BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 9 - IKT Betriebsrat
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<strong>BETRIEBSVEREINBARUNG</strong> <strong>Nr</strong>. 9<br />
über die Einführung des Mitarbeitergesprächs<br />
abgeschlossen zwischen den<br />
Österreichischen Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9,<br />
und dem<br />
Zentralausschuss der Bediensteten der ÖBB, 1050 Wien, Margaretenstraße 166.<br />
Der Erfolg der Österreichischen Bundesbahnen hängt entscheidend davon ab, wie sich<br />
das Unternehmen an wandelnde Anforderungen des Marktes, der Technik und insbesondere<br />
der Bedürfnisse der Kunden anpassen kann. Für die erfolgreiche Bewältigung<br />
dieses Veränderungsprozesses ist es notwendig, dass alle Mitarbeiter(innen) ihre Potentiale<br />
optimal zur Geltung bringen.<br />
Es liegt im Interesse sowohl der Mitarbeiter(innen) als auch der Österreichischen Bundesbahnen,<br />
dass die Mitarbeiter(innen) ihre Leistungsmöglichkeiten entfalten bzw. durch<br />
geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen (Schulungen, Seminare etc.) verbessern.<br />
Zusammenarbeit und Führung sind wesentliche Voraussetzungen für Unternehmenserfolg<br />
und haben entscheidenden Einfluss auf die Leistung und Arbeitszufriedenheit der<br />
Mitarbeiter(innen). So wird das Mitarbeitergespräch insbesondere zur Förderung der<br />
Mitarbeitermotivation und zur Förderung der Identifikation der Mitarbeiter(innen) mit<br />
ihren Aufgaben eingeführt.<br />
1. Geltungsbereich<br />
1.1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Österreichischen<br />
Bundesbahnen (im Folgenden als „Mitarbeiter“ bezeichnet), sofern nachfolgend nicht Abweichendes<br />
geregelt ist.<br />
1.2. Vom Mitarbeitergespräch ausgenommen sind<br />
- Lehrlinge und sonstige Auszubildende,<br />
- Mitarbeiter mit befristeten Dienstverträgen, soweit die Laufzeit des Vertrages weniger als<br />
sechs Monate beträgt, und<br />
- Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die gemäß § 65 BBVG von der Arbeitsleistung<br />
freigestellt sind.<br />
1
1.3. Jeder Geschäfts- und Zentralbereich kann festlegen, dass – neben den in Punkt 1.2 genannten<br />
Dienstnehmern – weitere, nach bestimmten generellen Merkmalen umschriebene Mitarbeitergruppen<br />
vom Mitarbeitergespräch ausgenommen sind.<br />
So kann der Geschäfts- und Zentralbereich bestimmen, dass beispielsweise mit Mitarbeitern<br />
in Funktionen<br />
- mit überwiegend manuellen Tätigkeiten, die weitgehend nach Anweisungen durchgeführt<br />
werden;<br />
- mit einfachen, auch standardisierten und sich wiederholenden Sachbearbeitungen, die<br />
überwiegend nach Vorgaben durchgeführt werden;<br />
- ohne verkaufs- und/oder verkaufsvorbereitende Tätigkeit;<br />
- ohne Führungsaufgaben<br />
kein Mitarbeitergespräch geführt wird.<br />
1.4. Der Geschäfts- und Zentralbereich kann auch ausdrücklich festlegen, mit welchen (generell<br />
umschriebenen) Mitarbeitergruppen Mitarbeitergespräche geführt werden. Funktionen, die<br />
dabei vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich nicht genannt werden, sind dann vom Mitarbeitergespräch<br />
ausgenommen.<br />
1.5. Über die gemäß Punkt 1.3 bzw. 1.4 vorgenommene Festlegung der Mitarbeitergruppen ist<br />
die Personalvertretung zu informieren; auf Verlangen ist darüber – mit dem Willen zur Einigung<br />
– zu beraten.<br />
2. Ziele des Mitarbeitergesprächs<br />
Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungsinstrument, das der Verständigung über Aufgaben<br />
und Ziele, der Förderung von Mitarbeitern, der Förderung einer konstruktiven Kommunikation<br />
