BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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<strong>BETRIEBSVEREINBARUNG</strong><br />
über die Bestimmungen aus der DV P 7,<br />
die gemäß Punkt 60 der Dienstreiserichtlinie<br />
für ÖBB-Angestellte weiter gelten<br />
Mit Inkrafttreten der Dienstreiserichtlinie für ÖBB-Angestellte wurden die für Dienstreisen relevanten<br />
Bestimmungen der DV P 7 (RGV-E) außer Kraft gesetzt, sodass die Ansprüche aus Anlass<br />
von Abordnung und Versetzung seit diesem Zeitpunkt in einer für den Anwender schwer vollziehbaren<br />
„Restnorm“ geregelt sind.<br />
Die folgende Betriebsvereinbarung soll daher die gültigen und auf mehrere Abschnitte der<br />
DV P 7 verteilten Regelungsinhalte in übersichtlicher Form zusammenfassen und somit die korrekte<br />
Anwendung der geltenden Bestimmungen sicherstellen.<br />
1. § 1 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 1<br />
1. Die ÖBB-Angestellten haben nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch auf den<br />
Ersatz des Mehraufwandes, der Ihnen<br />
a) durch eine Abordnung,<br />
b) durch eine Versetzung oder<br />
c) durch die Hinreise zum bzw. die Rückreise vom Beschäftigungsort gemäß<br />
§ 23 Abs. 1 oder durch eine Versetzungsreise zum neuen Dienstort gemäß §<br />
30 Abs. 1.<br />
erwächst.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 1:<br />
1) Dieser Richtlinie liegt der Gedanke zugrunde, den aufgelaufenen Mehraufwand<br />
pauschal abzugelten. Auf einen besonderen Nachweis der Höhe von Auslagen wird --<br />
ausgenommen in jenen Fällen, in denen dies in dieser Richtlinie verlangt wird [z. B.<br />
§ 12 Abs. 5, § 13, § 23 Abs. 7, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 8,<br />
§ 36 Abs. 3 usw.] - verzichtet; der Anspruch auf eine Vergütung (Tagesgebühr,<br />
Nächtigungsgebühr usw.) entsteht vielmehr schon auf Grund der Tatsache, dass der<br />
ÖBB-Angestellte z. B. eine bestimmte Zeit hindurch außerhalb des Dienstortes<br />
dienstlich zu tun hat.<br />
2. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit<br />
a) als der ÖBB-Angestellte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung<br />
stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete,<br />
zeitliche Verlängerung der Ausbleibezeit von der Wohnung oder auf eine<br />
sonstige Weise dem Dienstgeber einen ungerechtfertigten Aufwand<br />
verursachen würde;
) als der Zweck der Abordnung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis<br />
festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist;<br />
c) als bei einer Abordnung und hinsichtlich des Anspruches auf<br />
Trennungsgebühr auch bei einer Versetzung nach den Umständen des Falles<br />
hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des ÖBB-<br />
Angestellten überhaupt nicht eintreten konnte.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2:<br />
1) Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a), wird nur der den gerechtfertigten Teil des Aufwandes<br />
übersteigende Betrag nicht gewährt. Wenn z. B. ein ÖBB-Angestellter die Reise in<br />
den Beschäftigungsort aus privaten Gründen unterbricht, wird er gebührenmäßig so<br />
behandelt, als ob er rechtzeitig angekommen wäre. Ebenso hat z. B. ein ÖBB-<br />
Angestellter, der ein Taxi mietet, obwohl er die Beschäftigungsstelle ebenso mit dem<br />
Bus rechtzeitig hätte erreichen können, nur Anspruch auf Ersatz der Buskosten.<br />
2) Beispiele zu § 1 Abs. 2 Iit. b):<br />
a) Ein ÖBB-Angestellter wird als Urlaubsvertretung zu einer organisatorischen Einheit<br />
außerhalb seines Dienstortes abgeordnet. Die Rückkehr in den Wohnort nach<br />
jeder Dienstschicht gemäß § 24 Abs. 1 ist möglich. Während der Dienstleistung<br />
bei der Beschäftigungsstelle wird er durch ein schuldhaftes Verhalten<br />
dienstunfähig. Dieser ÖBB-Angestellte hat keinen Anspruch auf<br />
Beschäftigungszuschuss für diese Dienstschicht.<br />
b) Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter wird aufgrund eines schuldhaften Verhaltens<br />
während der Heimfahrt zur Wohnung disziplinarrechtlich bestraft. In diesem Fall<br />
behält der ÖBB-Angestellte den Anspruch auf Beschäftigungszuschuss, da der<br />
Zweck der Abordnung durch sein Verhalten nicht beeinträchtigt worden ist; eine<br />
durch sein Verhalten verursachte Verlängerung der Ausbleibezeit von der<br />
Wohnung bewirkt jedoch keine Erhöhung des Beschäftigungszuschusses bzw. von<br />
Fahrtspesenersätzen (siehe ABest 1).<br />
3) Bei Bekanntwerden eines Umstandes, der den Anspruch auf Reisegebühren nach den<br />
Bestimmungen des Abs. 2 lit. b) ausschließen könnte, ist mit der Verrechnung der<br />
Entschädigungen bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rechtskraft des<br />
Erkenntnisses) zuzuwarten; bereits ausbezahlte Entschädigungen sind gegebenenfalls<br />
nach Rechtskraft des Erkenntnisses wieder einzufordern.<br />
3. Der ÖBB-Angestellte hat auch dann nur Anspruch auf die nach dieser Richtlinie<br />
anfallenden Gebühren, wenn sie zu Lasten Dritter zu verrechnen sind.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 3:<br />
1) Eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit dem Dritten ist dem ÖBB-<br />
Angestellten ausnahmslos untersagt.“<br />
2. § 2 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 2<br />
1. Eine Dienstreise im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn sich ein ÖBB-<br />
Angestellter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer<br />
Beschäftigungsstelle (bei Abordnungen) oder zum neuen Dienstsitz (bei<br />
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Versetzungen) begibt und die dabei zurückzulegende Wegstrecke vom (alten)<br />
Dienstsitz zu dieser Stelle mehr als 2 km beträgt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1:<br />
1) Dienstreisen dürfen nur über besonderen Auftrag ausgeführt werden. Die zur<br />
Anordnung berechtigten Mitarbeiter sind vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich im<br />
eigenen Wirkungskreis zu bestimmen. Ein schriftlicher Reiseauftrag ist umgehendst<br />
zu erteilen.<br />
3. Eine Abordnung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ein ÖBB-Angestellter<br />
zur vorübergehenden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit<br />
außerhalb seines Dienstortes beauftragt wird und für die Dauer dieser<br />
Beschäftigung entweder der Dienstaufsicht des Leiters der auswärtigen<br />
Beschäftigungsstelle unterliegt oder diese zu leiten hat.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3:<br />
1) Als Abordnung gilt auch -- mit Ausnahme der Fälle nach ABest 2 -- die<br />
vorübergehende Verwendung an einem (in der Regel stellenplanmäßig normierten)<br />
ständigen Arbeitsplatz innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen<br />
Einheit, wenn der ÖBB-Angestellte für die Dauer der Verwendung Arbeiten zu<br />
verrichten hat, die in den Wirkungsbereich dieser auswärtigen Beschäftigungsstelle<br />
fallen.<br />
2) Nicht als Abordnung im Sinne dieser Richtlinie gilt die vorübergehende Verwendung<br />
eines ÖBB-Angestellten an einem anderen Arbeitsplatz, wenn diese Tätigkeit für die<br />
Höhe einer dem ÖBB-Angestellten aus Anlass seiner auswärtigen Tätigkeiten<br />
zustehenden Pauschalvergütung maßgeblich ist.<br />
3) Die Beschäftigungsstelle kann, wenn der Abgeordnete von ihr aus eine Dienstreise zu<br />
einer anderen Stelle auszuführen hat, hinsichtlich dieser bestimmten Dienstreise<br />
entsendende Stelle sein; in diesem Falle sind dann die Bestimmungen des § 25 Abs. 2<br />
und 3 zu beachten.<br />
Wird hingegen ein abgeordneter ÖBB-Angestellter zu einer anderen Beschäftigungsstelle<br />
weiter abgeordnet, so steht er zu der alten Beschäftigungsstelle in keinem Verhältnis<br />
mehr; in diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 8<br />
verwiesen.<br />
Wird ein im Bezuge von Trennungsgebühr (-zuschuss) stehender ÖBB-Angestellter zu<br />
einer anderen Stelle abgeordnet, so sind überdies die Bestimmungen des § 36 Abs. 2,<br />
lit. b), zu beachten.<br />
4) Bei der Verfügung von Abordnungen ist der strengste Maßstab anzuwenden. Es ist in<br />
jedem Falle zu prüfen, ob der Bedarf nicht auf eine andere Weise gedeckt werden<br />
kann; in unvermeidlichen Fällen ist durch entsprechende Auswahl des ÖBB-<br />
Angestellten der geringste Kostenaufwand anzustreben.<br />
Für die Anordnung der Hinreise und der Rückreise [(Weiterreise) (siehe § 23 Abs. 1]<br />
gilt die Ausführungsbestimmung 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß; die Anordnung der Hinreise<br />
erteilt der nach der Lage des Dienstsitzes, Anordnung der Rückreise der nach<br />
der Lage der Beschäftigungsstelle und die Anordnung der Weiterreise der nach der<br />
Lage der letzten Beschäftigungsstelle zuständige ÖBB-Angestellte. Die Reiseaufträge<br />
sind dem „Nachweis" (Anlage 5) beizuschließen. Abordnungen mit Rückkehr nach<br />
jeder Dienstschicht [§ 24 Abs. 1] entfällt die Ausstellung des Reiseauftrages.<br />
Seite 3
4. Eine Versetzung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ÖBB-Angestellter zur<br />
dauernden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit außerhalb seines<br />
bisherigen Dienstortes beauftragt wird.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 4:<br />
1) Als Versetzung gilt auch die durch die Verlegung einer organisatorischen Einheit in<br />
den Bereich einer anderen Ortsgemeinde, sowie ferner die durch die dauernde<br />
Verwendung eines ÖBB-Angestellten an einem anderen ständigen Arbeitsplatz<br />
innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen Einheit, jedoch<br />
außerhalb seines bisherigen Dienstortes, bedingte Änderung des Dienstortes; für die<br />
Beurteilung des Anspruches auf Trennungsgebühr (-zuschuss) gilt ABest 2 zu § 2<br />
Abs. 3 sinngemäß.<br />
Hinsichtlich der Begriffsbestimmung „Dienstort" siehe § 2 Abs. 6 und die hiezu ergangenen<br />
Ausführungsbestimmungen.<br />
6. Dienstsitz ist jene organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-Angestellte in<br />
dauernder Verwendung steht bzw. bei ÖBB-Angestellten, deren ständiger<br />
Arbeitsplatz außerhalb der organisatorischen Einheit liegt, der ständige<br />
Arbeitsplatz; Dienstort ist die Ortsgemeinde, in der der Dienstsitz liegt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6:<br />
1) Als Dienstsitz gilt das Gebäude, in dem sich die organisatorische Einheit bzw. der<br />
ständige Arbeitsplatz des ÖBB-Angestellten befindet. Bei organisatorischen Einheiten,<br />
die sich auf ein bestimmtes, in der Regel umgrenztes Gelände erstrecken, wie z. B.:<br />
bei einigen Regionalleitungen, gilt dieses Gelände und nicht der Aufsichtsbereich der<br />
Regionalleitung als Dienstsitz.<br />
2) Für ÖBB-Angestellte, die überhaupt keinen regelmäßigen Arbeitsplatz haben (z. B.:<br />
Oberbauarbeiter im Geschäftsbereich Fahrweg), gilt hinsichtlich der Dienstreisen im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 (z. B.: Fahrt zur Beschäftigungsstelle) der Dienstsitz ihres<br />
unmittelbaren Vorgesetzten als Dienstsitz.<br />
3) Für ÖBB-Angestellte, die auf mehreren im Aufsichtsbereich ihrer organisatorischen<br />
Einheit gelegenen regelmäßigen Arbeitsplätzen verwendet werden, gilt jener<br />
regelmäßige Arbeitsplatz als Dienstsitz, an dem sie zum überwiegenden Teil ihrer<br />
Arbeitszeit tätig sind.<br />
4) Für ÖBB-Angestellte, deren Dienstsitz im Stellenplan oder in anderer Weise besonders<br />
festgelegt ist, gilt diese Regelung.<br />
7. Beschäftigungsstelle ist jene Stelle, zu der der ÖBB-Angestellte zur<br />
vorübergehenden Dienstleistung abgeordnet wird; Beschäftigungsort ist die<br />
Ortsgemeinde, in der die Beschäftigungsstelle liegt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 7:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6 gelten für die Feststellung der<br />
Beschäftigungsstelle abgeordneter ÖBB-Angestellter sinngemäß.<br />
9. Wohnort ist die Ortsgemeinde, in der der ÖBB-Angestellte seinen dauernden<br />
Wohnsitz genommen hat.<br />
10. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der<br />
Zentralbereich Personal festsetzen, dass als Dienstort (Beschäftigungsort,<br />
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Wohnort) im Sinne dieser Richtlinie nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde<br />
gelten.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 10:<br />
1) Die Festsetzung erfolgt im Einzelfalle über Antrag des Geschäfts- bzw.<br />
Zentralbereichs. Im Antrag ist auszuführen, welche geographischen (flächenmäßige<br />
Ausdehnung) oder verkehrstechnischen Gründe für die Teilung der Ortsgemeinde<br />
sprechen.“<br />
3. §§ 3 bis 13 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 3<br />
1. Die ÖBB-Angestellten werden in folgende Gebührenstufen eingestuft:<br />
ÖBB-Angestellte der Gehaltsgruppe: I – VI VII – VIII IX X<br />
in die Gebührenstufe: 1 2a 2b 3<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1:<br />
1) Der Mehraufwand der ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 6 der AVB Anwendung<br />
findet, ist nach Gebührenstufe 1 abzugelten.<br />
2. Die Gebührenstufe ergibt sich aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des ÖBB-<br />
Angestellten zur Zeit der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1, Abordnung,<br />
Versetzung oder Übersiedlung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2:<br />
1) Eine Änderung der Gebührenstufe wird auch während der Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 oder einer Abordnung bzw. während des Bezuges von<br />
Trennungsgebühren (-zuschuss) wirksam. Die neue Gebührenstufe gebührt jedoch<br />
erst ab 0 Uhr des der Überstellung folgenden Monatsersten oder wenn die<br />
Überstellung an einem Monatsersten erfolgt, von diesem Tag an.<br />
Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 gebührt den ÖBB-Angestellten:<br />
§ 4<br />
1. Die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person<br />
und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem<br />
Massenbeförderungsmittel für die Strecke vom Dienstsitz zur<br />
Beschäftigungsstelle bzw. zum neuen Dienstsitz , die Kosten der Benützung<br />
anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken<br />
(KiIometergeld);<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 1:<br />
1) Die Reisekostenvergütung wird unabhängig von der Dauer der Dienstreise, also auch<br />
dann gewährt, wenn keine Reisezulage anfällt.<br />
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung<br />
und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden<br />
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Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist; sie besteht aus der<br />
Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2:<br />
1) Zu den Reiseauslagen, die neben Verpflegung und Unterkunft aus der Reisezulage zu<br />
bestreiten sind, zählen beispielsweise die in der ABest 2 zu § 13 als<br />
nichterstattungsfähige Nebenkosten aufgezählten Auslagen.<br />
1. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist der Dienstsitz<br />
anzusehen.<br />
§ 5<br />
2. Als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung einer Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 gilt im allgemeinen die Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens<br />
des Dienstsitzes.<br />
In den Fällen, in denen der ÖBB-Angestellte die Dienstreise nicht vom Dienstsitz<br />
aus antritt oder nach Ihrer Beendigung nicht unmittelbar dorthin zurückkehrt,<br />
gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der<br />
ÖBB-Angestellte, wenn Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reisebewegung<br />
der Dienstsitz gewesen wäre, diesen verlassen und wieder betreten hätte.<br />
Wird eine Dienstreise mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet und ist die<br />
Ausgangsstelle nicht mehr als 2 km vom Bahnhof entfernt, so wird die Wegzeit<br />
vom Dienstsitz zum Bahnhof und zurück pauschal mit je einer halben Stunde<br />
gerechnet; in diesem Falle beginnt daher die Dienstreise eine halbe Stunde vor<br />
der planmäßigen Abfahrtszeit und endet eine halbe Stunde nach der<br />
tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges.<br />
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Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2:<br />
1) Wenn die Entfernung vom Dienstsitz zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt<br />
[Ermittlung siehe ABest 2 zu § 11 Abs. 1], dann ist die für das Zurücklegen dieser<br />
Wegstrecke tatsächlich erforderliche Zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, in<br />
Rechnung zu stellen. Es ist stets der dem Dienstsitz nächstgelegene, für die Reise in<br />
Betracht kommende Bahnhof der Beurteilung zugrunde zu legen, es sei denn, dass<br />
der vom ÖBB-Angestellten für die betreffende Dienstreise benützte Zug in diesem<br />
Bahnhof nicht hält.<br />
Der Ermittlung der Wegzeit ist -- unter Benützung eines allenfalls vorhandenen Massenbeförderungsmittels<br />
-- stets die kürzeste Verbindung zugrunde zu legen.<br />
2) Wird eine Dienstreise nicht mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet, dann ist der<br />
Berechnung ihrer Gesamtdauer immer der tatsächliche -- in den Fällen des § 5 Abs.<br />
2, zweiter Absatz, der fiktive -- Zeitpunkt des Verlassens bzw. Wiederbetretens der<br />
Ausgangsstelle zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch für Dienstreisen, die<br />
mit einem anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittel durchgeführt<br />
werden; in diesem Falle ist daher für den Weg zwischen dem Dienstsitz bzw. der<br />
Beschäftigungsstelle und dem Ausgangs- bzw. Endpunkt des<br />
Massenbeförderungsmittels die tatsächlich erforderliche, unter Zugrundelegung der<br />
kürzesten gangbaren Verbindung bzw. der Benützung einer allenfalls vorhandenen<br />
Straßenbahn(Autobus-) verbindung ermittelte Zeit in Rechnung zu stellen.<br />
3) Verspätungen von Massenbeförderungsmitteln gegenüber dem Fahrplan sind vom<br />
ÖBB-Angestellten auf dem Reiseauftrag bescheinigen zu lassen, wenn er einen darauf<br />
