25.01.2014 Aufrufe

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>BETRIEBSVEREINBARUNG</strong><br />

über die Bestimmungen aus der DV P 7,<br />

die gemäß Punkt 60 der Dienstreiserichtlinie<br />

für ÖBB-Angestellte weiter gelten<br />

Mit Inkrafttreten der Dienstreiserichtlinie für ÖBB-Angestellte wurden die für Dienstreisen relevanten<br />

Bestimmungen der DV P 7 (RGV-E) außer Kraft gesetzt, sodass die Ansprüche aus Anlass<br />

von Abordnung und Versetzung seit diesem Zeitpunkt in einer für den Anwender schwer vollziehbaren<br />

„Restnorm“ geregelt sind.<br />

Die folgende Betriebsvereinbarung soll daher die gültigen und auf mehrere Abschnitte der<br />

DV P 7 verteilten Regelungsinhalte in übersichtlicher Form zusammenfassen und somit die korrekte<br />

Anwendung der geltenden Bestimmungen sicherstellen.<br />

1. § 1 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠1<br />

1. Die ÖBB-Angestellten haben nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch auf den<br />

Ersatz des Mehraufwandes, der Ihnen<br />

a) durch eine Abordnung,<br />

b) durch eine Versetzung oder<br />

c) durch die Hinreise zum bzw. die Rückreise vom Beschäftigungsort gemäß<br />

§ 23 Abs. 1 oder durch eine Versetzungsreise zum neuen Dienstort gemäß §<br />

30 Abs. 1.<br />

erwächst.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 1:<br />

1) Dieser Richtlinie liegt der Gedanke zugrunde, den aufgelaufenen Mehraufwand<br />

pauschal abzugelten. Auf einen besonderen Nachweis der Höhe von Auslagen wird --<br />

ausgenommen in jenen Fällen, in denen dies in dieser Richtlinie verlangt wird [z. B.<br />

§ 12 Abs. 5, § 13, § 23 Abs. 7, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 8,<br />

§ 36 Abs. 3 usw.] - verzichtet; der Anspruch auf eine Vergütung (Tagesgebühr,<br />

Nächtigungsgebühr usw.) entsteht vielmehr schon auf Grund der Tatsache, dass der<br />

ÖBB-Angestellte z. B. eine bestimmte Zeit hindurch außerhalb des Dienstortes<br />

dienstlich zu tun hat.<br />

2. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit<br />

a) als der ÖBB-Angestellte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung<br />

stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete,<br />

zeitliche Verlängerung der Ausbleibezeit von der Wohnung oder auf eine<br />

sonstige Weise dem Dienstgeber einen ungerechtfertigten Aufwand<br />

verursachen würde;


) als der Zweck der Abordnung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis<br />

festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist;<br />

c) als bei einer Abordnung und hinsichtlich des Anspruches auf<br />

Trennungsgebühr auch bei einer Versetzung nach den Umständen des Falles<br />

hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des ÖBB-<br />

Angestellten überhaupt nicht eintreten konnte.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2:<br />

1) Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a), wird nur der den gerechtfertigten Teil des Aufwandes<br />

übersteigende Betrag nicht gewährt. Wenn z. B. ein ÖBB-Angestellter die Reise in<br />

den Beschäftigungsort aus privaten Gründen unterbricht, wird er gebührenmäßig so<br />

behandelt, als ob er rechtzeitig angekommen wäre. Ebenso hat z. B. ein ÖBB-<br />

Angestellter, der ein Taxi mietet, obwohl er die Beschäftigungsstelle ebenso mit dem<br />

Bus rechtzeitig hätte erreichen können, nur Anspruch auf Ersatz der Buskosten.<br />

2) Beispiele zu § 1 Abs. 2 Iit. b):<br />

a) Ein ÖBB-Angestellter wird als Urlaubsvertretung zu einer organisatorischen Einheit<br />

außerhalb seines Dienstortes abgeordnet. Die Rückkehr in den Wohnort nach<br />

jeder Dienstschicht gemäß § 24 Abs. 1 ist möglich. Während der Dienstleistung<br />

bei der Beschäftigungsstelle wird er durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

dienstunfähig. Dieser ÖBB-Angestellte hat keinen Anspruch auf<br />

Beschäftigungszuschuss für diese Dienstschicht.<br />

b) Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter wird aufgrund eines schuldhaften Verhaltens<br />

während der Heimfahrt zur Wohnung disziplinarrechtlich bestraft. In diesem Fall<br />

behält der ÖBB-Angestellte den Anspruch auf Beschäftigungszuschuss, da der<br />

Zweck der Abordnung durch sein Verhalten nicht beeinträchtigt worden ist; eine<br />

durch sein Verhalten verursachte Verlängerung der Ausbleibezeit von der<br />

Wohnung bewirkt jedoch keine Erhöhung des Beschäftigungszuschusses bzw. von<br />

Fahrtspesenersätzen (siehe ABest 1).<br />

3) Bei Bekanntwerden eines Umstandes, der den Anspruch auf Reisegebühren nach den<br />

Bestimmungen des Abs. 2 lit. b) ausschließen könnte, ist mit der Verrechnung der<br />

Entschädigungen bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rechtskraft des<br />

Erkenntnisses) zuzuwarten; bereits ausbezahlte Entschädigungen sind gegebenenfalls<br />

nach Rechtskraft des Erkenntnisses wieder einzufordern.<br />

3. Der ÖBB-Angestellte hat auch dann nur Anspruch auf die nach dieser Richtlinie<br />

anfallenden Gebühren, wenn sie zu Lasten Dritter zu verrechnen sind.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 3:<br />

1) Eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit dem Dritten ist dem ÖBB-<br />

Angestellten ausnahmslos untersagt.“<br />

2. § 2 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠2<br />

1. Eine Dienstreise im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn sich ein ÖBB-<br />

Angestellter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer<br />

Beschäftigungsstelle (bei Abordnungen) oder zum neuen Dienstsitz (bei<br />

Seite 2


Versetzungen) begibt und die dabei zurückzulegende Wegstrecke vom (alten)<br />

Dienstsitz zu dieser Stelle mehr als 2 km beträgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1:<br />

1) Dienstreisen dürfen nur über besonderen Auftrag ausgeführt werden. Die zur<br />

Anordnung berechtigten Mitarbeiter sind vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich im<br />

eigenen Wirkungskreis zu bestimmen. Ein schriftlicher Reiseauftrag ist umgehendst<br />

zu erteilen.<br />

3. Eine Abordnung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ein ÖBB-Angestellter<br />

zur vorübergehenden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit<br />

außerhalb seines Dienstortes beauftragt wird und für die Dauer dieser<br />

Beschäftigung entweder der Dienstaufsicht des Leiters der auswärtigen<br />

Beschäftigungsstelle unterliegt oder diese zu leiten hat.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3:<br />

1) Als Abordnung gilt auch -- mit Ausnahme der Fälle nach ABest 2 -- die<br />

vorübergehende Verwendung an einem (in der Regel stellenplanmäßig normierten)<br />

ständigen Arbeitsplatz innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen<br />

Einheit, wenn der ÖBB-Angestellte für die Dauer der Verwendung Arbeiten zu<br />

verrichten hat, die in den Wirkungsbereich dieser auswärtigen Beschäftigungsstelle<br />

fallen.<br />

2) Nicht als Abordnung im Sinne dieser Richtlinie gilt die vorübergehende Verwendung<br />

eines ÖBB-Angestellten an einem anderen Arbeitsplatz, wenn diese Tätigkeit für die<br />

Höhe einer dem ÖBB-Angestellten aus Anlass seiner auswärtigen Tätigkeiten<br />

zustehenden Pauschalvergütung maßgeblich ist.<br />

3) Die Beschäftigungsstelle kann, wenn der Abgeordnete von ihr aus eine Dienstreise zu<br />

einer anderen Stelle auszuführen hat, hinsichtlich dieser bestimmten Dienstreise<br />

entsendende Stelle sein; in diesem Falle sind dann die Bestimmungen des § 25 Abs. 2<br />

und 3 zu beachten.<br />

Wird hingegen ein abgeordneter ÖBB-Angestellter zu einer anderen Beschäftigungsstelle<br />

weiter abgeordnet, so steht er zu der alten Beschäftigungsstelle in keinem Verhältnis<br />

mehr; in diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 8<br />

verwiesen.<br />

Wird ein im Bezuge von Trennungsgebühr (-zuschuss) stehender ÖBB-Angestellter zu<br />

einer anderen Stelle abgeordnet, so sind überdies die Bestimmungen des § 36 Abs. 2,<br />

lit. b), zu beachten.<br />

4) Bei der Verfügung von Abordnungen ist der strengste Maßstab anzuwenden. Es ist in<br />

jedem Falle zu prüfen, ob der Bedarf nicht auf eine andere Weise gedeckt werden<br />

kann; in unvermeidlichen Fällen ist durch entsprechende Auswahl des ÖBB-<br />

Angestellten der geringste Kostenaufwand anzustreben.<br />

Für die Anordnung der Hinreise und der Rückreise [(Weiterreise) (siehe § 23 Abs. 1]<br />

gilt die Ausführungsbestimmung 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß; die Anordnung der Hinreise<br />

erteilt der nach der Lage des Dienstsitzes, Anordnung der Rückreise der nach<br />

der Lage der Beschäftigungsstelle und die Anordnung der Weiterreise der nach der<br />

Lage der letzten Beschäftigungsstelle zuständige ÖBB-Angestellte. Die Reiseaufträge<br />

sind dem „Nachweis" (Anlage 5) beizuschließen. Abordnungen mit Rückkehr nach<br />

jeder Dienstschicht [§ 24 Abs. 1] entfällt die Ausstellung des Reiseauftrages.<br />

Seite 3


4. Eine Versetzung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ÖBB-Angestellter zur<br />

dauernden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit außerhalb seines<br />

bisherigen Dienstortes beauftragt wird.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 4:<br />

1) Als Versetzung gilt auch die durch die Verlegung einer organisatorischen Einheit in<br />

den Bereich einer anderen Ortsgemeinde, sowie ferner die durch die dauernde<br />

Verwendung eines ÖBB-Angestellten an einem anderen ständigen Arbeitsplatz<br />

innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen Einheit, jedoch<br />

außerhalb seines bisherigen Dienstortes, bedingte Änderung des Dienstortes; für die<br />

Beurteilung des Anspruches auf Trennungsgebühr (-zuschuss) gilt ABest 2 zu § 2<br />

Abs. 3 sinngemäß.<br />

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung „Dienstort" siehe § 2 Abs. 6 und die hiezu ergangenen<br />

Ausführungsbestimmungen.<br />

6. Dienstsitz ist jene organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-Angestellte in<br />

dauernder Verwendung steht bzw. bei ÖBB-Angestellten, deren ständiger<br />

Arbeitsplatz außerhalb der organisatorischen Einheit liegt, der ständige<br />

Arbeitsplatz; Dienstort ist die Ortsgemeinde, in der der Dienstsitz liegt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6:<br />

1) Als Dienstsitz gilt das Gebäude, in dem sich die organisatorische Einheit bzw. der<br />

ständige Arbeitsplatz des ÖBB-Angestellten befindet. Bei organisatorischen Einheiten,<br />

die sich auf ein bestimmtes, in der Regel umgrenztes Gelände erstrecken, wie z. B.:<br />

bei einigen Regionalleitungen, gilt dieses Gelände und nicht der Aufsichtsbereich der<br />

Regionalleitung als Dienstsitz.<br />

2) Für ÖBB-Angestellte, die überhaupt keinen regelmäßigen Arbeitsplatz haben (z. B.:<br />

Oberbauarbeiter im Geschäftsbereich Fahrweg), gilt hinsichtlich der Dienstreisen im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 (z. B.: Fahrt zur Beschäftigungsstelle) der Dienstsitz ihres<br />

unmittelbaren Vorgesetzten als Dienstsitz.<br />

3) Für ÖBB-Angestellte, die auf mehreren im Aufsichtsbereich ihrer organisatorischen<br />

Einheit gelegenen regelmäßigen Arbeitsplätzen verwendet werden, gilt jener<br />

regelmäßige Arbeitsplatz als Dienstsitz, an dem sie zum überwiegenden Teil ihrer<br />

Arbeitszeit tätig sind.<br />

4) Für ÖBB-Angestellte, deren Dienstsitz im Stellenplan oder in anderer Weise besonders<br />

festgelegt ist, gilt diese Regelung.<br />

7. Beschäftigungsstelle ist jene Stelle, zu der der ÖBB-Angestellte zur<br />

vorübergehenden Dienstleistung abgeordnet wird; Beschäftigungsort ist die<br />

Ortsgemeinde, in der die Beschäftigungsstelle liegt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 7:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6 gelten für die Feststellung der<br />

Beschäftigungsstelle abgeordneter ÖBB-Angestellter sinngemäß.<br />

9. Wohnort ist die Ortsgemeinde, in der der ÖBB-Angestellte seinen dauernden<br />

Wohnsitz genommen hat.<br />

10. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der<br />

Zentralbereich Personal festsetzen, dass als Dienstort (Beschäftigungsort,<br />

Seite 4


Wohnort) im Sinne dieser Richtlinie nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde<br />

gelten.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 10:<br />

1) Die Festsetzung erfolgt im Einzelfalle über Antrag des Geschäfts- bzw.<br />

Zentralbereichs. Im Antrag ist auszuführen, welche geographischen (flächenmäßige<br />

Ausdehnung) oder verkehrstechnischen Gründe für die Teilung der Ortsgemeinde<br />

sprechen.“<br />

3. §§ 3 bis 13 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠3<br />

1. Die ÖBB-Angestellten werden in folgende Gebührenstufen eingestuft:<br />

ÖBB-Angestellte der Gehaltsgruppe: I – VI VII – VIII IX X<br />

in die Gebührenstufe: 1 2a 2b 3<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1:<br />

1) Der Mehraufwand der ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 6 der AVB Anwendung<br />

findet, ist nach Gebührenstufe 1 abzugelten.<br />

2. Die Gebührenstufe ergibt sich aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des ÖBB-<br />

Angestellten zur Zeit der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1, Abordnung,<br />

Versetzung oder Übersiedlung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2:<br />

1) Eine Änderung der Gebührenstufe wird auch während der Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 oder einer Abordnung bzw. während des Bezuges von<br />

Trennungsgebühren (-zuschuss) wirksam. Die neue Gebührenstufe gebührt jedoch<br />

erst ab 0 Uhr des der Überstellung folgenden Monatsersten oder wenn die<br />

Überstellung an einem Monatsersten erfolgt, von diesem Tag an.<br />

Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 gebührt den ÖBB-Angestellten:<br />

§ 4<br />

1. Die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person<br />

und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem<br />

Massenbeförderungsmittel für die Strecke vom Dienstsitz zur<br />

Beschäftigungsstelle bzw. zum neuen Dienstsitz , die Kosten der Benützung<br />

anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken<br />

(KiIometergeld);<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 1:<br />

1) Die Reisekostenvergütung wird unabhängig von der Dauer der Dienstreise, also auch<br />

dann gewährt, wenn keine Reisezulage anfällt.<br />

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung<br />

und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden<br />

Seite 5


Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist; sie besteht aus der<br />

Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2:<br />

1) Zu den Reiseauslagen, die neben Verpflegung und Unterkunft aus der Reisezulage zu<br />

bestreiten sind, zählen beispielsweise die in der ABest 2 zu § 13 als<br />

nichterstattungsfähige Nebenkosten aufgezählten Auslagen.<br />

1. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist der Dienstsitz<br />

anzusehen.<br />

§ 5<br />

2. Als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung einer Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 gilt im allgemeinen die Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens<br />

des Dienstsitzes.<br />

In den Fällen, in denen der ÖBB-Angestellte die Dienstreise nicht vom Dienstsitz<br />

aus antritt oder nach Ihrer Beendigung nicht unmittelbar dorthin zurückkehrt,<br />

gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der<br />

ÖBB-Angestellte, wenn Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reisebewegung<br />

der Dienstsitz gewesen wäre, diesen verlassen und wieder betreten hätte.<br />

Wird eine Dienstreise mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet und ist die<br />

Ausgangsstelle nicht mehr als 2 km vom Bahnhof entfernt, so wird die Wegzeit<br />

vom Dienstsitz zum Bahnhof und zurück pauschal mit je einer halben Stunde<br />

gerechnet; in diesem Falle beginnt daher die Dienstreise eine halbe Stunde vor<br />

der planmäßigen Abfahrtszeit und endet eine halbe Stunde nach der<br />

tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges.<br />

Seite 6


Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2:<br />

1) Wenn die Entfernung vom Dienstsitz zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt<br />

[Ermittlung siehe ABest 2 zu § 11 Abs. 1], dann ist die für das Zurücklegen dieser<br />

Wegstrecke tatsächlich erforderliche Zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, in<br />

Rechnung zu stellen. Es ist stets der dem Dienstsitz nächstgelegene, für die Reise in<br />

Betracht kommende Bahnhof der Beurteilung zugrunde zu legen, es sei denn, dass<br />

der vom ÖBB-Angestellten für die betreffende Dienstreise benützte Zug in diesem<br />

Bahnhof nicht hält.<br />

Der Ermittlung der Wegzeit ist -- unter Benützung eines allenfalls vorhandenen Massenbeförderungsmittels<br />

-- stets die kürzeste Verbindung zugrunde zu legen.<br />

2) Wird eine Dienstreise nicht mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet, dann ist der<br />

Berechnung ihrer Gesamtdauer immer der tatsächliche -- in den Fällen des § 5 Abs.<br />

2, zweiter Absatz, der fiktive -- Zeitpunkt des Verlassens bzw. Wiederbetretens der<br />

Ausgangsstelle zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch für Dienstreisen, die<br />

mit einem anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittel durchgeführt<br />

werden; in diesem Falle ist daher für den Weg zwischen dem Dienstsitz bzw. der<br />

Beschäftigungsstelle und dem Ausgangs- bzw. Endpunkt des<br />

Massenbeförderungsmittels die tatsächlich erforderliche, unter Zugrundelegung der<br />

kürzesten gangbaren Verbindung bzw. der Benützung einer allenfalls vorhandenen<br />

