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Betriebsvereinbarung - IKT Betriebsrat

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<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Gehaltszettel Online“ Seite 1 / 5<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über den „Gehaltszettel Online“<br />

Zwischen<br />

1. dem Vorstand der ÖBB-Holding AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Personenverkehr AG<br />

und<br />

dem Vorstand der Rail Cargo Austria AG<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Postbus GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH<br />

(alle gemeinsam in der Folge "ÖBB-Konzern" bzw. „Arbeitgeber“ genannt)<br />

und<br />

2. dem Konzernbetriebsrat des ÖBB-Konzerns (in der Folge "Konzernbetriebsrat" genannt)<br />

wird folgende<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über die Zurverfügungstellung des monatlichen Entgeltnachweises in einem elektronischen Medium<br />

geschlossen.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Gehaltszettel Online“ Seite 2 / 5<br />

Zielsetzung, rechtliche Grundlagen<br />

§ 1<br />

Die auf der Grundlage der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossene<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> hat zum Ziel, Rahmenbedingungen für eine EDV-basierende Zurverfügungstellung<br />

der monatlichen Gehaltszettel festzulegen und damit einerseits die Rechte der Beschäftigten<br />

zu sichern, aber gleichermaßen den Bedürfnissen des Unternehmens nach einer modernen und<br />

kostenschonenden EDV-Lösung zu entsprechen.<br />

Gleichzeitig ist es ausdrückliches Ziel dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong>, die gesetzlichen Erfordernisse<br />

nach dem Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.F. (kurz DSG 2000) zu erfüllen und dabei die effiziente und<br />

fehlerfreie Datenbewirtschaftung zu sichern.<br />

ÖBB-Konzern und Konzernbetriebsrat sind sich weiters darüber einig, dass die Bestimmungen der<br />

Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 8 über die automationsunterstützte Erfassung und Verwertung<br />

personenbezogener Arbeitnehmerdaten vom 28. Juni 2001 vollinhaltlich auf die gegenständliche<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> anzuwenden sind, sofern hier nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgelegt<br />

wird.<br />

Gegenstand<br />

§ 2<br />

Gegenstand dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist die grundsätzliche Festlegung der Rahmenbedingungen<br />

für die Implementierung einer EDV-basierenden Übermittlung der Gehaltszettel an die Mitarbeiter<br />

der im ÖBB-Konzern.<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> regelt somit die Einführung und Nutzung des elektronischen Entgeltnachweises,<br />

somit des digitalen Gehaltszettels, und ergänzt die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Nr. 11 über<br />

den Einsatz des SAP-Systems Human Resources (HR).<br />

Weitergehende Rechte einzelner Personen zum Schutz der Privatsphäre, als jene, die in der gegenständlichen<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> angeführt sind, bleiben jedenfalls unberührt.<br />

Im Übrigen wird ausdrücklich auf die Folgen eines Missbrauchs im Sinne der Rahmenbetriebsvereinbarung<br />

über die automationsunterstützte Erfassung und Verwertung personenbezogener und<br />

-beziehbarer Arbeitnehmerdaten sowie auf die im § 14 DSG 2000 festgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

verwiesen.<br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

§ 3<br />

Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle im ÖBB Konzern beschäftigten und entlohnten Mitarbeiter<br />

(z.B. ÖBB-Beamte, Angestellte, Konsulenten, Praktikanten, Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Urlaubsersatzkräfte<br />

etc.).<br />

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich<br />

auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Gehaltszettel Online“ Seite 3 / 5<br />

Elektronischer Gehaltszettel<br />

§ 4<br />

Der elektronisch zur Verfügung gestellte Gehaltszettel entspricht inhaltlich dem (derzeit) auf Papier<br />

ausgedruckten.<br />

Inhaltliche Änderungen sind mit der elektronischen Zustellung nicht verbunden.<br />