beruhenden Anspruch auf eine höhere Reisezulage (z. B. Anspruch auf<br />
Nächtigungsgebühr oder auf ein weiteres Drittel der Tagesgebühr erst durch die<br />
verspätete Ankunft des Zuges) geltend machen will. Wenn ausnahmsweise kein<br />
Reiseauftrag ausgestellt worden ist, dann ist die Bescheinigung auf einem<br />
gesonderten Blatt Papier zu erbringen; sie ist der Reiserechnung usw. beizuschließen.<br />
3. Bei Verkehrsstörungen hat der ÖBB-Angestellte von sonst gegebenen<br />
Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen,<br />
wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt<br />
und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die<br />
Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich<br />
übersteigt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 3:<br />
1) Verkehrsstörungen sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, wenn sie<br />
die Höhe der Reisegebühr beeinflussen.<br />
§ 6<br />
1. Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Richtlinie ist jedes<br />
Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten<br />
Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen<br />
gleichzeitig, jedoch von einander unabhängig gegen Entrichtung eines<br />
allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schlafwagenplätze und<br />
Flugzeuge dürfen nur mit Bewilligung benützt werden.<br />
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Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1:<br />
1) Bei Bewilligung der Schlafwagenbenützung ist in erster Linie von vorhandenen<br />
Schlafwagenfreikarten (Permit) Gebrauch zu machen. Durch die Beistellung des<br />
Permits gilt die Benützungsbewilligung als erteilt.<br />
2) Die Bewilligung zur Benützung eines Schlafwagenplatzes oder eines Flugzeuges ist im<br />
Reiseauftrag zu vermerken.<br />
2. Massenbeförderungsmittel sind womöglich ohne Fahrtunterbrechung zu<br />
benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise im Sinne<br />
des § 2 Abs. 1 verlangt oder es dem ÖBB-Angestellten zugemutet werden kann,<br />
ist er verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden<br />
Massenbeförderungsmittel zu benützen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 2:<br />
1) Eine Fahrtunterbrechung ist insbesondere dann nicht zulässig,<br />
a) wenn dadurch der Zweck der Abordnung beeinträchtigt würde;<br />
b) wenn das Reiseziel (z. B. Beschäftigungsort) fahrplanmäßig noch vor 22 Uhr erreicht<br />
wird;<br />
c) wenn der ÖBB-Angestellte zur Nachtfahrt verpflichtet ist (siehe ABest 2).<br />
2) Außer in Fällen dienstlicher Notwendigkeit ist der ÖBB-Angestellte zur Nachtfahrt<br />
verpflichtet<br />
a) wenn ein Schlafplatz auf dem Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellt wird oder die Kosten für einen solchen im Fahrpreis enthalten sind<br />
bzw. ersetzt werden;<br />
b) im übrigen, wenn der ÖBB-Angestellte trotz der Nachtfahrt entsprechend ausgeruht<br />
seinen dienstlichen Aufgaben nachkommen kann.<br />
Der Bemessung der Reisezulage ist auch dann nur die tatsächliche Ausbleibezeit<br />
zugrunde zu legen, wenn der ÖBB-Angestellte einen Nachtzug benützt, ohne dass er<br />
nach den vorangeführten Bestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre.<br />
3) Unterbricht ein ÖBB-Angestellter die Reise aus privaten Gründen, so sind die<br />
Reisegebühren so zu berechnen, als ob die Fahrtunterbrechung nicht stattgefunden<br />
hätte.<br />
4) Wenn sich dagegen die Reisegebühren durch Unterbrechung der Reisebewegung<br />
zum Zwecke der Nächtigung einschränken lassen (z. B. wenn im Zielort keine<br />
bahneigene Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, durch Übernachtung in<br />
einem Unterwegsbahnhof mit unentgeltlicher Schlafgelegenheit usw.), ohne dass<br />
hierdurch die auswärtige Dienstverrichtung beeinträchtigt würde, ist von dieser<br />
Möglichkeit Gebrauch zu machen.<br />
3. Es ist stets die zweckmäßigste Beförderungsgelegenheit zu benützen. Führen<br />
außer den dem ÖBB-Angestellten auf Grund einer Dienstfreikarte unentgeltlich<br />
zugänglichen Beförderungsmitteln auch noch andere<br />
Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so ist deren Benützung nur dann<br />
zulässig, wenn sie wirtschaftlich oder aus dienstlichen Gründen notwendig ist<br />
oder wenn sich die gesamten Reisegebühren - z. B. durch Verkürzung der<br />
Seite 8
Ausbleibezeit - nicht höher stellen als bei Benützung der unentgeltlichen<br />
Beförderungsmittel.<br />
4. Der Fahrpreis für kostenpflichtige Massenbeförderungsmittel wird nach den<br />
jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen oder<br />
besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 4:<br />
1) Die Kosten des Massenbeförderungsmittels sind -- womöglich durch Beischluss der<br />
Fahrkarte usw. zur Reiserechnung -- zu belegen.<br />
2) Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und allenfalls die Kosten einer<br />
Platzkarte. Zum Fahrpreis eines Schlafwagenplatzes (bei genehmigter<br />
Schlafwagenbenützung ohne Beistellung eines Permits) zählen auch die Kosten, die<br />
mit der Bestellung des Schlafwagenplatzes verbunden sind (z. B.<br />
Versicherungsprämie, Ausfertigungsgebühr).<br />
3) Zu den besonderen Tarifermäßigungen zählen beispielsweise die außertarifmäßigen<br />
Fahrbegünstigungen der ÖBB-Angestellten (z. B. bei ausnahmsweiser Benutzung<br />
einer Bahnbuslinie ohne Dienstfreikarte: Anspruch nur auf Ersatz der Kosten eines<br />
Fahrausweises zum Personalpreis) sowie die für Einheimische gewährten<br />
Tarifermäßigungen von Seilbahngesellschaften usw.<br />
§ 7<br />
1. Der ÖBB-Angestellte hat bei Dienstreisen mit der Eisenbahn Anspruch auf<br />
Benützung der nach den Bestimmungen über a. t. Fahrbegünstigungen zustehenden<br />
Wagenklasse.<br />
2. Wird bei Zügen, die dem ÖBB-Angestellten nicht unentgeltlich zugänglich sind,<br />
die ihm gebührende Wagenklasse nicht geführt, so darf der ÖBB-Angestellte<br />
nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten<br />
Wagenklasse beanspruchen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 2:<br />
1) Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Eisenbahn ist die a. t.<br />
Fahrbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Hat der ÖBB-Angestellte auf die<br />
Ausstellung eines Fahrbegünstigungsausweises verzichtet, sind Fahrscheine<br />
auszufertigen. Die Verrechnung von Fahrtauslagen ist nur dann zulässig, wenn dem<br />
ÖBB-Angestellten die unentgeltliche Benützung des betreffenden Zuges nicht<br />
ermöglicht werden konnte; § 6 Abs. 4 ist zu beachten.<br />
3. Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten eines<br />
Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und ist der<br />
Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle vom Bahnhof mehr als 2 km entfernt,<br />
so gebührt das Kilometergeld (§ 11).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 3:<br />
1) Liegt der Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle oder die Wohnung des ÖBB-<br />
Angestellten so nahe beim Bahnhof, dass ein Massenbeförderungsmittel der Sachlage<br />
nach überhaupt nicht benützt werden kann oder dass dem ÖBB-Angestellten die<br />
kurze Fußwegstrecke zugemutet werden kann, so gebührt kein Kostenersatz.<br />
Seite 9
2) Sofern die Fahrscheine nicht in natura beigestellt werden, sind die Kosten des<br />
Massenbeförderungsmittels durch Beischluss des Fahrscheines zur Reiserechnung<br />
nachzuweisen. Organisatorische Einheiten, bei denen die Beistellung von<br />
Fahrscheinen in natura eingeführt ist, haben die Verrechnung von Kosten für die<br />
betreffenden Massenbeförderungsmittel ausnahmslos zurückzuweisen.<br />
§ 8<br />
Für die Benützung von Schifffahrtslinien gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.<br />
Ist bei kostenpflichtigen Schiffen eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse<br />
nicht möglich, so darf dem ÖBB-Angestellten die Benützung der höheren<br />
Schiffsklasse nur dann genehmigt werden, wenn der Zweck der Dienstreise im Sinne<br />
des § 2 Abs. 1 anders nicht erfüllt werden kann.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 8:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 7 gelten sinngemäß.<br />
2) Im Falle der Benützung einer höheren Schiffsklasse (zweiter Satz) ist ein entsprechender<br />
Nachweis zu erbringen.<br />
§ 9<br />
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene<br />
Flugzeug vergütet.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 9:<br />
1) In der Bewilligung zur Benützung eines Flugzeuges [§ 6 Abs. 1, letzter Satz] ist<br />
ausdrücklich anzugeben, auf welches Flugzeug sich die Bewilligung bezieht.<br />
§ 10<br />
1. Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel<br />
im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses<br />
Beförderungsmittels der Dienstverrichtungsort zeitgerecht erreicht werden<br />
kann, oder wenn dem ÖBB-Angestellten wegen eines Körpergebrechens nicht<br />
zugemutet werden kann, die Wegstrecke zu Fuß zu gehen. Hierbei gebührt dem<br />
ÖBB-Angestellten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt<br />
ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen<br />
Falle mehrere ÖBB-Angestellte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel<br />
nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1:<br />
1) Zu den Beförderungsmitteln im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 gehören<br />
beispielsweise Fuhrwerke aller Art, Mietautos, Reittiere, Ruderboote, Motorboote<br />
usw.<br />
2) Der Nachweis der aufgelaufenen Kosten ist grundsätzlich durch Beischluss einer<br />
Rechnung (Zahlungsbestätigung) zu erbringen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich,<br />
dann werden die Kosten -- unter Beachtung der ortsüblichen Preise -- in<br />
angemessenen Grenzen ersetzt. Wenn mehrere ÖBB-Angestellte die Fahrgelegenheit<br />
gemeinsam benützen, dann hat jener ÖBB-Angestellte den Kostenersatz geltend zu<br />
machen, der die Ausgaben getätigt hat.<br />
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2. Der ÖBB-Angestellte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges<br />
nur dann eine besondere Entschädigung anstatt der sonst in Betracht kommenden<br />
Reisekostenvergütung, wenn die Benützung im dienstlichen Interesse liegt<br />
und der Anordnungsberechtigte dies bestätigt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 2:<br />
1) Das dienstliche Interesse zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges<br />
wird dann vorliegen,<br />
a) wenn durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt und der ÖBB-<br />
Angestellte nur dadurch die Beschäftigungsstelle erreicht,<br />
b) wenn dadurch -- unter Berücksichtigung der anfallenden Vergütung --<br />
Reisegebühren eingespart werden können, oder<br />
c) wenn auf andere Weise der Zweck der Abordnung nicht oder nicht vollständig<br />
erreicht würde und ein Dienstwagen für die betreffende Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 nicht zur Verfügung gestellt werden kann,<br />
2) Die Bewilligung zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges mit<br />
Anspruch auf Entschädigung gemäß dieser Bestimmung darf im Einzelfall nur nach<br />
gewissenhafter Prüfung und unter Einhaltung des strengsten Maßstabes erteilt<br />
werden. Bei Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftwagens ist der ÖBB-Angestellte<br />
zu verpflichten, im Bedarfsfalle nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze auch<br />
andere ÖBB-Angestellte mitzubefördern.<br />
Das Vorliegen des dienstlichen Interesses durch den Anordnungsberechtigten zu bestätigen.<br />
3) Benützt ein ÖBB-Angestellter sein eigenes Kraftfahrzeug, ohne dass das dienstliche<br />
Interesse bestätigt worden ist, so gebührt ihm lediglich die normale<br />
Reisekostenvergütung. Er hat somit nur Anspruch<br />
a) auf Ersatz der Kosten eines vorhandenen Massenbeförderungsmittels (sofern keine<br />
Dienstfreikarte bzw. kein Freifahrtschein zur Verfügung gestellt wird),<br />
b) falls ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, allenfalls auf<br />
Kilometergeld nach den Bestimmungen des § 11.<br />
Wäre für die betreffende Dienstreise jedoch ein bahneigenes Kraftfahrzeug beigestellt<br />
worden, so gebührt überhaupt keine Reisekostenvergütung [siehe § 10 Abs. 4].<br />
3. Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:<br />
a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum<br />
bis 250 cm 3 je Fahrkilometer ............................................ € 0,11<br />
b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm 3<br />
je Fahrkilometer ............................................................... € 0,20<br />
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je<br />
Fahrkilometer ................................................................... € 0,36.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 3:<br />
1) Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Kraftfahrzeug gelten die jeweiligen<br />
kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 2 Kraftfahrgesetz 1967). Mopeds sind hinsichtlich<br />
des Kilometergeldanspruchs den Motorrädern gleichzuhalten.<br />
Seite 11
2) Für die Ermittlung der kilometrischen Entfernung (Fahrkilometer) gilt ABest 2) zu § 11<br />
Abs. 1 sinngemäß.<br />
4. Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein<br />
Zuschlag von € 0,04 je Fahrkilometer.<br />
5. Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld<br />
(§ 11).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 5:<br />
1) Auf die Ausführungsbestimmungen zu § 11 wird verwiesen.<br />
6. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten unentgeltlich zur Verfügung gestellten<br />
Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 6:<br />
1) Als „unentgeltlich zur Verfügung gestellt“ gelten nicht nur Dienstwagen, sondern<br />
alle Kraftfahrzeuge, deren kostenlose Benützung dem ÖBB-Angestellten ermöglicht<br />
wird.<br />
2) Für die kostenlose Benützung von Schienenfahrzeugen aller Art gebührt ebenfalls<br />
keine Entschädigung.<br />
7. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades<br />
gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe,<br />
dass die Entschädigung 25 % des Kilometergeldes beträgt und allfällige Kosten<br />
der Mitbeförderung des Fahrzeuges auf Massenbeförderungsmittel ersetzt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 7:<br />
1) Für die Bemessung der Entschädigung nach § 10 Abs. 7 ist zunächst das<br />
Kilometergeld zu errechnen, das dem ÖBB-Angestellten für den betreffenden<br />
vierundzwanzigstündigen Zeitraum gebühren würde, wenn er den Weg zu Fuß<br />
zurückgelegt hätte; von diesem Betrag gebühren 25 %.<br />
Beispiel:<br />
Der ÖBB-Angestellte hat während eines Zeitraumes von 24 Stunden eine Strecke von<br />
35 km mit dem Dienstfahrrad zurückgelegt. Das Kilometergeld beträgt:<br />
für den 1. bis 5. km ( 5 x € 0,23) ................................................. € 1,15<br />
für den 6. bis 35. km (30 x € 0,46)............................................... € 13,80<br />
Summe ....................................................................................... € 14,95<br />
hievon gebühren 25%, das ist gerundet ...................................... € 3,74<br />
8. Boten- und Zustellgänge aller Art sowie Dienstgänge, die zur normalen<br />
Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehören, begründen keinen Anspruch<br />
auf eine Entschädigung nach Abs. 3, 5 und 7.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8:<br />
1) Für Anmarschwege zur Arbeitsstelle auf der Strecke usw. gebührt keine<br />
Entschädigung.<br />
Seite 12
§ 11<br />
1. Wenn bei einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 mangels eines<br />
Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von<br />
mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem ÖBB-<br />
Angestellten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche<br />
Art innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken<br />
a) für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,23,<br />
b) ab dem sechsten Kilometer je € 0,46.<br />
Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld<br />
gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der<br />
zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht<br />
feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der<br />
Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 1:<br />
1) Das Kilometergeld gebührt nur für volle Kilometer. Falls die während eines<br />
Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegte Wegstrecke mehr als 2 km beträgt, so<br />
besteht der Kilometergeldanspruch bereits ab dem ersten Kilometer.<br />
2) Für die Ermittlung der zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke ist erforderlichenfalls die<br />
österreichische Karte 1:50.000 heranzuziehen.<br />
3) Bei Bemessung des Kilometergeldes nach der Dauer der Bewegung (1/4 Stunde =<br />
1 Einheit) gebührt ebenfalls für die ersten 5 vergütungsfähigen Einheiten je € 0,23<br />
und ab der 6. Einheit je € 0,46.<br />
2. Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel<br />
zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann<br />
oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung<br />
eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich<br />
abgekürzt wird.<br />
3. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 3:<br />
1) Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8.<br />
4. Ist im Zuge einer Dienstreise eine Begehung im Gelände erforderlich, die nicht<br />
zur normalen Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehört, so gebührt für<br />
jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des<br />
Kilometergeldes nach Abs. 1 lit. a).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 4:<br />
1) Der Anspruch nach der Bestimmung des § 11 Abs. 4 setzt voraus, dass die Begehung<br />
im Gelände selbst Dienstverrichtung ist (z. B. Teilnahme an einer kommissionellen<br />
Begehung eines bestimmten Geländes). Dies ist nur dann der Fall, wenn die örtlichen<br />