sowie insgesamt der Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch Unterstützung<br />
zur Zielerreichung und durch Festlegung gezielter Maßnahmen zur Unterstützung<br />
des Mitarbeiters dient.<br />
Es geht somit um<br />
- die vom Arbeitsalltag entkoppelte Kommunikation und Verständigung über die Arbeitssituation,<br />
Aufgaben, Zusammenarbeit, gegenseitige Einschätzung und sonstige relevante<br />
Fragen durch einen regelmäßigen Dialog;<br />
- die Klärung und Abhilfe bei Problemen am Arbeitsplatz, in der Arbeitsumgebung und bei<br />
der Zusammenarbeit;<br />
- die Förderung des Mitarbeiters, dessen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch entsprechende<br />
Personalentwicklungsmaßnahmen verbessert werden sollen (Stärken-/Schwächenprofil);<br />
- die Abstimmung von Aufgaben und Vereinbarung von Zielen;<br />
- die Steigerung des Verantwortungsbewusstseins des Mitarbeiters für die Erreichung gemeinsamer<br />
Ziele;<br />
- das aufgaben- und zielorientierte Feedback für Mitarbeiter und die Anerkennung der geleisteten<br />
Arbeit unter Berücksichtigung der Arbeitssituation;<br />
- die Stärkung des Vertrauens zwischen Mitarbeiter und Führungskraft, damit Arbeitsergebnisse<br />
verbessert werden können und gleichzeitig Motivation zur Leistung gefördert<br />
wird;<br />
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- die Festlegung der Personalentwicklungserfordernisse des Unternehmens sowie der Personalentwicklungsbedürfnisse<br />
und -wünsche der Mitarbeiter, die planbar gemacht werden.<br />
3. Grundsätze des Mitarbeitergesprächs<br />
3.1. Im Mittelpunkt des Mitarbeitergesprächs steht die Kommunikation zwischen Führungskraft<br />
und Mitarbeiter über die Einschätzung der Zusammenarbeit, des Arbeitsverhaltens, der Arbeitsbedingungen<br />
sowie der Leistungen und der daraus abzuleitenden Maßnahmen. Erkannte<br />
Schwächen sind ein Anknüpfungspunkt für Entwicklungsaktivitäten.<br />
Folgende Themenbereiche sollen besprochen werden:<br />
- Aufgabenbereiche des Mitarbeiters<br />
- Zielüberprüfung und Zielvereinbarung (Vereinbarung von Leistungs- und Verhaltenszielen)<br />
- Einschätzung der Stärken und Schwächen sowie der langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten<br />
des Mitarbeiters<br />
- Zusammenarbeit zwischen Führungskraft und Mitarbeiter<br />
- Entwicklungsmaßnahmen.<br />
3.2. Dementsprechend sind diese Themenbereiche im systematisierten, für alle Geschäfts-/ Zentralbereiche<br />
und Stäbe einheitlichen Gesprächsbogen enthalten, anhand dessen das Mitarbeitergespräch<br />
durchgeführt wird und der dieser Betriebsvereinbarung als Anhang 1 beigefügt<br />
ist. Soll der Gesprächsbogen inhaltlich abgeändert werden, so erfolgt dies durch den Zentralbereich<br />
Personal im Einvernehmen mit der Personalvertretung im Rahmen der Gespräche zum<br />
Thema Qualitätssicherung (Punkt 7.4).<br />
3.3. Der Geschäfts-/Zentralbereich oder Stab kann entsprechend seinen Erfordernissen und entsprechend<br />
den im Geschäft-/Zentralbereich oder Stab an die Mitarbeiter gestellten Anforderungen<br />
Themenfelder festlegen, auf die bei der Durchführung des Mitarbeitergesprächs jeweils<br />
besonderes Augenmerk zu legen ist (Festlegung von Schwerpunkten). Darüber ist die<br />
Personalvertretung zu informieren; auf Verlangen ist darüber – mit dem Willen zur Einigung –<br />
zu beraten.<br />
3.4. Zielvereinbarungen sollen dem Mitarbeiter ermöglichen, seine Arbeit selbständiger zu gestalten<br />
und durchzuführen. Um dies und insbesondere auch die Überprüfbarkeit der vereinbarten<br />
