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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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2) Sofern die Fahrscheine nicht in natura beigestellt werden, sind die Kosten des<br />

Massenbeförderungsmittels durch Beischluss des Fahrscheines zur Reiserechnung<br />

nachzuweisen. Organisatorische Einheiten, bei denen die Beistellung von<br />

Fahrscheinen in natura eingeführt ist, haben die Verrechnung von Kosten für die<br />

betreffenden Massenbeförderungsmittel ausnahmslos zurückzuweisen.<br />

§ 8<br />

Für die Benützung von Schifffahrtslinien gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.<br />

Ist bei kostenpflichtigen Schiffen eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse<br />

nicht möglich, so darf dem ÖBB-Angestellten die Benützung der höheren<br />

Schiffsklasse nur dann genehmigt werden, wenn der Zweck der Dienstreise im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 anders nicht erfüllt werden kann.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 8:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 7 gelten sinngemäß.<br />

2) Im Falle der Benützung einer höheren Schiffsklasse (zweiter Satz) ist ein entsprechender<br />

Nachweis zu erbringen.<br />

§ 9<br />

Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene<br />

Flugzeug vergütet.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 9:<br />

1) In der Bewilligung zur Benützung eines Flugzeuges [§ 6 Abs. 1, letzter Satz] ist<br />

ausdrücklich anzugeben, auf welches Flugzeug sich die Bewilligung bezieht.<br />

§ 10<br />

1. Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel<br />

im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses<br />

Beförderungsmittels der Dienstverrichtungsort zeitgerecht erreicht werden<br />

kann, oder wenn dem ÖBB-Angestellten wegen eines Körpergebrechens nicht<br />

zugemutet werden kann, die Wegstrecke zu Fuß zu gehen. Hierbei gebührt dem<br />

ÖBB-Angestellten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt<br />

ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen<br />

Falle mehrere ÖBB-Angestellte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel<br />

nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1:<br />

1) Zu den Beförderungsmitteln im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 gehören<br />

beispielsweise Fuhrwerke aller Art, Mietautos, Reittiere, Ruderboote, Motorboote<br />

usw.<br />

2) Der Nachweis der aufgelaufenen Kosten ist grundsätzlich durch Beischluss einer<br />

Rechnung (Zahlungsbestätigung) zu erbringen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich,<br />

dann werden die Kosten -- unter Beachtung der ortsüblichen Preise -- in<br />

angemessenen Grenzen ersetzt. Wenn mehrere ÖBB-Angestellte die Fahrgelegenheit<br />

gemeinsam benützen, dann hat jener ÖBB-Angestellte den Kostenersatz geltend zu<br />

machen, der die Ausgaben getätigt hat.<br />

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