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Betriebsvereinbarung - IKT Betriebsrat

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<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 1 / 3<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über die Entgeltfortzahlung<br />

bei der Teilnahme an Betriebsversammlungen<br />

Zwischen<br />

1. dem Vorstand der ÖBB-Holding AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Personenverkehr AG<br />

und<br />

dem Vorstand der Rail Cargo Austria AG<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH<br />

(alle gemeinsam in der Folge "ÖBB-Konzern" bzw. „Arbeitgeber“ genannt)<br />

und<br />

2. dem Konzernbetriebsrat des ÖBB-Konzerns (in der Folge "Konzernbetriebsrat" genannt)<br />

wird gemäß § 97 Abs. 1 Z 11 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in der geltenden Fassung folgende<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über die Entgeltansprüche im Falle der Teilnahme an Betriebsversammlungen geschlossen.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 2 / 3<br />

Zielsetzung, rechtliche Grundlagen<br />

§ 1<br />

Die auf der Grundlage der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossene<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> hat zum Ziel, Rahmenbedingungen über die Entgeltansprüche der Mitarbeiter<br />

im Falle der nach dem Arbeitverfassungsgesetz vorgesehenen Teilnahme an Betriebsversammlungen<br />

festzulegen und damit sowohl den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiter und andererseits<br />

den Interessen des Arbeitgebers zu entsprechen.<br />

Gegenstand<br />

§ 2<br />

Gegenstand dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist die grundsätzliche Festlegung der Rahmenbedingungen,<br />

unter denen bei Abhaltung von Betriebsversammlungen eine Fortzahlung des Entgelts seitens<br />

des ÖBB-Konzerns erfolgt.<br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

§ 3<br />

Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle im ÖBB-Konzern beschäftigten und entlohnten Mitarbeiter.<br />

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich<br />

auf Frauen und Männer in gleicher Weise.<br />

Betriebsversammlung<br />

§ 4<br />

Nach § 40 Arbeitsverfassungsgesetz ist die Betriebsversammlung eines der Organe der Arbeitnehmerschaft.<br />

Sie besteht grundsätzlich aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes.<br />

Entgeltfortzahlung<br />

§ 5<br />

Nach § 47 Absatz 1 Arbeitsverfassungsgesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Der Abschluss einer <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

– wie der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> – zur Regelung derartiger Entgeltansprüche ist<br />

möglich.<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung besteht<br />

• für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung pro Kalenderjahr<br />

• wenn die Teilnahme während der Dienstzeit stattfindet<br />

• wenn sowohl die Leitung des Konzernunternehmens, dem der Betrieb angehört, als auch die<br />

Geschäftsleitung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH über die Abhaltung der Betriebsversammlung<br />

rechtzeitig – dies bedeutet: mindestens 14 Tage vor Abhaltung – informiert wurde


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 3 / 3<br />

• wenn durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung die ordnungsgemäße Abwicklung des<br />

Dienstbetriebes nicht behindert wird<br />

• wenn die Betriebsversammlung nicht als Teil von Kampfmaßnahmen einberufen wurde bzw.<br />

nicht zur Vorbereitung von Kampfmaßnahmen dient.<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal 3 Stunden pro Betriebsversammlung, demnach<br />

auf maximal 3 Stunden pro Kalenderjahr.<br />

Es besteht Anspruch auf Fortzahlung des Monatsentgeltes nach § 26 Abs. 6 AVB bzw. des regelmäßigen<br />

monatlichen Bezuges lt. anzuwendendem Kollektivvertrag bzw. Dienstvertrag, nicht jedoch<br />

auf Fortzahlung von Nebenbezügen, Leistungsprämien, pauschalierter Vergütungen jeder Art<br />

oder sonstiger Nebenzahlungen. Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten zur und von der Betriebsversammlung<br />

besteht nicht.<br />

Kündigung<br />

§ 6<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> kann vom Konzernbetriebsrat oder dem ÖBB-Konzern einvernehmlich<br />

abgeändert oder aufgelöst bzw. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum<br />

31. Dezember jeden Jahres schriftlich aufgekündigt werden.<br />

Klargestellt wird, dass die Regelungen der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> keinen Anspruch<br />

auf Fortzahlung von Entgelt im Falle von Betriebsversammlungen im Sinne eines „erworbenen<br />

Rechts“ begründen. Wird die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> aufgekündigt, entfällt die Entgeltfortzahlung bei<br />

Teilnahme an einer Betriebsversammlung, ohne dass dafür Ersatz gebührt.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 7<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> tritt mit 01.04.2006 in Kraft und wird unbefristet abgeschlossen.<br />

Wien, am 13. Juli 2006

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