Straßenbahn(Autobus-) verbindung ermittelte Zeit in Rechnung zu stellen.<br />

3) Verspätungen von Massenbeförderungsmitteln gegenüber dem Fahrplan sind vom<br />

ÖBB-Angestellten auf dem Reiseauftrag bescheinigen zu lassen, wenn er einen darauf<br />

beruhenden Anspruch auf eine höhere Reisezulage (z. B. Anspruch auf<br />

Nächtigungsgebühr oder auf ein weiteres Drittel der Tagesgebühr erst durch die<br />

verspätete Ankunft des Zuges) geltend machen will. Wenn ausnahmsweise kein<br />

Reiseauftrag ausgestellt worden ist, dann ist die Bescheinigung auf einem<br />

gesonderten Blatt Papier zu erbringen; sie ist der Reiserechnung usw. beizuschließen.<br />

3. Bei Verkehrsstörungen hat der ÖBB-Angestellte von sonst gegebenen<br />

Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen,<br />

wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt<br />

und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die<br />

Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich<br />

übersteigt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 3:<br />

1) Verkehrsstörungen sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, wenn sie<br />

die Höhe der Reisegebühr beeinflussen.<br />

§ 6<br />

1. Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Richtlinie ist jedes<br />

Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten<br />

Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen<br />

gleichzeitig, jedoch von einander unabhängig gegen Entrichtung eines<br />

allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schlafwagenplätze und<br />

Flugzeuge dürfen nur mit Bewilligung benützt werden.<br />

Seite 7


Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1:<br />

1) Bei Bewilligung der Schlafwagenbenützung ist in erster Linie von vorhandenen<br />

Schlafwagenfreikarten (Permit) Gebrauch zu machen. Durch die Beistellung des<br />

Permits gilt die Benützungsbewilligung als erteilt.<br />

2) Die Bewilligung zur Benützung eines Schlafwagenplatzes oder eines Flugzeuges ist im<br />

Reiseauftrag zu vermerken.<br />

2. Massenbeförderungsmittel sind womöglich ohne Fahrtunterbrechung zu<br />

benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 verlangt oder es dem ÖBB-Angestellten zugemutet werden kann,<br />

ist er verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden<br />

Massenbeförderungsmittel zu benützen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 2:<br />

1) Eine Fahrtunterbrechung ist insbesondere dann nicht zulässig,<br />

a) wenn dadurch der Zweck der Abordnung beeinträchtigt würde;<br />

b) wenn das Reiseziel (z. B. Beschäftigungsort) fahrplanmäßig noch vor 22 Uhr erreicht<br />

wird;<br />

c) wenn der ÖBB-Angestellte zur Nachtfahrt verpflichtet ist (siehe ABest 2).<br />

2) Außer in Fällen dienstlicher Notwendigkeit ist der ÖBB-Angestellte zur Nachtfahrt<br />

verpflichtet<br />

a) wenn ein Schlafplatz auf dem Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt wird oder die Kosten für einen solchen im Fahrpreis enthalten sind<br />

bzw. ersetzt werden;<br />

b) im übrigen, wenn der ÖBB-Angestellte trotz der Nachtfahrt entsprechend ausgeruht<br />

seinen dienstlichen Aufgaben nachkommen kann.<br />

Der Bemessung der Reisezulage ist auch dann nur die tatsächliche Ausbleibezeit<br />

zugrunde zu legen, wenn der ÖBB-Angestellte einen Nachtzug benützt, ohne dass er<br />

nach den vorangeführten Bestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre.<br />

3) Unterbricht ein ÖBB-Angestellter die Reise aus privaten Gründen, so sind die<br />

Reisegebühren so zu berechnen, als ob die Fahrtunterbrechung nicht stattgefunden<br />

hätte.<br />

4) Wenn sich dagegen die Reisegebühren durch Unterbrechung der Reisebewegung<br />

zum Zwecke der Nächtigung einschränken lassen (z. B. wenn im Zielort keine<br />

bahneigene Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, durch Übernachtung in<br />

einem Unterwegsbahnhof mit unentgeltlicher Schlafgelegenheit usw.), ohne dass<br />

hierdurch die auswärtige Dienstverrichtung beeinträchtigt würde, ist von dieser<br />

Möglichkeit Gebrauch zu machen.<br />

3. Es ist stets die zweckmäßigste Beförderungsgelegenheit zu benützen. Führen<br />

außer den dem ÖBB-Angestellten auf Grund einer Dienstfreikarte unentgeltlich<br />

zugänglichen Beförderungsmitteln auch noch andere<br />

Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so ist deren Benützung nur dann<br />

zulässig, wenn sie wirtschaftlich oder aus dienstlichen Gründen notwendig ist<br />

oder wenn sich die gesamten Reisegebühren - z. B. durch Verkürzung der<br />

Seite 8


Ausbleibezeit - nicht höher stellen als bei Benützung der unentgeltlichen<br />

Beförderungsmittel.<br />

4. Der Fahrpreis für kostenpflichtige Massenbeförderungsmittel wird nach den<br />

jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen oder<br />

besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 4:<br />

1) Die Kosten des Massenbeförderungsmittels sind -- womöglich durch Beischluss der<br />

Fahrkarte usw. zur Reiserechnung -- zu belegen.<br />

2) Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und allenfalls die Kosten einer<br />

Platzkarte. Zum Fahrpreis eines Schlafwagenplatzes (bei genehmigter<br />

Schlafwagenbenützung ohne Beistellung eines Permits) zählen auch die Kosten, die<br />

mit der Bestellung des Schlafwagenplatzes verbunden sind (z. B.<br />

Versicherungsprämie, Ausfertigungsgebühr).<br />

3) Zu den besonderen Tarifermäßigungen zählen beispielsweise die außertarifmäßigen<br />

Fahrbegünstigungen der ÖBB-Angestellten (z. B. bei ausnahmsweiser Benutzung<br />

einer Bahnbuslinie ohne Dienstfreikarte: Anspruch nur auf Ersatz der Kosten eines<br />

Fahrausweises zum Personalpreis) sowie die für Einheimische gewährten<br />

Tarifermäßigungen von Seilbahngesellschaften usw.<br />

§ 7<br />

1. Der ÖBB-Angestellte hat bei Dienstreisen mit der Eisenbahn Anspruch auf<br />

Benützung der nach den Bestimmungen über a. t. Fahrbegünstigungen zustehenden<br />

Wagenklasse.<br />

2. Wird bei Zügen, die dem ÖBB-Angestellten nicht unentgeltlich zugänglich sind,<br />

die ihm gebührende Wagenklasse nicht geführt, so darf der ÖBB-Angestellte<br />

nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten<br />

Wagenklasse beanspruchen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 2:<br />

1) Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Eisenbahn ist die a. t.<br />

Fahrbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Hat der ÖBB-Angestellte auf die<br />

Ausstellung eines Fahrbegünstigungsausweises verzichtet, sind Fahrscheine<br />

auszufertigen. Die Verrechnung von Fahrtauslagen ist nur dann zulässig, wenn dem<br />

ÖBB-Angestellten die unentgeltliche Benützung des betreffenden Zuges nicht<br />

ermöglicht werden konnte; § 6 Abs. 4 ist zu beachten.<br />

3. Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten eines<br />

Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und ist der<br />

Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle vom Bahnhof mehr als 2 km entfernt,<br />

so gebührt das Kilometergeld (§ 11).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 3:<br />

1) Liegt der Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle oder die Wohnung des ÖBB-<br />

Angestellten so nahe beim Bahnhof, dass ein Massenbeförderungsmittel der Sachlage<br />

nach überhaupt nicht benützt werden kann oder dass dem ÖBB-Angestellten die<br />

kurze Fußwegstrecke zugemutet werden kann, so gebührt kein Kostenersatz.<br />

Seite 9


2) Sofern die Fahrscheine nicht in natura beigestellt werden, sind die Kosten des<br />

Massenbeförderungsmittels durch Beischluss des Fahrscheines zur Reiserechnung<br />

nachzuweisen. Organisatorische Einheiten, bei denen die Beistellung von<br />

Fahrscheinen in natura eingeführt ist, haben die Verrechnung von Kosten für die<br />

betreffenden Massenbeförderungsmittel ausnahmslos zurückzuweisen.<br />

§ 8<br />

Für die Benützung von Schifffahrtslinien gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.<br />

Ist bei kostenpflichtigen Schiffen eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse<br />

nicht möglich, so darf dem ÖBB-Angestellten die Benützung der höheren<br />

Schiffsklasse nur dann genehmigt werden, wenn der Zweck der Dienstreise im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 anders nicht erfüllt werden kann.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 8:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 7 gelten sinngemäß.<br />

2) Im Falle der Benützung einer höheren Schiffsklasse (zweiter Satz) ist ein entsprechender<br />

Nachweis zu erbringen.<br />

§ 9<br />

Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene<br />

Flugzeug vergütet.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 9:<br />

1) In der Bewilligung zur Benützung eines Flugzeuges [§ 6 Abs. 1, letzter Satz] ist<br />

ausdrücklich anzugeben, auf welches Flugzeug sich die Bewilligung bezieht.<br />

§ 10<br />

1. Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel<br />

im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses<br />

Beförderungsmittels der Dienstverrichtungsort zeitgerecht erreicht werden<br />

kann, oder wenn dem ÖBB-Angestellten wegen eines Körpergebrechens nicht<br />

zugemutet werden kann, die Wegstrecke zu Fuß zu gehen. Hierbei gebührt dem<br />

ÖBB-Angestellten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt<br />

ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen<br />

Falle mehrere ÖBB-Angestellte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel<br />

nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1:<br />

1) Zu den Beförderungsmitteln im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 gehören<br />

beispielsweise Fuhrwerke aller Art, Mietautos, Reittiere, Ruderboote, Motorboote<br />

usw.<br />

2) Der Nachweis der aufgelaufenen Kosten ist grundsätzlich durch Beischluss einer<br />

Rechnung (Zahlungsbestätigung) zu erbringen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich,<br />

dann werden die Kosten -- unter Beachtung der ortsüblichen Preise -- in<br />

angemessenen Grenzen ersetzt. Wenn mehrere ÖBB-Angestellte die Fahrgelegenheit<br />

gemeinsam benützen, dann hat jener ÖBB-Angestellte den Kostenersatz geltend zu<br />

machen, der die Ausgaben getätigt hat.<br />

Seite 10


2. Der ÖBB-Angestellte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges<br />

nur dann eine besondere Entschädigung anstatt der sonst in Betracht kommenden<br />

Reisekostenvergütung, wenn die Benützung im dienstlichen Interesse liegt<br />

und der Anordnungsberechtigte dies bestätigt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 2:<br />

1) Das dienstliche Interesse zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges<br />

wird dann vorliegen,<br />

a) wenn durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt und der ÖBB-<br />

Angestellte nur dadurch die Beschäftigungsstelle erreicht,<br />

b) wenn dadurch -- unter Berücksichtigung der anfallenden Vergütung --<br />

Reisegebühren eingespart werden können, oder<br />

c) wenn auf andere Weise der Zweck der Abordnung nicht oder nicht vollständig<br />

erreicht würde und ein Dienstwagen für die betreffende Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 nicht zur Verfügung gestellt werden kann,<br />

2) Die Bewilligung zur Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftfahrzeuges mit<br />

Anspruch auf Entschädigung gemäß dieser Bestimmung darf im Einzelfall nur nach<br />

gewissenhafter Prüfung und unter Einhaltung des strengsten Maßstabes erteilt<br />

werden. Bei Benützung eines mitarbeitereigenen Kraftwagens ist der ÖBB-Angestellte<br />

zu verpflichten, im Bedarfsfalle nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze auch<br />

andere ÖBB-Angestellte mitzubefördern.<br />

Das Vorliegen des dienstlichen Interesses durch den Anordnungsberechtigten zu bestätigen.<br />

3) Benützt ein ÖBB-Angestellter sein eigenes Kraftfahrzeug, ohne dass das dienstliche<br />

Interesse bestätigt worden ist, so gebührt ihm lediglich die normale<br />

Reisekostenvergütung. Er hat somit nur Anspruch<br />

a) auf Ersatz der Kosten eines vorhandenen Massenbeförderungsmittels (sofern keine<br />

Dienstfreikarte bzw. kein Freifahrtschein zur Verfügung gestellt wird),<br />

b) falls ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, allenfalls auf<br />

Kilometergeld nach den Bestimmungen des § 11.<br />

Wäre für die betreffende Dienstreise jedoch ein bahneigenes Kraftfahrzeug beigestellt<br />

worden, so gebührt überhaupt keine Reisekostenvergütung [siehe § 10 Abs. 4].<br />

3. Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:<br />

a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum<br />

bis 250 cm 3 je Fahrkilometer ............................................ € 0,11<br />

b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm 3<br />

je Fahrkilometer ............................................................... € 0,20<br />

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je<br />

Fahrkilometer ................................................................... € 0,36.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 3:<br />

1) Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Kraftfahrzeug gelten die jeweiligen<br />

kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 2 Kraftfahrgesetz 1967). Mopeds sind hinsichtlich<br />

des Kilometergeldanspruchs den Motorrädern gleichzuhalten.<br />

Seite 11


2) Für die Ermittlung der kilometrischen Entfernung (Fahrkilometer) gilt ABest 2) zu § 11<br />

Abs. 1 sinngemäß.<br />

4. Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein<br />

Zuschlag von € 0,04 je Fahrkilometer.<br />

5. Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld<br />

(§ 11).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 5:<br />

1) Auf die Ausführungsbestimmungen zu § 11 wird verwiesen.<br />

6. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten unentgeltlich zur Verfügung gestellten<br />

Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 6:<br />

1) Als „unentgeltlich zur Verfügung gestellt“ gelten nicht nur Dienstwagen, sondern<br />

alle Kraftfahrzeuge, deren kostenlose Benützung dem ÖBB-Angestellten ermöglicht<br />

wird.<br />

2) Für die kostenlose Benützung von Schienenfahrzeugen aller Art gebührt ebenfalls<br />

keine Entschädigung.<br />

7. Bei Benützung eines dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades<br />

gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe,<br />

dass die Entschädigung 25 % des Kilometergeldes beträgt und allfällige Kosten<br />

der Mitbeförderung des Fahrzeuges auf Massenbeförderungsmittel ersetzt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 7:<br />

1) Für die Bemessung der Entschädigung nach § 10 Abs. 7 ist zunächst das<br />

Kilometergeld zu errechnen, das dem ÖBB-Angestellten für den betreffenden<br />

vierundzwanzigstündigen Zeitraum gebühren würde, wenn er den Weg zu Fuß<br />

zurückgelegt hätte; von diesem Betrag gebühren 25 %.<br />

Beispiel:<br />

Der ÖBB-Angestellte hat während eines Zeitraumes von 24 Stunden eine Strecke von<br />

35 km mit dem Dienstfahrrad zurückgelegt. Das Kilometergeld beträgt:<br />

für den 1. bis 5. km ( 5 x € 0,23) ................................................. € 1,15<br />

für den 6. bis 35. km (30 x € 0,46)............................................... € 13,80<br />

Summe ....................................................................................... € 14,95<br />

hievon gebühren 25%, das ist gerundet ...................................... € 3,74<br />

8. Boten- und Zustellgänge aller Art sowie Dienstgänge, die zur normalen<br />

Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehören, begründen keinen Anspruch<br />

auf eine Entschädigung nach Abs. 3, 5 und 7.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8:<br />

1) Für Anmarschwege zur Arbeitsstelle auf der Strecke usw. gebührt keine<br />

Entschädigung.<br />

Seite 12


§ 11<br />

1. Wenn bei einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 mangels eines<br />

Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von<br />

mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem ÖBB-<br />

Angestellten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche<br />

Art innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken<br />

a) für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,23,<br />

b) ab dem sechsten Kilometer je € 0,46.<br />

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld<br />

gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der<br />

zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht<br />

feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der<br />

Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 1:<br />

1) Das Kilometergeld gebührt nur für volle Kilometer. Falls die während eines<br />

Zeitraumes von 24 Stunden zurückgelegte Wegstrecke mehr als 2 km beträgt, so<br />

besteht der Kilometergeldanspruch bereits ab dem ersten Kilometer.<br />

2) Für die Ermittlung der zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke ist erforderlichenfalls die<br />

österreichische Karte 1:50.000 heranzuziehen.<br />

3) Bei Bemessung des Kilometergeldes nach der Dauer der Bewegung (1/4 Stunde =<br />

1 Einheit) gebührt ebenfalls für die ersten 5 vergütungsfähigen Einheiten je € 0,23<br />

und ab der 6. Einheit je € 0,46.<br />

2. Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel<br />

zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann<br />

oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung<br />

eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich<br />

abgekürzt wird.<br />

3. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 3:<br />

1) Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 8.<br />

4. Ist im Zuge einer Dienstreise eine Begehung im Gelände erforderlich, die nicht<br />

zur normalen Dienstesausübung des ÖBB-Angestellten gehört, so gebührt für<br />

jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des<br />

Kilometergeldes nach Abs. 1 lit. a).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 4:<br />

1) Der Anspruch nach der Bestimmung des § 11 Abs. 4 setzt voraus, dass die Begehung<br />

im Gelände selbst Dienstverrichtung ist (z. B. Teilnahme an einer kommissionellen<br />

Begehung eines bestimmten Geländes). Dies ist nur dann der Fall, wenn die örtlichen<br />

Verhältnisse im Gelände selbst festgestellt werden sollen, wobei unter dem Ausdruck<br />

„Gelände" ein größerer Landstrich zu verstehen ist (z. B. Trassierungsfeststellung).<br />

Eine Begehung im Sinne dieser Richtlinie liegt daher nicht vor, wenn nur eine Anlage<br />

an einer bestimmten Stelle (z. B. Gebäude, Baustelle usw.) besichtigt werden soll,<br />

Seite 13


selbst wenn zu deren Erreichung ein längerer Anmarschweg zurückgelegt werden<br />

muss; für das Zurücklegen der Anmarschwegstrecke gebührt allenfalls eine<br />

Entschädigung nach § 11 Abs. 1.<br />

5. Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein<br />

Höhenunterschied von 75 Meter im An- oder Abstieg.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 5:<br />

