Betriebsvereinbarung über das Verhalten im ... - IKT Betriebsrat
Betriebsvereinbarung über das Verhalten im ... - IKT Betriebsrat
Betriebsvereinbarung über das Verhalten im ... - IKT Betriebsrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ist daher besonders darauf zu achten, welches Blatt welchem Zweck dient; dies ist auf<br />
den einzelnen Blättern jeweils vermerkt.<br />
3.2 Blatt 1 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Versicherungsanstalt der österreichischen<br />
Eisenbahnen (Außenstelle), Blatt 2 sofort der Organisationseinheit zu übermitteln,<br />
Blatt 3 bleibt vorerst be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben.<br />
4. Auf der ärztlichen Bestätigung muss neben dem Beginn <strong>das</strong> voraussichtliche Ende des Krankenstandes<br />
und die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit eingetragen sein. Ohne entsprechende<br />
Eintragung ist keine Ausgehzeit bewilligt. Der ÖBB-Angestellte hat die Vollständigkeit<br />
der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung<br />
durch den Arzt zu verlangen.<br />
Längerfristig rückdatierte Krankenstandsbescheinigungen sind nur in begründeten Fällen<br />
zulässig. In Zweifelsfällen ist die vorgesetzte Organisationseinheit um Entscheidung zu ersuchen.<br />
5. Alle Veränderungen <strong>im</strong> Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn<br />
und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderung, Änderung<br />
des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes durch den behandelnden Arzt, beabsichtigter<br />
Dienstantritt, Feststellung der Dienstfähigkeit sind sofort der Organisationseinheit<br />
(bzw. Beschäftigungsstelle) zu melden.<br />
6. Alle ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Außerhalb der bewilligten Ausgehzeit darf die<br />
Wohnung grundsätzlich nur zur Behandlung durch einen Arzt oder in einer Kranken(Kur)anstalt<br />
verlassen werden.<br />
7. Die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten, die die Genesung hindern könnten, sowie die<br />
Ausübung einer Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes sind untersagt.<br />
8. Über dienstliche Aufforderung hat der <strong>im</strong> Krankenstand befindliche ÖBB-Angestellte den<br />
Kontrollarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung ist gemäß § 14 AVB - ausgenommen bei<br />
Bettlägrigkeit - unbedingt zu befolgen. Die Bettlägrigkeit ist vom behandelnden Arzt zu bestätigen.<br />
9. Ein beabsichtigter Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand darf erst nach Bewilligung durch den<br />
Leiter der Organisationseinheit vorgenommen werden. Dieser kann seine Entscheidung von<br />
der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen, wonach aus medizinischen<br />
Gründen ein Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand nach dem vom ÖBB-Angestellten<br />
angegebenen Ort <strong>im</strong> Inland dem Genesungsprozess nicht abträglich ist. Nicht als Wohnungswechsel<br />
gilt dabei die Verlegung des Wohnsitzes eines vorübergehend versetzten ÖBB-<br />
Angestellten oder eines ÖBB-Angestellten mit mehr als einem Wohnsitz nach dem ständigen<br />
bzw. ordentlichen Wohnsitz. Punkt 5 ist jedoch in jedem Fall zu beachten.<br />
10. Der erkrankte ÖBB-Angestellte kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes<br />
auch vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten,<br />
wenn er sich dazu in der Lage fühlt.<br />
11. Erkrankte ÖBB-Angestellte dürfen jedoch in folgenden Fällen nur nach Feststellung der<br />
Diensttauglichkeit durch einen Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft<br />
mbH) wieder den Dienst antreten (Pkt. 12.7 DV P 32):