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Betriebsvereinbarung über das Verhalten im ... - IKT Betriebsrat

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ist daher besonders darauf zu achten, welches Blatt welchem Zweck dient; dies ist auf<br />

den einzelnen Blättern jeweils vermerkt.<br />

3.2 Blatt 1 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Versicherungsanstalt der österreichischen<br />

Eisenbahnen (Außenstelle), Blatt 2 sofort der Organisationseinheit zu übermitteln,<br />

Blatt 3 bleibt vorerst be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben.<br />

4. Auf der ärztlichen Bestätigung muss neben dem Beginn <strong>das</strong> voraussichtliche Ende des Krankenstandes<br />

und die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit eingetragen sein. Ohne entsprechende<br />

Eintragung ist keine Ausgehzeit bewilligt. Der ÖBB-Angestellte hat die Vollständigkeit<br />

der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung<br />

durch den Arzt zu verlangen.<br />

Längerfristig rückdatierte Krankenstandsbescheinigungen sind nur in begründeten Fällen<br />

zulässig. In Zweifelsfällen ist die vorgesetzte Organisationseinheit um Entscheidung zu ersuchen.<br />

5. Alle Veränderungen <strong>im</strong> Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn<br />

und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderung, Änderung<br />

des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes durch den behandelnden Arzt, beabsichtigter<br />

Dienstantritt, Feststellung der Dienstfähigkeit sind sofort der Organisationseinheit<br />

(bzw. Beschäftigungsstelle) zu melden.<br />

6. Alle ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Außerhalb der bewilligten Ausgehzeit darf die<br />

Wohnung grundsätzlich nur zur Behandlung durch einen Arzt oder in einer Kranken(Kur)anstalt<br />

verlassen werden.<br />

7. Die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten, die die Genesung hindern könnten, sowie die<br />

Ausübung einer Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes sind untersagt.<br />

8. Über dienstliche Aufforderung hat der <strong>im</strong> Krankenstand befindliche ÖBB-Angestellte den<br />

Kontrollarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung ist gemäß § 14 AVB - ausgenommen bei<br />

Bettlägrigkeit - unbedingt zu befolgen. Die Bettlägrigkeit ist vom behandelnden Arzt zu bestätigen.<br />

9. Ein beabsichtigter Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand darf erst nach Bewilligung durch den<br />

Leiter der Organisationseinheit vorgenommen werden. Dieser kann seine Entscheidung von<br />

der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen, wonach aus medizinischen<br />

Gründen ein Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand nach dem vom ÖBB-Angestellten<br />

angegebenen Ort <strong>im</strong> Inland dem Genesungsprozess nicht abträglich ist. Nicht als Wohnungswechsel<br />

gilt dabei die Verlegung des Wohnsitzes eines vorübergehend versetzten ÖBB-<br />

Angestellten oder eines ÖBB-Angestellten mit mehr als einem Wohnsitz nach dem ständigen<br />

bzw. ordentlichen Wohnsitz. Punkt 5 ist jedoch in jedem Fall zu beachten.<br />

10. Der erkrankte ÖBB-Angestellte kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes<br />

auch vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten,<br />

wenn er sich dazu in der Lage fühlt.<br />

11. Erkrankte ÖBB-Angestellte dürfen jedoch in folgenden Fällen nur nach Feststellung der<br />

Diensttauglichkeit durch einen Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft<br />

mbH) wieder den Dienst antreten (Pkt. 12.7 DV P 32):

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