1) Die Bestimmung des § 11 Abs. 5 tritt nur hinsichtlich der Feststellung der<br />

vergütungsfähigen Einheiten (km) an die Steile der Regelung des § 11 Abs. 1. Für die<br />

so errechneten Einheiten gebühren die im § 11 Abs. 1 lit. a) bzw. b), festgelegten<br />

Vergütungssätze.<br />

2) Ist die Höhendifferenz nicht feststellbar, so ist - wie bei der Ermittlung des<br />

Anspruches nach § 11 Abs. 1 - für eine Viertelstunde der Bewegung die für einen<br />

Kilometer gebührende Vergütung zu gewähren [siehe ABest 3 zu § 11 Abs. 1].<br />

§ 12<br />

1. Bei kostenpflichtiger Benützung von Massenbeförderungsmitteln werden bei<br />

Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 in der Dauer<br />

von mehr als<br />

30 Tagen die Beförderungskosten für 30 kg,<br />

14 Tagen die Beförderungskosten für 20 kg,<br />

7 Tagen die Beförderungskosten für 10 kg<br />

Reisegepäck vergütet. Richten sich die Beförderungekosten nach der Stückzahl,<br />

so gelten 30 kg als zwei Gepäckstücke, 20 kg bzw. 10 kg als ein Gepäckstück.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 1:<br />

1) Der Anspruch nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 richtet sich lediglich nach der<br />

Dauer der Abordnung; ein Nachweis über Gewicht und Umfang des mitgeführten<br />

Gepäcks ist nicht erforderlich. Die Höhe der Vergütung ist, sofern der ÖBB-<br />

Angestellte keinen Beleg beilegen kann, auf Grund der Tarife zu ermitteln.<br />

2) Unter ,Tag" im Sinne des § 12 Abs. 1 ist ein 24stündiger Zeitraum zu verstehen.<br />

3) Für Fahrten, bei denen der ÖBB-Angestellte auf Grund der einschlägigen<br />

Bestimmungen Anspruch auf freie Gepäcksbeförderung hat, gebührt keine<br />

Vergütung nach § 12 Abs. 1.<br />

2. Bei Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1, die nicht<br />

länger als 7 Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen [§ 18 Abs. 1]<br />

einschließen, werden bei Benützung der Straßenbahnen (U-Bahn) und<br />

Autobusse (Obus) nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück vergütet.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 2:<br />

1) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 gilt sowohl für die Benützung einer Straßenbahn<br />

bzw. eines Autobusses im innerstädtischen Verkehr, als auch im Überlandverkehr.<br />

2) Bei Abordnungen, die nicht mindestens zwei volle Nächte (22 Uhr bis 6 Uhr)<br />

einschließen, gebührt kein pauschaler Gepäcksbeförderungskosten-Ersatz.<br />

Seite 14


3) ABest 3 zu § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß.<br />

3. Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken,<br />

für die Kilometergeld gebührt, erhält der ÖBB-Angestellte einen Zuschlag zum<br />

Kilometergeld in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der<br />

Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01<br />

teilbare Beträge aufgerundet.<br />

4. Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks<br />

zum und vom Bahnhof gebührt dem ÖBB-Angestellten ein Pauschalbetrag von<br />

je € 1,45.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 4:<br />

1) Der Pauschalbetrag von € 1,45 (bei Abordnungen ohne Rückkehrmöglichkeit im<br />

Sinne des § 24 Abs. 1 in der Dauer von mehr als sieben Tagen) gebührt für jede<br />

Beförderung des Reisegepäcks zum Bahnhof und jede Beförderung vom Bahnhof; er<br />

gebührt z.B. auch dann, wenn der ÖBB-Angestellte die Fahrt zum Zwecke der<br />

Nächtigung (berechtigterweise, siehe § 6 Abs. 2 samt Ausführungsbestimmungen<br />

hiezu) unterbricht und eine Unterkunft aufsucht.<br />

Wenn die Reisebewegung einen Bahnhofswechsel ohne Zwischennächtigung erforderlich<br />

macht, gebührt für die direkte Beförderung des Reisegepäcks von einem<br />

Bahnhof zum anderen nur einmal der Betrag von € 1,45. Der Pauschalbetrag gebührt<br />

nicht, wenn die Reisebewegung ein Umsteigen erforderlich macht, ohne dass der<br />

ÖBB-Angestellte den Bahnhof verlassen muss.<br />

5. Dienstgepäck im Umfange eines Handgepäcks ist kostenlos zu befördern. Die<br />

Kosten für die Mitnahme von Dienstgepäck größeren Umfanges auf<br />

kostenpflichtigen Beförderungsmitteln werden ohne Rücksicht auf die Dauer<br />

der Reise und auf die Entfernung in der nachgewiesenen Höhe vergütet;<br />

werden für Strecken, für die Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet,<br />

so gebührt die Vergütung nach Abs. 3.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 5:<br />

1) Die Kosten der Beförderung des Dienstgepäcks werden unabhängig von den<br />

daneben nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 4 gewährten<br />

Beförderungskosten für das Reisegepäck in der tatsächlich aufgelaufenen Höhe<br />

ersetzt. Kann der Nachweis nicht durch Beischluss einer Bescheinigung<br />

(Zahlungsbestätigung) erbracht werden, so werden die Kosten - allenfalls unter<br />

Berücksichtigung der ortsüblichen Gepäckträgerlöhne - in angemessenen Grenzen<br />

ersetzt.<br />

2) Als Dienstgepäck „größeren Umfangs“ gilt neben Gepäck größeren räumlichen<br />

Umfangs auch Dienstgepäck von mehr als 5 kg Gesamtgewicht.<br />

§ 13<br />

Sonstige zur Erreichung des Zweckes der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

unbedingt notwendige Auslagen werden dem ÖBB-Angestellten als Nebenkosten in<br />

der nachgewiesenen Höhe ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 13:<br />

1) Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten zählen insbesondere Ausgaben für<br />

Seite 15


a) Zimmer- und Schlafplatzbestellung [Kosten der Schlafwagenplatzbestellung jedoch<br />

nur bei Benützung auf Grund eines Permits, vergleiche ABest 2 zu § 6 Abs. 4 !];<br />

b) Gepäcksversicherung und Gepäcksaufbewahrung;<br />

c) die Übermittlung bzw. den Austausch von Daten (z. B. dienstlich erforderliche Telefongespräche,<br />

Telefaxsendungen, Telegramme, Internet-Abfragen etc.);<br />

d) Bedienungsgeld für den Schlafwagenschaffner bei genehmigter Schlafwagenbenützung<br />

auf Grund eines Permits;<br />

e) Trinkgelder für Kraftwagenlenker bei unentgeltlicher Beistellung eines nicht bahneigenen<br />

Kraftwagens;<br />

Die Auslagen sind mittels Beleg nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, so werden diese<br />

Auslagen allenfalls nach vorhandenen Tarifen, ansonsten in angemessenen Grenzen<br />

(ortsübliche Höhe) ersetzt.<br />

2) Als nicht erstattungsfähige Nebenkosten gelten z.B.<br />

a) Kurtaxen und Fremdenabgaben (diese gehören zu den Kosten der Nächtigung und<br />

sind aus der Nächtigungsgebühr zu bestreiten);<br />

b) Auslagen für Reiseanschaffungen;<br />

c) Ausgaben für den Ankauf von Tageszeitungen, Fahr- und Stadtplänen u. dgl.;<br />

d) Auslagen für Ausbesserungsarbeiten an Kleidern und Koffern oder für die Nachschaffung<br />

eingebüßten persönlichen Eigentums;<br />

e) Trinkgelder aller Art [siehe jedoch ABest 1, lit. d) und e)!].“<br />

4. § 14 Abs. 1 und 6 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠14<br />

1. Die Reisezulage beträgt:<br />

In der Gebührenstufe<br />

Tarif I<br />

Tagesgebühr<br />

Tarif II<br />

Nächtigungsgebühr<br />

1 € 24,64 € 18,53 € 13,30<br />

2a € 27,91 € 20,93 € 15,26<br />

2b € 27,91 € 20,93 € 18,10<br />

3 € 34,88 € 26,16 € 18,10<br />

6. Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis<br />

enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.<br />

Seite 16


Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 6:<br />

1) Desgleichen gebührt bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 allgemein,<br />

wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten)<br />

unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren. Die<br />

Verpflegung gilt auch dann als unentgeltlich beigestellt, wenn die Kosten von<br />

einem Dritten (Veranstalter) getragen werden. Werden Unterkunft und volle<br />

Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der<br />

Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende<br />

Nächtigungsgebühr.“<br />

5. § 15 Abs. 2 und 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠15<br />

2. Der ÖBB-Angestellte, der während der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 durch<br />

Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur<br />

Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise<br />

zum Beschäftigungsort bzw. zum neuen Dienstort fortzusetzen, den Anspruch<br />

auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser<br />

Dienstverhinderung sofort meldet und die Art und voraussichtliche Dauer der<br />

Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines<br />

Krankenhausaufenthaltes gebührt dem ÖBB-Angestellten ein VierteI der Tagesund<br />

Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn<br />

der ÖBB-Angestellte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

verursacht hat.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2:<br />

1) Die Reisezulage sowie das Viertel der Tagesgebühr bei Krankenhausaufenthalt sind<br />

auch bei Behinderung durch Krankheit oder Unfall nach Tarif I zu bemessen.<br />

2) Die durch Krankheit oder Unfall verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung, der<br />

Aufnahme in ein Krankenhaus sowie die Beförderungskosten u. dgl. (z.B. Kosten für<br />

einen Kranken(Rettungs-)wagen oder ein sonstiges rasches Beförderungsmittel)<br />

werden nicht nach dieser Richtlinie ersetzt. Der ÖBB-Angestellte ist darauf<br />

aufmerksam zu machen, dass er den Ersatz der ihm dadurch allenfalls entstehenden<br />

Kosten gegenüber dem Kranken- oder Unfallversicherungsträger gemäß den<br />

Bestimmungen der Satzung (Krankenordnung) geltend machen kann.<br />

3) Der Anspruch auf ein Viertel der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr bei<br />

Krankenhausaufenthalt setzt voraus, dass der ÖBB-Angestellte in ein außerhalb des<br />

Dienst- bzw. Beschäftigungsortes bzw. außerhalb des Wohnortes gelegenes<br />

Krankenhaus eingeliefert werden musste.<br />

4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die<br />

Dienstverhinderung durch eine ärztlich nachgewiesene Trunkenheit im oder außer<br />

Dienst verursacht worden ist. Im übrigen ist der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit<br />

durch Zeugeneinvernahmen (womöglich zwei Zeugen) festzustellen.<br />

Seite 17


3. Stirbt der ÖBB-Angestellte während der Dienstreise, so werden die Kosten der<br />

Überführung seiner Leiche nach dem Ort der Beisetzung, höchstens aber in der<br />

Höhe der Überführungskosten vom Sterbeort nach dem ständigen Wohnort des<br />

ÖBB-Angestellten erstattet.“<br />

6. § 17 DV P 7 lautet:<br />

㤠17<br />

1. Der ÖBB-Angestellte erhält für je volle 24 Stunden der Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 die volle Tagesgebühr. Bruchteile dieses Zeitraumes bis zu 5 Stunden<br />

bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden<br />

gebührt ein Drittel, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 8 Stunden<br />

gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile in der Dauer von mehr als 12<br />

Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung<br />

ergebenden Beträge werden auf durch € 0,01 teilbare Beträge aufgerundet.“<br />

7. § 18 Abs. 1 bis 3 DV P 7 sowie die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠18<br />

1. Für jede auf der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 verbrachte Nacht (22 Uhr bis<br />

6 Uhr) gebührt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, eine<br />

Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.<br />

2. Für die Hinreise in den Beschäftigungsort (neuen Dienstort) und für die<br />

Rückreise in den Dienstort gebührt die Nächtigungsgebühr auch dann, wenn die<br />

Hinreise vor 2 Uhr angetreten bzw. die Rückreise nach 2 Uhr beendet wird.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 1 und 2:<br />

1) Voraussetzung für den Anspruch auf Nächtigungsgebühr ist, dass zumindest ein<br />

Anspruch auf eine Teiltagesgebühr besteht. (Beispiel: Beginn der Dienstreise um<br />

1 Uhr, Ende um 3 Uhr: Es entsteht kein Anspruch auf Tagesgebühr, daher gebührt<br />

auch keine Nächtigungsgebühr!)<br />

2) Ob der ÖBB-Angestellte eine Nächtigungsgelegenheit benützt hat oder nicht, ist für<br />

die Beurteilung des Anspruches auf Nächtigungsgebühr ohne Bedeutung.<br />

3) Der Bezug einer Nächtigungsgebühr schließt den Bezug einer Nachtdienstzulage für<br />

denselben Nachtzeitraum aus.<br />

3. Wird zur Nächtigung unentgeltlich ein Dienstbett zur Verfügung gestellt, so<br />

wird nur die Hälfte der anfallenden Nächtigungsgebühr gewährt. Der Anspruch<br />

auf Nächtigungsgebühr entfällt zur Gänze, wenn ein Schlafplatz in einem<br />

Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder die<br />

Gebühr für diesen ersetzt wird bzw. im Fahrpreis enthalten ist.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 18 Abs. 3:<br />

1) Als Dienstbett im Sinne dieser Richtlinie gilt jede bahnseits unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellte Schlafgelegenheit in einem Übernachtungsraume mit höchstens<br />

zwei Betten, sofern die sonstige Einrichtung des Raumes der Ausstattung von<br />

Übernachtungszimmern in Gaststätten einfacher Art entspricht.<br />

Seite 18


Wird zur Nächtigung eine Schlafgelegenheit in einem Wohnwagen (Fahrzeug mit<br />

Betten und einer der üblichen Ausstattung von Unterkünften in Gasthäusern einfacher<br />

Art entsprechenden sonstigen Einrichtung) oder in einem sonstigen Übernachtungsraum<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird die Nächtigungsgebühr um<br />

ein Drittel gekürzt.<br />

Für jede unentgeltlich zur Verfügung gestellte notdürftige Schlafgelegenheit wird die<br />

Nächtigungsgebühr um ein Sechstel gekürzt.<br />

Die Höhe der gebührenden Nächtigungsgebühr ist der Tabelle Anlage 2 zu entnehmen.<br />

2) Bei Dienstreisen mit Anspruch auf Nächtigungsgebühren ist in erster Linie von<br />

vorhandenen Dienstbetten (ABest 1) Gebrauch zu machen; kann in Ortsgemeinden<br />

mit Dienstbett verwaltenden Stellen ausnahmsweise kein Dienstbett zur Verfügung<br />

gestellt werden, so ist dies im „Reiseauftrag“ zu bescheinigen.<br />

3) Wenn bei bewilligter Schlafwagenbenützung ausnahmsweise kein Permit beigestellt<br />

werden kann [siehe ABest 1 zu § 6 Abs. 1], so dass der ÖBB-Angestellte gezwungen<br />

ist, die volle Benützungsgebühr auszulegen, dann ist die Zahlungsbestätigung als<br />

Nachweis der tatsächlichen Auslagen der Reiserechnung beizuschließen. Wegen<br />

Verrechnung des Schlafwagenschaffner-Bedienungsgeldes siehe ABest 1 zu § 13.<br />

4) Kann ein dem ÖBB-Angestellten zur Verfügung gestelltes Permit ausnahmsweise<br />

wegen Überfüllung nicht ausgenützt werden, so ist dies womöglich im<br />

„Reiseauftrag“ oder auf sonstige Weise bescheinigen zu lassen.“<br />

8. Ausführungsbestimmung I/4 zu § 22 DV P 7 lautet:<br />

„4) „Arbeitstag“ ist jeder Kalendertag, an dem nach der örtlichen Arbeitszeitregelung<br />

bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-Angestellten Arbeit zu<br />

verrichten ist; unter „voller Arbeitstag“ ist mindestens die nach der örtlichen<br />

Arbeitszeitregelung bzw. nach dem Dienstplan (Diensteinteilung) des ÖBB-<br />

Angestellten an dem betreffenden Arbeitstag abzuleistende Arbeitszeit zu verstehen.<br />

„Ruhetag" ist jeder Kalendertag, der nicht Arbeitstag ist.“<br />

9. §§ 23 bis 25 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠23<br />

1. Bei einer Abordnung erhält der ÖBB-Angestellte eine Beschäftigungsvergütung;<br />

sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und<br />

endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der ÖBB-Angestellte<br />

in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der<br />

Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst(Wohn)-ort in den<br />

Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 1:<br />

1) Unter „Abfahrt vom Beschäftigungsort“ ist nur die Abfahrt nach Beendigung der<br />

Abordnung zu verstehen; der Anspruch bei Urlaub, Familienheimfahrt usw. richtet<br />

sich nach den Bestimmungen des § 25 und den hiezu ergangenen<br />

Ausführungsbestimmungen. Es gilt daher auch nur die Hinfahrt zum Dienstantritt im<br />

Seite 19


Beschäftigungsort und die Rückfahrt nach Beendigung der Abordnung als Dienstreise<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1.<br />

Die Hinreise endet mit der Ankunft im Beschäftigungsort, und die Rückreise beginnt<br />

mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort. Wenn die Rückreise zum Dienstort infolge<br />

Weiterabordnung entfällt, dann gilt die Weiterreise zum neuen Beschäftigungsort als<br />

Hinreise; sie beginnt mit der Abfahrt vom alten Beschäftigungsort. Im übrigen gelten<br />

für die Bemessung der Reisegebühr für die Hin- und Rückreise die Bestimmungen der<br />