Ziele zu gewährleisten, haben die Ziele den Kriterien zu entsprechen, die im Leitfaden<br />
(Anhang 2 dieser Betriebsvereinbarung) festgelegt sind.<br />
Folgende Rahmenbedingungen werden für das Mitarbeitergespräch festgelegt:<br />
- Das Mitarbeitergespräch wird regelmäßig, grundsätzlich einmal jährlich durchgeführt.<br />
- Es wird nach Vorbereitung durch den Mitarbeiter und die Führungskraft unter Heranziehung<br />
des einheitlichen Gesprächsbogens geführt.<br />
- Das Mitarbeitergespräch endet mit einer konkreten Ziel- und Entwicklungsvereinbarung<br />
zwischen Führungskraft und Mitarbeiter.<br />
- Regelmäßige Folgegespräche bauen auf diesen Vereinbarungen auf.<br />
3
4. Durchführung des Mitarbeitergesprächs<br />
4.1. Alle Führungskräfte mit Personalverantwortung führen das Mitarbeitergespräch mit den ihnen<br />
direkt unterstellten Mitarbeitern, mit denen im Sinn des Punktes 1 das Mitarbeitergespräch<br />
zu führen ist.<br />
Der Geschäfts- bzw. Zentralbereich kann generell oder für Einzelfälle (beispielsweise bei Projektarbeit)<br />
festlegen, welche Führungskräfte konkret das Mitarbeitergespräch durchführen.<br />
4.2. Sinnvollerweise sollen die einmal jährlich abzuhaltenden Gespräche im Rahmen der Planung<br />
für das nächste Jahr erfolgen. Außerhalb dieses einjährigen Regelturnusses kann ein Mitarbeitergespräch<br />
aus besonderen Anlässen (wie zB bei Versetzung eines Mitarbeiters oder bei einem<br />
Wechsel der Führungskraft) durchgeführt werden.<br />
4.3. Der Gesprächstermin wird mindestens zwei Wochen vor Durchführung des Mitarbeitergesprächs<br />
vereinbart. Zur Vorbereitung erhalten beide Gesprächspartner schriftliche Unterlagen<br />
(Gesprächsbögen etc). Beide Gesprächspartner bringen ihre Unterlagen und Aufzeichnungen<br />
mit in das Gespräch.<br />
4.4. Für das Mitarbeitergespräch ist ausreichend Zeit einzuplanen. Das Gespräch findet in angemessener<br />
vertrauensvoller Atmosphäre unter vier Augen statt. Für den störungsfreien Gesprächsablauf<br />
ist die Führungskraft verantwortlich. Die Teilnahme am Mitarbeitergespräch<br />
zählt zu den Dienstpflichten, die Durchführung des Gespräches hat innerhalb der Arbeitszeit<br />
zu erfolgen.<br />
4.5. Während des Gesprächs werden die vorgesehenen Themenbereiche erörtert, wobei die in<br />
den Unterlagen enthaltenen Themenfelder als Hilfestellung gedacht sind und nicht alle Themen<br />
im Einzelfall besprochen werden müssen. Die Thematisierung strittiger Punkte gehört<br />
ausdrücklich zu den (Personalführungs-) Zielen des Mitarbeitergesprächs. Konflikte sollen von<br />
den Beteiligten in sachlicher Weise angesprochen und mit dem Willen zur Einigung möglichst<br />
einer Lösung zugeführt werden.<br />
4.6. Im Zuge des Mitarbeitergesprächs erstellt die Führungskraft eine schriftliche Dokumentation<br />
(entsprechend den Vorgaben im Gesprächsbogen) zu den in Punkt 3 genannten Themenfeldern.<br />
Die schriftlich dokumentierten Inhalte und Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs sollen nach<br />
Möglichkeit der gemeinsamen Auffassung der Beteiligten entsprechen. Kommt zu einzelnen<br />
Punkten keine Einigung zustande, so sind die konträren Meinungen im Gesprächsbogen festzuhalten.<br />
Der Gesprächsbogen wird von beiden Beteiligten unterschrieben, wobei der Mitarbeiter mit<br />
seiner Unterschrift<br />
- die Durchführung des Mitarbeitergesprächs und die Kenntnisnahme der Gesprächsergebnisse<br />
(einschließlich seiner etwaigen abweichenden Auffassung) bestätigt und überdies<br />
- seine Zustimmung zur Zielvereinbarung erklärt.<br />
Kommt in grundlegenden Punkten keine Einigung zustande, bestätigt der Mitarbeiter mit seiner<br />
