fortzusetzen, den Anspruch<br />
auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser<br />
Dienstverhinderung sofort meldet und die Art und voraussichtliche Dauer der<br />
Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines<br />
Krankenhausaufenthaltes gebührt dem ÖBB-Angestellten ein VierteI der Tagesund<br />
Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn<br />
der ÖBB-Angestellte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
verursacht hat.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2:<br />
1) Die Reisezulage sowie das Viertel der Tagesgebühr bei Krankenhausaufenthalt sind<br />
auch bei Behinderung durch Krankheit oder Unfall nach Tarif I zu bemessen.<br />
2) Die durch Krankheit oder Unfall verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung, der<br />
Aufnahme in ein Krankenhaus sowie die Beförderungskosten u. dgl. (z.B. Kosten für<br />
einen Kranken(Rettungs-)wagen oder ein sonstiges rasches Beförderungsmittel)<br />
werden nicht nach dieser Richtlinie ersetzt. Der ÖBB-Angestellte ist darauf<br />
aufmerksam zu machen, dass er den Ersatz der ihm dadurch allenfalls entstehenden<br />
Kosten gegenüber dem Kranken- oder Unfallversicherungsträger gemäß den<br />
Bestimmungen der Satzung (Krankenordnung) geltend machen kann.<br />
3) Der Anspruch auf ein Viertel der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr bei<br />
Krankenhausaufenthalt setzt voraus, dass der ÖBB-Angestellte in ein außerhalb des<br />
Dienst- bzw. Beschäftigungsortes bzw. außerhalb des Wohnortes gelegenes<br />
Krankenhaus eingeliefert werden musste.<br />
4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die<br />
Dienstverhinderung durch eine ärztlich nachgewiesene Trunkenheit im oder außer<br />
Dienst verursacht worden ist. Im übrigen ist der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit<br />
durch Zeugeneinvernahmen (womöglich zwei Zeugen) festzustellen.<br />
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