§§ 4 bis 18 und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen; die Reisezulage<br />

ist nach Tarif l zu bemessen.<br />

Bei Beurteilung eines Anspruches gem. § 12 (Gepäckbeförderungskosten) ist die Gesamtausbleibezeit<br />

vom Dienstsitz (vom Antritt der Hinreise zur Beschäftigungsstelle<br />

bis zur Beendigung der Rückreise beim Dienstsitz) zugrunde zu legen.<br />

2) Bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der in ABest 3<br />

genannten Fälle - gebührt die Beschäftigungsvergütung bzw. der<br />

Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen<br />

Dienstleistung.<br />

Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule<br />

wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang u.<br />

dgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die<br />

ABest 1 zu § 14 Abs. 6 sinngemäß.<br />

3) ÖBB-Angestellte, die für eine bestimmte Dienstlaufbahn neu aufgenommen bzw.<br />

nach Ablegung der Reifeprüfung oder Abschluss des Hochschulstudiums in eine<br />

entsprechende Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Abschluss ihrer<br />

laufbahnmäßig vorgeschriebenen Ausbildung (d.i. bis zur erfolgreichen Ablegung der<br />

vorgeschriebenen Prüfungen) für Abordnungen im Rahmen und zum Zwecke ihrer<br />

planmäßigen Ausbildung keine Vergütung nach diesem Abschnitt.<br />

Werden solche ÖBB-Angestellte ausnahmsweise vor Abschluss ihrer laufbahnmäßig<br />

vorgeschriebenen Ausbildung zu selbständigen Dienstleistungen abgeordnet, so sind<br />

sie für die Dauer dieser Verwendung hinsichtlich des Gebührenanspruches nach diesem<br />

Abschnitt den übrigen ÖBB-Angestellten gleichzuhalten.<br />

4) Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung bei Abordnungen in das Ausland ist im<br />

Abschnitt VII geregelt.“<br />

2. Die Beschäftigungsvergütung beträgt:<br />

Seite 20


ab dem 31. Tag<br />

für die ersten 30<br />

Tage<br />

für<br />

ÖBB-Angestellte<br />

mit Anspruch<br />

auf Kinderzulage<br />

für verheiratete<br />

ÖBB-Angestellte<br />

ohne Anspruch<br />

auf Kinderzulage<br />

für die<br />

übrigen<br />

ÖBB-<br />

Angestellten<br />

Tagesgebühr<br />

100 % von Tarif I<br />

60 %von<br />

Tarif I<br />

50 % von<br />

Tarif I<br />

40 % von<br />

Tarif I<br />

Nächtigungsgebühr<br />

100 % 60 % 50 % 40 %<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 2:<br />

1) Das Ausmaß der Beschäftigungsvergütungssätze ist der Anlage 3 zu entnehmen.<br />

2) Der Fristenlauf gemäß § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft zum<br />

ersten Dienstantritt im Beschäftigungsort und wird durch Zeiten, für die nach den<br />

Bestimmungen dieses Abschnittes keine Beschäftigungsvergütung gebührt, nicht<br />

unterbrochen. Bei der Anordnung der Hinreise [ABest 4 zu § 2 Abs. 3)] ist darauf zu<br />

achten, dass ein zu frühes Eintreffen im Beschäftigungsort vermieden wird; ein<br />

Abweichen von der im Reiseauftrag angegebenen Abfahrtszeit (Zugnummer) wäre<br />

allenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2, lit. a), zu beurteilen.<br />

Demnach werden - mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 3 und 8 und des<br />

§ 24 Abs. 1 -<br />

a) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden<br />

nach Ankunft im Beschäftigungsort anfallenden<br />

Tagesgebühren nach................................................................................. Tarif I,<br />

b) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Tagesgebühren je<br />

nach Familienstand mit .....................................60, 50 oder 40 % des Tarifes I,<br />

c) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />

anfallenden Nächtigungsgebühren zum vollen Nächtigungsgebührensatz,<br />

d) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Nächtigungsgebühren<br />

je nach Familienstand mit 60, 50 oder 40 % des Nächtigungsgebührensatzes<br />

berechnet; ein Abzug infolge Urlaubs- oder Familienheimfahrt usw. hat keine<br />

Verlängerung dieser Zeiträume zur Folge.<br />

Die Nächtigungsgebühr für Nächte (22 bis 6 Uhr), in die ein Tarifwechsel fällt, wird<br />

nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />

3) Ändert sich der Familienstand eines im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Beschäftigungsvergütung stehenden ÖBB-Angestellten, so gebührt der<br />

allenfalls geänderte Prozentsatz der Tagesgebühr bzw. der Nächtigungsgebühr von<br />

Seite 21


demselben Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Kinderzulage entsteht oder<br />

wegfällt bzw. der ÖBB-Angestellte heiratet, verwitwet oder geschieden ist. Der ÖBB-<br />

Angestellte hat die Änderung im ,,Nachweis" (Anlage 5) des betreffenden<br />

Verrechnungsmonates anzuzeigen.<br />

3. Planablöser (Springer), das sind ÖBB-Angestellte, die stellenplanmäßig zur<br />

dienstplanmäßigen Vertretung von anderen ÖBB-Angestellten herangezogen<br />

werden, erhalten unbeschadet des durch den Dienstplan bedingten Wechsels<br />

der Beschäftigungsstelle ab dem 1. Tag ihrer auswärtigen Beschäftigung die<br />

gemäß Abs. 2 ab dem 31. Tag gebührende Beschäftigungsvergütung. Diese<br />

Bestimmung gilt auch dann, wenn Planablöser ausnahmsweise zu einer<br />

dienstplanmäßig nicht vorgesehenen Vertretung eines ÖBB-Angestellten in<br />

einer organisatorischen Einheit herangezogen werden, in der sie ansonsten<br />

auch dienstplanmäßig verwendet werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 3:<br />

1) Die Berechnung erfolgt<br />

a) bei Verwendung zu einzelnen Dienstschichten sowie bei Verwendung zu mehreren<br />

aufeinanderfolgenden Dienstschichten mit Rückkehrmöglichkeit gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 für jede Dienstschicht gesondert nach den Bestimmungen des<br />

§ 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen;<br />

b) im übrigen durchgehend für die unter sinngemäßer Anwendung der<br />

ABest 4 zu § 24 Abs. 1, 2. und 3. Satz, ermittelte Gesamtdauer der Ausbleibezeit<br />

vom Wohnort des ÖBB-Angestellten nach dem gemäß § 23 Abs. 3 gebührenden<br />

Vergütungssatz; Abzugszeiten im Sinne des § 25 sind zu berücksichtigen.<br />

Neben der Vergütung nach lit. a) und b) werden allenfalls die Kosten für ein nicht innerstädtisches<br />

Massenbeförderungsmittel ersetzt. Die Kosten für ein innerstädtisches<br />

Massenbeförderungsmittel werden nur dann ersetzt, wenn sie eine dem ÖBB-<br />

Angestellten unmittelbar durch die Abordnung erwachsende Mehrausgabe darstellen;<br />

sie sind - sofern nicht die Beistellung der Fahrscheine in natura geregelt ist -<br />

durch Beischluss der Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) nachzuweisen.<br />

4. Wird einem abgeordneten ÖBB-Angestellten unentgeltlich ein Dienstbett zur<br />

Verfügung gestellt, so wird für diese Nacht nur die Hälfte der nach Abs. 2<br />

gebührenden Nächtigungsgebühr gewährt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 4:<br />

1) ABest 1 zu § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Benützung von vorhandenen<br />

Schlafgelegenheiten ist dem ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit zugänglich zu<br />

machen, sofern daneben der erfahrungsgemäße Bedarf an Dienstbetten für<br />

dienstreisende ÖBB-Angestellte gedeckt werden kann.<br />

5. Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung einschließlich der Reisezulage<br />

für die Hin- und Rückreise finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1<br />

bis 3 sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 5:<br />

1) Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3<br />

sinngemäß; ABest 1 zu § 23 Abs. 4 ist zu beachten.<br />

Seite 22


2) Die Berechnung der Beschäftigungsvergütung erfolgt für jeden Kalendermonat<br />

getrennt. Die Berechnung der Reisegebühren für die Hin- bzw. Rückreise [ABest 1 zu<br />

§ 23 Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Beschäftigungsvergütung für<br />

den betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />

Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonates wird bei der Berechnung der<br />

Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />

Beispiel:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Anspruch auf Kinderzulage erhält am 2.3. einen Abordnungsauftrag<br />

und hat die Hinreise noch am selben Tag um 16 Uhr 20 mit der Eisenbahn<br />

anzutreten. Ankunft im Beschäftigungsort um 21 Uhr 40, Dienstantritt am 3.3.<br />

um 7 Uhr früh.<br />

Die Abordnung endet am 26.4.; der ÖBB-Angestellte hat die Rückreise noch am selben<br />

Tag um 15 Uhr 20 mit der Eisenbahn anzutreten und trifft um 20 Uhr 30 im<br />

Dienstort ein. Sein Dienstsitz liegt weniger als 2 km vom Bahnhof entfernt. Im Beschäftigungsort<br />

konnte keine Schlafgelegenheit beigestellt werden. Während der<br />

Dauer der Abordnung war wegen großen Arbeitsanfalles keine Möglichkeit zu einer<br />

Familienheimfahrt gegeben (also keine Abzüge gemäß § 25).<br />

Die Beschäftigungsvergütung ist zu berechnen<br />

für die Zeit vom 2.3., 21 Uhr 40 bis 1.4., 21 Uhr 40 mit 100 % des Tarifes I,<br />

für die Zeit vom 1.4., 21 Uhr 40 bis 26.4., 15 Uhr 20 mit 60 % des Tarifes I.<br />

a) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für März:<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 2.3. um 15 Uhr 50 (1/2 Stunde Wegzeit),<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31.3. um 24 Uhr<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 29 Tage, 8 Stunden, 10 Minuten, dem<br />

entsprechen............................................ 29 2/3 Tagesgebühren nach Tarif I<br />

[Gemeinsame Berechnung, da sowohl für die Dienstreise (Hinfahrt in den Beschäftigungsort),<br />

wie auch für den Aufenthalt im Beschäftigungsort 100 % des Tarifes I<br />

gebühren].<br />

Außerdem gebühren 29 Nächtigungsgebühren (Nacht vom 31.3. auf den 1.4.<br />

wird im April verrechnet) zu 100 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne o-<br />

der mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls durch die Hinreise entstandene Reisekostenvergütung<br />

[§ 4 Abs. 1].<br />

b) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für April:<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.4. um 0 Uhr<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit am 26.4. um 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 25 Tage und 21 Stunden, dem entsprechen................................................................................<br />

26 Tagesgebühren.<br />

Hievon entfallen auf 100 % des Tarifes l<br />

Dauer der Abordnung vom 1.4., 0 Uhr bis 21 Uhr 40 (Ende der 30 tägigen Tarifbegrenzung),<br />

d. s., 21 Stunden 40 Min.;<br />

dem entspricht ............................................................................1 Tagesgebühr<br />

Seite 23


Dauer der Rückreise am 26.4. von 15 Uhr 20 bis 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!),<br />

d. s. 5 Stunden 40 Min.;<br />

dem entspricht ................................................................ ........1/3 Tagesgebühr<br />

zusammen 1 1/3 Tagesgebühren<br />

Für den Rest von.................................................................24 2/3 Tagesgebühren<br />

besteht Anspruch auf 60 % des Tarifes I.<br />

Außerdem gebühren 1 Nächtigungsgebühr (vom 31.3. auf den 1.4.) zu 100 % und<br />

25 Nächtigungsgebühren zu 60 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne oder<br />

mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls für die Rückreise entstandene Reisekostenvergütung<br />

[§ 4 (1)].<br />

Anmerkung:<br />

Dass im vorangeführten Beispiel für die Zeit vom ersten bis zum 30. Tag der Abordnung<br />

anstatt 30 insgesamt 30 1/3 Tagesgebühren im Ausmaß von 100 % des Tarifes<br />

I anfallen, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnungsweise nach dem 24-Stunden-<br />

Prinzip der Zeitpunkt des Tarifwechsels nicht zwangsläufig mit dem Ende des Kalendertages<br />

(24 Uhr) zusammenfallen muss; der von einem Kalendermonat in den anderen<br />

hinüberreichende dreißigtägige Begrenzungszeitraum wird daher durch den Monatswechsel<br />

geteilt und muss getrennt voneinander in zwei verschiedenen Verrechnungsabschnitten<br />

berücksichtigt werden. Aus verrechnungstechnischen Gründen<br />

kann aber auf die Abrechnung nach dem Kalendermonat nicht verzichtet werden.<br />

Ungeachtet dessen gilt als Zeitpunkt des Tarifwechsels die Wiederkehr des Zeitpunktes<br />

der Ankunft im Beschäftigungsort nach 30 Tagen [ABest 2) zu § 23 Abs. 2].<br />

6. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte während der Abordnung, so finden die<br />

Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 6:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs.2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />

dass die Beschäftigungsvergütung sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />

Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />

Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden Tages- bzw.<br />

Nächtigungsgebührensätzen zu bemessen sind.<br />

2) Während des Krankenstandes mit Rückkehrmöglichkeit in den Wohnort werden die<br />

für die notwendige Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />

nachgewiesenen Auslagen wie nach § 25 Abs. 3 ersetzt [siehe auch ABest 3 zu § 25<br />

Abs. 1 und ABest 1 zu § 25 Abs. 3].<br />

7. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />

Vergleich zu seinem Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen Stelle<br />

abgeordnet, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den<br />

Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch, sofern nicht ein<br />

Mehraufwand aus Anlass der Abordnung besonders nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

Seite 24


Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 7:<br />

1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />

Angestellten<br />

a) die Rückkehr in den Wohnort gemäß § 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />

nicht möglich ist;<br />

b) die Rückkehr in den Wohnort gemäß lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit<br />

von der Wohnung jedoch infolge der Abordnung um mindestens drei Stunden je<br />

Dienstschicht verlängert wird; ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte auf die Beschäftigungsvergütung gemäß<br />

§ 23, im Falle des lit. b) auf die Vergütung gemäß § 24 Abs. 2 Anspruch. In allen übrigen<br />

Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand vergütet.<br />

8. Wird ein ÖBB-Angestellter innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach<br />

Beendigung einer Abordnung neuerlich zu einer Stelle im selben<br />

Beschäftigungsort abgeordnet, so gilt die Feststellung, in welcher Höhe die<br />

Beschäftigungsvergütung zu berechnen ist, die neuerliche Abordnung als<br />

Fortsetzung der früheren.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 8:<br />

1) Trifft der ÖBB-Angestellte früher als 30 mal 24 Stunden nach Beendigung einer<br />

Abordnung (Abfahrt vom Beschäftigungsort) im Zuge einer neuerlichen Abordnung<br />

in derselben Ortsgemeinde ein, dann wird die Tagesgebühr<br />

a) wenn der vorhergegangene Aufenthalt mindestens 30 mal 24 Stunden gedauert<br />

hat, für den neuerlichen Aufenthalt nach dem ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Vergütungssatz bemessen;<br />

b) wenn der vorhergegangene Aufenthalt weniger als 30 x 24 Stunden gedauert hat,<br />

für einen der fehlenden Zeit gleichlangen Zeitraum nach der neuerlichen Ankunft<br />

im Beschäftigungsort mit 100 % des Tarifes l und für den unmittelbar daran anschließenden<br />

weiteren Aufenthalt nach den ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden<br />

Vergütungssatz bemessen.<br />

Die Bestimmungen gem. lit. a) und b) gelten sinngemäß auch für den Anspruch auf<br />

Nächtigungsgebühren. Die Nächtigungsgebühr für die in den Tarifwechsel fallende<br />

Nacht wird nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />

§ 24<br />

1. Ist bei einer Abordnung die Rückkehr in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />

nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />

Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />

elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />

Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />

mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />

verhindert, so gebührt an Stelle der Beschäftigungsvergütung ein<br />

Beschäftigungszuschuss. Dieser wird unabhängig von der Dauer der Abordnung<br />

unter Zugrundelegung der gemäß § 23 Abs. 2 ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Sätze berechnet; die übrigen Bestimmungen des § 23 gelten<br />

sinngemäß.<br />

Seite 25


Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 1:<br />

1) Über die Rückkehrmöglichkeit ist in der Abordnungsverfügung zu entscheiden.<br />

2) Bei Benützung der Eisenbahn ist die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Bahnhof<br />

des Wohnortes und dem Bahnhof des auswärtigen Beschäftigungsortes, bei<br />

Benützung eines anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittels die<br />

fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen den an die Stelle dieser Bahnhöfe tretenden Stellen<br />

(z. B. Anlegeplätze, Autobushaltestelle usw.) maßgebend.<br />

3) Die elf - bzw. achtzehnstündige Ruhezeit zählt von der fahrplanmäßigen Ankunft des<br />

Rückkehrzuges (-schiffes usw.) im Wohnort des ÖBB-Angestellten bis zur<br />

fahrplanmäßigen Abfahrt des bei der Hinfahrt zur nächsten Dienstschicht benützten<br />

Zuges (Schiffes) usw.<br />

Die Fahrzeitbegrenzung im Sinne des § 24 Abs. 1 ist trotz Fehlens einer geeigneten<br />

Fahrgelegenheit auch dann als gegeben anzusehen,<br />

a) wenn der Weg zwischen dem Wohnort des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle<br />

nicht mehr als 4 km beträgt und zwischen den betreffenden Dienstschichten<br />

eine mindestens zwölfstündige - wenn Hin- und Rückweg zu Fuß zurückgelegt<br />

werden müssen, eine mindestens dreizehnstündige - Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />

zur Verfügung bleibt,<br />

b) wenn der ÖBB-Angestellte den Weg zwischen der Wohnung und dem Dienstsitz<br />

normalerweise mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Kraftrad usw.) zurücklegt, die Wohnung<br />

von der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 8 km, höchstens jedoch um<br />

2 km weiter als vom Dienstsitz entfernt ist, und wenn ferner zwischen den betreffenden<br />

Dienstschichten eine mindestens dreizehnstündige Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />

zur Verfügung bleibt, oder<br />

c) wenn durch das Fehlen der Fahrgelegenheit (z. B. Autobus, Eisenbahn-Nebenlinie<br />

usw.) nur eine Teilstrecke von höchstens 4 km des Weges zwischen dem Wohnort<br />

und der Beschäftigungsstelle zu Fuß zurückgelegt werden muss und die gesamte<br />

