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BV über den Aufwandsersatz bei Dienstreisen - IKT Betriebsrat

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Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 1 / 13<br />

Betriebsvereinbarung<br />

über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong><br />

abgeschlossen zwischen der<br />

ÖBB-Holding AG, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11<br />

ÖBB-Infrastruktur Bau AG, 1120 Wien, Vivenotgasse 10<br />

ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, 1010 Wien, Elisabethstraße 9<br />

ÖBB-Personenverkehr AG, 1220 Wien, Wagramerstraße 17-19<br />

Rail Cargo Austria AG, 1030 Wien, Erdberger Lände 40-48<br />

ÖBB-Traktion GmbH, 1150 Wien, Langauergasse 1<br />

ÖBB-Technische Services-GmbH, 1110 Wien, Grillgasse 48<br />

ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, 1010 Wien, Clemens-Holzmeister-Straße 6<br />

Mungos Sicher & Sauber GmbH & Co KG, 1150 Wien, Langauergasse 1<br />

ÖBB-Dienstleistungs GmbH, 1010 Wien, Clemens-Holzmeister-Straße 6<br />

und der<br />

Konzernvertretung des ÖBB-Konzerns, 1050 Wien, Margaretenstraße 166<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer im ÖBB-Konzern. Sie gilt nicht für<br />

die der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Bundesbeamten und die <strong>bei</strong> der ÖBB-<br />

Postbus GmbH beschäftigten ehemaligen Vertragsbediensteten.<br />

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen<br />

sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 2 / 13<br />

2. Grundsätze<br />

Den im Punkt 1 genannten Ar<strong>bei</strong>tnehmern wird der auf <strong>Dienstreisen</strong> entstehende Mehraufwand<br />

nach <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Bestimmungen abgegolten.<br />

Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit<br />

a) der Ar<strong>bei</strong>tnehmer durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Massenbeförderungsmittels,<br />

durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der<br />

Dienstreise oder auf eine sonstige Weise dem Ar<strong>bei</strong>tgeber einen ungerechtfertigten<br />

Aufwand verursachen würde oder<br />

b) der Zweck der Dienstreise infolge einer Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht<br />

wor<strong>den</strong> ist.<br />

Im Fall der Mitreise von Privatpersonen besteht Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes,<br />

der dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer entstan<strong>den</strong> wäre, hätte er die Dienstreise allein durchgeführt.<br />

3. Begriffsbestimmungen<br />

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages<br />

seinen Dienstsitz (Beschäftigungsstelle) bzw. seine Wohnung vorübergehend verlässt<br />

und die Dienstverrichtungsstelle vom Dienstsitz (Beschäftigungsstelle) und von der<br />

Wohnung mehr als 2 km entfernt ist.<br />

Als Dienstreise gilt auch eine dienstlich angeordnete Reise des Fahrpersonals im Rahmen<br />

des Fahrdienstes. Die Dienstreise beginnt in diesem Fall immer mit dem Verlassen<br />

des Dienstsitzes und endet mit der Rückkehr zum Dienstsitz. Die Abgeltung des Mehraufwandes<br />

des Fahrpersonals ist in gesonderten Regelungen enthalten.<br />

Dienstsitz ist jene organisatorische Einheit, <strong>bei</strong> welcher der Ar<strong>bei</strong>tnehmer in dauernder<br />

Verwendung steht. Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die auf mehreren im Aufsichtsbereich ihrer organisatorischen<br />

Einheit gelegenen regelmäßigen Ar<strong>bei</strong>tsplätzen verwendet wer<strong>den</strong>, gilt jener<br />

regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tsplatz als Dienstsitz, an dem sie zum überwiegen<strong>den</strong> Teil ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

tätig sind.<br />

Beschäftigungsstelle ist jene Stelle, zu der der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nach der Betriebsvereinbarung<br />