Verhältnisse im Gelände selbst festgestellt werden sollen, wobei unter dem Ausdruck<br />
„Gelände" ein größerer Landstrich zu verstehen ist (z. B. Trassierungsfeststellung).<br />
Eine Begehung im Sinne dieser Richtlinie liegt daher nicht vor, wenn nur eine Anlage<br />
an einer bestimmten Stelle (z. B. Gebäude, Baustelle usw.) besichtigt werden soll,<br />
Seite 13
selbst wenn zu deren Erreichung ein längerer Anmarschweg zurückgelegt werden<br />
muss; für das Zurücklegen der Anmarschwegstrecke gebührt allenfalls eine<br />
Entschädigung nach § 11 Abs. 1.<br />
5. Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein<br />
Höhenunterschied von 75 Meter im An- oder Abstieg.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 5:<br />
1) Die Bestimmung des § 11 Abs. 5 tritt nur hinsichtlich der Feststellung der<br />
vergütungsfähigen Einheiten (km) an die Steile der Regelung des § 11 Abs. 1. Für die<br />
so errechneten Einheiten gebühren die im § 11 Abs. 1 lit. a) bzw. b), festgelegten<br />
Vergütungssätze.<br />
2) Ist die Höhendifferenz nicht feststellbar, so ist - wie bei der Ermittlung des<br />
Anspruches nach § 11 Abs. 1 - für eine Viertelstunde der Bewegung die für einen<br />
Kilometer gebührende Vergütung zu gewähren [siehe ABest 3 zu § 11 Abs. 1].<br />
§ 12<br />
1. Bei kostenpflichtiger Benützung von Massenbeförderungsmitteln werden bei<br />
Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 in der Dauer<br />
von mehr als<br />
30 Tagen die Beförderungskosten für 30 kg,<br />
14 Tagen die Beförderungskosten für 20 kg,<br />
7 Tagen die Beförderungskosten für 10 kg<br />
Reisegepäck vergütet. Richten sich die Beförderungekosten nach der Stückzahl,<br />
so gelten 30 kg als zwei Gepäckstücke, 20 kg bzw. 10 kg als ein Gepäckstück.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 1:<br />
1) Der Anspruch nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 richtet sich lediglich nach der<br />
Dauer der Abordnung; ein Nachweis über Gewicht und Umfang des mitgeführten<br />
Gepäcks ist nicht erforderlich. Die Höhe der Vergütung ist, sofern der ÖBB-<br />
Angestellte keinen Beleg beilegen kann, auf Grund der Tarife zu ermitteln.<br />
2) Unter ,Tag" im Sinne des § 12 Abs. 1 ist ein 24stündiger Zeitraum zu verstehen.<br />
3) Für Fahrten, bei denen der ÖBB-Angestellte auf Grund der einschlägigen<br />
Bestimmungen Anspruch auf freie Gepäcksbeförderung hat, gebührt keine<br />
Vergütung nach § 12 Abs. 1.<br />
2. Bei Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1, die nicht<br />
länger als 7 Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen [§ 18 Abs. 1]<br />
einschließen, werden bei Benützung der Straßenbahnen (U-Bahn) und<br />
Autobusse (Obus) nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück vergütet.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 2:<br />
1) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 gilt sowohl für die Benützung einer Straßenbahn<br />
bzw. eines Autobusses im innerstädtischen Verkehr, als auch im Überlandverkehr.<br />
2) Bei Abordnungen, die nicht mindestens zwei volle Nächte (22 Uhr bis 6 Uhr)<br />
einschließen, gebührt kein pauschaler Gepäcksbeförderungskosten-Ersatz.<br />
Seite 14
3) ABest 3 zu § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß.<br />
3. Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken,<br />
für die Kilometergeld gebührt, erhält der ÖBB-Angestellte einen Zuschlag zum<br />
Kilometergeld in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der<br />
Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01<br />
teilbare Beträge aufgerundet.<br />
4. Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks<br />
zum und vom Bahnhof gebührt dem ÖBB-Angestellten ein Pauschalbetrag von<br />
je € 1,45.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 4:<br />
1) Der Pauschalbetrag von € 1,45 (bei Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im<br />
Sinne des § 24 Abs. 1 in der Dauer von mehr als sieben Tagen) gebührt für jede<br />
Beförderung des Reisegepäcks zum Bahnhof und jede Beförderung vom Bahnhof; er<br />
gebührt z.B. auch dann, wenn der ÖBB-Angestellte die Fahrt zum Zwecke der<br />
Nächtigung (berechtigterweise, siehe § 6 Abs. 2 samt Ausführungsbestimmungen<br />
hiezu) unterbricht und eine Unterkunft aufsucht.<br />
Wenn die Reisebewegung einen Bahnhofswechsel ohne Zwischennächtigung erforderlich<br />
macht, gebührt für die direkte Beförderung des Reisegepäcks von einem<br />
Bahnhof zum anderen nur einmal der Betrag von € 1,45. Der Pauschalbetrag gebührt<br />
nicht, wenn die Reisebewegung ein Umsteigen erforderlich macht, ohne dass der<br />
ÖBB-Angestellte den Bahnhof verlassen muss.<br />
5. Dienstgepäck im Umfange eines Handgepäcks ist kostenlos zu befördern. Die<br />
Kosten für die Mitnahme von Dienstgepäck größeren Umfanges auf<br />
kostenpflichtigen Beförderungsmitteln werden ohne Rücksicht auf die Dauer<br />
der Reise und auf die Entfernung in der nachgewiesenen Höhe vergütet;<br />
werden für Strecken, für die Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet,<br />
so gebührt die Vergütung nach Abs. 3.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 5:<br />
1) Die Kosten der Beförderung des Dienstgepäcks werden unabhängig von den<br />
daneben nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 4 gewährten<br />
Beförderungskosten für das Reisegepäck in der tatsächlich aufgelaufenen Höhe<br />
ersetzt. Kann der Nachweis nicht durch Beischluss einer Bescheinigung<br />
(Zahlungsbestätigung) erbracht werden, so werden die Kosten - allenfalls unter<br />
Berücksichtigung der ortsüblichen Gepäckträgerlöhne - in angemessenen Grenzen<br />
ersetzt.<br />
2) Als Dienstgepäck „größeren Umfangs“ gilt neben Gepäck größeren räumlichen<br />
Umfangs auch Dienstgepäck von mehr als 5 kg Gesamtgewicht.<br />
§ 13<br />
Sonstige zur Erreichung des Zweckes der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1<br />
unbedingt notwendige Auslagen werden dem ÖBB-Angestellten als Nebenkosten in<br />
der nachgewiesenen Höhe ersetzt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 13:<br />
1) Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten zählen insbesondere Ausgaben für<br />
Seite 15
a) Zimmer- und Schlafplatzbestellung [Kosten der Schlafwagenplatzbestellung jedoch<br />
nur bei Benützung auf Grund eines Permits, vergleiche ABest 2 zu § 6 Abs. 4 !];<br />
b) Gepäcksversicherung und Gepäcksaufbewahrung;<br />
c) die Übermittlung bzw. den Austausch von Daten (z. B. dienstlich erforderliche Telefongespräche,<br />
Telefaxsendungen, Telegramme, Internet-Abfragen etc.);<br />
d) Bedienungsgeld für den Schlafwagenschaffner bei genehmigter Schlafwagenbenützung<br />
auf Grund eines Permits;<br />
e) Trinkgelder für Kraftwagenlenker bei unentgeltlicher Beistellung eines nicht bahneigenen<br />
Kraftwagens;<br />
Die Auslagen sind mittels Beleg nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, so werden diese<br />
Auslagen allenfalls nach vorhandenen Tarifen, ansonsten in angemessenen Grenzen<br />
(ortsübliche Höhe) ersetzt.<br />
2) Als nicht erstattungsfähige Nebenkosten gelten z.B.<br />
a) Kurtaxen und Fremdenabgaben (diese gehören zu den Kosten der Nächtigung und<br />
sind aus der Nächtigungsgebühr zu bestreiten);<br />
b) Auslagen für Reiseanschaffungen;<br />
c) Ausgaben für den Ankauf von Tageszeitungen, Fahr- und Stadtplänen u. dgl.;<br />
d) Auslagen für Ausbesserungsarbeiten an Kleidern und Koffern oder für die Nachschaffung<br />
eingebüßten persönlichen Eigentums;<br />
e) Trinkgelder aller Art [siehe jedoch ABest 1, lit. d) und e)!].“<br />
4. § 14 Abs. 1 und 6 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 14<br />
1. Die Reisezulage beträgt:<br />
In der Gebührenstufe<br />
Tarif I<br />
Tagesgebühr<br />
Tarif II<br />
Nächtigungsgebühr<br />
1 € 24,64 € 18,53 € 13,30<br />
2a € 27,91 € 20,93 € 15,26<br />
2b € 27,91 € 20,93 € 18,10<br />
3 € 34,88 € 26,16 € 18,10<br />
6. Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis<br />
enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.<br />
Seite 16
Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 6:<br />
1) Desgleichen gebührt bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 allgemein,<br />
wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten)<br />
unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren. Die<br />
Verpflegung gilt auch dann als unentgeltlich beigestellt, wenn die Kosten von<br />
einem Dritten (Veranstalter) getragen werden. Werden Unterkunft und volle<br />
Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der<br />
Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende<br />
Nächtigungsgebühr.“<br />
5. § 15 Abs. 2 und 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 15<br />
2. Der ÖBB-Angestellte, der während der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 durch<br />
Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur<br />
Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise<br />
zum Beschäftigungsort bzw. zum neuen Dienstort fortzusetzen, den Anspruch<br />
auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser<br />
Dienstverhinderung sofort meldet und die Art und voraussichtliche Dauer der<br />
Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines<br />
Krankenhausaufenthaltes gebührt dem ÖBB-Angestellten ein VierteI der Tagesund<br />
Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn<br />
der ÖBB-Angestellte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
verursacht hat.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2:<br />
1) Die Reisezulage sowie das Viertel der Tagesgebühr bei Krankenhausaufenthalt sind<br />
auch bei Behinderung durch Krankheit oder Unfall nach Tarif I zu bemessen.<br />
2) Die durch Krankheit oder Unfall verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung, der<br />
Aufnahme in ein Krankenhaus sowie die Beförderungskosten u. dgl. (z.B. Kosten für<br />
einen Kranken(Rettungs-)wagen oder ein sonstiges rasches Beförderungsmittel)<br />
werden nicht nach dieser Richtlinie ersetzt. Der ÖBB-Angestellte ist darauf<br />
aufmerksam zu machen, dass er den Ersatz der ihm dadurch allenfalls entstehenden<br />
Kosten gegenüber dem Kranken- oder Unfallversicherungsträger gemäß den<br />
Bestimmungen der Satzung (Krankenordnung) geltend machen kann.<br />
3) Der Anspruch auf ein Viertel der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr bei<br />
Krankenhausaufenthalt setzt voraus, dass der ÖBB-Angestellte in ein außerhalb des<br />
Dienst- bzw. Beschäftigungsortes bzw. außerhalb des Wohnortes gelegenes<br />
Krankenhaus eingeliefert werden musste.<br />
4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die<br />
Dienstverhinderung durch eine ärztlich nachgewiesene Trunkenheit im oder außer<br />
Dienst verursacht worden ist. Im übrigen ist der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit<br />
durch Zeugeneinvernahmen (womöglich zwei Zeugen) festzustellen.<br />
Seite 17
3. Stirbt der ÖBB-Angestellte während der Dienstreise, so werden die Kosten der<br />
Überführung seiner Leiche nach dem Ort der Beisetzung, höchstens aber in der<br />
Höhe der Überführungskosten vom Sterbeort nach dem ständigen Wohnort des<br />
ÖBB-Angestellten erstattet.“<br />
6. § 17 DV P 7 lautet:<br />
„§ 17<br />
1. Der ÖBB-Angestellte erhält für je volle 24 Stunden der Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 die volle Tagesgebühr. Bruchteile dieses Zeitraumes bis zu 5 Stunden<br />
bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden<br />
gebührt ein Drittel, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 8 Stunden<br />
gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile in der Dauer von mehr als 12<br />
Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung<br />
ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01 teilbare Beträge aufgerundet.“<br />
7. § 18 Abs. 1 bis 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 18<br />
1. Für jede auf der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 verbrachte Nacht (22 Uhr bis<br />
6 Uhr) gebührt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, eine<br />
Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.<br />
2. Für die Hinreise in den Beschäftigungsort (neuen Dienstort) und für die<br />
Rückreise in den Dienstort gebührt die Nächtigungsgebühr auch dann, wenn die<br />
Hinreise vor 2 Uhr angetreten bzw. die Rückreise nach 2 Uhr beendet wird.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 1 und 2:<br />
1) Voraussetzung für den Anspruch auf Nächtigungsgebühr ist, dass zumindest ein<br />
Anspruch auf eine Teiltagesgebühr besteht. (Beispiel: Beginn der Dienstreise um<br />
1 Uhr, Ende um 3 Uhr: Es entsteht kein Anspruch auf Tagesgebühr, daher gebührt<br />
auch keine Nächtigungsgebühr!)<br />
2) Ob der ÖBB-Angestellte eine Nächtigungsgelegenheit benützt hat oder nicht, ist für<br />
die Beurteilung des Anspruches auf Nächtigungsgebühr ohne Bedeutung.<br />
3) Der Bezug einer Nächtigungsgebühr schließt den Bezug einer Nachtdienstzulage für<br />
denselben Nachtzeitraum aus.<br />
3. Wird zur Nächtigung unentgeltlich ein Dienstbett zur Verfügung gestellt, so<br />
wird nur die Hälfte der anfallenden Nächtigungsgebühr gewährt. Der Anspruch<br />
auf Nächtigungsgebühr entfällt zur Gänze, wenn ein Schlafplatz in einem<br />
Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder die<br />
Gebühr für diesen ersetzt wird bzw. im Fahrpreis enthalten ist.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 3:<br />
1) Als Dienstbett im Sinne dieser Richtlinie gilt jede bahnseits unentgeltlich zur<br />
Verfügung gestellte Schlafgelegenheit in einem Übernachtungsraume mit höchstens<br />
zwei Betten, sofern die sonstige Einrichtung des Raumes der Ausstattung von<br />
Übernachtungszimmern in Gaststätten einfacher Art entspricht.<br />
Seite 18
Wird zur Nächtigung eine Schlafgelegenheit in einem Wohnwagen (Fahrzeug mit<br />
Betten und einer der üblichen Ausstattung von Unterkünften in Gasthäusern einfacher<br />
Art entsprechenden sonstigen Einrichtung) oder in einem sonstigen Übernachtungsraum<br />
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird die Nächtigungsgebühr um<br />
ein Drittel gekürzt.<br />
Für jede unentgeltlich zur Verfügung gestellte notdürftige Schlafgelegenheit wird die<br />
Nächtigungsgebühr um ein Sechstel gekürzt.<br />
Die Höhe der gebührenden Nächtigungsgebühr ist der Tabelle Anlage 2 zu entnehmen.<br />
2) Bei Dienstreisen mit Anspruch auf Nächtigungsgebühren ist in erster Linie von<br />
vorhandenen Dienstbetten (ABest 1) Gebrauch zu machen; kann in Ortsgemeinden<br />
mit Dienstbett verwaltenden Stellen ausnahmsweise kein Dienstbett zur Verfügung<br />
gestellt werden, so ist dies im „Reiseauftrag“ zu bescheinigen.<br />
3) Wenn bei bewilligter Schlafwagenbenützung ausnahmsweise kein Permit beigestellt<br />
werden kann [siehe ABest 1 zu § 6 Abs. 1], so dass der ÖBB-Angestellte gezwungen<br />
ist, die volle Benützungsgebühr auszulegen, dann ist die Zahlungsbestätigung als<br />
Nachweis der tatsächlichen Auslagen der Reiserechnung beizuschließen. Wegen<br />
Verrechnung des Schlafwagenschaffner-Bedienungsgeldes siehe ABest 1 zu § 13.<br />
4) Kann ein dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestelltes Permit ausnahmsweise<br />
wegen Überfüllung nicht ausgenützt werden, so ist dies womöglich im<br />
„Reiseauftrag“ oder auf sonstige Weise bescheinigen zu lassen.“<br />
8. Ausführungsbestimmung I/4 zu § 22 DV P 7 lautet:<br />
„4) „Arbeitstag“ ist jeder Kalendertag, an dem nach der örtlichen Arbeitszeitregelung<br />
bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-Angestellten Arbeit zu<br />
verrichten ist; unter „voller Arbeitstag“ ist mindestens die nach der örtlichen<br />
Arbeitszeitregelung bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-<br />
Angestellten an dem betreffenden Arbeitstag abzuleistende Arbeitszeit zu verstehen.<br />
„Ruhetag" ist jeder Kalendertag, der nicht Arbeitstag ist.“<br />
9. §§ 23 bis 25 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
„§ 23<br />
1. Bei einer Abordnung erhält der ÖBB-Angestellte eine Beschäftigungsvergütung;<br />
sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf<br />
Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und<br />
endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der ÖBB-Angestellte<br />
in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der<br />
Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst(Wohn)-ort in den<br />
Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 1:<br />
1) Unter „Abfahrt vom Beschäftigungsort“ ist nur die Abfahrt nach Beendigung der<br />
Abordnung zu verstehen; der Anspruch bei Urlaub, Familienheimfahrt usw. richtet<br />
sich nach den Bestimmungen des § 25 und den hiezu ergangenen<br />
Ausführungsbestimmungen. Es gilt daher auch nur die Hinfahrt zum Dienstantritt im<br />
Seite 19
Beschäftigungsort und die Rückfahrt nach Beendigung der Abordnung als Dienstreise<br />
im Sinne des § 2 Abs. 1.<br />
Die Hinreise endet mit der Ankunft im Beschäftigungsort, und die Rückreise beginnt<br />
mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort. Wenn die Rückreise zum Dienstort infolge<br />
Weiterabordnung entfällt, dann gilt die Weiterreise zum neuen Beschäftigungsort als<br />
Hinreise; sie beginnt mit der Abfahrt vom alten Beschäftigungsort. Im übrigen gelten<br />
für die Bemessung der Reisegebühr für die Hin- und Rückreise die Bestimmungen der<br />
§§ 4 bis 18 und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen; die Reisezulage<br />
ist nach Tarif l zu bemessen.<br />
Bei Beurteilung eines Anspruches gem. § 12 (Gepäckbeförderungskosten) ist die Gesamtausbleibezeit<br />
vom Dienstsitz (vom Antritt der Hinreise zur Beschäftigungsstelle<br />
bis zur Beendigung der Rückreise beim Dienstsitz) zugrunde zu legen.<br />
2) Bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der in ABest 3<br />
genannten Fälle - gebührt die Beschäftigungsvergütung bzw. der<br />
Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen<br />
Dienstleistung.<br />
Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule<br />
wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang u.<br />
dgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die<br />
ABest 1 zu § 14 Abs. 6 sinngemäß.<br />
3) ÖBB-Angestellte, die für eine bestimmte Dienstlaufbahn neu aufgenommen bzw.<br />
nach Ablegung der Reifeprüfung oder Abschluss des Hochschulstudiums in eine<br />
entsprechende Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Abschluss ihrer<br />
laufbahnmäßig vorgeschriebenen Ausbildung (d.i. bis zur erfolgreichen Ablegung der<br />
vorgeschriebenen Prüfungen) für Abordnungen im Rahmen und zum Zwecke ihrer<br />
planmäßigen Ausbildung keine Vergütung nach diesem Abschnitt.<br />
Werden solche ÖBB-Angestellte ausnahmsweise vor Abschluss ihrer laufbahnmäßig<br />
vorgeschriebenen Ausbildung zu selbständigen Dienstleistungen abgeordnet, so sind<br />
sie für die Dauer dieser Verwendung hinsichtlich des Gebührenanspruches nach diesem<br />
Abschnitt den übrigen ÖBB-Angestellten gleichzuhalten.<br />
4) Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung bei Abordnungen in das Ausland ist im<br />
Abschnitt VII geregelt.“<br />
2. Die Beschäftigungsvergütung beträgt:<br />
Seite 20
ab dem 31. Tag<br />
für die ersten 30<br />
Tage<br />
für<br />
ÖBB-Angestellte<br />
mit Anspruch<br />
auf Kinderzulage<br />
für verheiratete<br />
ÖBB-Angestellte<br />
ohne Anspruch<br />
auf Kinderzulage<br />
für die<br />
übrigen<br />
ÖBB-<br />
Angestellten<br />
Tagesgebühr<br />
100 % von Tarif I<br />
60 %von<br />
Tarif I<br />
50 % von<br />
Tarif I<br />
40 % von<br />
Tarif I<br />
Nächtigungsgebühr<br />
100 % 60 % 50 % 40 %<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 2:<br />
1) Das Ausmaß der Beschäftigungsvergütungssätze ist der Anlage 3 zu entnehmen.<br />
2) Der Fristenlauf gemäß § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft zum<br />
ersten Dienstantritt im Beschäftigungsort und wird durch Zeiten, für die nach den<br />
Bestimmungen dieses Abschnittes keine Beschäftigungsvergütung gebührt, nicht<br />
unterbrochen. Bei der Anordnung der Hinreise [ABest 4 zu § 2 Abs. 3)] ist darauf zu<br />
achten, dass ein zu frühes Eintreffen im Beschäftigungsort vermieden wird; ein<br />
Abweichen von der im Reiseauftrag angegebenen Abfahrtszeit (Zugnummer) wäre<br />
allenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2, lit. a), zu beurteilen.<br />
Demnach werden - mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 3 und 8 und des<br />
§ 24 Abs. 1 -<br />
a) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden<br />
nach Ankunft im Beschäftigungsort anfallenden<br />
Tagesgebühren nach................................................................................. Tarif I,<br />
b) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Tagesgebühren je<br />
nach Familienstand mit .....................................60, 50 oder 40 % des Tarifes I,<br />
c) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />
anfallenden Nächtigungsgebühren zum vollen Nächtigungsgebührensatz,<br />
d) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Nächtigungsgebühren<br />
je nach Familienstand mit 60, 50 oder 40 % des Nächtigungsgebührensatzes<br />
berechnet; ein Abzug infolge Urlaubs- oder Familienheimfahrt usw. hat keine<br />
Verlängerung dieser Zeiträume zur Folge.<br />
Die Nächtigungsgebühr für Nächte (22 bis 6 Uhr), in die ein Tarifwechsel fällt, wird<br />
nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />
3) Ändert sich der Familienstand eines im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Beschäftigungsvergütung stehenden ÖBB-Angestellten, so gebührt der<br />
allenfalls geänderte Prozentsatz der Tagesgebühr bzw. der Nächtigungsgebühr von<br />
Seite 21
demselben Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Kinderzulage entsteht oder<br />
wegfällt bzw. der ÖBB-Angestellte heiratet, verwitwet oder geschieden ist. Der ÖBB-<br />
Angestellte hat die Änderung im ,,Nachweis" (Anlage 5) des betreffenden<br />
Verrechnungsmonates anzuzeigen.<br />
3. Planablöser (Springer), das sind ÖBB-Angestellte, die stellenplanmäßig zur<br />
dienstplanmäßigen Vertretung von anderen ÖBB-Angestellten herangezogen<br />
werden, erhalten unbeschadet des durch den Dienstplan bedingten Wechsels<br />
der Beschäftigungsstelle ab dem 1. Tag ihrer auswärtigen Beschäftigung die<br />
gemäß Abs. 2 ab dem 31. Tag gebührende Beschäftigungsvergütung. Diese<br />
Bestimmung gilt auch dann, wenn Planablöser ausnahmsweise zu einer<br />
dienstplanmäßig nicht vorgesehenen Vertretung eines ÖBB-Angestellten in<br />
einer organisatorischen Einheit herangezogen werden, in der sie ansonsten<br />
auch dienstplanmäßig verwendet werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 3:<br />
1) Die Berechnung erfolgt<br />
a) bei Verwendung zu einzelnen Dienstschichten sowie bei Verwendung zu mehreren<br />
aufeinanderfolgenden Dienstschichten mit Rückkehrmöglichkeit gemäß<br />
§ 24 Abs. 1 für jede Dienstschicht gesondert nach den Bestimmungen des<br />
§ 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen;<br />
b) im übrigen durchgehend für die unter sinngemäßer Anwendung der<br />
ABest 4 zu § 24 Abs. 1, 2. und 3. Satz, ermittelte Gesamtdauer der Ausbleibezeit<br />
vom Wohnort des ÖBB-Angestellten nach dem gemäß § 23 Abs. 3 gebührenden<br />
Vergütungssatz; Abzugszeiten im Sinne des § 25 sind zu berücksichtigen.<br />
Neben der Vergütung nach lit. a) und b) werden allenfalls die Kosten für ein nicht innerstädtisches<br />
Massenbeförderungsmittel ersetzt. Die Kosten für ein innerstädtisches<br />
Massenbeförderungsmittel werden nur dann ersetzt, wenn sie eine dem ÖBB-<br />
Angestellten unmittelbar durch die Abordnung erwachsende Mehrausgabe darstellen;<br />
sie sind - sofern nicht die Beistellung der Fahrscheine in natura geregelt ist -<br />
durch Beischluss der Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) nachzuweisen.<br />
4. Wird einem abgeordneten ÖBB-Angestellten unentgeltlich ein Dienstbett zur<br />
Verfügung gestellt, so wird für diese Nacht nur die Hälfte der nach Abs. 2<br />
gebührenden Nächtigungsgebühr gewährt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 4:<br />
1) ABest 1 zu § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Benützung von vorhandenen<br />
Schlafgelegenheiten ist dem ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit zugänglich zu<br />
machen, sofern daneben der erfahrungsgemäße Bedarf an Dienstbetten für<br />
dienstreisende ÖBB-Angestellte gedeckt werden kann.<br />
5. Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung einschließlich der Reisezulage<br />
für die Hin- und Rückreise finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1<br />
bis 3 sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 5:<br />
1) Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3<br />
sinngemäß; ABest 1 zu § 23 Abs. 4 ist zu beachten.<br />
Seite 22
2) Die Berechnung der Beschäftigungsvergütung erfolgt für jeden Kalendermonat<br />
getrennt. Die Berechnung der Reisegebühren für die Hin- bzw. Rückreise [ABest 1 zu<br />
§ 23 Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Beschäftigungsvergütung für<br />
den betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />
Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonates wird bei der Berechnung der<br />
Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />
Beispiel:<br />
Ein ÖBB-Angestellter mit Anspruch auf Kinderzulage erhält am 2.3. einen Abordnungsauftrag<br />
und hat die Hinreise noch am selben Tag um 16 Uhr 20 mit der Eisenbahn<br />
anzutreten. Ankunft im Beschäftigungsort um 21 Uhr 40, Dienstantritt am 3.3.<br />
um 7 Uhr früh.<br />
Die Abordnung endet am 26.4.; der ÖBB-Angestellte hat die Rückreise noch am selben<br />
Tag um 15 Uhr 20 mit der Eisenbahn anzutreten und trifft um 20 Uhr 30 im<br />
Dienstort ein. Sein Dienstsitz liegt weniger als 2 km vom Bahnhof entfernt. Im Beschäftigungsort<br />
konnte keine Schlafgelegenheit beigestellt werden. Während der<br />
Dauer der Abordnung war wegen großen Arbeitsanfalles keine Möglichkeit zu einer<br />
Familienheimfahrt gegeben (also keine Abzüge gemäß § 25).<br />
Die Beschäftigungsvergütung ist zu berechnen<br />
für die Zeit vom 2.3., 21 Uhr 40 bis 1.4., 21 Uhr 40 mit 100 % des Tarifes I,<br />
für die Zeit vom 1.4., 21 Uhr 40 bis 26.4., 15 Uhr 20 mit 60 % des Tarifes I.<br />
a) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für März:<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 2.3. um 15 Uhr 50 (1/2 Stunde Wegzeit),<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31.3. um 24 Uhr<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 29 Tage, 8 Stunden, 10 Minuten, dem<br />
entsprechen............................................ 29 2/3 Tagesgebühren nach Tarif I<br />
[Gemeinsame Berechnung, da sowohl für die Dienstreise (Hinfahrt in den Beschäftigungsort),<br />
wie auch für den Aufenthalt im Beschäftigungsort 100 % des Tarifes I<br />
gebühren].<br />
Außerdem gebühren 29 Nächtigungsgebühren (Nacht vom 31.3. auf den 1.4.<br />
wird im April verrechnet) zu 100 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne o-<br />
der mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls durch die Hinreise entstandene Reisekostenvergütung<br />
[§ 4 Abs. 1].<br />
b) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für April:<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.4. um 0 Uhr<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit am 26.4. um 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 25 Tage und 21 Stunden, dem entsprechen................................................................................<br />
26 Tagesgebühren.<br />
Hievon entfallen auf 100 % des Tarifes l<br />
Dauer der Abordnung vom 1.4., 0 Uhr bis 21 Uhr 40 (Ende der 30 tägigen Tarifbegrenzung),<br />
d. s., 21 Stunden 40 Min.;<br />
dem entspricht ............................................................................1 Tagesgebühr<br />
Seite 23
Dauer der Rückreise am 26.4. von 15 Uhr 20 bis 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!),<br />
d. s. 5 Stunden 40 Min.;<br />
dem entspricht ................................................................ ........1/3 Tagesgebühr<br />
zusammen 1 1/3 Tagesgebühren<br />
Für den Rest von.................................................................24 2/3 Tagesgebühren<br />
besteht Anspruch auf 60 % des Tarifes I.<br />
Außerdem gebühren 1 Nächtigungsgebühr (vom 31.3. auf den 1.4.) zu 100 % und<br />
25 Nächtigungsgebühren zu 60 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne oder<br />
mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls für die Rückreise entstandene Reisekostenvergütung<br />
[§ 4 (1)].<br />
Anmerkung:<br />
Dass im vorangeführten Beispiel für die Zeit vom ersten bis zum 30. Tag der Abordnung<br />
anstatt 30 insgesamt 30 1/3 Tagesgebühren im Ausmaß von 100 % des Tarifes<br />
I anfallen, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnungsweise nach dem 24-Stunden-<br />
Prinzip der Zeitpunkt des Tarifwechsels nicht zwangsläufig mit dem Ende des Kalendertages<br />
(24 Uhr) zusammenfallen muss; der von einem Kalendermonat in den anderen<br />
hinüberreichende dreißigtägige Begrenzungszeitraum wird daher durch den Monatswechsel<br />
geteilt und muss getrennt voneinander in zwei verschiedenen Verrechnungsabschnitten<br />
berücksichtigt werden. Aus verrechnungstechnischen Gründen<br />
kann aber auf die Abrechnung nach dem Kalendermonat nicht verzichtet werden.<br />
Ungeachtet dessen gilt als Zeitpunkt des Tarifwechsels die Wiederkehr des Zeitpunktes<br />
der Ankunft im Beschäftigungsort nach 30 Tagen [ABest 2) zu § 23 Abs. 2].<br />
6. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte während der Abordnung, so finden die<br />
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 6:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs.2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />
dass die Beschäftigungsvergütung sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />
Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />
Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden Tages- bzw.<br />
Nächtigungsgebührensätzen zu bemessen sind.<br />
2) Während des Krankenstandes mit Rückkehrmöglichkeit in den Wohnort werden die<br />
für die notwendige Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen wie nach § 25 Abs. 3 ersetzt [siehe auch ABest 3 zu § 25<br />
Abs. 1 und ABest 1 zu § 25 Abs. 3].<br />
7. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />
Vergleich zu seinem Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen Stelle<br />
abgeordnet, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den<br />
Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch, sofern nicht ein<br />
Mehraufwand aus Anlass der Abordnung besonders nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
Seite 24
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 7:<br />
1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />
Angestellten<br />
a) die Rückkehr in den Wohnort gemäß § 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />
nicht möglich ist;<br />
b) die Rückkehr in den Wohnort gemäß lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit<br />
von der Wohnung jedoch infolge der Abordnung um mindestens drei Stunden je<br />
Dienstschicht verlängert wird; ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte auf die Beschäftigungsvergütung gemäß<br />
§ 23, im Falle des lit. b) auf die Vergütung gemäß § 24 Abs. 2 Anspruch. In allen übrigen<br />
Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand vergütet.<br />
8. Wird ein ÖBB-Angestellter innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach<br />
Beendigung einer Abordnung neuerlich zu einer Stelle im selben<br />
Beschäftigungsort abgeordnet, so gilt die Feststellung, in welcher Höhe die<br />
Beschäftigungsvergütung zu berechnen ist, die neuerliche Abordnung als<br />
Fortsetzung der früheren.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 8:<br />
1) Trifft der ÖBB-Angestellte früher als 30 mal 24 Stunden nach Beendigung einer<br />
Abordnung (Abfahrt vom Beschäftigungsort) im Zuge einer neuerlichen Abordnung<br />
in derselben Ortsgemeinde ein, dann wird die Tagesgebühr<br />
a) wenn der vorhergegangene Aufenthalt mindestens 30 mal 24 Stunden gedauert<br />
hat, für den neuerlichen Aufenthalt nach dem ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Vergütungssatz bemessen;<br />
b) wenn der vorhergegangene Aufenthalt weniger als 30 x 24 Stunden gedauert hat,<br />
für einen der fehlenden Zeit gleichlangen Zeitraum nach der neuerlichen Ankunft<br />
im Beschäftigungsort mit 100 % des Tarifes l und für den unmittelbar daran anschließenden<br />
weiteren Aufenthalt nach den ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden<br />
Vergütungssatz bemessen.<br />
Die Bestimmungen gem. lit. a) und b) gelten sinngemäß auch für den Anspruch auf<br />
Nächtigungsgebühren. Die Nächtigungsgebühr für die in den Tarifwechsel fallende<br />
Nacht wird nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />
§ 24<br />
1. Ist bei einer Abordnung die Rückkehr in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />
nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />
Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />
elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />
Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />
mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />
verhindert, so gebührt an Stelle der Beschäftigungsvergütung ein<br />
Beschäftigungszuschuss. Dieser wird unabhängig von der Dauer der Abordnung<br />
unter Zugrundelegung der gemäß § 23 Abs. 2 ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Sätze berechnet; die übrigen Bestimmungen des § 23 gelten<br />
sinngemäß.<br />
Seite 25
Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 1:<br />
1) Über die Rückkehrmöglichkeit ist in der Abordnungsverfügung zu entscheiden.<br />
2) Bei Benützung der Eisenbahn ist die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Bahnhof<br />
des Wohnortes und dem Bahnhof des auswärtigen Beschäftigungsortes, bei<br />
Benützung eines anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittels die<br />
fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen den an die Stelle dieser Bahnhöfe tretenden Stellen<br />
(z. B. Anlegeplätze, Autobushaltestelle usw.) maßgebend.<br />
3) Die elf - bzw. achtzehnstündige Ruhezeit zählt von der fahrplanmäßigen Ankunft des<br />
Rückkehrzuges (-schiffes usw.) im Wohnort des ÖBB-Angestellten bis zur<br />
fahrplanmäßigen Abfahrt des bei der Hinfahrt zur nächsten Dienstschicht benützten<br />
Zuges (Schiffes) usw.<br />
Die Fahrzeitbegrenzung im Sinne des § 24 Abs. 1 ist trotz Fehlens einer geeigneten<br />
Fahrgelegenheit auch dann als gegeben anzusehen,<br />
a) wenn der Weg zwischen dem Wohnort des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle<br />
nicht mehr als 4 km beträgt und zwischen den betreffenden Dienstschichten<br />
eine mindestens zwölfstündige - wenn Hin- und Rückweg zu Fuß zurückgelegt<br />
werden müssen, eine mindestens dreizehnstündige - Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />
zur Verfügung bleibt,<br />
b) wenn der ÖBB-Angestellte den Weg zwischen der Wohnung und dem Dienstsitz<br />
normalerweise mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Kraftrad usw.) zurücklegt, die Wohnung<br />
von der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 8 km, höchstens jedoch um<br />
2 km weiter als vom Dienstsitz entfernt ist, und wenn ferner zwischen den betreffenden<br />
Dienstschichten eine mindestens dreizehnstündige Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />
zur Verfügung bleibt, oder<br />
c) wenn durch das Fehlen der Fahrgelegenheit (z. B. Autobus, Eisenbahn-Nebenlinie<br />
usw.) nur eine Teilstrecke von höchstens 4 km des Weges zwischen dem Wohnort<br />
und der Beschäftigungsstelle zu Fuß zurückgelegt werden muss und die gesamte<br />
Wegzeit (Fahrzeit plus Gehzeit) - unter Zugrundelegung einer Wegzeit von 15 Minuten<br />
je Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort nicht mehr als 2<br />
bzw. 4 Stunden für den Hin- und Rückweg beträgt.<br />
