BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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2. Der ÖBB-Angestellte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges<br />
nur dann eine besondere Entschädigung anstatt der sonst in Betracht kommenden<br />
Reisekostenvergütung, wenn die Benützung im dienstlichen Interesse liegt<br />
und der Anordnungsberechtigte dies bestätigt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 2:<br />
1) Das dienstliche Interesse zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges<br />
wird dann vorliegen,<br />
a) wenn durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt und der ÖBB-<br />
Angestellte nur dadurch die Beschäftigungsstelle erreicht,<br />
b) wenn dadurch -- unter Berücksichtigung der anfallenden Vergütung --<br />
Reisegebühren eingespart werden können, oder<br />
c) wenn auf andere Weise der Zweck der Abordnung nicht oder nicht vollständig<br />
erreicht würde und ein Dienstwagen für die betreffende Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 nicht zur Verfügung gestellt werden kann,<br />
2) Die Bewilligung zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges mit<br />
Anspruch auf Entschädigung gemäß dieser Bestimmung darf im Einzelfall nur nach<br />
gewissenhafter Prüfung und unter Einhaltung des strengsten Maßstabes erteilt<br />
werden. Bei Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftwagens ist der ÖBB-Angestellte<br />
zu verpflichten, im Bedarfsfalle nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze auch<br />
andere ÖBB-Angestellte mitzubefördern.<br />
Das Vorliegen des dienstlichen Interesses durch den Anordnungsberechtigten zu bestätigen.<br />
3) Benützt ein ÖBB-Angestellter sein eigenes Kraftfahrzeug, ohne dass das dienstliche<br />
Interesse bestätigt worden ist, so gebührt ihm lediglich die normale<br />
Reisekostenvergütung. Er hat somit nur Anspruch<br />
a) auf Ersatz der Kosten eines vorhandenen Massenbeförderungsmittels (sofern keine<br />
Dienstfreikarte bzw. kein Freifahrtschein zur Verfügung gestellt wird),<br />
b) falls ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, allenfalls auf<br />
Kilometergeld nach den Bestimmungen des § 11.<br />
Wäre für die betreffende Dienstreise jedoch ein bahneigenes Kraftfahrzeug beigestellt<br />
worden, so gebührt überhaupt keine Reisekostenvergütung [siehe § 10 Abs. 4].<br />
3. Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:<br />
a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum<br />
bis 250 cm 3 je Fahrkilometer ............................................ € 0,11<br />
b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm 3<br />
je Fahrkilometer ............................................................... € 0,20<br />
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je<br />
Fahrkilometer ................................................................... € 0,36.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 3:<br />
1) Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Kraftfahrzeug gelten die jeweiligen<br />
kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 2 Kraftfahrgesetz 1967). Mopeds sind hinsichtlich<br />
des Kilometergeldanspruchs den Motorrädern gleichzuhalten.<br />
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