über die Bestimmungen aus der DV P 7, die gemäß Punkt 60 der Dienstreiserichtlinie<br />

für ÖBB-Angestellte weiter gelten, abgeordnet wird.<br />

Als Dienstort gilt die Ortsgemeinde, in der der Dienstsitz liegt.<br />

Dienstverrichtungsstelle ist jede Örtlichkeit, die ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Ausführung einer<br />

Dienstreise aufzusuchen hat.<br />

Wohnung ist die nach außen abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, wo der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine ständige Unterkunft hat und wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen<br />

befindet. Ist der Ar<strong>bei</strong>tnehmer an mehreren Wohnsitzen gemeldet, so ist für die<br />

Abgeltung von Reisegebührenansprüchen jener Wohnsitz maßgebend, von dem nach<br />

objektiven Gesichtspunkten die Reise angetreten bzw. an dem die Reise beendet wird.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 3 / 13<br />

4. Anordnung<br />

Soweit nicht eine allgemeine Ermächtigung vorliegt, dürfen <strong>Dienstreisen</strong> nur über besonderen<br />

Auftrag ausgeführt wer<strong>den</strong>. Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstsitz (Beschäftigungsstelle)<br />

aus angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstsitzes (Beschäftigungsstelle).<br />

In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem Verlassen der<br />

Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstsitz bzw. mit der Rückkehr<br />

in die Wohnung. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ordnet an, ob die Dienstreise vom Dienstsitz oder von<br />

der Wohnung aus angetreten bzw. beendet wird.<br />

Die zur Anordnung berechtigten Mitar<strong>bei</strong>ter sind in der Gesellschaft im eigenen Wirkungskreis<br />

zu bestimmen. Ein schriftlicher Reiseauftrag ist umgehend zu erteilen.<br />

5. Ansprüche<br />

Bei <strong>Dienstreisen</strong> gebührt dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

a) ein Taggeld<br />

b) ein Nächtigungsgeld sowie<br />

c) die Vergütung von Fahrtauslagen und sonstigen Spesen.<br />

Lehrlinge haben nur Anspruch auf Reisegebühren für <strong>Dienstreisen</strong> zu Montagetätigkeiten,<br />

die im Rahmen ihrer Ausbildung angeordnet wer<strong>den</strong>. Ein Nächtigungsgeld gebührt<br />

nicht.<br />

5.1. Taggeld<br />

Das Taggeld gilt <strong>den</strong> persönlichen Mehraufwand für Verpflegung während der Dienstreise<br />

pauschal ab und gebührt in Höhe von € 26,40 für je 24 Stun<strong>den</strong> der Dienstreise (volles<br />

Taggeld). Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt pro angefangener Stunde der Dienstreise<br />

ein Zwölftel des vollen Taggeldes, jedoch maximal das volle Taggeld. Für <strong>Dienstreisen</strong><br />

von höchstens 3 Stun<strong>den</strong> Dauer sowie für Stun<strong>den</strong>reste bis zu 3 Stun<strong>den</strong> <strong>bei</strong> mehrtägigen<br />

<strong>Dienstreisen</strong> gebührt kein Taggeld.<br />

Das Taggeld beträgt<br />

<strong>bei</strong> einer Dauer der Dienstreise bzw. für einen<br />

Stun<strong>den</strong>rest <strong>bei</strong> einer mehrtägigen Dienstreise von<br />

Euro<br />

bis zu 3 Stun<strong>den</strong> -<br />

über 3 bis 4 Stun<strong>den</strong> 8,80<br />

über 4 bis 5 Stun<strong>den</strong> 11,00<br />

über 5 bis 6 Stun<strong>den</strong> 13,20<br />

über 6 bis 7 Stun<strong>den</strong> 15,40<br />

über 7 bis 8 Stun<strong>den</strong> 17,60<br />

über 8 bis 9 Stun<strong>den</strong> 19,80<br />

über 9 bis 10 Stun<strong>den</strong> 22,00<br />

über 10 bis 11 Stun<strong>den</strong> 24,20<br />

über 11 bis 24 Stun<strong>den</strong> 26,40


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 4 / 13<br />

Wird die Verpflegung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers durch <strong>den</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unentgeltlich <strong>bei</strong>gestellt<br />

