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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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3) ABest 3 zu § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß.<br />

3. Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken,<br />

für die Kilometergeld gebührt, erhält der ÖBB-Angestellte einen Zuschlag zum<br />

Kilometergeld in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der<br />

Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01<br />

teilbare Beträge aufgerundet.<br />

4. Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks<br />

zum und vom Bahnhof gebührt dem ÖBB-Angestellten ein Pauschalbetrag von<br />

je € 1,45.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 4:<br />

1) Der Pauschalbetrag von € 1,45 (bei Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im<br />

Sinne des § 24 Abs. 1 in der Dauer von mehr als sieben Tagen) gebührt für jede<br />

Beförderung des Reisegepäcks zum Bahnhof und jede Beförderung vom Bahnhof; er<br />

gebührt z.B. auch dann, wenn der ÖBB-Angestellte die Fahrt zum Zwecke der<br />

Nächtigung (berechtigterweise, siehe § 6 Abs. 2 samt Ausführungsbestimmungen<br />

hiezu) unterbricht und eine Unterkunft aufsucht.<br />

Wenn die Reisebewegung einen Bahnhofswechsel ohne Zwischennächtigung erforderlich<br />

macht, gebührt für die direkte Beförderung des Reisegepäcks von einem<br />

Bahnhof zum anderen nur einmal der Betrag von € 1,45. Der Pauschalbetrag gebührt<br />

nicht, wenn die Reisebewegung ein Umsteigen erforderlich macht, ohne dass der<br />

ÖBB-Angestellte den Bahnhof verlassen muss.<br />

5. Dienstgepäck im Umfange eines Handgepäcks ist kostenlos zu befördern. Die<br />

Kosten für die Mitnahme von Dienstgepäck größeren Umfanges auf<br />

kostenpflichtigen Beförderungsmitteln werden ohne Rücksicht auf die Dauer<br />

der Reise und auf die Entfernung in der nachgewiesenen Höhe vergütet;<br />

werden für Strecken, für die Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet,<br />

so gebührt die Vergütung nach Abs. 3.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 5:<br />

1) Die Kosten der Beförderung des Dienstgepäcks werden unabhängig von den<br />

daneben nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 4 gewährten<br />

Beförderungskosten für das Reisegepäck in der tatsächlich aufgelaufenen Höhe<br />

ersetzt. Kann der Nachweis nicht durch Beischluss einer Bescheinigung<br />

(Zahlungsbestätigung) erbracht werden, so werden die Kosten - allenfalls unter<br />

Berücksichtigung der ortsüblichen Gepäckträgerlöhne - in angemessenen Grenzen<br />

ersetzt.<br />

2) Als Dienstgepäck „größeren Umfangs“ gilt neben Gepäck größeren räumlichen<br />

Umfangs auch Dienstgepäck von mehr als 5 kg Gesamtgewicht.<br />

§ 13<br />

Sonstige zur Erreichung des Zweckes der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

unbedingt notwendige Auslagen werden dem ÖBB-Angestellten als Nebenkosten in<br />

der nachgewiesenen Höhe ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 13:<br />

1) Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten zählen insbesondere Ausgaben für<br />

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