4) Der Beschäftigungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />
Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />
der Ausführungsbestimmungen dazu ermittelte Gesamtausbleibezeit zugrunde zu<br />
legen. Ist der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich dessen Dienstort, so tritt<br />
die Wohnung an die Stelle des Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn<br />
für den Weg zwischen Wohnort und Beschäftigungsort stets pauschal eine halbe<br />
Stunde Wegzeit für den Weg zwischen Wohnung und Bahnhof zu berücksichtigen<br />
ist. Für die Berechnung des Nächtigungsgebührenanteiles gelten die ABest zu § 18<br />
Abs. 1 und 2 sowie ABest 1 zu § 18 Abs. 3 sinngemäß; die Nächtigungsgebühr<br />
gebührt auch dann neben einer allfälligen zustehenden Nachtdienstzulage, wenn der<br />
ÖBB-Angestellte vor bzw. nach Ableistung des Nachtdienstes eine Unterkunft<br />
außerhalb des Dienst- oder Wohnortes in Anspruch nehmen muss. Die Benützung<br />
vorhandener Schlafgelegenheiten ist den ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit<br />
zugänglich zu machen.<br />
Ferner sind die ABest 2 bis 4 zu § 23 Abs. 1, ABest 1, 3 und 4 zu § 23 Abs. 2, ABest<br />
1 zu § 23 Abs. 7 sowie die Ausführungsbestimmungen zu § 25, soweit sie auf Beschäftigungszuschuss<br />
Bezug nehmen, zu beachten.<br />
Seite 26
Der Beschäftigungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />
ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />
Beispiel:<br />
1. Dienstschicht am 2.3. von 7 bis 19 Uhr;<br />
Hinfahrt von 6 Uhr 15 bis 6 Uhr 35 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />
Rückfahrt von 19 Uhr 38 bis 20 Uhr (Fahrzeit 22 Minuten)<br />
2. Dienstschicht am 3.3. von 19 Uhr bis 4.3., 7 Uhr<br />
Hinfahrt von 17 Uhr 57 bis 18 Uhr 17 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />
Rückfahrt von 9 Uhr 40 bis 10 Uhr 03 (Fahrzeit 23 Minuten)<br />
3. Dienstschicht = 1. Dienstschicht usw.<br />
Über die Möglichkeit der Rückkehr in den Wohnort nach jeder Dienstschicht wurde<br />
in der Abordnungsverfügung positiv entschieden. Da die Ruhezeit im Wohnort<br />
21 Stunden 57 Min., bzw. 20 Stunden 12 Min. beträgt und auch die Fahrzeit für<br />
die Hin- und Rückfahrt innerhalb der Zweistundengrenze liegt, gebührt Beschäftigungszuschuss.<br />
Unter der Annahme, dass der Dienstsitz des ÖBB-Angestellten (Dienstort = Wohnort)<br />
in Bahnhofsnähe liegt (also 1/2 Stunde Wegzeitpauschale), beträgt die Gesamtausbleibezeit:<br />
a) bei der ersten Dienstschicht 14 Stunden, 45 Min.; dem entspricht - je nach Familienstand<br />
eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes I;<br />
b) bei der zweiten Dienstschicht 17 Stunden, 03 Min.; dem entspricht ebenfalls -<br />
je nach Familienstand - eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes<br />
I. Da der ÖBB-Angestellte für die zweite Dienstschicht Anspruch auf Nachtdienstzulage<br />
hat und diese höher ist als die an sich zustehende Nächtigungsgebühr,<br />
unterbleibt die Verrechnung der Nächtigungsgebühr [ABest 3 zu § 18<br />
Abs. 1 und 2].<br />
5) Neben dem Beschäftigungszuschuss werden die Kosten der Benützung eines<br />
Massenbeförderungsmittels vergütet, wenn diese eine dem ÖBB-Angestellten<br />
unmittelbar durch die Abordnung entstandene Mehrausgabe darstellen; sie sind -<br />
sofern nicht die Beistellung der Fahrausweise in natura erfolgt - durch Beigabe der<br />
Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) zu belegen. In den Fällen der ABest 3<br />
gebührt allenfalls das Kilometergeld (§ 11). Außerdem kann die für die Genehmigung<br />
des Beschäftigungszuschusses zuständige Stelle unter sinngemäßer Anwendung der<br />
Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und der Ausführungsbestimmungen 1)<br />
bis 3) dazu, die Benützung eines Privat-Kraftfahrzeuges bewilligen, wenn durch die<br />
Benützung desselben Kosten eingespart werden können; eine solche Bewilligung hat<br />
im ,,Nachweis" zu erfolgen.<br />
6) Ob der ÖBB-Angestellte von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch macht oder nicht, ist<br />
für die Beurteilung des Anspruches nach diesen Bestimmungen ohne Bedeutung.<br />
7) Muss der ÖBB-Angestellte aus dienstlichen Gründen oder wegen fehlender<br />
Fahrgelegenheit (siehe jedoch ABest 3, 2. Absatz!) vor bzw. nach der Dienstschicht<br />
außerhalb des Wohnortes übernachten, so werden ihm die nachgewiesenen kosten<br />
der Unterkunft, insoweit sie die für die betreffende Nacht gebührende<br />
Nächtigungsgebühr übersteigen, ersetzt.<br />
Seite 27
8) Die Gesamtkosten der Abordnung dürfen sich durch die Anwendung der<br />
Bestimmungen des § 24 Abs. 1 für den Verrechnungsmonat nicht höher stellen als<br />
bei Nichtanwendung derselben.<br />
2. Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes erhält der ÖBB-Angestellte einen<br />
Beschäftigungszuschuss in der Höhe eines Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II<br />
für jede Dienstschicht, bei der infolge der Abordnung die Zeit seiner<br />
Abwesenheit von der Wohnung um mindestens drei Stunden verlängert wird.<br />
Muss der ÖBB-Angestellte hierbei aus dienstlichen Gründen oder mangels<br />
Fahrgelegenheit außerhalb der Wohnung nächtigen, so gebührt an Stelle der<br />
vorgenannten Vergütung ein Beschäftigungszuschuss in der im Abs. 1<br />
festgesetzten Höhe. Ferner werden dem ÖBB-Angestellten die durch die<br />
Abordnung erwachsenden Mehrauslagen für ein Massenbeförderungsmittel<br />
ersetzt; steht ein solches nicht zur Verfügung, so gebührt für die Differenz<br />
zwischen dem durch die Abordnung verursachten weiteren Weg von der<br />
Wohnung zur Beschäftigungsstelle und dem Weg von der Wohnung zum<br />
Dienstsitz das Kilometergeld (§ 11).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 2:<br />
1) Das Ausmaß des Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II ist der Tabelle C der Anlage 3<br />
zu entnehmen.<br />
2) Die Vergütung nach dieser Bestimmung gebührt nur dann, wenn die Verlängerung<br />
der Abwesenheit um 3 Stunden ohne Auswirkung einer anderen Arbeitszeitregelung<br />
bei der Beschäftigungsstelle (z. B. anstatt 8 Stunden täglich nun Dienstplanmuster 1a<br />
„12/24“, Fünftagewoche, Dienstplanmuster 2a oder Fahrdienstturnus usw.), also nur<br />
auf Grund des weiteren Anmarschweges oder der ungünstigeren<br />
Verkehrsbedingungen bzw. Verkehrslage zustande kommt. Wenn der Weg zwischen<br />
der Wohnung des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 4<br />
km beträgt, kann die Verlängerung der Abwesenheit nicht mit fehlender<br />
Fahrgelegenheit begründet werden; auch ist in diesen Fällen ein Übernachten<br />
außerhalb der Wohnung des ÖBB-Angestellten nicht gerechtfertigt.<br />
3) Unvermeidbare Mehrauslagen für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />
bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes, die erst infolge der Abordnung<br />
entstanden sind, werden auch dann ersetzt, wenn kein Anspruch auf<br />
Beschäftigungszuschuss besteht. ABest 5 zu § 24 Abs. 1, letzter Satz, findet<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
§ 25<br />
1. Die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss entfällt auf die<br />
Dauer.<br />
a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt;<br />
b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.<br />
Seite 28
Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1:<br />
1) Bei Anspruch auf Beschäftigungsvergütung ist für jeden<br />
Urlaubs- und Ruhetag (ABest I/4 zu § 22), an dem die Rückkehr in den Wohnort des<br />
ÖBB-Angestellten möglich ist, ohne dass hierdurch eine mindestens 24 stündige Ruhezeit<br />
im Wohnort verhindert würde, ferner<br />
für jeden Tag, an dem der ÖBB-Angestellte unentschuldigt dem Dienste fernbleibt,<br />
ohne Rücksicht auf eine Heimfahrmöglichkeit<br />
eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr in der gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden<br />
Höhe einzubehalten; bei mehreren aufeinanderfolgenden Urlaubs- und<br />
Ruhetagen ist für je volle 24 Stunden der möglichen Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-<br />
Angestellten eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr einzubehalten. Der<br />
24stündige Zeitraum braucht sich mit dem Kalendertag nicht zu decken.<br />
Tage, an denen der ÖBB-Angestellte mit oder ohne Zeitausgleich - dienstfrei gestellt<br />
wird, gelten als Ruhetage.<br />
Wird ein abgeordneter ÖBB-Angestellter vom Dienst suspendiert (§ 42 Disziplinarordnung<br />
1996), so ist in der Regel die Abordnung aufzuheben. Ist dies ausnahmsweise<br />
nicht möglich, dann sind die Tage, an denen der ÖBB-Angestellte vom Dienst enthoben<br />
ist, insoweit Ruhetagen gleichzuhalten, als dem ÖBB-Angestellten das Verlassen<br />
des Beschäftigungsortes gestattet wurde.<br />
Für Abzugstage im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, auf die ein Tarifwechsel<br />
gemäß ABest 2 zu § 23 Abs. 2 fällt, ist die einzubehaltende<br />
a) Tagesgebühr, wenn der Tarifwechselzeitpunkt vor 12 Uhr liegt, nach dem niedrigeren,<br />
ansonsten nach dem höheren Vergütungssatz, die einzubehaltende<br />
b) Nächtigungsgebühr immer nach dem höheren Vergütungssatz zu bemessen.<br />
Beispiel:<br />
Ein lediger ÖBB-Angestellten wird am 18.9. abgeordnet. Er kommt um 13 Uhr im Beschäftigungsort<br />
an. Die Abordnung dauert bis zum 15.11. Die Fahrzeit zwischen<br />
Wohnort und Beschäftigungsort beträgt ca. 3 Stunden je Fahrtrichtung.<br />
Im Verrechnungsmonat Oktober nimmt der ÖBB-Angestellte am 2. und 3. Urlaub<br />
(Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1 gegeben) und bleibt am 4. und 5. unentschuldigt<br />
dem Dienst fern (Rückkehrmöglichkeit ohne Bedeutung!). Der 6., 13., 20. und<br />
27. sind Sonntage mit Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1. Am 14. nimmt der ÖBB-<br />
Angestellte Zeitausgleich, wird am 18. bettlägerig krank und kann erst am 22. um 11<br />
Uhr seine Heimfahrt antreten (Ankunft im Wohnort 14 Uhr, weiterer Krankenstand);<br />
er tritt seinen Dienst am 28. wieder an (Abfahrt vom Wohnort um 5 Uhr).<br />
Berechnung für den Monat Oktober:<br />
Tagesgebühren<br />
Nächtigungsgebühren<br />
Gesamtanspruch (vom 1.10., 0 Uhr bis 31. 10., 24 Uhr) 31 31<br />
Kürzungen:<br />
a) für Urlaub am 2. und 3 ................................................... 2 2<br />
Seite 29
) für ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst<br />
am 4. und 5. .................................................................. 2 2<br />
c) für Zeitausgleich am 14. ................................................. 1 1<br />
d) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. [am 20. und 27.<br />
Krankenstand, siehe e)] .................................................... 2 2<br />
e) für Krankenstand vom 18. bis 28. (Rückkehr in den Wohnort<br />
erst am 22. um 14 Uhr, daher Dauer des Aufenthaltes im<br />
Wohnort 135 Stunden; Abzugstage 135:24 = 5, siehe § 23<br />
Abs. 6 und ABest dazu sowie ABest 3 zu § 25 Abs. 1 5 6<br />
Hievon entfallen an Tagesgebühren:<br />
A) zu 100 % des Tarifes I<br />
Summe der Kürzungen 12 13<br />
Restanspruch 19 18<br />
Tarifwechsel am 18.10., 13 Uhr, daher 17 Tage und<br />
13 Stunden ...................................................................... 18 Tagesgebühren<br />
Kürzungen:<br />
a) für Urlaub am 2. und 3. ................................................ 2 Tagesgebühren<br />
b) für ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5. .......... 2 Tagesgebühren<br />
c) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. ........................ 2 Tagesgebühren<br />
d) für Zeitausgleich am 14. .................................... 1 Tagesgebühr<br />
B) zu 40 % des Tarifes I<br />
Summe der Kürzungen<br />
Restanspruch<br />
der Rest von .........................................................<br />
Kürzungen:<br />
für Aufenthalt während des Krankenstandes im<br />
Wohnort<br />
7 Tagesgebühren<br />
11 Tagesgebühren<br />
13 Tagesgebühren<br />
5 Tagesgebühren<br />
An Nächtigungsgebühren entfallen auf<br />
C) zu 100 % des Vergütungssatzes<br />
Tarifwechsel am 18. um 13 Uhr.........................<br />
Kürzungen:<br />
Restanspruch<br />
8 Tagesgebühren<br />
18 Nächtigungsgebühren<br />
a) für Urlaub am 2. und 3. ................................ 2 Nächtigungsgebühren<br />
b) für ungerechtfertigte Abwesenheit<br />
am 4. und 5. ...............................................<br />
2 Nächtigungsgebühren<br />
c) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. ........ 2 Nächtigungsgebühren<br />
d) für Zeitausgleich am 14. ............................... 1 Nächtigungsgebühr<br />
Summe der Kürzungen<br />
7 Nächtigungsgebühren<br />
Seite 30
Restanspruch<br />
11 Nächtigungsgebühren<br />
D) zu 40 % des Vergütungssatzes 13 Nächtigungsgebühren<br />
Kürzungen:<br />
für Aufenthalte im Wohnort während des<br />
Krankenstandes .................................................<br />
6 Nächtigungsgebühren<br />
Restanspruch<br />
7 Nächtigungsgebühren<br />
Unter der Annahme, dass der ÖBB-Angestellte für eine Unterkunft am Beschäftigungsort<br />
eine Monatsmiete von € 261,62 zu entrichten hatte, werden ihm für den Abzug an<br />
Nächtigungsgebühren<br />
a) für den am Urlaub am 2. und 3. ................................... 2<br />
b) für die ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5....... 0<br />
c) für die Sonntage am 6. und 13. .................................... 2<br />
d) für den Zeitausgleich am 14. ......................................... 1<br />
e) für den Krankenstand vom 23. bis 27. ........................... 6<br />
das sind insgesamt 11<br />
Dreißigstel der Monatsmiete, also € 261,62 mal 11 Tage dividiert durch 30 Tage =<br />
€ 95,93 ersetzt (siehe ABest 1), lit. c) zu § 25 Abs. 3.<br />
2) Der Beschäftigungszuschuss gebührt nur für die tatsächlich abgeleisteten<br />
Dienstschichten (Teildienstschichten).<br />
3) Hinsichtlich des Anspruches während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder<br />
Unfall wird auf § 23 Abs. 6 verwiesen. Für Krankenstandstage, an denen der ÖBB-<br />
Angestellte den Wohnort aufsuchen kann, gilt ABest 1 sinngemäß.<br />
2. Bei einer Dienstreise gebührt die Reisezulage (Taggeld, Nächtigungsgeld) nur<br />
dann, wenn sie die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum<br />
übersteigt. In diesem Fall ist die Beschäftigungsvergütung um die der<br />
Dienstreisedauer entsprechenden Tages- und Nächtigungsgebühren zu kürzen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2:<br />
1) Beispiel 1:<br />
Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter (Gebührenstufe 2a) mit Anspruch auf Beschäftigungsvergütung<br />
zu 100 % des Tarifes I unternimmt eine Dienstreise, die von 4 Uhr<br />
bis 20 Uhr dauert:<br />
Die Reisegebühr für die Dienstreise (€ 26,16 Taggeld) wird nicht in Rechnung gestellt,<br />
da die Beschäftigungsvergütung höher ist (€ 27,91 Tagesgebühr).<br />
Bei einem Mitarbeiter der Gehaltsgruppe I bis VIb (Gebührenstufe 1) würde das Taggeld<br />
für die Dienstreise höher sein, da die Tagesgebühr im Rahmen der Beschäftigungsvergütung<br />
€ 24,64 beträgt. Die Beschäftigungsvergütung wäre in diesem Fall<br />
um eine volle Tagesgebühr zu kürzen.<br />
Beispiel 2:<br />
Seite 31
Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise von<br />
20 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages mit Anspruch auf Nächtigungsgeld:<br />
Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 26,16 plus Nächtigungsgeld<br />
€ 18,10) als die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum (Tagesgebühr<br />
€ 27,91 plus Nächtigungsgeld € 15,26). Die Beschäftigungsvergütung des Verrechnungsmonates<br />
ist daher um eine<br />
1 Tagesgebühr zu 100 % des Tarifes I und<br />
1 Nächtigungsgebühr zum vollen Satz<br />
zu kürzen (Anzeigepflicht im ,,Nachweis"). Für den Ersatz der erforderlichen Beibehaltung<br />
der Unterkunft am Beschäftigungsort gilt ABest 1 zu § 25 Abs. 3.<br />
Beispiel 3:<br />
Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise mit einer<br />
Gesamtdauer von 20 Stunden und Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine kostenpflichtige<br />
Unterkunft (z. B: € 36,34).<br />
Es gilt das unter Beispiel 2 Gesagte.<br />
Beispiel 4:<br />
Das Beispiel 3 gilt auch für den Fall, dass dem ÖBB-Angestellten im Beschäftigungsort<br />
eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird. Ein Kostenersatz gemäß ABest 1<br />
zu § 25 Abs. 3 ist jedoch nicht möglich, da dem ÖBB-Angestellten keine Auslagen für<br />
die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehen (unentgeltliche Beistellung<br />
einer Schlafgelegenheit!).<br />
Beispiel 5:<br />
Ein im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung<br />
stehender ÖBB-Angestellter unternimmt eine Dienstreise mit einer Gesamtdauer<br />
von 9 Stunden:<br />
Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 19,62) als die Beschäftigungsvergütung<br />
für den gleichen Zeitraum (z. B.: € 11,16). Von der Beschäftigungsvergütung<br />
werden zwei Drittel der Tagesgebühr - je nach Familienstand - zu 60, 50<br />
oder 40 % des Tarifes I einbehalten (Anzeigepflicht im „Nachweis“ des Verrechnungsmonates<br />
!).<br />
Beispiel 6:<br />
Ein ÖBB-Angestellter erledigt während einer Dienstschicht mit Anspruch auf Beschäftigungszuschuss<br />
in der Höhe von zwei Drittel Tagesgebühren zu 60 % des Tarifes l<br />
eine Dienstreise mit einer Ausbleibezeit von 6 Stunden:<br />
Für die Dienstreise gebührt € 13,08 Taggeld. Gleichzeitig ist der Beschäftigungszuschuss<br />
für die betreffende Dienstschicht um ein Drittel der Tagesgebühr zu 60 % des<br />
Tarifes I (= € 5,58) zu kürzen.<br />
Hinweis:<br />
Da der Beschäftigungszuschuss immer nach der tatsächlichen Ausbleibezeit vom<br />
Wohnort des ÖBB-Angestellten zu bemessen ist, würde allenfalls ein höherer Beschäftigungszuschuss<br />
anfallen, wenn diese Ausbleibezeit durch die Dienstreise verlängert<br />
werden würde; dieser höhere Beschäftigungszuschuss ist um so viele Drittel<br />
der Tagesgebühr und um so viele Nächtigungsgebühren zu kürzen, als der Dienstreisedauer<br />