Der elektronische Entgeltnachweis bildet im Rahmen des so genannten HR Portals in Form eines<br />

pdf-Dokuments die Bezüge und Abzüge des jeweiligen Mitarbeiters in übersichtlicher Form ab und<br />

dient der Zustellung der monatlichen Entgeltabrechnung an die von dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

erfassten Mitarbeiter.<br />

Zusätzlich können dem elektronischen Entgeltnachweis allgemeine Mitteilungen, wie zB aktuelle<br />

Informationen des Unternehmens oder des Konzerns, Fragebögen und dergleichen, beigefügt sein.<br />

Ein Zugriff auf den elektronischen Entgeltnachweis ist möglich, sofern der Mitarbeiter über eine<br />

Intranetzugangsmöglichkeit und eine entsprechende Möglichkeit des Ausdruckes des Entgeltnachweises<br />

verfügt. Ein Anspruch auf Einräumung eines Intranetzuganges wird durch die Einführung des<br />

elektronischen Entgeltnachweises nicht begründet.<br />

Der elektronische Entgeltnachweis wird unmittelbar nach der Bezugsabrechnung im SAP HR erstellt.<br />

Der Zugriff des Mitarbeiters auf den personenbezogenen elektronischen Entgeltnachweis ist noch<br />

vor der (banktechnischen) Verfügbarkeit der überwiesenen Bezüge möglich. Der dienstvertraglich<br />

vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt der Bezüge bleibt dadurch unberührt.<br />

Eingesehen werden kann nicht nur der letzte Entgeltnachweis, sondern mindestens die elektronischen<br />

Entgeltnachweise für jeweils die letzten 13 Monate. Der elektronische Entgeltnachweis kann<br />

ausgedruckt werden und er kann gespeichert werden (Download); sofern ein Speichermedium zur<br />

Verfügung steht.<br />

Sofern für den Mitarbeiter die Möglichkeit besteht, den elektronischen Entgeltnachweis auszudrucken,<br />

ersetzt der elektronische Entgeltnachweis jenen in Papierform.<br />

Mitarbeiter mit EDV-Zugang<br />

§ 5<br />

Beginnend mit dem Entgeltnachweis für Mai 2006 (bei Vorhineinzahlung) bzw. für April 2006 (bei<br />

Nachhineinzahlung) werden den Mitarbeitern die monatlichen Gehaltszettel grundsätzlich ausschließlich<br />

elektronisch abrufbar zur Verfügung gestellt.<br />

Mitarbeiter ohne EDV-Zugang<br />

§ 6<br />

Der Gehaltszettel wird – wie bisher – ausgedruckt und an die Wohnadresse bzw. – wo möglich – an<br />

die Dienststellenadresse zugesendet für:<br />

• Mitarbeiter, die nicht regelmäßig Zugang zu einem EDV-Arbeitsplatz haben,


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Gehaltszettel Online“ Seite 4 / 5<br />

• Mitarbeiter, die als "verfügbar" gemeldet sind und dem Workforce-Management zugeordnet<br />

sind,<br />

• Mitarbeiter im Karenzurlaub,<br />

• Mitarbeiter in der Altersteilzeit, so ferne sie bereits dienstfreigestellt sind, Mitarbeiter, die bei<br />

Dritten beschäftigt sind (Personalleasing),<br />

• freie Dienstnehmer,<br />

• Mitarbeiter im Langzeitkrankenstand (mehr als einen Monat),<br />

• Mitarbeiter in der Schutzfrist,<br />

• Mitarbeiter im Präsenzdienst, Zivildienst,<br />

• suspendierte Mitarbeiter und<br />

• Mitarbeiter, die dienstfreigestellt sind,<br />

• Mitarbeiter, die ins Ausland entsendet sind<br />

• Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis bereits beendet ist und die nachträglich Gehaltszahlungen<br />

