Betriebsvereinbarung über das Verhalten im ... - IKT Betriebsrat
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Die nachstehende Regelung gilt gemäß Art. 7 Abs. 4 Z 1 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 ab<br />
1.1.2004 als <strong>Betriebsvereinbarung</strong> und lautet:<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
über <strong>das</strong> <strong>Verhalten</strong> <strong>im</strong> Krankheitsfall<br />
1. Jeder dienstunfähig erkrankte ÖBB-Angestellte ist verpflichtet, dies sofort selbst oder durch<br />
Dritte seiner Organisationseinheit zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung sofort<br />
nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. Vorübergehend versetzte ÖBB-Angestellte<br />
haben die Krankmeldung bei der Beschäftigungsstelle zu erstatten; diese hat die Organisationseinheit<br />
zu verständigen. Die Organisationseinheit bzw. Beschäftigungsstelle kann festlegen,<br />
wer innerhalb ihres Bereiches für die Entgegennahme der Meldung zuständig ist.<br />
2. Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu bestätigen. Die Bestätigung ist der<br />
Organisationseinheit vorzulegen, wobei die Leiter der Geschäfts-, Zentralbereiche und Stäbe<br />
innerhalb ihres Verantwortungsbereiches entscheiden können, ob die Bestätigung ab dem<br />
ersten, zweiten oder erst ab dem dritten Krankenstandstag erforderlich ist. Unabhängig von<br />
dieser generellen Regelung kann <strong>im</strong> Einzelfall eine davon abweichende Anordnung getroffen<br />
werden.<br />
In Zweifelsfällen erfolgt die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch Kontrollärzte (ÖBB-<br />
Gesundheitsmanager oder ein Arzt der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen).<br />
Nach einem stationären Spitalsaufenthalt ist die Aufenthaltsbestätigung der Organisationseinheit<br />
vorzulegen. Ist nach einem Spitalsaufenthalt die Dienstunfähigkeit weiter gegeben, ist<br />
sofort der behandelnde Arzt aufzusuchen und der andauernde Krankenstand bestätigen zu<br />
lassen.<br />
3. Die Bestätigung durch den Arzt erfolgt bei<br />
- ÖBB-Angestellten, die in der Krankenversicherung B versichert sind,<br />
durch die Dienstunfähigkeitsbescheinigung - VA (K) 241<br />
- ÖBB-Angestellten, die in der Krankenversicherung A versichert sind,<br />
durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - VA (K) 240<br />
3.1 Blatt 3 der Dienstunfähigkeitsbescheinigung ist sofort der Organisationseinheit zu übermitteln,<br />
Blatt 2 bleibt vorerst be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben,<br />
Blatt 1 dient zur Krankenstandskontrolle durch den Kontrollarzt und verbleibt<br />
vorerst ebenfalls be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten.<br />
Anmerkung: Im Laufe einer Übergangsphase kann es vorkommen, <strong>das</strong>s noch alte, nur<br />
aus zwei Blättern bestehende Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Verwendung finden. Es
ist daher besonders darauf zu achten, welches Blatt welchem Zweck dient; dies ist auf<br />
den einzelnen Blättern jeweils vermerkt.<br />
3.2 Blatt 1 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Versicherungsanstalt der österreichischen<br />
Eisenbahnen (Außenstelle), Blatt 2 sofort der Organisationseinheit zu übermitteln,<br />
Blatt 3 bleibt vorerst be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben.<br />
4. Auf der ärztlichen Bestätigung muss neben dem Beginn <strong>das</strong> voraussichtliche Ende des Krankenstandes<br />
und die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit eingetragen sein. Ohne entsprechende<br />
Eintragung ist keine Ausgehzeit bewilligt. Der ÖBB-Angestellte hat die Vollständigkeit<br />
der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung<br />
durch den Arzt zu verlangen.<br />
Längerfristig rückdatierte Krankenstandsbescheinigungen sind nur in begründeten Fällen<br />
zulässig. In Zweifelsfällen ist die vorgesetzte Organisationseinheit um Entscheidung zu ersuchen.<br />
5. Alle Veränderungen <strong>im</strong> Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn<br />
und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderung, Änderung<br />
des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes durch den behandelnden Arzt, beabsichtigter<br />