Unterschrift nur die Durchführung des Mitarbeitergesprächs. Dieser Umstand ist von der<br />
Führungskraft durch einen entsprechenden Vermerk festzuhalten.<br />
Der Mitarbeiter erhält das Original des unterschriebenen Bogens, eine Gleichschrift des unterschriebenen<br />
Bogens verbleibt bei der Führungskraft.<br />
4
4.7. Die Inhalte des Mitarbeitergesprächs sind von den Beteiligten vertraulich zu behandeln, die<br />
Gesprächspartner berichten insbesondere keiner dritten Stelle über den Verlauf des Gesprächs,<br />
sofern in diesem Punkt bzw. in Punkt 7 nicht Abweichendes geregelt ist.<br />
Lediglich die Entwicklungsmaßnahmen, die für die Personalentwicklungsplanung und -controlling<br />
erforderlich sind und auf einem Extrabogen (oder einem zumindest separierbaren Teil<br />
des Gesprächsbogens, wie zB der letzten Seite des Gesprächsbogens) enthalten sind, werden<br />
von der Führungskraft an die zuständigen Ansprechpartner (PRC-Stelle des Geschäfts- bzw.<br />
Zentralbereichs oder andere) weitergegeben.<br />
Bei einem Wechsel der Führungskraft kann die künftige Führungskraft nur in die Ziel- und in<br />
die Entwicklungsvereinbarung Einsicht nehmen. Die scheidende Führungskraft hat daher Vorsorge<br />
zu treffen, dass die anderen Teile des Gesprächsbogens von der nachfolgenden Führungskraft<br />
nicht eingesehen werden können.<br />
4.8. Auf welche Weise und wie lange die Aufbewahrung der Gleichschrift des Gesprächsbogens<br />
durch die Führungskraft zu erfolgen hat, legt der Geschäfts-/Zentralbereich oder Stab gesondert<br />
fest.<br />
5. Information und Schulung<br />
Alle am Mitarbeitergespräch Beteiligten erhalten über die Einführung des Mitarbeitergesprächs<br />
eine ausführliche schriftliche Information, und zwar den dieser Betriebsvereinbarung<br />
als Anhang 2 beigefügten Leitfaden. Soll dieser Leitfaden inhaltlich abgeändert werden, so<br />
erfolgt dies durch den Zentralbereich Personal im Einvernehmen mit der Personalvertretung<br />
im Rahmen der Gespräche zum Thema Qualitätssicherung (Punkt 7.4).<br />
Für die Führungskraft ist eine vorangehende Schulung in den Grundprinzipien des Mitarbeitergesprächs<br />
(Inhalt und Ablauf des Gesprächs) obligatorisch. Bei Bedarf werden auch zusätzliche<br />
(Anschluss-, Nach-) Schulungen angeboten.<br />
Darüber hinaus sind – bei vom Geschäfts-/Zentralbereich oder Stab festgestellten Schulungsbedarf<br />
– auch die Mitarbeiter, mit denen das Mitarbeitergespräch geführt wird, durch den<br />
Stab Organisation/Personalentwicklung des Zentralbereichs Personal (ZB P-OPE) bzw. den Geschäfts-/Zentralbereich<br />
zu schulen.<br />
Im übrigen sind die gemäß § 65 BBVG von der Arbeitsleistung freigestellten Mitglieder von<br />
Personalvertretungsorganen während ihrer Freistellung durch geeignete Maßnahmen (zB<br />
Workshops) über die Grundprinzipien des Mitarbeitergesprächs zu informieren.<br />
6. Steuerung und Koordination der Durchführung der Mitarbeitergespräche<br />
Steuerungs- und Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch<br />
werden grundsätzlich durch die PRC-Stelle des Geschäfts- oder Zentralbereiches wahrgenommen.<br />
Entsprechend der Vorgaben der Geschäfts- bzw. Zentralbereichsleitung hat diese<br />
Stelle insbesondere auch die in den Punkten 1.3 bzw. 1.4, 3, 4.1, 4.8 und 5 festgelegten A-<br />
genden wahrzunehmen.<br />
Die Leitung des Geschäfts- bzw. Zentralbereiches kann auch eine oder mehrere andere Stellen<br />
mit den Steuerungs- und Koordinationsaufgaben betrauen.<br />
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7. Qualitätssicherung<br />