oder ist die Verpflegung in anderen vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zu ersetzen<strong>den</strong> Aufwendungen bereits<br />

enthalten, ist das gebührende Taggeld<br />

a) für das Frühstück um 15%,<br />

b) für das Mittagessen um 42,5%,<br />

c) für das Abendessen um 42,5%<br />

des vollen Taggeldes zu kürzen.<br />

Die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und Ausbildungsveranstaltungen begründet<br />

keinen Anspruch auf Taggeld, wenn die Einladung bzw. <strong>bei</strong> Ausbildungsveranstaltungen<br />

die Einladung oder Bestellung durch eine Gesellschaft des ÖBB-Konzerns erfolgt<br />

und die Dienstverrichtungsstelle im Dienst- oder Wohnort liegt. Der Taggeldanspruch ist<br />

nicht ausgeschlossen, wenn im Rahmen von manuellen Dienstverrichtungen Besprechungen<br />

notwendig sind.<br />

5.2. Nächtigungsgeld<br />

Das Nächtigungsgeld gilt <strong>den</strong> persönlichen Mehraufwand für Unterkunft pauschal ab und<br />

gebührt für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) in Höhe von<br />

€ 18,10. Das Nächtigungsgeld wird nur neben dem Taggeld gewährt.<br />

Für die Hinreise zur Dienstverrichtungsstelle und für die Rückreise zum Dienstsitz bzw.<br />

zur Wohnung gebührt das Nächtigungsgeld auch dann, wenn die Hinreise vor 2 Uhr angetreten<br />

bzw. die Rückreise nach 2 Uhr beendet wird.<br />

Der Anspruch auf das Nächtigungsgeld besteht nicht, wenn<br />

a) ein Schlafwagenplatz in einem Massenbeförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt wird oder die Kosten für diesen ersetzt wer<strong>den</strong> bzw. im Fahrpreis enthalten<br />

sind, oder<br />

b) der Ar<strong>bei</strong>tgeber die kostenlose Nächtigung in angemessener Weise ermöglicht.<br />

Kann dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer keine unentgeltliche Nächtigung ermöglicht wer<strong>den</strong> und übersteigen<br />

die Nächtigungskosten das Nächtigungsgeld, so wer<strong>den</strong> an Stelle des Nächtigungsgeldes<br />

die Nächtigungskosten gegen Nachweis ersetzt.<br />

5.3. Fahrtkosten<br />

Bei einer Dienstreise gebührt der Ersatz von Fahrtspesen, wenn die unentgeltliche Benützung<br />

eines Beförderungsmittels nicht ermöglicht wer<strong>den</strong> konnte.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 5 / 13<br />

In diesem Fall wer<strong>den</strong> die<br />

a) Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks<br />

mit einem Massenbeförderungsmittel sowie die Kosten der Benützung anderer<br />

Beförderungsmittel für die Strecke vom Dienstsitz bzw. von der Wohnung bis zur<br />

Dienstverrichtungsstelle und zurück bzw.<br />

b) Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels von der auswärtigen<br />

Dienstverrichtungsstelle zur Unterkunft und zurück, wenn die Nächtigung in der Nähe<br />

der Dienstverrichtungsstelle nicht möglich ist,<br />

gegen Nachweis ersetzt.<br />

Ist ein Nachweis nicht möglich oder benützt der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sein eigenes Kraftfahrzeug,<br />

ohne dass eine Vereinbarung vorliegt, so wer<strong>den</strong> die Fahrtkosten nach <strong>den</strong> jeweils<br />

gelten<strong>den</strong> Tarifen vergütet.<br />

Von bestehen<strong>den</strong> allgemeinen oder besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.<br />