(z.B. Urlaubsersatzleistung, Abfertigung etc.) erhalten.<br />

Dieser Personenkreis wird automatisiert ermittelt und täglich upgedatet.<br />

Mitarbeiter, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen, erhalten den Entgeltnachweis<br />

jedenfalls an die Wohnadresse zugesendet.<br />

Für Mitarbeiter, deren Gehaltszettel ausgedruckt und zugesendet wird, ist eine elektronische Abfrage<br />

nicht möglich.<br />

Abfrage des elektronischen Gehaltszettels<br />

§ 7<br />

Nach Durchführung des jeweiligen Abrechnungslaufes werden die Gehaltszettel online über die<br />

Anwendung „HR-Portal“ zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter werden per E-Mail bzw. Info-<br />

Button in der Anwendung „HR-Portal“ von der Abfragbarkeit des aktuellen Gehaltszettels informiert.<br />

Jeder Mitarbeiter kann Online jedenfalls die Gehaltszettel für die jeweils letzten 13 Monate (erster<br />

abfragbarer Gehaltszettel derzeit: Juli 2005) abfragen.<br />

Datensicherheit<br />

§ 8<br />

Elektronische Gehaltszettel können lediglich durch die zuständige lohnverrechnende Stelle, die Einheit<br />

„ÖBB-Dienstleistungs GmbH/Personalservice“ und den Mitarbeiter selbst abgefragt werden.<br />

Die Gehaltszettel (mehrere Seiten pro Abrechnung) jedes Mitarbeiters werden entsprechend des<br />

bestehenden IT-Standards archiviert und gesichert.<br />

Jeder Mitarbeiter kann jeweils nur seine eigenen Gehaltszettel abfragen. Bei Start der entsprechenden<br />

Anwendung ist eine gesonderte nochmalige Identifikation notwendig.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Gehaltszettel Online“ Seite 5 / 5<br />

Ausdruck von Gehaltszetteln<br />

§ 9<br />

Der Gehaltszettel kann auf jedem Netzwerkdrucker ausgedruckt werden.<br />

Der Druckserver unterliegt den standardisierten Zugriffsberechtigungen der Serverwartung. Gleichzeitig<br />

ist sichergestellt, dass der Netzwerkdrucker bzw. der Name der Ausgabedatei nochmals aktiv<br />

bestätigt werden muss. Durch die Bestätigung übernimmt der Mitarbeiter die Verantwortung für<br />

den Ausdruck.<br />

Weiters wird die Möglichkeit eines Testdrucks zu Verfügung gestellt. (Mustergehaltszettel mit Erläuterungen).<br />

Änderungen/Erweiterungen<br />

§ 10<br />

Änderungen an den zuvor beschriebenen Abläufen und Standards, welche die in diesem Zusammenhang<br />

gespeicherten Daten betreffen, Änderungen bezüglich des Umfanges der Datenspeicherung<br />

und/oder Datenauswertung dürfen im Rahmen des Geltungsbereiches dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

nur im Einvernehmen erfolgen.<br />

Die Möglichkeit und Notwendigkeit der Zurverfügungstellung des Entgeltnachweises über Internet<br />

wird geprüft. Ist eine wirtschaftlich vertretbare und sichere Möglichkeit gegeben, ist ein weiterführendes<br />

diesbezügliches Projekt geplant und wird allenfalls einvernehmlich aufgesetzt und durchgeführt<br />

werden.<br />

Kündigung<br />

§ 11<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> kann vom Konzernbetriebsrat oder dem ÖBB-Konzern einvernehmlich<br />

abgeändert oder aufgelöst bzw. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum<br />

31. Dezember jeden Jahres schriftlich aufgekündigt werden.<br />

Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Ablauf einer Zeit von längstens sechs Monaten über<br />

die Erfahrungen des bisherigen Betriebes und über allenfalls notwendige Änderungen/Adaptionen<br />

des Online-Entgeltnachweises beraten wird bzw. die notwendigen Maßnahmen zur Fortführung<br />

des Online-Entgeltnachweises einvernehmlich festgelegt werden.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 12<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> tritt mit 1. April 2006 unbefristet in Kraft.<br />

Wien, am 13. Juli 2006

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