7.1. Hat der Mitarbeiter nach Durchführung des Mitarbeitergespräches den Eindruck, dass aufgrund<br />
des Gesprächsverlaufes die Ziele des Mitarbeitergespräches nicht erreicht wurden, etwa<br />
weil in unsachlicher Weise diskutiert wurde oder dgl., so hat er – unabhängig von der in<br />
§ 6 Abs. 4 AVB vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit, das Recht, sich mit seinem Anliegen<br />
an die nächsthöhere Führungskraft zu wenden. Dies gilt nicht als Verstoß gegen die in Punkt<br />
4.7 vorgesehene Verpflichtung.<br />
7.2. Führungskräfte und Mitarbeiter, die an der Durchführung von Mitarbeitergesprächen beteiligt<br />
sind, haben die Möglichkeit, schriftlich Anregungen zur Verbesserung des Mitarbeitergesprächssystems<br />
an den Stab Organisation/Personalentwicklung des Zentralbereichs Personal<br />
(ZB P-OPE) zu richten, ohne dass dies als Verstoß gegen die sich aus Punkt 4.7 ergebende<br />
Verpflichtung gewertet wird.<br />
7.3. Vom Zentralbereich Personal werden bei Mitarbeitern und Führungskräften, die Mitarbeitergespräche<br />
geführt haben, Umfragen über deren Erfahrungen beim Mitarbeitergespräch<br />
durchgeführt, die – neben sonstigen Erfahrungen – als Grundlage zur Weiterentwicklung und<br />
Verbesserung des Mitarbeitergesprächssystems dienen.<br />
7.4. Zur Sicherung, Weiterentwicklung und Optimierung der Methodik und Qualität des Mitarbeitergesprächssystems<br />
werden die ÖBB mit der Personalvertretung einen Gedankenaustausch<br />
zur Qualitätssicherung durchführen. An diesem Dialog nehmen auf Seiten der ÖBB der Leiter<br />
des Zentralbereichs Personal und der Leiter des Stabes Organisation/Personalentwicklung des<br />
Zentralbereichs Personal (ZB P-OPE), auf Seiten der Personalvertretung der Vorsitzende des<br />
Zentralausschusses der Bediensteten der ÖBB und ein vom Zentralausschuss namhaft gemachter<br />
Vertreter teil.<br />
Bei den Gesprächen zum Thema Qualitätssicherung, die grundsätzlich mindestens einmal<br />
jährlich (nach Durchführung der Mitarbeitergespräche) stattfinden sollen, werden alle Fragen<br />
erörtert, die sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche<br />
ergeben. In diesem Rahmen werden auch Vorschläge der am Mitarbeitergespräch<br />
Beteiligten (Punkt 7.2) und die Ergebnisse der Umfragen (Punkt 7.3) erörtert.<br />
8. Schlussbestimmungen<br />
8.1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft und wird für die Dauer von<br />
drei Jahren geschlossen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Betriebsvereinbarung als unbefristet abgeschlossen, sofern<br />
die Personalvertretung das Unternehmen nicht sechs Monate vor Ablauf der dreijährigen Frist<br />
über Gegenteiliges informiert. Für den Fall einer entsprechenden Information durch die Personalvertretung<br />
vereinbaren ÖBB und Personalvertretung, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen<br />
mit dem Ziel, spätestens bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung<br />
– unter Berücksichtigung der in Punkt 7 genannten Ergebnisse – eine Vereinbarung über<br />
das Mitarbeitergespräch zu treffen.<br />
8.2. Sollen während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung<br />
- Personalbeurteilungen auch als Grundlage für die Einführung leistungsbezogener Entgelte<br />
(Prämien) dienen oder<br />
6
- Daten eines Personalbeurteilungssystems, die über allgemeine Angaben zur Person des<br />
Mitarbeiters und dessen fachliche Verwendung hinausgehen, automationsunterstützt<br />
verwendet werden,<br />
ist dafür eine gesonderte Betriebsvereinbarung abzuschließen.<br />
Wien, am 18. Dezember 2001<br />
7
Anhang 1<br />
Gesprächsbogen
Anhang 2<br />
Leitfaden