5.3.1. Eisenbahn<br />

Ist laut Reiseauftrag die Eisenbahn zu benützen, ist die außertarifmäßige Fahrbegünstigung<br />

in Anspruch zu nehmen. Hat der Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf die Ausstellung eines Fahrbegünstigungsausweises<br />

verzichtet, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen nach<br />

der zustehen<strong>den</strong> Wagenklasse bzw. wenn die 1. Wagenklasse nicht geführt wird, nach<br />

der 2. Wagenklasse.<br />

Wird die außertarifmäßige Fahrbegünstigung nicht gewährt, gebührt der Ersatz der Fahrtauslagen<br />

nach der ersten Wagenklasse nur dann, wenn der Anspruch im Rahmen einer<br />

einzelvertraglichen Regelung zuerkannt wurde.<br />

Kosten für Zuschläge (Sitzplatz- bzw. Zulassungskarten) wer<strong>den</strong> gegen Nachweis vergütet.<br />

Zuschläge für Komfort-Abteile in der 1. Wagenklasse („Businessabteile“) wer<strong>den</strong> nur<br />

nach vorheriger Genehmigung ersetzt.<br />

Bei Bewilligung der Schlafwagenbenützung wird von der Reiseservicestelle für einen allenfalls<br />

vorhan<strong>den</strong>en Platz eine Schlafwagenfreikarte (Permit) ausgestellt. Da<strong>bei</strong> wer<strong>den</strong><br />

Single-Abteile nur an Ar<strong>bei</strong>tnehmer vergeben, die ihr Gehalt nach Gehaltsgruppe IXa<br />

oder nach einer höheren Gehaltsgruppe beziehen oder <strong>den</strong>en dieser Anspruch im Rahmen<br />

einer einzelvertraglichen Regelung zuerkannt wurde.<br />

Kann kein Permit ausgehändigt wer<strong>den</strong>, sodass der Ar<strong>bei</strong>tnehmer das volle Benützungsentgelt<br />

zu entrichten hat, wird dieses gegen Nachweis ersetzt. Liegt eine Bewilligung zur<br />

Schlafwagenbenützung nicht vor, gebührt kein Ersatz der entstan<strong>den</strong>en Kosten.<br />

Für Reisebewegungen zwischen 22 und 6 Uhr, für welche die Benützung eines Schlafwagenplatzes<br />

in einem Massenbeförderungsmittel bewilligt wurde, gebührt eine besondere<br />

Entschädigung von € 65,41 pro Schlafwagenfahrt. Dieser Zeitraum gilt nicht als Ar<strong>bei</strong>tszeit.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 6 / 13<br />

5.3.2. Flugzeug<br />

Ist laut Reiseauftrag das Flugzeug zu benutzen, wird das Flugticket von der Reiseservicestelle<br />

gebucht und dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer kostenlos ausgehändigt. Ist eine Buchung durch<br />

die Reiseservicestelle nicht möglich, wird der Flugpreis für das zur Benützung bewilligte<br />

Flugzeug gegen Nachweis vergütet.<br />

5.3.3. Sonstige Massenbeförderungsmittel<br />

Bei angeordneter Benützung von sonstigen Massenbeförderungsmitteln wer<strong>den</strong> die aufgelaufenen<br />

Fahrtkosten gegen Nachweis ersetzt.<br />

5.3.4. Taxi<br />

Bei bewilligter Inanspruchnahme von Taxis und anderen Beförderungsmitteln, die keine<br />

Massenbeförderungsmittel sind, wird der tatsächlich aufgelaufene und mittels Rechnung<br />