Wegzeit (Fahrzeit plus Gehzeit) - unter Zugrundelegung einer Wegzeit von 15 Minuten<br />

je Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort nicht mehr als 2<br />

bzw. 4 Stunden für den Hin- und Rückweg beträgt.<br />

4) Der Beschäftigungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />

Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />

der Ausführungsbestimmungen dazu ermittelte Gesamtausbleibezeit zugrunde zu<br />

legen. Ist der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich dessen Dienstort, so tritt<br />

die Wohnung an die Stelle des Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn<br />

für den Weg zwischen Wohnort und Beschäftigungsort stets pauschal eine halbe<br />

Stunde Wegzeit für den Weg zwischen Wohnung und Bahnhof zu berücksichtigen<br />

ist. Für die Berechnung des Nächtigungsgebührenanteiles gelten die ABest zu § 18<br />

Abs. 1 und 2 sowie ABest 1 zu § 18 Abs. 3 sinngemäß; die Nächtigungsgebühr<br />

gebührt auch dann neben einer allfälligen zustehenden Nachtdienstzulage, wenn der<br />

ÖBB-Angestellte vor bzw. nach Ableistung des Nachtdienstes eine Unterkunft<br />

außerhalb des Dienst- oder Wohnortes in Anspruch nehmen muss. Die Benützung<br />

vorhandener Schlafgelegenheiten ist den ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit<br />

zugänglich zu machen.<br />

Ferner sind die ABest 2 bis 4 zu § 23 Abs. 1, ABest 1, 3 und 4 zu § 23 Abs. 2, ABest<br />

1 zu § 23 Abs. 7 sowie die Ausführungsbestimmungen zu § 25, soweit sie auf Beschäftigungszuschuss<br />

Bezug nehmen, zu beachten.<br />

Seite 26


Der Beschäftigungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />

ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />

Beispiel:<br />

1. Dienstschicht am 2.3. von 7 bis 19 Uhr;<br />

Hinfahrt von 6 Uhr 15 bis 6 Uhr 35 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />

Rückfahrt von 19 Uhr 38 bis 20 Uhr (Fahrzeit 22 Minuten)<br />

2. Dienstschicht am 3.3. von 19 Uhr bis 4.3., 7 Uhr<br />

Hinfahrt von 17 Uhr 57 bis 18 Uhr 17 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />

Rückfahrt von 9 Uhr 40 bis 10 Uhr 03 (Fahrzeit 23 Minuten)<br />

3. Dienstschicht = 1. Dienstschicht usw.<br />

Über die Möglichkeit der Rückkehr in den Wohnort nach jeder Dienstschicht wurde<br />

in der Abordnungsverfügung positiv entschieden. Da die Ruhezeit im Wohnort<br />

21 Stunden 57 Min., bzw. 20 Stunden 12 Min. beträgt und auch die Fahrzeit für<br />

die Hin- und Rückfahrt innerhalb der Zweistundengrenze liegt, gebührt Beschäftigungszuschuss.<br />

Unter der Annahme, dass der Dienstsitz des ÖBB-Angestellten (Dienstort = Wohnort)<br />

in Bahnhofsnähe liegt (also 1/2 Stunde Wegzeitpauschale), beträgt die Gesamtausbleibezeit:<br />

a) bei der ersten Dienstschicht 14 Stunden, 45 Min.; dem entspricht - je nach Familienstand<br />

eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes I;<br />

b) bei der zweiten Dienstschicht 17 Stunden, 03 Min.; dem entspricht ebenfalls -<br />

je nach Familienstand - eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes<br />

I. Da der ÖBB-Angestellte für die zweite Dienstschicht Anspruch auf Nachtdienstzulage<br />

hat und diese höher ist als die an sich zustehende Nächtigungsgebühr,<br />

unterbleibt die Verrechnung der Nächtigungsgebühr [ABest 3 zu § 18<br />

Abs. 1 und 2].<br />

5) Neben dem Beschäftigungszuschuss werden die Kosten der Benützung eines<br />

Massenbeförderungsmittels vergütet, wenn diese eine dem ÖBB-Angestellten<br />

unmittelbar durch die Abordnung entstandene Mehrausgabe darstellen; sie sind -<br />

sofern nicht die Beistellung der Fahrausweise in natura erfolgt - durch Beigabe der<br />

Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) zu belegen. In den Fällen der ABest 3<br />

gebührt allenfalls das Kilometergeld (§ 11). Außerdem kann die für die Genehmigung<br />

des Beschäftigungszuschusses zuständige Stelle unter sinngemäßer Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und der Ausführungsbestimmungen 1)<br />

bis 3) dazu, die Benützung eines Privat-Kraftfahrzeuges bewilligen, wenn durch die<br />

Benützung desselben Kosten eingespart werden können; eine solche Bewilligung hat<br />

im ,,Nachweis" zu erfolgen.<br />

6) Ob der ÖBB-Angestellte von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch macht oder nicht, ist<br />

für die Beurteilung des Anspruches nach diesen Bestimmungen ohne Bedeutung.<br />

7) Muss der ÖBB-Angestellte aus dienstlichen Gründen oder wegen fehlender<br />

Fahrgelegenheit (siehe jedoch ABest 3, 2. Absatz!) vor bzw. nach der Dienstschicht<br />

außerhalb des Wohnortes übernachten, so werden ihm die nachgewiesenen kosten<br />

der Unterkunft, insoweit sie die für die betreffende Nacht gebührende<br />

Nächtigungsgebühr übersteigen, ersetzt.<br />

Seite 27


8) Die Gesamtkosten der Abordnung dürfen sich durch die Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 24 Abs. 1 für den Verrechnungsmonat nicht höher stellen als<br />

bei Nichtanwendung derselben.<br />

2. Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes erhält der ÖBB-Angestellte einen<br />

Beschäftigungszuschuss in der Höhe eines Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II<br />

für jede Dienstschicht, bei der infolge der Abordnung die Zeit seiner<br />

Abwesenheit von der Wohnung um mindestens drei Stunden verlängert wird.<br />

Muss der ÖBB-Angestellte hierbei aus dienstlichen Gründen oder mangels<br />

Fahrgelegenheit außerhalb der Wohnung nächtigen, so gebührt an Stelle der<br />

vorgenannten Vergütung ein Beschäftigungszuschuss in der im Abs. 1<br />

festgesetzten Höhe. Ferner werden dem ÖBB-Angestellten die durch die<br />

Abordnung erwachsenden Mehrauslagen für ein Massenbeförderungsmittel<br />

ersetzt; steht ein solches nicht zur Verfügung, so gebührt für die Differenz<br />

zwischen dem durch die Abordnung verursachten weiteren Weg von der<br />

Wohnung zur Beschäftigungsstelle und dem Weg von der Wohnung zum<br />

Dienstsitz das Kilometergeld (§ 11).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 2:<br />

1) Das Ausmaß des Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II ist der Tabelle C der Anlage 3<br />

zu entnehmen.<br />

2) Die Vergütung nach dieser Bestimmung gebührt nur dann, wenn die Verlängerung<br />

der Abwesenheit um 3 Stunden ohne Auswirkung einer anderen Arbeitszeitregelung<br />

bei der Beschäftigungsstelle (z. B. anstatt 8 Stunden täglich nun Dienstplanmuster 1a<br />

„12/24“, Fünftagewoche, Dienstplanmuster 2a oder Fahrdienstturnus usw.), also nur<br />

auf Grund des weiteren Anmarschweges oder der ungünstigeren<br />

Verkehrsbedingungen bzw. Verkehrslage zustande kommt. Wenn der Weg zwischen<br />

der Wohnung des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 4<br />

km beträgt, kann die Verlängerung der Abwesenheit nicht mit fehlender<br />

Fahrgelegenheit begründet werden; auch ist in diesen Fällen ein Übernachten<br />

außerhalb der Wohnung des ÖBB-Angestellten nicht gerechtfertigt.<br />

3) Unvermeidbare Mehrauslagen für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />

bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes, die erst infolge der Abordnung<br />

entstanden sind, werden auch dann ersetzt, wenn kein Anspruch auf<br />

Beschäftigungszuschuss besteht. ABest 5 zu § 24 Abs. 1, letzter Satz, findet<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

§ 25<br />

1. Die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss entfällt auf die<br />

Dauer.<br />

a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt;<br />

b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.<br />

Seite 28


Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1:<br />

1) Bei Anspruch auf Beschäftigungsvergütung ist für jeden<br />

Urlaubs- und Ruhetag (ABest I/4 zu § 22), an dem die Rückkehr in den Wohnort des<br />

ÖBB-Angestellten möglich ist, ohne dass hierdurch eine mindestens 24 stündige Ruhezeit<br />

im Wohnort verhindert würde, ferner<br />

für jeden Tag, an dem der ÖBB-Angestellte unentschuldigt dem Dienste fernbleibt,<br />

ohne Rücksicht auf eine Heimfahrmöglichkeit<br />

eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr in der gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden<br />

Höhe einzubehalten; bei mehreren aufeinanderfolgenden Urlaubs- und<br />

Ruhetagen ist für je volle 24 Stunden der möglichen Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-<br />

Angestellten eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr einzubehalten. Der<br />

24stündige Zeitraum braucht sich mit dem Kalendertag nicht zu decken.<br />

Tage, an denen der ÖBB-Angestellte mit oder ohne Zeitausgleich - dienstfrei gestellt<br />

wird, gelten als Ruhetage.<br />

Wird ein abgeordneter ÖBB-Angestellter vom Dienst suspendiert (§ 42 Disziplinarordnung<br />

1996), so ist in der Regel die Abordnung aufzuheben. Ist dies ausnahmsweise<br />

nicht möglich, dann sind die Tage, an denen der ÖBB-Angestellte vom Dienst enthoben<br />

ist, insoweit Ruhetagen gleichzuhalten, als dem ÖBB-Angestellten das Verlassen<br />

des Beschäftigungsortes gestattet wurde.<br />

Für Abzugstage im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, auf die ein Tarifwechsel<br />

gemäß ABest 2 zu § 23 Abs. 2 fällt, ist die einzubehaltende<br />

a) Tagesgebühr, wenn der Tarifwechselzeitpunkt vor 12 Uhr liegt, nach dem niedrigeren,<br />

ansonsten nach dem höheren Vergütungssatz, die einzubehaltende<br />

b) Nächtigungsgebühr immer nach dem höheren Vergütungssatz zu bemessen.<br />

Beispiel:<br />

Ein lediger ÖBB-Angestellten wird am 18.9. abgeordnet. Er kommt um 13 Uhr im Beschäftigungsort<br />

an. Die Abordnung dauert bis zum 15.11. Die Fahrzeit zwischen<br />

Wohnort und Beschäftigungsort beträgt ca. 3 Stunden je Fahrtrichtung.<br />

Im Verrechnungsmonat Oktober nimmt der ÖBB-Angestellte am 2. und 3. Urlaub<br />

(Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1 gegeben) und bleibt am 4. und 5. unentschuldigt<br />

dem Dienst fern (Rückkehrmöglichkeit ohne Bedeutung!). Der 6., 13., 20. und<br />

27. sind Sonntage mit Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1. Am 14. nimmt der ÖBB-<br />

Angestellte Zeitausgleich, wird am 18. bettlägerig krank und kann erst am 22. um 11<br />

Uhr seine Heimfahrt antreten (Ankunft im Wohnort 14 Uhr, weiterer Krankenstand);<br />

er tritt seinen Dienst am 28. wieder an (Abfahrt vom Wohnort um 5 Uhr).<br />

Berechnung für den Monat Oktober:<br />

Tagesgebühren<br />

Nächtigungsgebühren<br />

Gesamtanspruch (vom 1.10., 0 Uhr bis 31. 10., 24 Uhr) 31 31<br />

Kürzungen:<br />

a) für Urlaub am 2. und 3 ................................................... 2 2<br />

Seite 29


) für ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst<br />

am 4. und 5. .................................................................. 2 2<br />

c) für Zeitausgleich am 14. ................................................. 1 1<br />

d) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. [am 20. und 27.<br />

Krankenstand, siehe e)] .................................................... 2 2<br />

e) für Krankenstand vom 18. bis 28. (Rückkehr in den Wohnort<br />

erst am 22. um 14 Uhr, daher Dauer des Aufenthaltes im<br />

Wohnort 135 Stunden; Abzugstage 135:24 = 5, siehe § 23<br />

Abs. 6 und ABest dazu sowie ABest 3 zu § 25 Abs. 1 5 6<br />

Hievon entfallen an Tagesgebühren:<br />

A) zu 100 % des Tarifes I<br />

Summe der Kürzungen 12 13<br />

Restanspruch 19 18<br />

Tarifwechsel am 18.10., 13 Uhr, daher 17 Tage und<br />

13 Stunden ...................................................................... 18 Tagesgebühren<br />

Kürzungen:<br />

a) für Urlaub am 2. und 3. ................................................ 2 Tagesgebühren<br />

b) für ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5. .......... 2 Tagesgebühren<br />

c) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. ........................ 2 Tagesgebühren<br />

d) für Zeitausgleich am 14. .................................... 1 Tagesgebühr<br />

B) zu 40 % des Tarifes I<br />

Summe der Kürzungen<br />

Restanspruch<br />

der Rest von .........................................................<br />

Kürzungen:<br />

für Aufenthalt während des Krankenstandes im<br />

Wohnort<br />

7 Tagesgebühren<br />

11 Tagesgebühren<br />

13 Tagesgebühren<br />

5 Tagesgebühren<br />

An Nächtigungsgebühren entfallen auf<br />

C) zu 100 % des Vergütungssatzes<br />

Tarifwechsel am 18. um 13 Uhr.........................<br />

Kürzungen:<br />

Restanspruch<br />

8 Tagesgebühren<br />

18 Nächtigungsgebühren<br />

a) für Urlaub am 2. und 3. ................................ 2 Nächtigungsgebühren<br />

b) für ungerechtfertigte Abwesenheit<br />

am 4. und 5. ...............................................<br />

2 Nächtigungsgebühren<br />

c) für Ruhetage (Sonntage) am 6. und 13. ........ 2 Nächtigungsgebühren<br />

d) für Zeitausgleich am 14. ............................... 1 Nächtigungsgebühr<br />

Summe der Kürzungen<br />

7 Nächtigungsgebühren<br />

Seite 30


Restanspruch<br />

11 Nächtigungsgebühren<br />

D) zu 40 % des Vergütungssatzes 13 Nächtigungsgebühren<br />

Kürzungen:<br />

für Aufenthalte im Wohnort während des<br />

Krankenstandes .................................................<br />

6 Nächtigungsgebühren<br />

Restanspruch<br />

7 Nächtigungsgebühren<br />

Unter der Annahme, dass der ÖBB-Angestellte für eine Unterkunft am Beschäftigungsort<br />

eine Monatsmiete von € 261,62 zu entrichten hatte, werden ihm für den Abzug an<br />

Nächtigungsgebühren<br />

a) für den am Urlaub am 2. und 3. ................................... 2<br />

b) für die ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5....... 0<br />

c) für die Sonntage am 6. und 13. .................................... 2<br />

d) für den Zeitausgleich am 14. ......................................... 1<br />

e) für den Krankenstand vom 23. bis 27. ........................... 6<br />

das sind insgesamt 11<br />

Dreißigstel der Monatsmiete, also € 261,62 mal 11 Tage dividiert durch 30 Tage =<br />

€ 95,93 ersetzt (siehe ABest 1), lit. c) zu § 25 Abs. 3.<br />

2) Der Beschäftigungszuschuss gebührt nur für die tatsächlich abgeleisteten<br />

Dienstschichten (Teildienstschichten).<br />

3) Hinsichtlich des Anspruches während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder<br />

Unfall wird auf § 23 Abs. 6 verwiesen. Für Krankenstandstage, an denen der ÖBB-<br />

Angestellte den Wohnort aufsuchen kann, gilt ABest 1 sinngemäß.<br />

2. Bei einer Dienstreise gebührt die Reisezulage (Taggeld, Nächtigungsgeld) nur<br />

dann, wenn sie die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum<br />

übersteigt. In diesem Fall ist die Beschäftigungsvergütung um die der<br />

Dienstreisedauer entsprechenden Tages- und Nächtigungsgebühren zu kürzen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2:<br />

1) Beispiel 1:<br />

Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter (Gebührenstufe 2a) mit Anspruch auf Beschäftigungsvergütung<br />

zu 100 % des Tarifes I unternimmt eine Dienstreise, die von 4 Uhr<br />

bis 20 Uhr dauert:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise (€ 26,16 Taggeld) wird nicht in Rechnung gestellt,<br />

da die Beschäftigungsvergütung höher ist (€ 27,91 Tagesgebühr).<br />

Bei einem Mitarbeiter der Gehaltsgruppe I bis VIb (Gebührenstufe 1) würde das Taggeld<br />

für die Dienstreise höher sein, da die Tagesgebühr im Rahmen der Beschäftigungsvergütung<br />

€ 24,64 beträgt. Die Beschäftigungsvergütung wäre in diesem Fall<br />

um eine volle Tagesgebühr zu kürzen.<br />

Beispiel 2:<br />

Seite 31


Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise von<br />

20 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages mit Anspruch auf Nächtigungsgeld:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 26,16 plus Nächtigungsgeld<br />

€ 18,10) als die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum (Tagesgebühr<br />

€ 27,91 plus Nächtigungsgeld € 15,26). Die Beschäftigungsvergütung des Verrechnungsmonates<br />

ist daher um eine<br />

1 Tagesgebühr zu 100 % des Tarifes I und<br />

1 Nächtigungsgebühr zum vollen Satz<br />

zu kürzen (Anzeigepflicht im ,,Nachweis"). Für den Ersatz der erforderlichen Beibehaltung<br />

der Unterkunft am Beschäftigungsort gilt ABest 1 zu § 25 Abs. 3.<br />

Beispiel 3:<br />

Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise mit einer<br />

Gesamtdauer von 20 Stunden und Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine kostenpflichtige<br />

