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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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§ 11<br />

1. Wenn bei einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 mangels eines<br />

Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von<br />

mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem ÖBB-<br />

Angestellten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche<br />

Art innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken<br />

a) für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,23,<br />

b) ab dem sechsten Kilometer je € 0,46.<br />

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld<br />

gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der<br />

zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht<br />

feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der<br />

Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 1:<br />

1) Das Kilometergeld gebührt nur für volle Kilometer. Falls die während eines<br />

Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegte Wegstrecke mehr als 2 km beträgt, so<br />

besteht der Kilometergeldanspruch bereits ab dem ersten Kilometer.<br />

2) Für die Ermittlung der zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke ist erforderlichenfalls die<br />

österreichische Karte 1:50.000 heranzuziehen.<br />

3) Bei Bemessung des Kilometergeldes nach der Dauer der Bewegung (1/4 Stunde =<br />

1 Einheit) gebührt ebenfalls für die ersten 5 vergütungsfähigen Einheiten je € 0,23<br />

und ab der 6. Einheit je € 0,46.<br />

2. Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel<br />

zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann<br />

oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung<br />

eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich<br />

abgekürzt wird.<br />

3. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 3:<br />

1) Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8.<br />

4. Ist im Zuge einer Dienstreise eine Begehung im Gelände erforderlich, die nicht<br />

zur normalen Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehört, so gebührt für<br />

jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des<br />

Kilometergeldes nach Abs. 1 lit. a).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 4:<br />

1) Der Anspruch nach der Bestimmung des § 11 Abs. 4 setzt voraus, dass die Begehung<br />

im Gelände selbst Dienstverrichtung ist (z. B. Teilnahme an einer kommissionellen<br />

Begehung eines bestimmten Geländes). Dies ist nur dann der Fall, wenn die örtlichen<br />

Verhältnisse im Gelände selbst festgestellt werden sollen, wobei unter dem Ausdruck<br />

„Gelände" ein größerer Landstrich zu verstehen ist (z. B. Trassierungsfeststellung).<br />

Eine Begehung im Sinne dieser Richtlinie liegt daher nicht vor, wenn nur eine Anlage<br />

an einer bestimmten Stelle (z. B. Gebäude, Baustelle usw.) besichtigt werden soll,<br />

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