(Zahlungsbestätigung) belegte Aufwand ersetzt. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich,<br />

wer<strong>den</strong> die Kosten - unter Beachtung der ortsüblichen Preise in angemessenen Grenzen<br />

ersetzt.<br />

5.3.5. Privat-Kfz<br />

Bei vereinbarter Verwendung des Privat-Kfz des Ar<strong>bei</strong>tnehmers wird zur Abdeckung des<br />

durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehen<strong>den</strong> Aufwandes ein Kilometergeld<br />

gewährt. Das Kilometergeld gebührt an Stelle des sonst in Betracht kommen<strong>den</strong> Fahrtkostenersatzes<br />

und gebührt nach <strong>den</strong> für Bundesbeamte vorgesehenen Sätzen (Verordnung<br />

der Bundesregierung über die Gebühren <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong>, Dienstverrichtungen im<br />

Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils gelten<strong>den</strong><br />

Fassung).<br />

5.4. Sonstige Spesen<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat Anspruch auf Ersatz von sonstigen Auslagen, die zum Erreichen<br />

des Dienstreisezwecks unbedingt notwendig sind und weder durch das Taggeld noch das<br />

Nächtigungsgeld abgegolten wer<strong>den</strong>. Die Auslagen sind mittels Beleg nachzuweisen.<br />

6. <strong>Aufwandsersatz</strong> in Sonderfällen<br />

6.1. Krankheit während der Dienstreise<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer, der während einer Dienstreise aufgrund einer Krankheit oder eines<br />

Unfalls reiseuntauglich wird, behält <strong>den</strong> Anspruch auf das Tag- bzw. Nächtigungsgeld bis<br />

zu dem Zeitpunkt, an dem er die Dienstreise fortsetzen oder zum Dienstsitz bzw. zur<br />

Wohnung zurückkehren kann. Der Anspruch nach diesem Punkt besteht nicht, wenn der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 7 / 13<br />

6.2. Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise<br />

Bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise gebührt<br />

a) der Ersatz von Fahrtkosten für die Reise von der Urlaubsunterkunft zur Dienstverrichtungsstelle<br />

sowie für die Rückreise von der Dienstverrichtungsstelle zur Urlaubsunterkunft,<br />

b) das Tag- bzw. das Nächtigungsgeld vom Zeitpunkt der Abreise von der Urlaubsunterkunft<br />

bis zum Zeitpunkt der Rückkehr zur Urlaubsunterkunft sowie<br />

c) der Ersatz der Kosten für die Urlaubsunterkunft, die der Ar<strong>bei</strong>tnehmer für <strong>den</strong> Zeitraum<br />

der Urlaubsunterbrechung bezahlen muss.<br />

6.3. Abbruch des angetretenen Urlaubs<br />

Wird einem Ar<strong>bei</strong>tnehmer der restliche Teil seines vereinbarten und bereits angetretenen<br />

Urlaubs entzogen, so wer<strong>den</strong><br />

a) notwendige Fahrtspesen für die Rückkehr zum Dienstsitz bzw. zur Wohnung, welche<br />

die ursprünglichen Fahrtauslagen überschreiten, sowie<br />

b) die Kosten für die Urlaubsunterkunft, die der Ar<strong>bei</strong>tnehmer für einen Zeitraum nach<br />

Abbruch des Urlaubs bezahlen muss,<br />

gegen Nachweis ersetzt.<br />

6.4. Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung durch <strong>den</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Wenn aus dienstlichen Grün<strong>den</strong> ein bereits vereinbarter Urlaub nicht angetreten wer<strong>den</strong><br />

kann, wer<strong>den</strong> die nachgewiesenen Kosten der Urlaubsvorbereitung (ausgenommen Reiseanschaffungen)<br />

ersetzt.<br />

7. Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen<br />

7.1. Grundsätzliches<br />

Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes<br />

bestimmt ist,<br />

a) auf <strong>Dienstreisen</strong> in das Ausland sowie<br />

b) auf <strong>Dienstreisen</strong> von einem im Ausland gelegenen Dienstsitz aus<br />

anzuwen<strong>den</strong>.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 8 / 13<br />

Das Taggeld gebührt nach <strong>den</strong> für Bundesbeamte der Gebührenstufe 2b vorgesehenen<br />

