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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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2. Der ÖBB-Angestellte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges<br />

nur dann eine besondere Entschädigung anstatt der sonst in Betracht kommenden<br />

Reisekostenvergütung, wenn die Benützung im dienstlichen Interesse liegt<br />

und der Anordnungsberechtigte dies bestätigt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 2:<br />

1) Das dienstliche Interesse zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges<br />

wird dann vorliegen,<br />

a) wenn durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt und der ÖBB-<br />

Angestellte nur dadurch die Beschäftigungsstelle erreicht,<br />

b) wenn dadurch -- unter Berücksichtigung der anfallenden Vergütung --<br />

Reisegebühren eingespart werden können, oder<br />

c) wenn auf andere Weise der Zweck der Abordnung nicht oder nicht vollständig<br />

erreicht würde und ein Dienstwagen für die betreffende Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 nicht zur Verfügung gestellt werden kann,<br />

2) Die Bewilligung zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges mit<br />

Anspruch auf Entschädigung gemäß dieser Bestimmung darf im Einzelfall nur nach<br />

gewissenhafter Prüfung und unter Einhaltung des strengsten Maßstabes erteilt<br />

werden. Bei Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftwagens ist der ÖBB-Angestellte<br />

zu verpflichten, im Bedarfsfalle nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze auch<br />

andere ÖBB-Angestellte mitzubefördern.<br />

Das Vorliegen des dienstlichen Interesses durch den Anordnungsberechtigten zu bestätigen.<br />

3) Benützt ein ÖBB-Angestellter sein eigenes Kraftfahrzeug, ohne dass das dienstliche<br />

Interesse bestätigt worden ist, so gebührt ihm lediglich die normale<br />

Reisekostenvergütung. Er hat somit nur Anspruch<br />

a) auf Ersatz der Kosten eines vorhandenen Massenbeförderungsmittels (sofern keine<br />

Dienstfreikarte bzw. kein Freifahrtschein zur Verfügung gestellt wird),<br />

b) falls ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, allenfalls auf<br />

Kilometergeld nach den Bestimmungen des § 11.<br />

Wäre für die betreffende Dienstreise jedoch ein bahneigenes Kraftfahrzeug beigestellt<br />

worden, so gebührt überhaupt keine Reisekostenvergütung [siehe § 10 Abs. 4].<br />

3. Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:<br />

a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum<br />

bis 250 cm 3 je Fahrkilometer ............................................ € 0,11<br />

b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm 3<br />

je Fahrkilometer ............................................................... € 0,20<br />

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je<br />

Fahrkilometer ................................................................... € 0,36.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 3:<br />

1) Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Kraftfahrzeug gelten die jeweiligen<br />

kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 2 Kraftfahrgesetz 1967). Mopeds sind hinsichtlich<br />

des Kilometergeldanspruchs den Motorrädern gleichzuhalten.<br />

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