Unterkunft (z. B: € 36,34).<br />

Es gilt das unter Beispiel 2 Gesagte.<br />

Beispiel 4:<br />

Das Beispiel 3 gilt auch für den Fall, dass dem ÖBB-Angestellten im Beschäftigungsort<br />

eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird. Ein Kostenersatz gemäß ABest 1<br />

zu § 25 Abs. 3 ist jedoch nicht möglich, da dem ÖBB-Angestellten keine Auslagen für<br />

die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehen (unentgeltliche Beistellung<br />

einer Schlafgelegenheit!).<br />

Beispiel 5:<br />

Ein im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung<br />

stehender ÖBB-Angestellter unternimmt eine Dienstreise mit einer Gesamtdauer<br />

von 9 Stunden:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 19,62) als die Beschäftigungsvergütung<br />

für den gleichen Zeitraum (z. B.: € 11,16). Von der Beschäftigungsvergütung<br />

werden zwei Drittel der Tagesgebühr - je nach Familienstand - zu 60, 50<br />

oder 40 % des Tarifes I einbehalten (Anzeigepflicht im „Nachweis“ des Verrechnungsmonates<br />

!).<br />

Beispiel 6:<br />

Ein ÖBB-Angestellter erledigt während einer Dienstschicht mit Anspruch auf Beschäftigungszuschuss<br />

in der Höhe von zwei Drittel Tagesgebühren zu 60 % des Tarifes l<br />

eine Dienstreise mit einer Ausbleibezeit von 6 Stunden:<br />

Für die Dienstreise gebührt € 13,08 Taggeld. Gleichzeitig ist der Beschäftigungszuschuss<br />

für die betreffende Dienstschicht um ein Drittel der Tagesgebühr zu 60 % des<br />

Tarifes I (= € 5,58) zu kürzen.<br />

Hinweis:<br />

Da der Beschäftigungszuschuss immer nach der tatsächlichen Ausbleibezeit vom<br />

Wohnort des ÖBB-Angestellten zu bemessen ist, würde allenfalls ein höherer Beschäftigungszuschuss<br />

anfallen, wenn diese Ausbleibezeit durch die Dienstreise verlängert<br />

werden würde; dieser höhere Beschäftigungszuschuss ist um so viele Drittel<br />

der Tagesgebühr und um so viele Nächtigungsgebühren zu kürzen, als der Dienstreisedauer<br />

entsprechen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen des<br />

Seite 32


§ 25 Abs. 2 nur auf den Anspruch auf Reisezulage beziehen. Ein allfälliger Anspruch<br />

auf Reisekostenvergütung wäre daher unabhängig davon, ob die Reisezulage gemäß<br />

diesen Bestimmungen in Rechnung gestellt wird oder nicht, gesondert zu verrechnen.<br />

2) Hinsichtlich der Kürzung der Beschäftigungsvergütung bzw. des<br />

Beschäftigungszuschusses bei Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten<br />

Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />

3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />

für die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />

nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />

§ 23 Abs. 2 ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3:<br />

1) Für jede gemäß ABest 1 und 3 zu § 25 Abs. 1 - mit Ausnahme bei ungerechtfertigter<br />

Abwesenheit vom Dienst und gemäß § 25 Abs. 2 - einzubehaltende<br />

Nächtigungsgebühr wird<br />

a) bei tagweiser Berechnung der Unterkunftskosten (z. B. Hotelzimmer) der Tagespreis,<br />

b) bei wöchentlicher Mietzinsbemessung ein Siebentel der Wochenmiete,<br />

c) bei monatlicher Mietzinsbemessung ein Dreißigstel der Monatsmiete ersetzt. Die<br />

Kosten sind durch Beischluss einer Bescheinigung (Rechnung) zum „Nachweis“ zu<br />

belegen.<br />

2) Der Ersatz nach § 25 Abs. 3 wird auch bei Dienstreisen eines abgeordneten ÖBB-<br />

Angestellten mit Anspruch auf Nächtigungsgeld gewährt, wenn die<br />

Beschäftigungsvergütung (der Beschäftigungszuschuss) gemäß § 25 Abs. 2 nicht in<br />

Rechnung zu stellen ist. In diesem Falle erfolgt die Verrechnung mittels<br />

„Reiserechnung“; die in ABest 1 geforderte Bescheinigung ist der Reiserechnung<br />

beizuschließen.“<br />

10. § 26 Abs. 3 DV P 7 lautet:<br />

㤠26<br />

3. Als Grenzorte gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren<br />

Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 km entfernt<br />

ist.“<br />

11. § 27a Abs. 1 DV P 7 lautet:<br />

㤠27a<br />

1. Bei Abordnungen zu einer im Ausland gelegenen organisatorischen Einheit -<br />

ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Beschäftigungsvergütung eine<br />

Auslandszulage gemäß § 31 AVB. Bei Abordnungen vom Inland zu einer in<br />

Grenzorten des Auslandes gelegenen organisatorischen Einheit beträgt die<br />

Beschäftigungsvergütung für jeden Tag der Abordnung 100 % der für die<br />

Beschäftigungsorte geltenden Reisezulage. “<br />

12. §§ 28 bis 46 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

Seite 33


1. Der ÖBB-Angestellte, der<br />

㤠28<br />

a) aus dienstlichen Gründen, oder<br />

b) auf Grund seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle<br />

nach einem anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der folgenden<br />

Bestimmungen (§§ 29 bis 33) Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der<br />

Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Dienstort)<br />

verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 1:<br />

1) Eine Versetzung auf Grund der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle liegt<br />

nur dann vor, wenn die Ausschreibung der freien Planstelle nach den Bestimmungen<br />

der „PPA-Geschäftsordnung“ erfolgt ist. Erfolgt eine Versetzung auf Grund einer<br />

Bewerbung unter Ausschluss der durch eine derartige Ausschreibung gewährleisteten<br />

Konkurrenz (z. B. auf Grund einer sogenannten „Vernehmensbewerbung“), so liegt<br />

keine Versetzung gem. Abs. 1 lit. b), sondern eine Versetzung über Ansuchen gem.<br />

Abs. 2 vor.<br />

2. Der ÖBB-Angestellte, der über eigenes Ansuchen in einen anderen Dienstort<br />

versetzt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren im halben Ausmaß.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2:<br />

1) Es ist zuerst der volle Anspruch an Übersiedlungsgebühren gem. § 29 festzustellen;<br />

davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 28 Abs. 2] der gebührende<br />

Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />

3. Kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht bei einer Versetzung auf<br />

Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder auf Grund eines erbetenen<br />

Diensttausches sowie bei Wiedereinstellung (Reaktivierung) im Ruhestand<br />

befindlicher ÖBB-Angestellter.<br />

Übersiedlungsgebühren sind:<br />

§ 29<br />

a) der Reisekostenersatz,<br />

b) der Frachtkostenersatz,<br />

c) die Umzugsvergütung,<br />

d) die Mietzinsentschädigung.<br />

Seite 34


§ 30<br />

1. Als Reisekostenersatz gebührt dem ÖBB-Angestellten<br />

a) für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage nach den<br />

Bestimmungen der §§ 4 bis 18 für die Reise vom bisherigen Dienstort in den<br />

neuen Dienstort,<br />

b) für den Ehegatten und die Kinder, für die dem ÖBB-Angestellten eine<br />

Kinderzulage gebührt, der Ersatz des Fahrpreises für die Benützung eines<br />

Massenbeförderungsmittels nach der dem ÖBB-Angestellten zustehenden<br />

Wagen(Schiffs-)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen<br />

Wohnort. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. 1:<br />

1) Gemäß § 30 Abs. 1, lit. a) hat der ÖBB-Angestellte für seine Person nur den<br />

Anspruch auf Reisegebühren für die Hinreise zum neuen Dienstort (Versetzungsreise).<br />

Ein Vergütungsanspruch für die Abholung der Familie oder die Abholung des<br />

Übersiedlungsgutes besteht nicht.<br />

2) Die Versetzungsreise endet mit der Ankunft im neuen Dienstort. Für die Anordnung<br />

der Versetzungsreise gilt ABest 4 zu § 2 Abs. 3, letzter Absatz, und ABest 2 zu § 23<br />

Abs. 2, letzter Satz des ersten Absatzes, sinngemäß.<br />

3) Ein Anspruch nach § 30 Abs. 1, lit. a) besteht nicht, wenn der ÖBB-Angestellte bis<br />

zur Versetzung schon zum neuen Dienstort mit Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) abgeordnet war.<br />

4) Hinsichtlich des Anspruches gemäß § 30 Abs. 1, lit. b), sind die einschlägigen<br />

Bestimmungen über die außertarifmäßigen Fahrbegünstigungen zu beachten.<br />

2. Verheirateten ÖBB-Angestellten gebührt, wenn kein Anspruch auf<br />

Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss entstanden ist, ein Zuschuss zum<br />

Reisekostenersatz in Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif l und einer<br />

Nächtigungsgebühr. § 35 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.<br />

§ 31<br />

1. Dem ÖBB-Angestellten werden die tatsächlichen Kosten für den Transport des<br />

Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort ersetzt<br />

(Frachtkostenersatz), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des<br />

Übersiedlungsgutes<br />

In den Gebührenstufen<br />

bei ledigen<br />

ÖBB-Angestellten<br />

bei verheirateten<br />

ÖBB-Angestellten<br />

1 400 kg oder 6 Lademeter 5000 kg oder 10 Lademeter<br />

2a bis 3 800 kg oder 6 Lademeter 8000 kg oder 16 Lademeter<br />

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen<br />

Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und<br />

allfällige Zu- und Abstreifkosten.<br />

Seite 35


Ausführungsbestimmungen zu § 31 Abs. 1:<br />

1) Der ÖBB-Angestellte kann nicht gezwungen werden, sein Übersiedlungsgut auf<br />

einem ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen zu befördern. Bei<br />

Übersiedlungen mit einem Massenbeförderungsmittel (z. B. Eisenbahn) werden in der<br />

Regel die Auslagen für einen „Patentmöbelwagen“ ersetzt; nur in jenen Fällen, in<br />

denen das Gewicht des Übersiedlungsgutes zu dem erfahrungsgemäß in einem<br />

solchen Wagen unterzubringenden Gewicht in einem groben Missverhältnis steht,<br />

wäre eine Verrechnung derartiger Auslagen als ungerechtfertigter Aufwand im Sinne<br />

des § 1 Abs. 2, lit. a), zurückzuweisen.<br />

2) Die Preisangemessenheit der Frächterauslagen ist durch die zuständige Kammer der<br />

gewerblichen Wirtschaft zu bestätigen. Unter „Frächterauslagen" sind auch die<br />

Kosten zu verstehen, die mit der Aufladung des Übersiedlungsgutes auf das<br />

Transportfahrzeug und mit der Abladung verbunden sind. Eine angemessene<br />

Versicherung des Übersiedlungsgutes kann keinesfalls die Versicherung allenfalls zum<br />

Übersiedlungsgut gehörender Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld oder<br />

Wertpapiere u. dgl. mit einbeziehen.<br />

3) Zum „Übersiedlungsgut“ gehören alle beweglichen Gegenstände, die am Tage der<br />

Aushändigung des Versetzungsschreibens im Eigentum des ÖBB-Angestellten oder<br />

seiner Haushaltsangehörigen stehen, oder den Genannten leihweise oder unter<br />

Eigentumsvorbehalt überlassen sind. Auf Ersatz der Auslagen für die Beförderung<br />

später erworbener Gegenstände besteht kein Anspruch.<br />

2. Verwitwete oder geschiedene ÖBB-Angestellte, die mit eigener<br />

Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anspruch auf den<br />

Frachtkostenersatz verheirateten ÖBB-Angestellten gleichzuhalten. Für ledige<br />

ÖBB-Angestellte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen<br />

sich die Gewichtsgrenzen des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder die<br />

Lademeterbegrenzung um 50 %.<br />

3. Der Frachtkostenersatz darf dadurch, dass die Familie des ÖBB-Angestellten<br />

nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der ÖBB-Angestellte selbst, keine<br />

Erhöhung erfahren.<br />

§ 32<br />

1. Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die<br />

in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem<br />

ÖBB-Angestellten eine Umzugsvergütung.<br />

2. Die Umzugsvergütung beträgt:<br />

a) für ledige ÖBB-Angestellte .......................................................... 20 %,<br />

b) für verheiratete, verwitwete oder<br />

geschiedene ÖBB-Angestellte,<br />

ohne Anspruch auf Kinderzulage ................................................. 50 %,<br />

c) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />

eine Kinderzulage für ein Kind gebührt....................................... 80 %,<br />

d) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />

eine Kinderzulage für zwei und mehr Kinder gebührt ..............100 %.<br />

Seite 36


des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung<br />

erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 2:<br />

1) Das Monatsentgelt besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage,<br />

Funktionspauschale und Kinderzulage). Nicht zum Monatsentgelt zählen die<br />

dienstvertraglich sonst noch vorgesehenen Zulagen, Sonderzahlungen und<br />

Nebenbezüge aller Art.<br />

3. Übersiedelt ein ÖBB-Angestellter, dem die Umzugsvergütung gemäß Abs. 2 lit.<br />

b) bis d) gebührt, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in<br />

den neuen Dienstort (Wohnort), so gebührt vorerst eine Teil-Umzugsvergütung<br />

im Ausmaß von 20 % des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem<br />

die Teilübersiedlung erfolgt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 lit. b) bis d)<br />

festgesetzte Ausmaß gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des<br />

Familienhaushaltes und ist von jenem Monatsentgelt zu berechnen, der für den<br />

Monat gebührt, in dem die Haushaltsübersiedlung endgültig erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 3:<br />

1) Wird der ÖBB-Angestellte vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, so<br />

verbleiben ihm die 20 % des Monatsentgelts als Umzugsvergütung. Für die<br />

Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, entsteht<br />

ein neuerlicher Anspruch auf die volle Umzugsvergütung.<br />

2) Der Anspruch auf 20 % der Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 3 setzt voraus, dass<br />

der ÖBB-Angestellte nach seiner Versetzung am neuen Dienstort einen Haushalt<br />

(Teilhaushalt) einrichtet. Bei Rückkehrmöglichkeit nach jeder Dienstschicht [§ 35<br />

Abs. 4] besteht dieser Anspruch nicht.<br />

§ 33<br />

1. Die Mietzinsentschädigung gebührt dem ÖBB-Angestellten, wenn er wegen<br />

seiner Übersiedlung seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen<br />

konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen<br />

Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muss. Die<br />

Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und<br />

sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der<br />

vollständigen Räumung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt<br />

nicht, wenn sich der ÖBB-Angestellte durch Weitervermietung schadlos halten<br />

kann.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 33 Abs. 1:<br />

1) Für den Zeitraum von 14 Tagen nach der vollständigen Räumung der Wohnung hat<br />

der ÖBB-Angestellte den Mietzins und allfällige Abgaben selbst zu tragen; erst für<br />

den daran anschließenden Zeitraum (also ab dem 15. Tag nach der Räumung) wird<br />

die Mietzinsentschädigung gewährt. Unter den Begriff „bisherige Wohnung“ ist auch<br />

eine Untermietwohnung zu verstehen.<br />

2) Bei der Berechnung der Mietzinsentschädigung hat der ÖBB-Angestellte<br />

nachzuweisen, wann er die Wohnung vollständig geräumt hat und bis zu welchem<br />

Zeitpunkt er den Mietzins und die sonstigen von ihm zu tragenden Abgaben zu<br />

leisten hat.<br />

Seite 37


2. In Ausnahmefällen kann der Zentralbereich Personal den Ersatz der Kosten einer<br />

Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre<br />

dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des<br />

eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.<br />

§ 34<br />

1. Ist der ÖBB-Angestellte aus Anlass einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 lit. a)<br />

oder b) nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt<br />

und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der<br />

Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm für diese<br />

Zwischenübersiedlung der Ersatz der Kosten gemäß §§ 30 bis 33 und, wenn er<br />

von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der<br />

ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, für die endgültige<br />

Übersiedlung der Reisekostenersatz (§ 30) und der Frachtkostenersatz (§ 31).<br />

Erfolgt eine solche Zwischenübersiedlung im Zusammenhang mit einer<br />

Versetzung gemäß § 28 Abs. 2, so gebühren die Entschädigungen gemäß §§ 30<br />

bis 33 bzw. gemäß § 30 und § 31 im halben Ausmaße.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 1:<br />

1) Beispiel 1:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Zell am See wird nach Salzburg<br />

versetzt. Er übersiedelt mit seiner Familie bis zur Erlangung einer Wohnung in<br />

Salzburg nach Hallein. Bei Verbleiben der Familie am bisherigen Dienstort Zell am See<br />

hätte der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr. Durch die Übersiedlung<br />

nach Hallein verbleibt ihm nur mehr ein Anspruch auf Trennungszuschuss [§ 35<br />

Abs. 4]. Der ÖBB-Angestellte erhält in diesem Fall zunächst die<br />

Übersiedlungsgebühren von Zell am See nach Hallein. Übersiedelt er innerhalb eines<br />

Zeitraumes von fünf Jahren nach Salzburg, so gebührt ihm für diese weitere<br />

Übersiedlung der Reisekostenersatz und der Frachtkostenersatz für die Strecke von<br />

HaIlein nach Salzburg.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Jenbach wird nach Innsbruck versetzt.<br />

Er übersiedelt mit seiner Familie nach Hall in Tirol. Für diese Übersiedlung erhält der<br />

ÖBB-Angestellte die vollen Übersiedlungsgebühren. Bei einer späteren Übersiedlung<br />

von Hall in Tirol nach Innsbruck entsteht kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren,<br />

weil bei Verbleiben der Familie am früheren Dienstort Jenbach für den ÖBB-<br />

Angestellten nur ein Anspruch auf Trennungszuschuss entstünde [§ 35 Abs. 4], so<br />

dass die Voraussetzung des Überganges vom Anspruch auf Trennungsgebühr auf den<br />

Anspruch auf Trennungszuschuss bei der Übersiedlung nach Hall in Tirol nicht eingetreten<br />

ist. Bemerkt wird noch, dass in diesem Falle wegen Fehlens eines Anspruches<br />

auf Übersiedlungsgebühren für die Übersiedlung von Hall in Tirol nach Innsbruck gemäß<br />

§ 35 Abs. 1 und 4 für die Zeit des Wohnens in Hall in Tirol auch kein Trennungszuschuss<br />

gebührt.<br />

2) Wenn aus den Umständen des Falles oder aus den persönlichen Verhältnissen des<br />

ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt, nach seiner ersten<br />

Übersiedlung an einen den Dienstort nahegelegenen Ort an den Dienstort weiter zu<br />

übersiedeln, so ist die Trennungsgebühr (-zuschuss) abzulehnen [siehe auch § 35<br />