Sätzen (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für die<br />

Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 434/2001). Ein Nächtigungsgeld ist nicht vorgesehen.<br />

<strong>Dienstreisen</strong> mit einer Dauer von höchstens fünf Stun<strong>den</strong> sind hinsichtlich der<br />

Bemessung des Tag- und des Nächtigungsgeldes wie eine Inlandsdienstreise zu behandeln.<br />

7.2. Beginn und Ende des Anspruches<br />

Das Taggeld gemäß Punkt 7.1 gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der<br />

<strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit<br />

dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Bei Flugreisen gilt als Grenzübertritt der Abflug<br />

vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen. Das Taggeld richtet sich nach dem<br />

Land, in das die Reise führt.<br />

7.3. Höhe des Taggeldes<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhält für je 24 Stun<strong>den</strong> Auslandsaufenthalt das volle Taggeld. Für<br />

Bruchteile dieses Zeitraumes in der Dauer von mehr als 5 Stun<strong>den</strong> gebührt ein Drittel, für<br />

Bruchteile in der Dauer von mehr als 8 Stun<strong>den</strong> gebühren zwei Drittel des vollen Taggeldes.<br />

Bruchteile in der Dauer von mehr als 12 Stun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> als volle 24 Stun<strong>den</strong> gerechnet.<br />

Ergibt sich <strong>bei</strong> der Division kein voller Centbetrag, so sind Beträge von 0,5 Cent<br />

und mehr auf volle Cent aufzurun<strong>den</strong>, andernfalls ist abzurun<strong>den</strong>.<br />

Für <strong>Dienstreisen</strong> von höchstens 5 Stun<strong>den</strong> Dauer sowie für Stun<strong>den</strong>reste bis zu 5 Stun<strong>den</strong><br />

<strong>bei</strong> mehrtägigen <strong>Dienstreisen</strong> gebührt kein Taggeld gemäß Punkt 7.1. In diesen Fällen<br />

sind diese Zeiträume <strong>bei</strong> der Berechnung des Taggeldes für das Inland zu berücksichtigen.<br />

Bei <strong>Dienstreisen</strong> in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gebühren Taggelder zumindest<br />

im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze soweit sich daraus ein<br />

höherer Anspruch ergibt.<br />

7.4. Nächtigungskosten<br />

Die Bestimmungen des Punktes 5.2 gelten mit der Maßgabe, dass nur die nachgewiesenen<br />

Nächtigungskosten ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

7.5. Nebenspesen<br />

Dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer sind folgende Nebenkosten zu ersetzen:<br />

a) die notwendigen Anschaffungskosten für <strong>den</strong> Reisepass,<br />

b) die Kosten für Visa,<br />

c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener<br />

Impfungen,


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 9 / 13<br />

d) die Kosten der Fotos für die Reisedokumente mit dem Betrag von € 2,18 je Foto.<br />

8. Pauschalierung<br />

8.1. Voraussetzungen<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die in regelmäßiger Folge <strong>Dienstreisen</strong> auszuführen haben, sowie für<br />

bestimmte Dienstverrichtungen kann an Stelle der nach dieser Richtlinie anfallen<strong>den</strong> Entschädigungen<br />

ein Monatspauschale gemäß Anlage vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />

Ein zwischen dem Ar<strong>bei</strong>tgeber und dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer vereinbartes Monatspauschale unterliegt<br />

einem jederzeitigen Widerrufsvorbehalt seitens der Gesellschaft. Darüber hinaus<br />

wird das Monatspauschale eingestellt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen<br />

sind. Dies trifft auch dann zu, wenn das Einvernehmen mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht<br />

mehr vorliegt.<br />

Das Reisegebührenpauschale darf das <strong>bei</strong> Einzelabrechnung gebührende Tag- bzw.<br />