entsprechen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen des<br />
Seite 32
§ 25 Abs. 2 nur auf den Anspruch auf Reisezulage beziehen. Ein allfälliger Anspruch<br />
auf Reisekostenvergütung wäre daher unabhängig davon, ob die Reisezulage gemäß<br />
diesen Bestimmungen in Rechnung gestellt wird oder nicht, gesondert zu verrechnen.<br />
2) Hinsichtlich der Kürzung der Beschäftigungsvergütung bzw. des<br />
Beschäftigungszuschusses bei Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten<br />
Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />
3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />
für die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />
§ 23 Abs. 2 ersetzt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3:<br />
1) Für jede gemäß ABest 1 und 3 zu § 25 Abs. 1 - mit Ausnahme bei ungerechtfertigter<br />
Abwesenheit vom Dienst und gemäß § 25 Abs. 2 - einzubehaltende<br />
Nächtigungsgebühr wird<br />
a) bei tagweiser Berechnung der Unterkunftskosten (z. B. Hotelzimmer) der Tagespreis,<br />
b) bei wöchentlicher Mietzinsbemessung ein Siebentel der Wochenmiete,<br />
c) bei monatlicher Mietzinsbemessung ein Dreißigstel der Monatsmiete ersetzt. Die<br />
Kosten sind durch Beischluss einer Bescheinigung (Rechnung) zum „Nachweis“ zu<br />
belegen.<br />
2) Der Ersatz nach § 25 Abs. 3 wird auch bei Dienstreisen eines abgeordneten ÖBB-<br />
Angestellten mit Anspruch auf Nächtigungsgeld gewährt, wenn die<br />
Beschäftigungsvergütung (der Beschäftigungszuschuss) gemäß § 25 Abs. 2 nicht in<br />
Rechnung zu stellen ist. In diesem Falle erfolgt die Verrechnung mittels<br />
„Reiserechnung“; die in ABest 1 geforderte Bescheinigung ist der Reiserechnung<br />
beizuschließen.“<br />
10. § 26 Abs. 3 DV P 7 lautet:<br />
„§ 26<br />
3. Als Grenzorte gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren<br />
Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 km entfernt<br />
ist.“<br />
11. § 27a Abs. 1 DV P 7 lautet:<br />
„§ 27a<br />
1. Bei Abordnungen zu einer im Ausland gelegenen organisatorischen Einheit -<br />
ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Beschäftigungsvergütung eine<br />
Auslandszulage gemäß § 31 AVB. Bei Abordnungen vom Inland zu einer in<br />
Grenzorten des Auslandes gelegenen organisatorischen Einheit beträgt die<br />
Beschäftigungsvergütung für jeden Tag der Abordnung 100 % der für die<br />
Beschäftigungsorte geltenden Reisezulage. “<br />
12. §§ 28 bis 46 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
Seite 33
1. Der ÖBB-Angestellte, der<br />
„§ 28<br />
a) aus dienstlichen Gründen, oder<br />
b) auf Grund seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle<br />
nach einem anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der folgenden<br />
Bestimmungen (§§ 29 bis 33) Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der<br />
Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Dienstort)<br />
verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 1:<br />
1) Eine Versetzung auf Grund der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle liegt<br />
nur dann vor, wenn die Ausschreibung der freien Planstelle nach den Bestimmungen<br />
der „PPA-Geschäftsordnung“ erfolgt ist. Erfolgt eine Versetzung auf Grund einer<br />
Bewerbung unter Ausschluss der durch eine derartige Ausschreibung gewährleisteten<br />
Konkurrenz (z. B. auf Grund einer sogenannten „Vernehmensbewerbung“), so liegt<br />
keine Versetzung gem. Abs. 1 lit. b), sondern eine Versetzung über Ansuchen gem.<br />
Abs. 2 vor.<br />
2. Der ÖBB-Angestellte, der über eigenes Ansuchen in einen anderen Dienstort<br />
versetzt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren im halben Ausmaß.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2:<br />
1) Es ist zuerst der volle Anspruch an Übersiedlungsgebühren gem. § 29 festzustellen;<br />
davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 28 Abs. 2] der gebührende<br />
Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />
3. Kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht bei einer Versetzung auf<br />
Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder auf Grund eines erbetenen<br />
Diensttausches sowie bei Wiedereinstellung (Reaktivierung) im Ruhestand<br />
befindlicher ÖBB-Angestellter.<br />
Übersiedlungsgebühren sind:<br />
§ 29<br />
a) der Reisekostenersatz,<br />
b) der Frachtkostenersatz,<br />
c) die Umzugsvergütung,<br />
d) die Mietzinsentschädigung.<br />
Seite 34
§ 30<br />
1. Als Reisekostenersatz gebührt dem ÖBB-Angestellten<br />
a) für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage nach den<br />
Bestimmungen der §§ 4 bis 18 für die Reise vom bisherigen Dienstort in den<br />
neuen Dienstort,<br />
b) für den Ehegatten und die Kinder, für die dem ÖBB-Angestellten eine<br />
Kinderzulage gebührt, der Ersatz des Fahrpreises für die Benützung eines<br />
Massenbeförderungsmittels nach der dem ÖBB-Angestellten zustehenden<br />
Wagen(Schiffs-)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen<br />
Wohnort. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. 1:<br />
1) Gemäß § 30 Abs. 1, lit. a) hat der ÖBB-Angestellte für seine Person nur den<br />
Anspruch auf Reisegebühren für die Hinreise zum neuen Dienstort (Versetzungsreise).<br />
Ein Vergütungsanspruch für die Abholung der Familie oder die Abholung des<br />
Übersiedlungsgutes besteht nicht.<br />
2) Die Versetzungsreise endet mit der Ankunft im neuen Dienstort. Für die Anordnung<br />
der Versetzungsreise gilt ABest 4 zu § 2 Abs. 3, letzter Absatz, und ABest 2 zu § 23<br />
Abs. 2, letzter Satz des ersten Absatzes, sinngemäß.<br />
3) Ein Anspruch nach § 30 Abs. 1, lit. a) besteht nicht, wenn der ÖBB-Angestellte bis<br />
zur Versetzung schon zum neuen Dienstort mit Anspruch auf<br />
Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) abgeordnet war.<br />
4) Hinsichtlich des Anspruches gemäß § 30 Abs. 1, lit. b), sind die einschlägigen<br />
Bestimmungen über die außertarifmäßigen Fahrbegünstigungen zu beachten.<br />
2. Verheirateten ÖBB-Angestellten gebührt, wenn kein Anspruch auf<br />
Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss entstanden ist, ein Zuschuss zum<br />
Reisekostenersatz in Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif l und einer<br />
Nächtigungsgebühr. § 35 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.<br />
§ 31<br />
1. Dem ÖBB-Angestellten werden die tatsächlichen Kosten für den Transport des<br />
Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort ersetzt<br />
(Frachtkostenersatz), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des<br />
Übersiedlungsgutes<br />
In den Gebührenstufen<br />
bei ledigen<br />
ÖBB-Angestellten<br />
bei verheirateten<br />
ÖBB-Angestellten<br />
1 400 kg oder 6 Lademeter 5000 kg oder 10 Lademeter<br />
2a bis 3 800 kg oder 6 Lademeter 8000 kg oder 16 Lademeter<br />
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen<br />
Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und<br />
allfällige Zu- und Abstreifkosten.<br />
Seite 35
Ausführungsbestimmungen zu § 31 Abs. 1:<br />
1) Der ÖBB-Angestellte kann nicht gezwungen werden, sein Übersiedlungsgut auf<br />
einem ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen zu befördern. Bei<br />
Übersiedlungen mit einem Massenbeförderungsmittel (z. B. Eisenbahn) werden in der<br />
Regel die Auslagen für einen „Patentmöbelwagen“ ersetzt; nur in jenen Fällen, in<br />
denen das Gewicht des Übersiedlungsgutes zu dem erfahrungsgemäß in einem<br />
solchen Wagen unterzubringenden Gewicht in einem groben Missverhältnis steht,<br />
wäre eine Verrechnung derartiger Auslagen als ungerechtfertigter Aufwand im Sinne<br />
des § 1 Abs. 2, lit. a), zurückzuweisen.<br />
2) Die Preisangemessenheit der Frächterauslagen ist durch die zuständige Kammer der<br />
gewerblichen Wirtschaft zu bestätigen. Unter „Frächterauslagen" sind auch die<br />
Kosten zu verstehen, die mit der Aufladung des Übersiedlungsgutes auf das<br />
Transportfahrzeug und mit der Abladung verbunden sind. Eine angemessene<br />
Versicherung des Übersiedlungsgutes kann keinesfalls die Versicherung allenfalls zum<br />
Übersiedlungsgut gehörender Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld oder<br />
Wertpapiere u. dgl. mit einbeziehen.<br />
3) Zum „Übersiedlungsgut“ gehören alle beweglichen Gegenstände, die am Tage der<br />
Aushändigung des Versetzungsschreibens im Eigentum des ÖBB-Angestellten oder<br />
seiner Haushaltsangehörigen stehen, oder den Genannten leihweise oder unter<br />
Eigentumsvorbehalt überlassen sind. Auf Ersatz der Auslagen für die Beförderung<br />
später erworbener Gegenstände besteht kein Anspruch.<br />
2. Verwitwete oder geschiedene ÖBB-Angestellte, die mit eigener<br />
Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anspruch auf den<br />
Frachtkostenersatz verheirateten ÖBB-Angestellten gleichzuhalten. Für ledige<br />
ÖBB-Angestellte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen<br />
sich die Gewichtsgrenzen des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder die<br />
Lademeterbegrenzung um 50 %.<br />
3. Der Frachtkostenersatz darf dadurch, dass die Familie des ÖBB-Angestellten<br />
nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der ÖBB-Angestellte selbst, keine<br />
Erhöhung erfahren.<br />
§ 32<br />
1. Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die<br />
in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem<br />
ÖBB-Angestellten eine Umzugsvergütung.<br />
2. Die Umzugsvergütung beträgt:<br />
a) für ledige ÖBB-Angestellte .......................................................... 20 %,<br />
b) für verheiratete, verwitwete oder<br />
geschiedene ÖBB-Angestellte,<br />
ohne Anspruch auf Kinderzulage ................................................. 50 %,<br />
c) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />
eine Kinderzulage für ein Kind gebührt....................................... 80 %,<br />
d) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />
eine Kinderzulage für zwei und mehr Kinder gebührt ..............100 %.<br />
Seite 36
des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung<br />
erfolgt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 2:<br />
1) Das Monatsentgelt besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage,<br />
Funktionspauschale und Kinderzulage). Nicht zum Monatsentgelt zählen die<br />
dienstvertraglich sonst noch vorgesehenen Zulagen, Sonderzahlungen und<br />
Nebenbezüge aller Art.<br />
3. Übersiedelt ein ÖBB-Angestellter, dem die Umzugsvergütung gemäß Abs. 2 lit.<br />
b) bis d) gebührt, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in<br />
den neuen Dienstort (Wohnort), so gebührt vorerst eine Teil-Umzugsvergütung<br />
im Ausmaß von 20 % des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem<br />
die Teilübersiedlung erfolgt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 lit. b) bis d)<br />
festgesetzte Ausmaß gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des<br />
Familienhaushaltes und ist von jenem Monatsentgelt zu berechnen, der für den<br />
Monat gebührt, in dem die Haushaltsübersiedlung endgültig erfolgt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 3:<br />
1) Wird der ÖBB-Angestellte vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, so<br />
verbleiben ihm die 20 % des Monatsentgelts als Umzugsvergütung. Für die<br />
Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, entsteht<br />
ein neuerlicher Anspruch auf die volle Umzugsvergütung.<br />
2) Der Anspruch auf 20 % der Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 3 setzt voraus, dass<br />
der ÖBB-Angestellte nach seiner Versetzung am neuen Dienstort einen Haushalt<br />
(Teilhaushalt) einrichtet. Bei Rückkehrmöglichkeit nach jeder Dienstschicht [§ 35<br />
Abs. 4] besteht dieser Anspruch nicht.<br />
§ 33<br />
1. Die Mietzinsentschädigung gebührt dem ÖBB-Angestellten, wenn er wegen<br />
seiner Übersiedlung seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen<br />
konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen<br />
Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muss. Die<br />
Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und<br />
sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der<br />
vollständigen Räumung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt<br />
nicht, wenn sich der ÖBB-Angestellte durch Weitervermietung schadlos halten<br />
kann.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 33 Abs. 1:<br />
1) Für den Zeitraum von 14 Tagen nach der vollständigen Räumung der Wohnung hat<br />
der ÖBB-Angestellte den Mietzins und allfällige Abgaben selbst zu tragen; erst für<br />
den daran anschließenden Zeitraum (also ab dem 15. Tag nach der Räumung) wird<br />
die Mietzinsentschädigung gewährt. Unter den Begriff „bisherige Wohnung“ ist auch<br />
eine Untermietwohnung zu verstehen.<br />
2) Bei der Berechnung der Mietzinsentschädigung hat der ÖBB-Angestellte<br />
nachzuweisen, wann er die Wohnung vollständig geräumt hat und bis zu welchem<br />
Zeitpunkt er den Mietzins und die sonstigen von ihm zu tragenden Abgaben zu<br />
leisten hat.<br />
Seite 37
2. In Ausnahmefällen kann der Zentralbereich Personal den Ersatz der Kosten einer<br />
Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre<br />
dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des<br />
eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.<br />
§ 34<br />
1. Ist der ÖBB-Angestellte aus Anlass einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 lit. a)<br />
oder b) nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt<br />
und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der<br />
Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm für diese<br />
Zwischenübersiedlung der Ersatz der Kosten gemäß §§ 30 bis 33 und, wenn er<br />
von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der<br />
ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, für die endgültige<br />
Übersiedlung der Reisekostenersatz (§ 30) und der Frachtkostenersatz (§ 31).<br />
Erfolgt eine solche Zwischenübersiedlung im Zusammenhang mit einer<br />
Versetzung gemäß § 28 Abs. 2, so gebühren die Entschädigungen gemäß §§ 30<br />
bis 33 bzw. gemäß § 30 und § 31 im halben Ausmaße.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 1:<br />
1) Beispiel 1:<br />
Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Zell am See wird nach Salzburg<br />
versetzt. Er übersiedelt mit seiner Familie bis zur Erlangung einer Wohnung in<br />
Salzburg nach Hallein. Bei Verbleiben der Familie am bisherigen Dienstort Zell am See<br />
hätte der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr. Durch die Übersiedlung<br />
nach Hallein verbleibt ihm nur mehr ein Anspruch auf Trennungszuschuss [§ 35<br />
Abs. 4]. Der ÖBB-Angestellte erhält in diesem Fall zunächst die<br />
Übersiedlungsgebühren von Zell am See nach Hallein. Übersiedelt er innerhalb eines<br />
Zeitraumes von fünf Jahren nach Salzburg, so gebührt ihm für diese weitere<br />
Übersiedlung der Reisekostenersatz und der Frachtkostenersatz für die Strecke von<br />
HaIlein nach Salzburg.<br />
Beispiel 2:<br />
Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Jenbach wird nach Innsbruck versetzt.<br />
Er übersiedelt mit seiner Familie nach Hall in Tirol. Für diese Übersiedlung erhält der<br />
ÖBB-Angestellte die vollen Übersiedlungsgebühren. Bei einer späteren Übersiedlung<br />
von Hall in Tirol nach Innsbruck entsteht kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren,<br />
weil bei Verbleiben der Familie am früheren Dienstort Jenbach für den ÖBB-<br />
Angestellten nur ein Anspruch auf Trennungszuschuss entstünde [§ 35 Abs. 4], so<br />
dass die Voraussetzung des Überganges vom Anspruch auf Trennungsgebühr auf den<br />
Anspruch auf Trennungszuschuss bei der Übersiedlung nach Hall in Tirol nicht eingetreten<br />
ist. Bemerkt wird noch, dass in diesem Falle wegen Fehlens eines Anspruches<br />
auf Übersiedlungsgebühren für die Übersiedlung von Hall in Tirol nach Innsbruck gemäß<br />
§ 35 Abs. 1 und 4 für die Zeit des Wohnens in Hall in Tirol auch kein Trennungszuschuss<br />
gebührt.<br />
2) Wenn aus den Umständen des Falles oder aus den persönlichen Verhältnissen des<br />
ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt, nach seiner ersten<br />
Übersiedlung an einen den Dienstort nahegelegenen Ort an den Dienstort weiter zu<br />
übersiedeln, so ist die Trennungsgebühr (-zuschuss) abzulehnen [siehe auch § 35<br />
Abs. 1, letzter Satz!]. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein zu<br />
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einer organisatorischen Einheit in einer Großstadt versetzter ÖBB-Angestellter in eine<br />
dieser nahegelegenen Ortsgemeinde übersiedelt (z. B. ein von Villach nach Wien<br />
versetzter ÖBB-Angestellter übersiedelt nicht nach Wien, sondern nach Brunn am<br />
Gebirge oder Perchtoldsdorf).<br />
2. Wenn der ÖBB-Angestellte verpflichtet wird, innerhalb seines Wohnortes eine<br />
Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz, die Hälfte<br />
die Umzugsvergütung und allenfalls eine Mietzinsentschädigung. Der<br />
Frachtkostenersatz, die Hälfte der Umzugsvergütung und allenfalls auch der<br />
Reisekostenersatz werden dem ÖBB-Angestellten auch dann gewährt, wenn er -<br />
bei Fortbestand des aktiven Dienstverhältnisses - aus einer Dienstwohnung<br />
binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen,<br />
auszieht.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 2:<br />
1) Bei Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort und<br />
gleichzeitigem Vorliegen eines der im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Tatbestände [lit. a),<br />
b)], gebühren die vollen Übersiedlungsgebühren gemäß § 29.<br />
Bei Nichtvorliegen eines der Tatbestände gemäß § 28 Abs. 1 erhält der ÖBB-<br />
Angestellte auch dann die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 1. Satz, wenn er bis zur<br />
Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung nicht im Dienstort gewohnt hat.<br />