Dienstantritt, Feststellung der Dienstfähigkeit sind sofort der Organisationseinheit<br />
(bzw. Beschäftigungsstelle) zu melden.<br />
6. Alle ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Außerhalb der bewilligten Ausgehzeit darf die<br />
Wohnung grundsätzlich nur zur Behandlung durch einen Arzt oder in einer Kranken(Kur)anstalt<br />
verlassen werden.<br />
7. Die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten, die die Genesung hindern könnten, sowie die<br />
Ausübung einer Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes sind untersagt.<br />
8. Über dienstliche Aufforderung hat der <strong>im</strong> Krankenstand befindliche ÖBB-Angestellte den<br />
Kontrollarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung ist gemäß § 14 AVB - ausgenommen bei<br />
Bettlägrigkeit - unbedingt zu befolgen. Die Bettlägrigkeit ist vom behandelnden Arzt zu bestätigen.<br />
9. Ein beabsichtigter Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand darf erst nach Bewilligung durch den<br />
Leiter der Organisationseinheit vorgenommen werden. Dieser kann seine Entscheidung von<br />
der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen, wonach aus medizinischen<br />
Gründen ein Wohnungswechsel <strong>im</strong> Krankenstand nach dem vom ÖBB-Angestellten<br />
angegebenen Ort <strong>im</strong> Inland dem Genesungsprozess nicht abträglich ist. Nicht als Wohnungswechsel<br />
gilt dabei die Verlegung des Wohnsitzes eines vorübergehend versetzten ÖBB-<br />
Angestellten oder eines ÖBB-Angestellten mit mehr als einem Wohnsitz nach dem ständigen<br />
bzw. ordentlichen Wohnsitz. Punkt 5 ist jedoch in jedem Fall zu beachten.<br />
10. Der erkrankte ÖBB-Angestellte kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes<br />
auch vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten,<br />
wenn er sich dazu in der Lage fühlt.<br />
11. Erkrankte ÖBB-Angestellte dürfen jedoch in folgenden Fällen nur nach Feststellung der<br />
Diensttauglichkeit durch einen Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft<br />
mbH) wieder den Dienst antreten (Pkt. 12.7 DV P 32):
11.1. nach einem länger als 28 Tage dauernden Krankenstand oder<br />
11.2. nach jedem Spitalsaufenthalt,<br />
wenn sie einer <strong>im</strong> Anhang der DV P 32 mit "B" gekennzeichneten Dienstverwendung <strong>im</strong><br />
Betriebsdienst angehören.<br />
12. Der Vorstellungstermin be<strong>im</strong> Kontrollarzt ist durch <strong>das</strong> Personalservicecenter zu vereinbaren<br />
(Pkt. 12.2 DV P 32). Seitens der Organisationseinheit ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s den ÖBB-<br />
Angestellten des Betriebsdienstes (Kennzeichnung "B" <strong>im</strong> Anhang der DV P 32) die Zugehörigkeit<br />
zu einer solchen Dienstverwendung, sowie die Adresse, die Dienststunden und die<br />
Fernsprechnummer des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft mbH) bekannt<br />
sind.<br />
13. Der be<strong>im</strong> ÖBB-Angestellten befindliche Teil der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
ist bei einer allfälligen Vorstellung be<strong>im</strong> Kontrollarzt vorzulegen (Pkt. 12.4 DV P 32).<br />
14. Die Leiter der Organisationseinheiten haben für die Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen der Punkte<br />
1 bis 13 Sorge zu tragen. Bei festgestelltem Fehlverhalten eines ÖBB-Angestellten <strong>im</strong> Krankenstand<br />
sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen.<br />
15. Der Krankenstand endet:<br />
15.1. mit dem letzten Tag der vom behandelnden Arzt festgesetzten Dienstunfähigkeit;<br />
15.2. mit Dienstantritt, wenn dieser vor dem Tag des vom Arzt festgesetzten Endes des<br />
Krankenstandes erfolgt.<br />
16. Jeder ÖBB-Angestellte, der sich in Ausübung seines Dienstes oder auf dem Weg zwischen<br />
Wohnung und Dienstort verletzt, hat den Unfall - auch wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten<br />
ist - sofort der Organisationseinheit zu melden.<br />
17. Diese Best<strong>im</strong>mungen gelten auch für Lehrlinge.<br />
18. Diese Best<strong>im</strong>mungen treten mit 1.4.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt DA (92), GD-NBI.<br />
16.Stück/1995 außer Kraft.