Nächtigungsgeld im Monatsdurchschnitt nicht übersteigen.<br />

8.2. Neubemessung<br />

Das Monatspauschale wird neu bemessen, wenn sich der der Bemessung des Pauschales<br />

zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat (z. B.: Änderung der zugrunde<br />

liegen<strong>den</strong> Reisetätigkeit aufgrund eines geänderten Ar<strong>bei</strong>tsanfalles bzw. Verwendungswechsels).<br />

Wer<strong>den</strong> Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist<br />

das Monatspauschale neu zu bemessen. Die Neubemessung wird in diesem Fall mit dem<br />

auf die Änderung folgen<strong>den</strong> Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten<br />

erfolgt, mit diesem Tag wirksam. Ergibt sich <strong>bei</strong> der Neufestsetzung der Pauschalvergütung<br />

kein voller Centbetrag, so sind Beträge von 0,5 Cent und mehr auf volle Cent<br />

aufzurun<strong>den</strong>, andernfalls ist abzurun<strong>den</strong>.<br />

8.3. Verrechenbare Nebenspesen<br />

Neben dem Monatspauschale können noch notwendige Fahrtspesen bzw. Auslagen für<br />

kostenpflichtige Unterkünfte verrechnet wer<strong>den</strong>. Alle übrigen Reise- und Nebenspesen<br />

sind mit dem Monatspauschale abgegolten.<br />

8.4. Kürzungen<br />

Das Monatspauschale wird für je<strong>den</strong> Ar<strong>bei</strong>tstag, an dem der Ar<strong>bei</strong>tnehmer vom Dienst<br />

abwesend ist, um 1/30-stel gekürzt. Liegen zwischen Abwesenheitstagen keine<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage, so ist das Pauschale auch für die dazwischen liegen<strong>den</strong> Ruhetage zu kürzen.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 10 / 13<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tstage, an <strong>den</strong>en mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer der Ausgleich von Überstun<strong>den</strong>, Mehrleistungsstun<strong>den</strong><br />

oder Mehrar<strong>bei</strong>t (<strong>bei</strong> in Teilzeit beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmern) durch<br />

Freizeit vereinbart wird, ist keine Kürzung vorzunehmen.<br />

8.5. Eintritt während des Monats<br />

Tritt ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer nach dem ersten Ar<strong>bei</strong>tstag eines Kalendermonats<br />

a) infolge Neuaufnahme,<br />

b) wegen eines Verwendungswechsels,<br />

c) nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder<br />

d) im Anschluss an einen Präsenz- oder Zivildienst<br />

<strong>den</strong> Dienst in einer Beschäftigung, für die ein Monatspauschale vorgesehen ist, an bzw.<br />

wieder an, so wird das Monatspauschale für die vor dem Dienstantritt liegen<strong>den</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

des Kalendermonats analog Punkt 8.4 gekürzt.<br />

Hat im Fall des Verwendungswechsels ein Monatspauschale bereits für die bisherige Beschäftigung<br />

gebührt, so sind die <strong>bei</strong><strong>den</strong> Monatspauschalien anteilsmäßig zu gewähren.<br />

8.6. Ausschei<strong>den</strong> während des Monats<br />

Im Fall des Ausschei<strong>den</strong>s aus der anspruchsberechtigten Verwendung während des Monats<br />

gelten die Bestimmungen des Punktes 8.5 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das<br />

Monatspauschale für die nach dem Ausschei<strong>den</strong> liegen<strong>den</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage des Kalendermonats<br />

gekürzt wird.<br />

8.7. Anspruch <strong>bei</strong> Abordnung, Versetzung<br />

Der Anspruch auf das Monatspauschale ruht für die Dauer des Anspruches auf Beschäftigungsvergütung,<br />

Beschäftigungszuschuss, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss<br />

aus Anlass einer Abordnung bzw. Versetzung gemäß der Betriebsvereinbarung über die<br />

Bestimmungen aus der DV P 7, die gemäß Punkt 60 der Dienstreiserichtlinie für ÖBB-<br />