Liegt der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort eine<br />
Versetzung über Ansuchen [§ 28 Abs. 2] zugrunde, so gebühren die Übersiedlungsgebühren<br />
gemäß § 29 im halben Ausmaß.<br />
2) Die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz, gebührt auch dann, wenn der ÖBB-<br />
Angestellte innerhalb der vorgesehenen Frist aus der Dienstwohnung nach einer<br />
anderen Ortsgemeinde übersiedelt.<br />
3. Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines im<br />
Dienststande verstorbenen ÖBB-Angestellten, der eine Dienstwohnung inne<br />
hatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben<br />
aus der Dienstwohnung ausziehen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 3:<br />
1) ABest 2 zu § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
4. Verlegt ein ÖBB-Angestellter aus Anlass seines Ausscheidens aus dem<br />
Dienststande seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm<br />
die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom Zentralbereich<br />
Personal ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der<br />
bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen<br />
Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der<br />
Frachtkostenersatz bewilligt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 4:<br />
1) Ein dienstliches Interesse an der Räumung der Wohnung des aus dem Dienststande<br />
ausgeschiedenen ÖBB-Angestellten liegt insbesondere dann vor, wenn die<br />
Wohnräume für die Unterbringung eines aktiven ÖBB-Angestellten oder für<br />
Bürozwecke u. dgl. benötigt werden.<br />
Seite 39
5. Der Frachtkostenersatz kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen<br />
des Abs. 4 auch versorgungsberechtigten Familienmitgliedern nach einem im<br />
Dienst- oder Ruhestand verstorbenen ÖBB-Angestellten gewährt werden, wenn<br />
die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod des ÖBB-Angestellten<br />
erfolgt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 5:<br />
1) ABest 1 zu § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.<br />
6. Die in den Abs. 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen können in<br />
berücksichtigungswürdigen Fällen vom Zentralbereich Personal verlängert<br />
werden.<br />
§ 35<br />
1. Verheiratete ÖBB-Angestellte, die infolge einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1,<br />
lit. a) oder b), Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der<br />
Versetzung wegen der Unmöglichkeit, am Dienstort eine geeignete Wohnung<br />
zu erlangen, einen doppelten Haushalt führen müssen, erhalten nach Maßgabe<br />
der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort<br />
bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu<br />
versagen, wenn der ÖBB-Angestellte das Nichterlangen der Wohnung selbst<br />
verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles oder den persönlichen<br />
Verhältnissen des ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt,<br />
den gemeinsamen Haushalt am Dienstort weiterzuführen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 1:<br />
1) Voraussetzung für einen Anspruch nach § 35 ist, dass der ÖBB-Angestellte zum<br />
Zeitpunkt seiner Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) außerhalb des<br />
neuen Dienstortes einen eigenen Haushalt führt, d. h., dass er eine Wohnung mit<br />
eigener Ausstattung und Kochgelegenheit besitzt und in dieser die zum<br />
Lebensunterhalt notwendigen Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen<br />
Haushaltsangehörigen (auch Hausgehilfen) herstellen lässt.<br />
2) Die Führung eines doppelten Haushaltes ist dann gegeben, wenn der ÖBB-<br />
Angestellte von seiner Familie getrennt außerhalb des unter ABest 1 geschilderten<br />
Haushaltes lebt. Dies ist durch Beibringung von Bestätigungen der beiden<br />
Wohnungsvermieter nachzuweisen.<br />
3) Entsteht die Notwendigkeit zur doppelten Haushaltsführung erst infolge<br />
Verehelichung nach der Versetzung des ÖBB-Angestellten, so besteht kein Anspruch<br />
auf Trennungsgebühr.<br />
4) Die Wohnung im neuen Dienstort ist im Sinne des § 35 Abs. 1 als ,,erlangt“<br />
anzusehen, wenn sie beziehbar ist.<br />
5) Der ÖBB-Angestellte hat sich um die Beschaffung einer Wohnung im neuen Dienstort<br />
fortgesetzt ernstlich zu bemühen. Die organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-<br />
Angestellte verwendet wird, sowie die für die Vergebung von<br />
Bundesbahnwohnungen zuständigen Stellen haben ihn dabei nach Möglichkeit zu<br />
unterstützen und darüber zu wachen, dass er jede gebotene Gelegenheit zur<br />
Erlangung einer Wohnung benützt. Lehnt der ÖBB-Angestellte die Annahme einer<br />
Seite 40
ihm angebotenen zumutbaren Wohnung unbegründet ab, so ist hierüber der für die<br />
Zuerkennung der Trennungsgebühr (-zuschuss) zuständigen Stelle zu berichten.<br />
6) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnung sind allfällige einschlägige<br />
gesetzliche Bestimmungen und die von den örtlichen Kommunalbehörden<br />
angewendeten Richtlinien, die allgemeine Lage am Wohnungsmarkt sowie schließlich<br />
die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des ÖBB-Angestellten zu<br />
berücksichtigen.<br />
7) Das Beispiel 2, letzter Satz der ABest 1 zu § 34 Abs. 1 sowie die ABest 2 zu § 34<br />
Abs. 1 sind zu beachten.<br />
8) Der Anspruch auf Trennungsgebühr bei Versetzung in das Ausland ist in den §§ 37<br />
bis 42 geregelt.<br />
2. Verwitwete, geschiedene und ledige ÖBB-Angestellte, die gemäß § 23 Abs. 2 ab<br />
dem 31. Tag der Abordnung für eine Beschäftigungsvergütung in der Höhe von<br />
mehr als 40 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht<br />
kommen, können den verheirateten ÖBB-Angestellten gleichgestellt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 2:<br />
1) Die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 muss bereits zum Zeitpunkt der Versetzung<br />
(Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) vorliegen.<br />
3. Die Trennungsgebühr umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr; sie<br />
beträgt für die ersten 30 Tage nach Dienstantritt im neuen Dienstort 100 % der<br />
Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu<br />
sechs Monaten nach Dienstantritt im neuen Dienstort 50 % der Tagesgebühr<br />
nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem ÖBB-<br />
Angestellten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 % der Tagesgebühr<br />
nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere 2 Jahre gewährt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 3:<br />
1) Der Fristenlauf gemäß § 35 Abs. 3 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft im neuen<br />
Dienstort [siehe ABest 2 zu § 30 Abs. 1, „Ende der Versetzungsreise“] bzw., wenn<br />
der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen ist, mit dem Tag (0 Uhr) des<br />
Datums des Versetzungsschreibens (siehe jedoch auch ABest 2).<br />
2) Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen und steht der ÖBB-Angestellte<br />
zum Zeitpunkt der Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) bereits im<br />
Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung,<br />
so gebührt für die ersten 30 Tage nach der Versetzung an Stelle der gemäß § 35<br />
Abs. 3 für diese Zeit vorgesehenen Trennungsgebühr nur eine Trennungsgebühr in<br />
Höhe der zuletzt bezogenen Beschäftigungsvergütung.<br />
3) Wird der ÖBB-Angestellte mehrmals nacheinander nach verschiedenen Dienstorten<br />
versetzt, so beginnt der Fristenlauf jedes mal von neuem gemäß ABest 1.<br />
4) Das Ausmaß der Trennungsgebühr ist aus der Anlage 4 zu entnehmen.<br />
4. Ist die Rückkehr vom (neuen) Dienstort in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />
nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />
Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />
elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />
Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />
Seite 41
mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />
verhindert, so gebührt an Stelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuss.<br />
Dieser wird vom ersten Tag nach Dienstantritt im neuen Dienstort an nach den<br />
gemäß Abs. 3 für die Zeit ab dem siebenten Monat nach Dienstantritt im neuen<br />
Dienstort vorgesehenen Sätzen berechnet.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 4:<br />
1) ABest 1 zu § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß. Bei Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit ist in<br />
der Regel nur zu prüfen, ob die zeitmäßigen Voraussetzungen (Fahrzeit, Ruhezeit)<br />
zutreffen. Wenn allerdings trotz des Zutreffens der zeitmäßigen Voraussetzungen<br />
eine in unmittelbarer Folge sich dauernd wiederholende Rückkehr in den Wohnort zu<br />
einer unzumutbaren körperlichen Beanspruchung wird, muss auch dieser Umstand<br />
Berücksichtigung finden. Im übrigen gelten die ABest 2, 3 und 5 bis 8 zu § 24 Abs. 1<br />
sinngemäß; auf die ABest 1 und 3 bis 8 zu § 35 Abs. 1, ABest 1 zu § 35 Abs. 2 sowie<br />
auf die Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2 wird verwiesen.<br />
5. Die Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) gebührt unter den in den Abs. 1 bis<br />
4 vorgesehenen Voraussetzungen im halben Ausmaß, wenn die Versetzung<br />
über eigenes Ansuchen des ÖBB-Angestellten erfolgt ist.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 5:<br />
1) Siehe ABest 1 zu § 28 Abs. 1. Es ist zuerst der volle Anspruch auf Trennungsgebühr (-<br />
zuschuss) festzustellen; davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 35<br />
Abs. 5] der gebührende Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />
6. Für die Berechnung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses -<br />
allenfalls einschließlich der Reisezulage für die Reise zum neuen Dienstort [§ 30<br />
Abs. 1 lit. a)] - finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 3<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 6:<br />
1) Für die Berechnung der Trennungsgebühr gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu<br />
§ 23 Abs. 4 sinngemäß.<br />
2) Die Berechnung der Trennungsgebühr erfolgt für jeden Kalendermonat getrennt. Die<br />
Berechnung der Reisegebühr für die Versetzungsreise [siehe ABest 1 bis 3 zu § 30<br />
Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Trennungsgebühr für den<br />
betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />
Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonats wird bei der Berechnung der<br />
Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein verheirateter ÖBB-Angestellter wird mit Wirksamkeit vom 1.5. - ohne vorhergehender<br />
Abordnung - aus dienstlichen Gründen von Villach Hbf nach Wien Südbahnhof<br />
versetzt und kann vorerst keine geeignete Wohnung in Wien erhalten. Er tritt die<br />
Versetzungsreise am 1. 5. mit Abfahrt um 0 Uhr 36 in Villach Hbf an und trifft um 8<br />
Uhr 15 in Wien ein. Seinen Dienst tritt er am selben Tage noch um 19 Uhr an.<br />
A) Fristenlauf:<br />
a) Ab 1.5., 8 Uhr 15, bis 31. 5., 8 Uhr 15 100 % des Tarifes II und volle<br />
Nächtigungsgebühr<br />
Seite 42
) ab 31.5., 8 Uhr 15, bis 1. 11., 8 Uhr 15 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />
Nächtigungsgebühr<br />
c) ab 1.11., 8 Uhr 15, bis 31.10., 8 Uhr 15 des<br />
übernächsten Jahres (kann!)<br />
B) Berechnung der Trennungsgebühr für den Monat Mai<br />
30 % des Tarifes II und 30 % der<br />
Nächtigungsgebühr<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.5. um 0 Uhr 06 (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit (des Verrechnungsmonates) am 31. 5., um 24 Uhr,<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit: 30 Tage 23 Stunden und 54 Minuten;<br />
Tagesgeb<br />
ühren<br />
Nächtigu<br />
ngsgebüh<br />
ren<br />
dem entsprechen.................................................... 31 31<br />
Hievon gebühren:<br />
a) nach Tarif l und zum vollen Nächtigungsgebührensatz:<br />
Dauer der Dienstreise am 1.5. von 0 Uhr 06 bis 8 Uhr 15, d.i. 8<br />
Stunden 9 Minuten................................ 2/3 1<br />
b) zu 100 % des Tarifes II und zum vollen<br />
Nächtigungsgebührensatz:<br />
Anspruchszeitraum vom 1. 5., 8 Uhr 15, bis 31.5.,<br />
8 Uhr 15............................................................. 30 30<br />
c) zum Satz von 50 % des Tarifes II:<br />
Der Rest von 1/3................................................. 1/3 -<br />
Beispiel 2:<br />
Derselbe ÖBB-Angestellte (verheiratete) wird nach einer vorangegangenen dreimonatigen<br />
Abordnung mit Wirksamkeit vom 1.5. versetzt.<br />
A) Fristenlauf:<br />
a) vom 1.5., 0 Uhr, bis 30.5., 24 Uhr 100 % des Tarifes II und volle<br />
Nächtigungsgebühr<br />
b) vom 31.5., 0 Uhr, bis 31. 10., 24 Uhr 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />
Nächtigungsgebühr<br />
c) vom 1.11., 0 Uhr, bis 31.10., 24 Uhr des<br />
übernächsten Jahres (kann!)<br />
B) Berechnung der Trennungsgebühr für den Monat Mai<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.5. um 0 Uhr<br />
30 % des Tarifes II und 30 % der<br />
Nächtigungsgebühr<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31. 5., um 24 Uhr,<br />
Seite 43
Tagesgeb<br />
ühren<br />
Nächtigu<br />
ngsgebüh<br />
ren<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit: 31 Tage;<br />
dem entsprechen.................................................... 31 31<br />
Hievon gebühren:<br />
a) zum Satz von 50 % von Tarif l und 50 % der Nächtigungsgebühr<br />
[gem. ABest 2 zu § 35 Abs. 3]................................. 30 30<br />
b) zum Satz von 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />
Nächtigungsgebühr.............................................. 1 1<br />
(AlIfällige Kürzungen gem. § 36 sind in den beiden Beispielen nicht berücksichtigt.)<br />
3) Der Trennungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />
Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />
der hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen ermittelte Gesamtausbleibezeit<br />
zugrunde zu legen; ist jedoch der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich<br />
dessen früherer Dienstort, so tritt die Wohnung an die Stelle des (früheren)<br />
Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn für den Weg von der<br />
Wohnung zum Bahnhof und zurück pauschal je 1/2 Stunde gerechnet wird Für die<br />
Berechnung des Trennungszuschusses gelten ABest 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 und 2,<br />
ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu § 23 Abs. 4 sinngemäß; auf ABest 1 zu § 35<br />
Abs. 4 und ABest 4 zu § 35 Abs. 3 wird verwiesen.<br />
Der Trennungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />
ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />
Das Ausmaß des Trennungszuschusses ist aus der Anlage 4 ersichtlich.<br />
7. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte, so finden sinngemäß die<br />
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 7:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />
dass die Trennungsgebühr sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />
Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />
Zeitraum gemäß § 35 Abs. 3 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />
gebührenden Vergütungssätzen zu bemessen sind.<br />
2) ABest 2 zu § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.<br />
8. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />
Vergleich zu seinem bisherigen Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen<br />
Stelle versetzt, so hat er weder auf eine Trennungsgebühr noch auf einen<br />
Trennungszuschuss Anspruch, sofern nicht ein Mehraufwand aus Anlass der<br />
Versetzung besonders nachgewiesen werden kann.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 8:<br />
1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />
Angestellten<br />
a) die Rückkehr in den Wohnort unter den im § 35 Abs. 4 und den Ausführungsbestimmungen<br />
dazu vorgesehenen Voraussetzungen nicht möglich ist;<br />
Seite 44
) die Rückkehr in den Wohnort gem. lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit von<br />
der Wohnung dadurch um mindestens 3 Stunden je Dienstschicht verlängert wird;<br />
ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr [§ 35<br />
Abs. 1], im Falle des lit. b) besteht Anspruch auf die Vergütung gem. § 24 Abs. 2. In<br />
allen übrigen Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt.<br />
§ 36<br />
1. Die Trennungsgebühr bzw. der Trennungszuschuss entfällt auf die Dauer<br />
a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt,<br />
b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1 gelten sinngemäß.<br />
2. Für den Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss während der<br />
Dauer einer<br />
a) Dienstreise oder<br />
b) Abordnung<br />
finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2:<br />
1) Hinsichtlich der Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 36 Abs. 2 bei<br />
Dienstreisen wird auf die Beispiele unter ABest 1 zu § 25 Abs. 2 verwiesen; es ist<br />
jedoch zu beachten, dass sich in den meisten der dort angeführten Fälle infolge der<br />
niedrigeren Ansätze für die Trennungsgebühr bei der Gegenüberstellung von<br />
Reisegebühren einerseits und Trennungsgebühren anderseits eine andere Lösung<br />
ergeben wird.<br />
2) Hinsichtlich der Kürzung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses bei<br />
Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie<br />
bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />
3) Bei Abordnung eines im Bezuge von Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss<br />
stehenden ÖBB-Angestellten ruht für die Dauer der Abordnung mit Anspruch auf<br />
Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) der Anspruch auf Trennungsgebühr bzw.<br />
Trennungszuschuss. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung der<br />
Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 die Lage des Wohnortes des ÖBB-<br />
Angestellten maßgebend ist.<br />
3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />
für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />
