Betriebsvereinbarung - IKT Betriebsrat
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<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 1 / 3<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
über die Entgeltfortzahlung<br />
bei der Teilnahme an Betriebsversammlungen<br />
Zwischen<br />
1. dem Vorstand der ÖBB-Holding AG<br />
und<br />
dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />
und<br />
dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG<br />
und<br />
dem Vorstand der ÖBB-Personenverkehr AG<br />
und<br />
dem Vorstand der Rail Cargo Austria AG<br />
und<br />
der Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH<br />
und<br />
der Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services GmbH<br />
und<br />
der Geschäftsführung der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH<br />
und<br />
der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH<br />
(alle gemeinsam in der Folge "ÖBB-Konzern" bzw. „Arbeitgeber“ genannt)<br />
und<br />
2. dem Konzernbetriebsrat des ÖBB-Konzerns (in der Folge "Konzernbetriebsrat" genannt)<br />
wird gemäß § 97 Abs. 1 Z 11 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in der geltenden Fassung folgende<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
über die Entgeltansprüche im Falle der Teilnahme an Betriebsversammlungen geschlossen.
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 2 / 3<br />
Zielsetzung, rechtliche Grundlagen<br />
§ 1<br />
Die auf der Grundlage der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossene<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> hat zum Ziel, Rahmenbedingungen über die Entgeltansprüche der Mitarbeiter<br />
im Falle der nach dem Arbeitverfassungsgesetz vorgesehenen Teilnahme an Betriebsversammlungen<br />
festzulegen und damit sowohl den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiter und andererseits<br />
den Interessen des Arbeitgebers zu entsprechen.<br />
Gegenstand<br />
§ 2<br />
Gegenstand dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist die grundsätzliche Festlegung der Rahmenbedingungen,<br />
unter denen bei Abhaltung von Betriebsversammlungen eine Fortzahlung des Entgelts seitens<br />
des ÖBB-Konzerns erfolgt.<br />
Persönlicher Geltungsbereich<br />
§ 3<br />
Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle im ÖBB-Konzern beschäftigten und entlohnten Mitarbeiter.<br />
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich<br />
auf Frauen und Männer in gleicher Weise.<br />
Betriebsversammlung<br />
§ 4<br />
Nach § 40 Arbeitsverfassungsgesetz ist die Betriebsversammlung eines der Organe der Arbeitnehmerschaft.<br />
Sie besteht grundsätzlich aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes.<br />
Entgeltfortzahlung<br />
§ 5<br />
Nach § 47 Absatz 1 Arbeitsverfassungsgesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Der Abschluss einer <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
– wie der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> – zur Regelung derartiger Entgeltansprüche ist<br />
möglich.<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung besteht<br />
• für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung pro Kalenderjahr<br />
• wenn die Teilnahme während der Dienstzeit stattfindet<br />
• wenn sowohl die Leitung des Konzernunternehmens, dem der Betrieb angehört, als auch die<br />
Geschäftsleitung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH über die Abhaltung der Betriebsversammlung<br />
rechtzeitig – dies bedeutet: mindestens 14 Tage vor Abhaltung – informiert wurde
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Entgelt bei Teilnahme an Betriebsversammlungen“ Seite 3 / 3<br />
• wenn durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung die ordnungsgemäße Abwicklung des<br />
Dienstbetriebes nicht behindert wird<br />
• wenn die Betriebsversammlung nicht als Teil von Kampfmaßnahmen einberufen wurde bzw.<br />
nicht zur Vorbereitung von Kampfmaßnahmen dient.<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal 3 Stunden pro Betriebsversammlung, demnach<br />
auf maximal 3 Stunden pro Kalenderjahr.<br />
Es besteht Anspruch auf Fortzahlung des Monatsentgeltes nach § 26 Abs. 6 AVB bzw. des regelmäßigen<br />
monatlichen Bezuges lt. anzuwendendem Kollektivvertrag bzw. Dienstvertrag, nicht jedoch<br />
auf Fortzahlung von Nebenbezügen, Leistungsprämien, pauschalierter Vergütungen jeder Art<br />
oder sonstiger Nebenzahlungen. Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten zur und von der Betriebsversammlung<br />
besteht nicht.<br />
Kündigung<br />
§ 6<br />
Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> kann vom Konzernbetriebsrat oder dem ÖBB-Konzern einvernehmlich<br />
abgeändert oder aufgelöst bzw. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum<br />
31. Dezember jeden Jahres schriftlich aufgekündigt werden.<br />
Klargestellt wird, dass die Regelungen der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> keinen Anspruch<br />
auf Fortzahlung von Entgelt im Falle von Betriebsversammlungen im Sinne eines „erworbenen<br />
Rechts“ begründen. Wird die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> aufgekündigt, entfällt die Entgeltfortzahlung bei<br />
Teilnahme an einer Betriebsversammlung, ohne dass dafür Ersatz gebührt.<br />
Inkrafttreten<br />
§ 7<br />
Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> tritt mit 01.04.2006 in Kraft und wird unbefristet abgeschlossen.<br />
Wien, am 13. Juli 2006