BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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2) Für die Ermittlung der kilometrischen Entfernung (Fahrkilometer) gilt ABest 2) zu § 11<br />
Abs. 1 sinngemäß.<br />
4. Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein<br />
Zuschlag von € 0,04 je Fahrkilometer.<br />
5. Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld<br />
(§ 11).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 5:<br />
1) Auf die Ausführungsbestimmungen zu § 11 wird verwiesen.<br />
6. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten unentgeltlich zur Verfügung gestellten<br />
Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 6:<br />
1) Als „unentgeltlich zur Verfügung gestellt“ gelten nicht nur Dienstwagen, sondern<br />
alle Kraftfahrzeuge, deren kostenlose Benützung dem ÖBB-Angestellten ermöglicht<br />
wird.<br />
2) Für die kostenlose Benützung von Schienenfahrzeugen aller Art gebührt ebenfalls<br />
keine Entschädigung.<br />
7. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades<br />
gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe,<br />
dass die Entschädigung 25 % des Kilometergeldes beträgt und allfällige Kosten<br />
der Mitbeförderung des Fahrzeuges auf Massenbeförderungsmittel ersetzt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 7:<br />
1) Für die Bemessung der Entschädigung nach § 10 Abs. 7 ist zunächst das<br />
Kilometergeld zu errechnen, das dem ÖBB-Angestellten für den betreffenden<br />
vierundzwanzigstündigen Zeitraum gebühren würde, wenn er den Weg zu Fuß<br />
zurückgelegt hätte; von diesem Betrag gebühren 25 %.<br />
Beispiel:<br />
Der ÖBB-Angestellte hat während eines Zeitraumes von 24 Stunden eine Strecke von<br />
35 km mit dem Dienstfahrrad zurückgelegt. Das Kilometergeld beträgt:<br />
für den 1. bis 5. km ( 5 x € 0,23) ................................................. € 1,15<br />
für den 6. bis 35. km (30 x € 0,46)............................................... € 13,80<br />
Summe ....................................................................................... € 14,95<br />
hievon gebühren 25%, das ist gerundet ...................................... € 3,74<br />
8. Boten- und Zustellgänge aller Art sowie Dienstgänge, die zur normalen<br />
Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehören, begründen keinen Anspruch<br />
auf eine Entschädigung nach Abs. 3, 5 und 7.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8:<br />
1) Für Anmarschwege zur Arbeitsstelle auf der Strecke usw. gebührt keine<br />
Entschädigung.<br />
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