§ 35 Abs. 3 ersetzt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 3:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3 gelten sinngemäß.<br />
Seite 45
4. Werden ÖBB-Angestellte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des<br />
Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf<br />
diese Gebühren mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch<br />
auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt dadurch unberührt.<br />
§ 37<br />
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im<br />
Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die<br />
Bestimmungen des Abschnittes VIII anzuwenden.<br />
§ 38<br />
1. Der Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) gebührt außerdem<br />
a) für ein Kind, für welches der ÖBB-Angestellte keinen Anspruch mehr auf eine<br />
Kinderzulage hat, wenn der ÖBB-Angestellte anlässlich der Versetzung in den<br />
bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und<br />
das Kind in den Dienstort (Wohnort) des ÖBB-Angestellten übersiedelt;<br />
b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der ÖBB-Angestellte erst nach der<br />
Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den<br />
Dienstort des ÖBB-Angestellten übersiedelt ist.<br />
2. Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 2 ist nach der Reisezulage<br />
für jenes Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des ÖBB-<br />
Angestellten liegt.<br />
§ 39<br />
1. Die im § 31 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Gewichtsgrenzen oder Lademeterbegrenzungen<br />
des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen<br />
Dienstort dies erfordern, bis zu 50 % erhöht werden.<br />
2. Soweit es die Wohnungs-. Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen<br />
ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann<br />
auf vorherigen Antrag des ÖBB-Angestellten abweichend vom § 28 der<br />
Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit<br />
Ausnahme von Kraftfahrzeugen,<br />
a) vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland<br />
beziehungsweise<br />
b) von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort<br />
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anlässlich der<br />
Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz 1 festgesetzten<br />
Höchstsätze nicht übersteigen.<br />
3. § 38 Abs. 1 lit. b) ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut<br />
der Ehefrau des ÖBB-Angestellten anzuwenden. Dabei darf jedoch der<br />
gesamte zur Auszahlung kommende Frachtkostenersatz den Betrag nicht<br />
übersteigen, der verheirateten ÖBB-Angestellten als Frachtkostenersatz für die<br />
Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.<br />
§ 40<br />
Seite 46
1. Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a) 30 %, in den<br />
Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b) 80 % und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c) und d)<br />
100 % des Monatsentgeltes zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der<br />
Auslandsverwendungszulage (§ 31 AVB), das für den Monat gebührt, in<br />
welchem die Übersiedlung erfolgt.<br />
2. § 32 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des<br />
Prozentsatzes von 20 % der Prozentsatz 40 % tritt und dass vom Monatsentgelt<br />
zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage<br />
auszugehen ist.<br />
§ 40a<br />
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung<br />
die im § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht<br />
anzuwenden.<br />
§ 41<br />
Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 35 sind<br />
a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr nach Tarif l<br />
[§ 14 Abs. 1] und<br />
b) bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland<br />
die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in welchem der<br />
bisherige Dienstort des ÖBB-Angestellten liegt, zugrundezulegen.<br />
§ 42<br />
1. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im ausländischen Dienstort, so werden die Kosten<br />
der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland erstattet. Wird<br />
die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland übergeführt, so werden die<br />
Kosten der Überführung nur bis zu jenem Betrag ersetzt, der aufzuwenden<br />
wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland<br />
wäre.<br />
2. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im<br />
Ausland, für die der ÖBB-Angestellte im Zeitpunkt des Ablebens im<br />
Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.<br />
3. Wenn die im § 30 Abs. 1 lit. b) und im § 38 Abs. 1 lit. a) genannten Personen<br />
nach dem Ableben des ÖBB-Angestellten vom letzten Dienstort (Wohnort) im<br />
Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der<br />
Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) sowie der Frachtkostenersatz gemäß<br />
§ 31.<br />
4. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im Ausland, ohne eine nach Abs. 3<br />
anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den<br />
Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung beim Zentralbereich<br />
Personal einzubringenden Antrag, die tatsächlichen Kosten für die<br />
Überbringung des Nachlasses ins Inland bis zu den im § 31 Abs. 1 vorgesehenen<br />
Höchstgrenzen von den Österreichischen Bundesbahnen erstattet.<br />
§ 43<br />
Seite 47
1. Gebührenansprüche, die sich aus dieser Richtlinie ableiten, sind mit den<br />
vorgeschriebenen Drucksorten geltend zu machen.<br />
2. Die Drucksorten sind vom ÖBB-Angestellten eigenhändig zu unterschreiben. Er<br />
ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich und bescheinigt mit seiner<br />
Unterschrift zugleich, dass bei der Durchführung des erteilten Auftrages<br />
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.<br />
3. Soweit in dieser Richtlinie der Nachweis der Auslagen durch Belege oder die<br />
Ausstellung eines Reiseauftrages vorgeschrieben ist, sind diese der Rechnung<br />
als Beilagen beizuschließen. Der Ersatz allfälliger Nebenkosten sowie die<br />
Gewährung zusätzlicher Vergütungen im Rahmen dieser Richtlinie sind<br />
unbedingt zugleich anlässlich der Abrechnung der zustehenden Gebühren zu<br />
beantragen.<br />
§ 44<br />
Der Anspruch ist in der Regel bis zum 3. des Folgemonates geltend zu machen. Eine<br />
verspätete Rechnungslegung ist zu begründen. Der Anspruch erlischt, wenn er<br />
binnen Jahresfrist nach Beendigung der Abordnung usw. nicht geltend gemacht<br />
wurde.<br />
§ 45<br />
Die Gebühren werden am 1. des dem Anspruchsmonat zweitfolgenden Monates<br />
ausbezahlt. Bei nicht rechtzeitiger, jedoch innerhalb der Anspruchsfrist erfolgter,<br />
mangelhafter oder unvollständiger Rechnungslegung erfolgt die Auszahlung<br />
frühestens an dem dem Auszahlungstag folgenden Monatsersten.<br />
Abschlagszahlungen werden nicht gewährt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 45:<br />
1) Übergenüsse auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben werden von den<br />
laufenden Bezügen hereingebracht.<br />
§ 46<br />
1. Vorschüsse auf die nach dieser Richtlinie zustehenden Gebühren sind über<br />
Antrag des ÖBB-Angestellten unter Verwendung der hiefür vorgesehenen<br />
Drucksorte vor der Abordnung usw. in dem notwendigen Ausmaß - gerundet<br />
auf ganze Cent - zu gewähren.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1:<br />
1) Die Gewährung eines Vorschusses beinhaltet noch nicht die Anerkennung eines<br />
Anspruches auf eine bestimmte Gebühr.<br />
2. Ansuchen um Vorschüsse werden nur dann behandelt, wenn mit dem Ansuchen<br />
gleichzeitig der schriftliche Reiseauftrag bzw. bei Übersiedlungen eine<br />
Bescheinigung des Leiters der organisatorischen Einheit vorgelegt wird. Fällt der<br />
Anlass für die Vorschusserteilung weg oder verringern sich die<br />
Gebührenansprüche (z. B. Abkürzung der Reisedauer), ist der erteilte Vorschuss<br />
(Vorschussrest) unaufgefordert zurückzuzahlen. Ein nicht abgerechneter<br />
Vorschuss wird im Bedarfsfalle von den Bezügen hereingebracht.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 2:<br />
Seite 48
1) Vorschussansuchen auf Übersiedlungsgebühren sind vor deren Anweisung dem<br />
Personalservice-Center vorzulegen.“<br />
Seite 49
Anlage 1<br />
Tagesgebühren<br />
bei Dienstreisen gemäß 23 Abs. 1 und 30 Abs. 1<br />
Tarif I<br />
gebührt<br />
a) für die Dauer der Hinreise zum und der Rückreise vom Beschäftigungsort gemäß § 23 Abs. 1<br />
b) für die Dauer der Versetzungsreise zum neuen Dienstort gemäß § 30 Abs. 1.<br />
Die Tagesgebühr bzw. Teiltagesgebühr nach Tarif I beträgt:<br />
Bei einer Gesamtreisedauer bzw. – bei einer mehrtägigen Dienstreise – für<br />
einen Stundenrest von<br />
In der Gebührenstufe<br />
mehr als 12 Stunden<br />
sowie für volle<br />
24 Stunden einer<br />
mehrtägigen Dienstreise<br />
mehr als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
mehr als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
1/1 2/3 1/3<br />
1 € 24,64 € 16,42 € 8,21<br />
2a € 27,91 € 18,60 € 9,30<br />
2b € 27,91 € 18,60 € 9,30<br />
3 € 34,88 € 23,26 € 11,63<br />
Seite 50
Anlage 2<br />
Nächtigungsgebühren<br />
bei Dienstreisen gemäß 23 Abs. 1 und 30 Abs. 1<br />
Die Nächtigungsgebühr beträgt:<br />
In der<br />
Gebührenstufe<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung gestellt<br />
wird<br />
eines Dienstbettes<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
einer<br />
Schlafgelegenheit in<br />
einem Wohnwagen<br />
oder sonstigen<br />
Übernachtungsraum<br />
einer notdürftigen<br />
Schlafgelegenheit<br />
1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />
2a € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />
2b € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
3 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
Seite 51
Anlage 3<br />
Beschäftigungsvergütung (-zuschuss)<br />
A. Beschäftigungsvergütung für die ersten 30 Tage<br />
nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />
(Ausnahme: Planablöser gemäß § 23 Abs. 3, siehe Anmerkung 2 bei Tabelle „B“)<br />
Sie umfasst die Tagesgebühr nach Tarif I und die Nächtigungsgebühr und beträgt:<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgeleg<br />
enheit in<br />
einem<br />
Wohnwagen<br />
oder<br />
sonstigen<br />
Übernachtu<br />
ngsraum<br />
einer<br />
notdürftig<br />
en<br />
Schlafgelegenheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 24,64 € 16,42 € 8,21 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />
2a € 27,91 € 18,60 € 9,30 € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />
2b € 27,91 € 18,60 € 9,30 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
3 € 34,88 € 23,26 € 11,63 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
Anmerkung: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt gemäß § 23 Abs. 6 gilt Anmerkung 1<br />
bei Tabelle „A“ der Anlage 1 sinngemäß [siehe auch ABest 1 zu § 23 Abs. 6].<br />
Seite 52
B. Beschäftigungsvergütung ab dem 31. Tag<br />
nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />
sowie<br />
Beschäftigungszuschuss<br />
(ab dem 1. Tag der Abordnung)<br />
Diese beiden Vergütungen umfassen eine gekürzte Tagesgebühr und eine gekürzte Nächtigungsgebühr<br />
und betragen:<br />
1. für ÖBB-Angestellte mit Anspruch auf eine Kinderzulage 60% der Tagesgebühr nach Tarif I und der<br />
Nächtigungsgebühr, d. i.<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgelegen<br />
heit in einem<br />
Wohnwagen<br />
oder sonstigen<br />
Übernachtungsraum<br />
einer<br />
notdürftig<br />
en<br />
Schlafgelegenheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 14,78 € 9,85 € 4,93 € 7,98 € 3,99 € 5,32 € 6,65<br />
2a € 16,74 € 11,16 € 5,58 € 9,16 € 4,58 € 6,10 € 7,63<br />
2b € 16,74 € 11,16 € 5,58 € 10,86 € 5,43 € 7,24 € 9,05<br />
3 € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 10,86 € 5,43 € 7,24 € 9,05<br />
Seite 53
2. für verheiratete ÖBB-Angestellte ohne Anspruch auf Kinderzulage<br />
50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr, d. i.<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgelegen<br />
heit in einem<br />
Wohnwagen<br />
oder sonstigen<br />
Übernachtung<br />
sraum<br />
einer<br />
notdürftigen<br />
Schlafgele<br />
genheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 12,32 € 8,21 € 4,11 € 6,65 € 3,33 € 4,43 € 5,54<br />
2a € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 7,63 € 3,82 € 5,09 € 6,36<br />
2b € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />
3 € 17,44 € 11,63 € 5,81 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />
Seite 54
3. für die übrigen ÖBB-Angestellten<br />
40 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr, d. i.<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr als<br />
8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr als<br />
5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenh<br />
eit<br />
unentgeltlich<br />
zur Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgelegen<br />
heit in einem<br />
Wohnwagen<br />
oder sonstigen<br />
Übernachtung<br />
sraum<br />
einer<br />
notdürftigen<br />
Schlafgele<br />
genheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 9,85 € 6,57 € 3,28 € 5,32 € 2,66 € 3,55 € 4,43<br />
2a € 11,16 € 7,44 € 3,72 € 6,10 € 3,05 € 4,07 € 5,09<br />
2b € 11,16 € 7,44 € 3,72 € 7,24 € 3,62 € 4,83 € 6,03<br />
3 € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 7,24 € 3,62 € 4,83 € 6,03<br />
Anmerkung 1:<br />
Anmerkung 2:<br />
Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung bei<br />
Tabelle „A“<br />
Planablöser erhalten unbeschadet des Wechsels der Beschäftigungsstelle bereits ab<br />
dem ersten Tag Ihrer auswärtigen Beschäftigung die Vergütung nach Tabelle „B“,<br />
siehe § 23 Abs. 3<br />
Seite 55
C. Beschäftigungszuschuss<br />
Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes<br />
gemäss § 24 Abs. 2, erster Satz<br />
Die Vergütung beträgt ein Viertel der Tagesgebühr nach Tarif II, das ist<br />
Gebührenstufe<br />
1 2a 2b 3<br />
Schilling<br />
Vergütungsbetrag € 4,64 € 5,23 € 5,23 € 6,54<br />
Seite 56
Anlage 4<br />
Trennungsgebühr (-zuschuss)<br />
A. Trennungsgebühr für die ersten 30 Tage<br />
nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort,<br />
siehe jedoch Anmerkung 2)<br />
Sie umfasst die Tagesgebühr nach Tarif II und die Nächtigungsgebühr und beträgt:<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgeleg<br />
enheit in<br />
einem<br />
Wohnwag<br />
en oder<br />
sonstigen<br />
Übernachtu<br />
ngsraum<br />
einer<br />
notdürftige<br />
n<br />
Schlafgelege<br />
nheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 18,53 € 12,35 € 6,18 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />
2a € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />
2b € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
3 € 26,16 € 17,44 € 8,72 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />
Anmerkung 1:<br />
Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt gemäß § 35 Abs. 7 gilt<br />
Anmerkung 1 bei Tabelle „A“ der Anlage 1 sinngemäß [siehe auch ABest 1 zu<br />
§ 35 Abs. 7].<br />
Anmerkung 2: Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so ist die ABest 2 zu § 35 Abs. 3<br />
zu beachten<br />
Anmerkung 3:<br />
Ergibt sich der Anspruch auf Grund der Bestimmungen des § 35 Abs. 5, so ist der<br />
monatliche Gebührenanspruch unter Heranziehung der vollen Gebührensätze<br />
festzustellen. Vom vollen Gesamtbetrag ist unter Hinweis auf § 35 Abs. 5 nur die<br />
Hälfte zur Anweisung zu bringen.<br />
Seite 57
B. Trennungsgebühr ab dem 31. Tag bis zu 6 Monaten<br />
nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort)<br />
Sie umfasst die gekürzte Tagesgebühr von 50 % des Tarifes II und die gekürzte Nächtigungsgebühr<br />
von 50 % des Vergütungssatzes, das ist:<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
einer<br />
Schlafgelegen<br />
heit in einem<br />
Wohnwagen<br />
oder sonstigen<br />
Übernachtung<br />
sraum<br />
einer<br />
notdürfti<br />
gen<br />
Schlafgele<br />
genheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 9,27 € 6,18 € 3,09 € 6,65 € 3,33 € 4,43 € 5,54<br />
2a € 10,46 € 6,98 € 3,49 € 7,63 € 3,82 € 5,09 € 6,36<br />
2b € 10,46 € 6,98 € 3,49 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />
3 € 13,08 € 8,72 € 4,36 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />
Anmerkung 1: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung 1<br />
bei Tabelle „A“<br />
Anmerkung 2:<br />
Bei Gebührenanspruch gemäß § 35 Abs. 5 siehe Anmerkung 3 bei Tabelle „A“<br />
Seite 58
C. Trennungsgebühr ab dem 7. Monat<br />
nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort)<br />
sowie<br />
Trennungszuschuss<br />
(ab dem 1. Tag nach der Versetzung)<br />
Diese beiden Vergütungen umfassen die gekürzte Tagesgebühr von 30 % des Tarifes II und die gekürzte<br />
Nächtigungsgebühr von 30 % des Vergütungssatzes, d. i.<br />
An Tagesgebühren<br />
Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />
In der Gebührenstufe<br />
für je volle<br />
24 Stunden<br />
der<br />
Abordnung<br />
sowie für<br />
einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 8 bis<br />
12 Stunden<br />
für einen<br />
Stundenrest<br />
von mehr<br />
als 5 bis<br />
8 Stunden<br />
wenn keine<br />
Schlafgelegenheit<br />
unentgeltlich zur<br />
Verfügung<br />
gestellt wird<br />
eines<br />
Dienstbettes<br />
bei unentgeltlicher Beistellung<br />
einer<br />
Schlafgelegenheit in<br />
einem<br />
Wohnwagen oder<br />
sonstigen<br />
Übernachtungsraum<br />
einer<br />
notdürftigen<br />
Schlafgelegenheit<br />
1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />
1 € 5,56 € 3,71 € 1,85 € 3,99 € 2,00 € 2,66 € 3,33<br />
2a € 6,28 € 4,19 € 2,09 € 4,58 € 2,29 € 3,05 € 3,82<br />
2b € 6,28 € 4,19 € 2,09 € 5,43 € 2,72 € 3,62 € 4,53<br />
3 € 7,85 € 5,23 € 2,62 € 5,43 € 2,72 € 3,62 € 4,53<br />
Anmerkung 1: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung 1<br />
bei Tabelle „A“<br />
Anmerkung 2:<br />
Bei Gebührenanspruch gemäß § 35 Abs. 5 siehe Anmerkung 3 bei Tabelle „A“<br />
Seite 59
Seite 60