Abs. 1, letzter Satz!]. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein zu<br />

Seite 38


einer organisatorischen Einheit in einer Großstadt versetzter ÖBB-Angestellter in eine<br />

dieser nahegelegenen Ortsgemeinde übersiedelt (z. B. ein von Villach nach Wien<br />

versetzter ÖBB-Angestellter übersiedelt nicht nach Wien, sondern nach Brunn am<br />

Gebirge oder Perchtoldsdorf).<br />

2. Wenn der ÖBB-Angestellte verpflichtet wird, innerhalb seines Wohnortes eine<br />

Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz, die Hälfte<br />

die Umzugsvergütung und allenfalls eine Mietzinsentschädigung. Der<br />

Frachtkostenersatz, die Hälfte der Umzugsvergütung und allenfalls auch der<br />

Reisekostenersatz werden dem ÖBB-Angestellten auch dann gewährt, wenn er -<br />

bei Fortbestand des aktiven Dienstverhältnisses - aus einer Dienstwohnung<br />

binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen,<br />

auszieht.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 2:<br />

1) Bei Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort und<br />

gleichzeitigem Vorliegen eines der im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Tatbestände [lit. a),<br />

b)], gebühren die vollen Übersiedlungsgebühren gemäß § 29.<br />

Bei Nichtvorliegen eines der Tatbestände gemäß § 28 Abs. 1 erhält der ÖBB-<br />

Angestellte auch dann die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 1. Satz, wenn er bis zur<br />

Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung nicht im Dienstort gewohnt hat.<br />

Liegt der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort eine<br />

Versetzung über Ansuchen [§ 28 Abs. 2] zugrunde, so gebühren die Übersiedlungsgebühren<br />

gemäß § 29 im halben Ausmaß.<br />

2) Die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz, gebührt auch dann, wenn der ÖBB-<br />

Angestellte innerhalb der vorgesehenen Frist aus der Dienstwohnung nach einer<br />

anderen Ortsgemeinde übersiedelt.<br />

3. Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines im<br />

Dienststande verstorbenen ÖBB-Angestellten, der eine Dienstwohnung inne<br />

hatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben<br />

aus der Dienstwohnung ausziehen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 3:<br />

1) ABest 2 zu § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

4. Verlegt ein ÖBB-Angestellter aus Anlass seines Ausscheidens aus dem<br />

Dienststande seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm<br />

die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom Zentralbereich<br />

Personal ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der<br />

bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen<br />

Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der<br />

Frachtkostenersatz bewilligt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 4:<br />

1) Ein dienstliches Interesse an der Räumung der Wohnung des aus dem Dienststande<br />

ausgeschiedenen ÖBB-Angestellten liegt insbesondere dann vor, wenn die<br />

Wohnräume für die Unterbringung eines aktiven ÖBB-Angestellten oder für<br />

Bürozwecke u. dgl. benötigt werden.<br />

Seite 39


5. Der Frachtkostenersatz kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen<br />

des Abs. 4 auch versorgungsberechtigten Familienmitgliedern nach einem im<br />

Dienst- oder Ruhestand verstorbenen ÖBB-Angestellten gewährt werden, wenn<br />

die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod des ÖBB-Angestellten<br />

erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 5:<br />

1) ABest 1 zu § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.<br />

6. Die in den Abs. 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen können in<br />

berücksichtigungswürdigen Fällen vom Zentralbereich Personal verlängert<br />

werden.<br />

§ 35<br />

1. Verheiratete ÖBB-Angestellte, die infolge einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1,<br />

lit. a) oder b), Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der<br />

Versetzung wegen der Unmöglichkeit, am Dienstort eine geeignete Wohnung<br />

zu erlangen, einen doppelten Haushalt führen müssen, erhalten nach Maßgabe<br />

der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort<br />

bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu<br />

versagen, wenn der ÖBB-Angestellte das Nichterlangen der Wohnung selbst<br />

verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles oder den persönlichen<br />

Verhältnissen des ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt,<br />

den gemeinsamen Haushalt am Dienstort weiterzuführen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 1:<br />

1) Voraussetzung für einen Anspruch nach § 35 ist, dass der ÖBB-Angestellte zum<br />

Zeitpunkt seiner Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) außerhalb des<br />

neuen Dienstortes einen eigenen Haushalt führt, d. h., dass er eine Wohnung mit<br />

eigener Ausstattung und Kochgelegenheit besitzt und in dieser die zum<br />

Lebensunterhalt notwendigen Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen<br />

Haushaltsangehörigen (auch Hausgehilfen) herstellen lässt.<br />

2) Die Führung eines doppelten Haushaltes ist dann gegeben, wenn der ÖBB-<br />

Angestellte von seiner Familie getrennt außerhalb des unter ABest 1 geschilderten<br />

Haushaltes lebt. Dies ist durch Beibringung von Bestätigungen der beiden<br />

Wohnungsvermieter nachzuweisen.<br />

3) Entsteht die Notwendigkeit zur doppelten Haushaltsführung erst infolge<br />

Verehelichung nach der Versetzung des ÖBB-Angestellten, so besteht kein Anspruch<br />

auf Trennungsgebühr.<br />

4) Die Wohnung im neuen Dienstort ist im Sinne des § 35 Abs. 1 als ,,erlangt“<br />

anzusehen, wenn sie beziehbar ist.<br />

5) Der ÖBB-Angestellte hat sich um die Beschaffung einer Wohnung im neuen Dienstort<br />

fortgesetzt ernstlich zu bemühen. Die organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-<br />

Angestellte verwendet wird, sowie die für die Vergebung von<br />

Bundesbahnwohnungen zuständigen Stellen haben ihn dabei nach Möglichkeit zu<br />

unterstützen und darüber zu wachen, dass er jede gebotene Gelegenheit zur<br />

Erlangung einer Wohnung benützt. Lehnt der ÖBB-Angestellte die Annahme einer<br />

Seite 40


ihm angebotenen zumutbaren Wohnung unbegründet ab, so ist hierüber der für die<br />

Zuerkennung der Trennungsgebühr (-zuschuss) zuständigen Stelle zu berichten.<br />

6) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnung sind allfällige einschlägige<br />

gesetzliche Bestimmungen und die von den örtlichen Kommunalbehörden<br />

angewendeten Richtlinien, die allgemeine Lage am Wohnungsmarkt sowie schließlich<br />

die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des ÖBB-Angestellten zu<br />

berücksichtigen.<br />

7) Das Beispiel 2, letzter Satz der ABest 1 zu § 34 Abs. 1 sowie die ABest 2 zu § 34<br />

Abs. 1 sind zu beachten.<br />

8) Der Anspruch auf Trennungsgebühr bei Versetzung in das Ausland ist in den §§ 37<br />

bis 42 geregelt.<br />

2. Verwitwete, geschiedene und ledige ÖBB-Angestellte, die gemäß § 23 Abs. 2 ab<br />

dem 31. Tag der Abordnung für eine Beschäftigungsvergütung in der Höhe von<br />

mehr als 40 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht<br />

kommen, können den verheirateten ÖBB-Angestellten gleichgestellt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 2:<br />

1) Die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 muss bereits zum Zeitpunkt der Versetzung<br />

(Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) vorliegen.<br />

3. Die Trennungsgebühr umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr; sie<br />

beträgt für die ersten 30 Tage nach Dienstantritt im neuen Dienstort 100 % der<br />

Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu<br />

sechs Monaten nach Dienstantritt im neuen Dienstort 50 % der Tagesgebühr<br />

nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem ÖBB-<br />

Angestellten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 % der Tagesgebühr<br />

nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere 2 Jahre gewährt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 3:<br />

1) Der Fristenlauf gemäß § 35 Abs. 3 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft im neuen<br />

Dienstort [siehe ABest 2 zu § 30 Abs. 1, „Ende der Versetzungsreise“] bzw., wenn<br />

der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen ist, mit dem Tag (0 Uhr) des<br />

Datums des Versetzungsschreibens (siehe jedoch auch ABest 2).<br />

2) Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen und steht der ÖBB-Angestellte<br />

zum Zeitpunkt der Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) bereits im<br />

Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung,<br />

so gebührt für die ersten 30 Tage nach der Versetzung an Stelle der gemäß § 35<br />

Abs. 3 für diese Zeit vorgesehenen Trennungsgebühr nur eine Trennungsgebühr in<br />

Höhe der zuletzt bezogenen Beschäftigungsvergütung.<br />

3) Wird der ÖBB-Angestellte mehrmals nacheinander nach verschiedenen Dienstorten<br />

versetzt, so beginnt der Fristenlauf jedes mal von neuem gemäß ABest 1.<br />

4) Das Ausmaß der Trennungsgebühr ist aus der Anlage 4 zu entnehmen.<br />

4. Ist die Rückkehr vom (neuen) Dienstort in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />

nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />

Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />

elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />

Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />

Seite 41


mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />

verhindert, so gebührt an Stelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuss.<br />

Dieser wird vom ersten Tag nach Dienstantritt im neuen Dienstort an nach den<br />

gemäß Abs. 3 für die Zeit ab dem siebenten Monat nach Dienstantritt im neuen<br />

Dienstort vorgesehenen Sätzen berechnet.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 4:<br />

1) ABest 1 zu § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß. Bei Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit ist in<br />

der Regel nur zu prüfen, ob die zeitmäßigen Voraussetzungen (Fahrzeit, Ruhezeit)<br />

zutreffen. Wenn allerdings trotz des Zutreffens der zeitmäßigen Voraussetzungen<br />

eine in unmittelbarer Folge sich dauernd wiederholende Rückkehr in den Wohnort zu<br />

einer unzumutbaren körperlichen Beanspruchung wird, muss auch dieser Umstand<br />

Berücksichtigung finden. Im übrigen gelten die ABest 2, 3 und 5 bis 8 zu § 24 Abs. 1<br />

sinngemäß; auf die ABest 1 und 3 bis 8 zu § 35 Abs. 1, ABest 1 zu § 35 Abs. 2 sowie<br />

auf die Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2 wird verwiesen.<br />

5. Die Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) gebührt unter den in den Abs. 1 bis<br />

4 vorgesehenen Voraussetzungen im halben Ausmaß, wenn die Versetzung<br />

über eigenes Ansuchen des ÖBB-Angestellten erfolgt ist.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 5:<br />

1) Siehe ABest 1 zu § 28 Abs. 1. Es ist zuerst der volle Anspruch auf Trennungsgebühr (-<br />

zuschuss) festzustellen; davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 35<br />

Abs. 5] der gebührende Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />

6. Für die Berechnung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses -<br />

allenfalls einschließlich der Reisezulage für die Reise zum neuen Dienstort [§ 30<br />

Abs. 1 lit. a)] - finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 3<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 6:<br />

1) Für die Berechnung der Trennungsgebühr gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu<br />

§ 23 Abs. 4 sinngemäß.<br />

2) Die Berechnung der Trennungsgebühr erfolgt für jeden Kalendermonat getrennt. Die<br />

Berechnung der Reisegebühr für die Versetzungsreise [siehe ABest 1 bis 3 zu § 30<br />

Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Trennungsgebühr für den<br />

betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />

Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonats wird bei der Berechnung der<br />

Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein verheirateter ÖBB-Angestellter wird mit Wirksamkeit vom 1.5. - ohne vorhergehender<br />

Abordnung - aus dienstlichen Gründen von Villach Hbf nach Wien Südbahnhof<br />

versetzt und kann vorerst keine geeignete Wohnung in Wien erhalten. Er tritt die<br />

Versetzungsreise am 1. 5. mit Abfahrt um 0 Uhr 36 in Villach Hbf an und trifft um 8<br />

Uhr 15 in Wien ein. Seinen Dienst tritt er am selben Tage noch um 19 Uhr an.<br />

A) Fristenlauf:<br />

a) Ab 1.5., 8 Uhr 15, bis 31. 5., 8 Uhr 15 100 % des Tarifes II und volle<br />

Nächtigungsgebühr<br />

Seite 42


) ab 31.5., 8 Uhr 15, bis 1. 11., 8 Uhr 15 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />

Nächtigungsgebühr<br />

c) ab 1.11., 8 Uhr 15, bis 31.10., 8 Uhr 15 des<br />

übernächsten Jahres (kann!)<br />

B) Berechnung der Trennungsgebühr für den Monat Mai<br />

30 % des Tarifes II und 30 % der<br />

Nächtigungsgebühr<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.5. um 0 Uhr 06 (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit (des Verrechnungsmonates) am 31. 5., um 24 Uhr,<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit: 30 Tage 23 Stunden und 54 Minuten;<br />

Tagesgeb<br />

ühren<br />

Nächtigu<br />

ngsgebüh<br />

ren<br />

dem entsprechen.................................................... 31 31<br />

Hievon gebühren:<br />

a) nach Tarif l und zum vollen Nächtigungsgebührensatz:<br />

Dauer der Dienstreise am 1.5. von 0 Uhr 06 bis 8 Uhr 15, d.i. 8<br />

Stunden 9 Minuten................................ 2/3 1<br />

b) zu 100 % des Tarifes II und zum vollen<br />

Nächtigungsgebührensatz:<br />

Anspruchszeitraum vom 1. 5., 8 Uhr 15, bis 31.5.,<br />

8 Uhr 15............................................................. 30 30<br />

c) zum Satz von 50 % des Tarifes II:<br />

Der Rest von 1/3................................................. 1/3 -<br />

Beispiel 2:<br />

Derselbe ÖBB-Angestellte (verheiratete) wird nach einer vorangegangenen dreimonatigen<br />

Abordnung mit Wirksamkeit vom 1.5. versetzt.<br />

A) Fristenlauf:<br />

a) vom 1.5., 0 Uhr, bis 30.5., 24 Uhr 100 % des Tarifes II und volle<br />

Nächtigungsgebühr<br />

b) vom 31.5., 0 Uhr, bis 31. 10., 24 Uhr 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />

Nächtigungsgebühr<br />

c) vom 1.11., 0 Uhr, bis 31.10., 24 Uhr des<br />

übernächsten Jahres (kann!)<br />

B) Berechnung der Trennungsgebühr für den Monat Mai<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.5. um 0 Uhr<br />

30 % des Tarifes II und 30 % der<br />

Nächtigungsgebühr<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31. 5., um 24 Uhr,<br />

Seite 43


Tagesgeb<br />

ühren<br />

Nächtigu<br />

ngsgebüh<br />

ren<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit: 31 Tage;<br />

dem entsprechen.................................................... 31 31<br />

Hievon gebühren:<br />

a) zum Satz von 50 % von Tarif l und 50 % der Nächtigungsgebühr<br />

[gem. ABest 2 zu § 35 Abs. 3]................................. 30 30<br />

b) zum Satz von 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />

Nächtigungsgebühr.............................................. 1 1<br />

(AlIfällige Kürzungen gem. § 36 sind in den beiden Beispielen nicht berücksichtigt.)<br />

3) Der Trennungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />

Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />

der hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen ermittelte Gesamtausbleibezeit<br />

zugrunde zu legen; ist jedoch der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich<br />

dessen früherer Dienstort, so tritt die Wohnung an die Stelle des (früheren)<br />

Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn für den Weg von der<br />

Wohnung zum Bahnhof und zurück pauschal je 1/2 Stunde gerechnet wird Für die<br />

Berechnung des Trennungszuschusses gelten ABest 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 und 2,<br />

ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu § 23 Abs. 4 sinngemäß; auf ABest 1 zu § 35<br />

Abs. 4 und ABest 4 zu § 35 Abs. 3 wird verwiesen.<br />

Der Trennungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />

ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />

Das Ausmaß des Trennungszuschusses ist aus der Anlage 4 ersichtlich.<br />

7. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte, so finden sinngemäß die<br />

Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 7:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />

dass die Trennungsgebühr sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />

Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />

Zeitraum gemäß § 35 Abs. 3 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />

gebührenden Vergütungssätzen zu bemessen sind.<br />

2) ABest 2 zu § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.<br />

8. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />

Vergleich zu seinem bisherigen Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen<br />

Stelle versetzt, so hat er weder auf eine Trennungsgebühr noch auf einen<br />

Trennungszuschuss Anspruch, sofern nicht ein Mehraufwand aus Anlass der<br />

Versetzung besonders nachgewiesen werden kann.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 8:<br />

1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />

Angestellten<br />

a) die Rückkehr in den Wohnort unter den im § 35 Abs. 4 und den Ausführungsbestimmungen<br />

dazu vorgesehenen Voraussetzungen nicht möglich ist;<br />

Seite 44


) die Rückkehr in den Wohnort gem. lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit von<br />

der Wohnung dadurch um mindestens 3 Stunden je Dienstschicht verlängert wird;<br />

ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr [§ 35<br />

Abs. 1], im Falle des lit. b) besteht Anspruch auf die Vergütung gem. § 24 Abs. 2. In<br />

allen übrigen Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt.<br />

§ 36<br />

1. Die Trennungsgebühr bzw. der Trennungszuschuss entfällt auf die Dauer<br />

a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt,<br />

b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1 gelten sinngemäß.<br />

2. Für den Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss während der<br />

Dauer einer<br />

a) Dienstreise oder<br />

b) Abordnung<br />

finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2:<br />

1) Hinsichtlich der Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 36 Abs. 2 bei<br />

Dienstreisen wird auf die Beispiele unter ABest 1 zu § 25 Abs. 2 verwiesen; es ist<br />

jedoch zu beachten, dass sich in den meisten der dort angeführten Fälle infolge der<br />

niedrigeren Ansätze für die Trennungsgebühr bei der Gegenüberstellung von<br />

Reisegebühren einerseits und Trennungsgebühren anderseits eine andere Lösung<br />

ergeben wird.<br />

2) Hinsichtlich der Kürzung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses bei<br />

Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie<br />

bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />

3) Bei Abordnung eines im Bezuge von Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss<br />

stehenden ÖBB-Angestellten ruht für die Dauer der Abordnung mit Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) der Anspruch auf Trennungsgebühr bzw.<br />

Trennungszuschuss. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung der<br />

Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 die Lage des Wohnortes des ÖBB-<br />

Angestellten maßgebend ist.<br />

3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />

für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden<br />

nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />

§ 35 Abs. 3 ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 3:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3 gelten sinngemäß.<br />

Seite 45


4. Werden ÖBB-Angestellte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des<br />

Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf<br />

diese Gebühren mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch<br />

auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt dadurch unberührt.<br />

§ 37<br />

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im<br />

Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die<br />

Bestimmungen des Abschnittes VIII anzuwenden.<br />

§ 38<br />

1. Der Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) gebührt außerdem<br />

a) für ein Kind, für welches der ÖBB-Angestellte keinen Anspruch mehr auf eine<br />

Kinderzulage hat, wenn der ÖBB-Angestellte anlässlich der Versetzung in den<br />

bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und<br />

das Kind in den Dienstort (Wohnort) des ÖBB-Angestellten übersiedelt;<br />

b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der ÖBB-Angestellte erst nach der<br />

Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den<br />

Dienstort des ÖBB-Angestellten übersiedelt ist.<br />

2. Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 2 ist nach der Reisezulage<br />

für jenes Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des ÖBB-<br />

Angestellten liegt.<br />

§ 39<br />

1. Die im § 31 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Gewichtsgrenzen oder Lademeterbegrenzungen<br />

des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen<br />

Dienstort dies erfordern, bis zu 50 % erhöht werden.<br />

2. Soweit es die Wohnungs-. Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen<br />

ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann<br />

auf vorherigen Antrag des ÖBB-Angestellten abweichend vom § 28 der<br />

Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit<br />

Ausnahme von Kraftfahrzeugen,<br />

a) vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland<br />

beziehungsweise<br />

b) von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort<br />

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anlässlich der<br />

Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz 1 festgesetzten<br />

Höchstsätze nicht übersteigen.<br />

3. § 38 Abs. 1 lit. b) ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut<br />

der Ehefrau des ÖBB-Angestellten anzuwenden. Dabei darf jedoch der<br />

gesamte zur Auszahlung kommende Frachtkostenersatz den Betrag nicht<br />

übersteigen, der verheirateten ÖBB-Angestellten als Frachtkostenersatz für die<br />

Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.<br />

§ 40<br />

Seite 46


1. Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a) 30 %, in den<br />

Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b) 80 % und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c) und d)<br />

100 % des Monatsentgeltes zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der<br />

Auslandsverwendungszulage (§ 31 AVB), das für den Monat gebührt, in<br />

welchem die Übersiedlung erfolgt.<br />

2. § 32 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des<br />

Prozentsatzes von 20 % der Prozentsatz 40 % tritt und dass vom Monatsentgelt<br />

zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage<br />

auszugehen ist.<br />

§ 40a<br />

Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung<br />

die im § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht<br />

anzuwenden.<br />

§ 41<br />

Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 35 sind<br />

a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr nach Tarif l<br />

[§ 14 Abs. 1] und<br />

b) bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland<br />

die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in welchem der<br />

bisherige Dienstort des ÖBB-Angestellten liegt, zugrundezulegen.<br />

§ 42<br />

1. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im ausländischen Dienstort, so werden die Kosten<br />

der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland erstattet. Wird<br />

die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland übergeführt, so werden die<br />

Kosten der Überführung nur bis zu jenem Betrag ersetzt, der aufzuwenden<br />

wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland<br />

wäre.<br />

2. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im<br />

Ausland, für die der ÖBB-Angestellte im Zeitpunkt des Ablebens im<br />

Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.<br />

3. Wenn die im § 30 Abs. 1 lit. b) und im § 38 Abs. 1 lit. a) genannten Personen<br />

nach dem Ableben des ÖBB-Angestellten vom letzten Dienstort (Wohnort) im<br />

Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der<br />

Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) sowie der Frachtkostenersatz gemäß<br />

§ 31.<br />

4. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im Ausland, ohne eine nach Abs. 3<br />

anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den<br />

Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung beim Zentralbereich<br />

Personal einzubringenden Antrag, die tatsächlichen Kosten für die<br />

Überbringung des Nachlasses ins Inland bis zu den im § 31 Abs. 1 vorgesehenen<br />

Höchstgrenzen von den Österreichischen Bundesbahnen erstattet.<br />

§ 43<br />

Seite 47


1. Gebührenansprüche, die sich aus dieser Richtlinie ableiten, sind mit den<br />

vorgeschriebenen Drucksorten geltend zu machen.<br />

2. Die Drucksorten sind vom ÖBB-Angestellten eigenhändig zu unterschreiben. Er<br />

ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich und bescheinigt mit seiner<br />

Unterschrift zugleich, dass bei der Durchführung des erteilten Auftrages<br />

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.<br />

3. Soweit in dieser Richtlinie der Nachweis der Auslagen durch Belege oder die<br />

Ausstellung eines Reiseauftrages vorgeschrieben ist, sind diese der Rechnung<br />

als Beilagen beizuschließen. Der Ersatz allfälliger Nebenkosten sowie die<br />

Gewährung zusätzlicher Vergütungen im Rahmen dieser Richtlinie sind<br />

unbedingt zugleich anlässlich der Abrechnung der zustehenden Gebühren zu<br />

beantragen.<br />

§ 44<br />

Der Anspruch ist in der Regel bis zum 3. des Folgemonates geltend zu machen. Eine<br />

verspätete Rechnungslegung ist zu begründen. Der Anspruch erlischt, wenn er<br />

binnen Jahresfrist nach Beendigung der Abordnung usw. nicht geltend gemacht<br />

wurde.<br />

§ 45<br />

Die Gebühren werden am 1. des dem Anspruchsmonat zweitfolgenden Monates<br />

ausbezahlt. Bei nicht rechtzeitiger, jedoch innerhalb der Anspruchsfrist erfolgter,<br />

mangelhafter oder unvollständiger Rechnungslegung erfolgt die Auszahlung<br />

frühestens an dem dem Auszahlungstag folgenden Monatsersten.<br />

Abschlagszahlungen werden nicht gewährt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 45:<br />

1) Übergenüsse auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben werden von den<br />

laufenden Bezügen hereingebracht.<br />

§ 46<br />

1. Vorschüsse auf die nach dieser Richtlinie zustehenden Gebühren sind über<br />

Antrag des ÖBB-Angestellten unter Verwendung der hiefür vorgesehenen<br />

Drucksorte vor der Abordnung usw. in dem notwendigen Ausmaß - gerundet<br />

auf ganze Cent - zu gewähren.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1:<br />

1) Die Gewährung eines Vorschusses beinhaltet noch nicht die Anerkennung eines<br />

Anspruches auf eine bestimmte Gebühr.<br />

2. Ansuchen um Vorschüsse werden nur dann behandelt, wenn mit dem Ansuchen<br />

gleichzeitig der schriftliche Reiseauftrag bzw. bei Übersiedlungen eine<br />

Bescheinigung des Leiters der organisatorischen Einheit vorgelegt wird. Fällt der<br />

Anlass für die Vorschusserteilung weg oder verringern sich die<br />

Gebührenansprüche (z. B. Abkürzung der Reisedauer), ist der erteilte Vorschuss<br />

(Vorschussrest) unaufgefordert zurückzuzahlen. Ein nicht abgerechneter<br />

Vorschuss wird im Bedarfsfalle von den Bezügen hereingebracht.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 2:<br />

Seite 48


1) Vorschussansuchen auf Übersiedlungsgebühren sind vor deren Anweisung dem<br />

Personalservice-Center vorzulegen.“<br />

Seite 49


Anlage 1<br />

Tagesgebühren<br />

bei Dienstreisen gemäß 23 Abs. 1 und 30 Abs. 1<br />

Tarif I<br />

gebührt<br />

a) für die Dauer der Hinreise zum und der Rückreise vom Beschäftigungsort gemäß § 23 Abs. 1<br />

b) für die Dauer der Versetzungsreise zum neuen Dienstort gemäß § 30 Abs. 1.<br />

Die Tagesgebühr bzw. Teiltagesgebühr nach Tarif I beträgt:<br />

Bei einer Gesamtreisedauer bzw. – bei einer mehrtägigen Dienstreise – für<br />

einen Stundenrest von<br />

In der Gebührenstufe<br />

mehr als 12 Stunden<br />

sowie für volle<br />

24 Stunden einer<br />

mehrtägigen Dienstreise<br />

mehr als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

mehr als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

1/1 2/3 1/3<br />

1 € 24,64 € 16,42 € 8,21<br />

2a € 27,91 € 18,60 € 9,30<br />

2b € 27,91 € 18,60 € 9,30<br />

3 € 34,88 € 23,26 € 11,63<br />

Seite 50


Anlage 2<br />

Nächtigungsgebühren<br />

bei Dienstreisen gemäß 23 Abs. 1 und 30 Abs. 1<br />

Die Nächtigungsgebühr beträgt:<br />

In der<br />

Gebührenstufe<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellt<br />

wird<br />

eines Dienstbettes<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

einer<br />

Schlafgelegenheit in<br />

einem Wohnwagen<br />

oder sonstigen<br />

Übernachtungsraum<br />

einer notdürftigen<br />

Schlafgelegenheit<br />

1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />

2a € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />

2b € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

3 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

Seite 51


Anlage 3<br />

Beschäftigungsvergütung (-zuschuss)<br />

A. Beschäftigungsvergütung für die ersten 30 Tage<br />

nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />

(Ausnahme: Planablöser gemäß § 23 Abs. 3, siehe Anmerkung 2 bei Tabelle „B“)<br />

Sie umfasst die Tagesgebühr nach Tarif I und die Nächtigungsgebühr und beträgt:<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgeleg<br />

enheit in<br />

einem<br />

Wohnwagen<br />

oder<br />

sonstigen<br />

Übernachtu<br />

ngsraum<br />

einer<br />

notdürftig<br />

en<br />

Schlafgelegenheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 24,64 € 16,42 € 8,21 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />

2a € 27,91 € 18,60 € 9,30 € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />

2b € 27,91 € 18,60 € 9,30 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

3 € 34,88 € 23,26 € 11,63 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

Anmerkung: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt gemäß § 23 Abs. 6 gilt Anmerkung 1<br />

bei Tabelle „A“ der Anlage 1 sinngemäß [siehe auch ABest 1 zu § 23 Abs. 6].<br />

Seite 52


B. Beschäftigungsvergütung ab dem 31. Tag<br />

nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />

sowie<br />

Beschäftigungszuschuss<br />

(ab dem 1. Tag der Abordnung)<br />

Diese beiden Vergütungen umfassen eine gekürzte Tagesgebühr und eine gekürzte Nächtigungsgebühr<br />

und betragen:<br />

1. für ÖBB-Angestellte mit Anspruch auf eine Kinderzulage 60% der Tagesgebühr nach Tarif I und der<br />

Nächtigungsgebühr, d. i.<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgelegen<br />

heit in einem<br />

Wohnwagen<br />

oder sonstigen<br />

Übernachtungsraum<br />

einer<br />

notdürftig<br />

en<br />

Schlafgelegenheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 14,78 € 9,85 € 4,93 € 7,98 € 3,99 € 5,32 € 6,65<br />

2a € 16,74 € 11,16 € 5,58 € 9,16 € 4,58 € 6,10 € 7,63<br />

2b € 16,74 € 11,16 € 5,58 € 10,86 € 5,43 € 7,24 € 9,05<br />

3 € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 10,86 € 5,43 € 7,24 € 9,05<br />

Seite 53


2. für verheiratete ÖBB-Angestellte ohne Anspruch auf Kinderzulage<br />

50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr, d. i.<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgelegen<br />

heit in einem<br />

Wohnwagen<br />

oder sonstigen<br />

Übernachtung<br />

sraum<br />

einer<br />

notdürftigen<br />

Schlafgele<br />

genheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 12,32 € 8,21 € 4,11 € 6,65 € 3,33 € 4,43 € 5,54<br />

2a € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 7,63 € 3,82 € 5,09 € 6,36<br />

2b € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />

3 € 17,44 € 11,63 € 5,81 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />

Seite 54


3. für die übrigen ÖBB-Angestellten<br />

40 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr, d. i.<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr als<br />

8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr als<br />

5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenh<br />

eit<br />

unentgeltlich<br />

zur Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgelegen<br />

heit in einem<br />

Wohnwagen<br />

oder sonstigen<br />

Übernachtung<br />

sraum<br />

einer<br />

notdürftigen<br />

Schlafgele<br />

genheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 9,85 € 6,57 € 3,28 € 5,32 € 2,66 € 3,55 € 4,43<br />

2a € 11,16 € 7,44 € 3,72 € 6,10 € 3,05 € 4,07 € 5,09<br />

2b € 11,16 € 7,44 € 3,72 € 7,24 € 3,62 € 4,83 € 6,03<br />

3 € 13,95 € 9,30 € 4,65 € 7,24 € 3,62 € 4,83 € 6,03<br />

Anmerkung 1:<br />

Anmerkung 2:<br />

Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung bei<br />

Tabelle „A“<br />

Planablöser erhalten unbeschadet des Wechsels der Beschäftigungsstelle bereits ab<br />

dem ersten Tag Ihrer auswärtigen Beschäftigung die Vergütung nach Tabelle „B“,<br />

siehe § 23 Abs. 3<br />

Seite 55


C. Beschäftigungszuschuss<br />

Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes<br />

gemäss § 24 Abs. 2, erster Satz<br />

Die Vergütung beträgt ein Viertel der Tagesgebühr nach Tarif II, das ist<br />

Gebührenstufe<br />

1 2a 2b 3<br />

Schilling<br />

Vergütungsbetrag € 4,64 € 5,23 € 5,23 € 6,54<br />

Seite 56


Anlage 4<br />

Trennungsgebühr (-zuschuss)<br />

A. Trennungsgebühr für die ersten 30 Tage<br />

nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort,<br />

siehe jedoch Anmerkung 2)<br />

Sie umfasst die Tagesgebühr nach Tarif II und die Nächtigungsgebühr und beträgt:<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgeleg<br />

enheit in<br />

einem<br />

Wohnwag<br />

en oder<br />

sonstigen<br />

Übernachtu<br />

ngsraum<br />

einer<br />

notdürftige<br />

n<br />

Schlafgelege<br />

nheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 18,53 € 12,35 € 6,18 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08<br />

2a € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72<br />

2b € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

3 € 26,16 € 17,44 € 8,72 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08<br />

Anmerkung 1:<br />

Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt gemäß § 35 Abs. 7 gilt<br />

Anmerkung 1 bei Tabelle „A“ der Anlage 1 sinngemäß [siehe auch ABest 1 zu<br />

§ 35 Abs. 7].<br />

Anmerkung 2: Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so ist die ABest 2 zu § 35 Abs. 3<br />

zu beachten<br />

Anmerkung 3:<br />

Ergibt sich der Anspruch auf Grund der Bestimmungen des § 35 Abs. 5, so ist der<br />

monatliche Gebührenanspruch unter Heranziehung der vollen Gebührensätze<br />

festzustellen. Vom vollen Gesamtbetrag ist unter Hinweis auf § 35 Abs. 5 nur die<br />

Hälfte zur Anweisung zu bringen.<br />

Seite 57


B. Trennungsgebühr ab dem 31. Tag bis zu 6 Monaten<br />

nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort)<br />

Sie umfasst die gekürzte Tagesgebühr von 50 % des Tarifes II und die gekürzte Nächtigungsgebühr<br />

von 50 % des Vergütungssatzes, das ist:<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

einer<br />

Schlafgelegen<br />

heit in einem<br />

Wohnwagen<br />

oder sonstigen<br />

Übernachtung<br />

sraum<br />

einer<br />

notdürfti<br />

gen<br />

Schlafgele<br />

genheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 9,27 € 6,18 € 3,09 € 6,65 € 3,33 € 4,43 € 5,54<br />

2a € 10,46 € 6,98 € 3,49 € 7,63 € 3,82 € 5,09 € 6,36<br />

2b € 10,46 € 6,98 € 3,49 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />

3 € 13,08 € 8,72 € 4,36 € 9,05 € 4,53 € 6,03 € 7,54<br />

Anmerkung 1: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung 1<br />

bei Tabelle „A“<br />

Anmerkung 2:<br />

Bei Gebührenanspruch gemäß § 35 Abs. 5 siehe Anmerkung 3 bei Tabelle „A“<br />

Seite 58


C. Trennungsgebühr ab dem 7. Monat<br />

nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort)<br />

sowie<br />

Trennungszuschuss<br />

(ab dem 1. Tag nach der Versetzung)<br />

Diese beiden Vergütungen umfassen die gekürzte Tagesgebühr von 30 % des Tarifes II und die gekürzte<br />

Nächtigungsgebühr von 30 % des Vergütungssatzes, d. i.<br />

An Tagesgebühren<br />

Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht<br />

In der Gebührenstufe<br />

für je volle<br />

24 Stunden<br />

der<br />

Abordnung<br />

sowie für<br />

einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 8 bis<br />

12 Stunden<br />

für einen<br />

Stundenrest<br />

von mehr<br />

als 5 bis<br />

8 Stunden<br />

wenn keine<br />

Schlafgelegenheit<br />

unentgeltlich zur<br />

Verfügung<br />

gestellt wird<br />

eines<br />

Dienstbettes<br />

bei unentgeltlicher Beistellung<br />

einer<br />

Schlafgelegenheit in<br />

einem<br />

Wohnwagen oder<br />

sonstigen<br />

Übernachtungsraum<br />

einer<br />

notdürftigen<br />

Schlafgelegenheit<br />

1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6<br />

1 € 5,56 € 3,71 € 1,85 € 3,99 € 2,00 € 2,66 € 3,33<br />

2a € 6,28 € 4,19 € 2,09 € 4,58 € 2,29 € 3,05 € 3,82<br />

2b € 6,28 € 4,19 € 2,09 € 5,43 € 2,72 € 3,62 € 4,53<br />

3 € 7,85 € 5,23 € 2,62 € 5,43 € 2,72 € 3,62 € 4,53<br />

Anmerkung 1: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt siehe Anmerkung 1<br />

bei Tabelle „A“<br />

Anmerkung 2:<br />

Bei Gebührenanspruch gemäß § 35 Abs. 5 siehe Anmerkung 3 bei Tabelle „A“<br />

Seite 59


Seite 60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!