Angestellte weiter gelten. Ist jedoch das Monatspauschale höher als die Beschäftigungsvergütung,<br />

der Beschäftigungszuschuss, die Trennungsgebühr oder der Trennungszuschuss,<br />

so gebührt an Stelle dieser Entschädigungen das Monatspauschale.<br />

9. Sonstiges<br />

9.1. Vorschuss<br />

Dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein Vorschuss<br />

auf die ihm zustehen<strong>den</strong> Entschädigungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren. Auf<br />

einen Vorschuss unter der Höhe von drei vollen Taggeldern gemäß Punkt 5.1 besteht<br />

kein Anspruch.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 11 / 13<br />

Der Vorschuss oder ein Vorschussrest ist vom Monatsentgelt des Ar<strong>bei</strong>tnehmers einzubehalten,<br />

wenn<br />

a) die Dienstreise nicht innerhalb von vier Wochen ab dem vorgesehenen Zeitpunkt<br />

angetreten wor<strong>den</strong> ist oder<br />

b) die abgerechneten Reisegebühren <strong>den</strong> gewährten Vorschuss unterschreiten.<br />

9.2. Geltendmachung<br />

Der Anspruch auf <strong>Aufwandsersatz</strong> ist vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer geltend zu machen. Der Anspruch<br />

erlischt, wenn er innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach Beendigung<br />

der Dienstreise nicht geltend gemacht wurde.<br />

9.3. Umrechnungskurse<br />

Die <strong>bei</strong> Auslandsdienstreisen in Fremdwährungen aufgelaufenen Kosten wer<strong>den</strong> nach<br />

<strong>den</strong> jeweils gelten<strong>den</strong> Reisegebührenumrechnungskursen auf Eurobeträge umgerechnet.<br />

Hat der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine Spesen mit der privaten Kreditkarte bezahlt, so ist auf sein<br />

Verlangen der von der Kreditkartenfirma ausgewiesene Umrechnungskurs zugrunde zulegen.<br />

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

10.1. In- und Außerkraftsetzung<br />

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ersetzt die Betriebsvereinbarungen<br />

a) (gemäß Art. 7 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003) über <strong>den</strong> Ersatz des Mehraufwandes<br />

<strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> (Dienstreiserichtlinie für ÖBB-Angestellte) sowie<br />

b) Nr. 2/1 über die Festsetzung der Reisegebühren <strong>bei</strong> der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken<br />

AG.<br />

Die übrigen Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen über einen Mehraufwandsersatz<br />

<strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong>, insbesondere Ansprüche <strong>bei</strong> Abordnung und Versetzung (Pkt. 8.7), sowie<br />

Tages- und Stun<strong>den</strong>pauschalien (Pkt. 10.2) bleiben bis zu einer allfälligen Neufassung<br />

davon unberührt.<br />

10.2. Tages-, Stun<strong>den</strong>pauschalien<br />

Die bis zum Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong><br />

gemäß Abschnitt V der Dienstreiserichtlinie (Punkt 10.1 lit.a) gewährten Tages-,<br />

Nächtigungs- bzw. Stun<strong>den</strong>pauschalien gelten als Pauschalvergütungen gemäß Punkt 8.<br />

Die Abgeltung des Mehraufwandes ist in gesonderten Betriebsvereinbarungen geregelt.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 12 / 13<br />

10.3. Neubemessung<br />

Eine Neubemessung der Pauschalvergütungen erfolgt, wenn sich die zugrunde liegen<strong>den</strong><br />

Tages- oder Nächtigungsgelder der Höhe nach ändern.<br />

Diesfalls erfolgt die Abänderung der Tages- bzw. Stun<strong>den</strong>pauschalien im selben prozentuellen<br />

Ausmaß wie die Abänderung des Taggeldes, die Abänderung der Nächtigungspauschalien<br />

im selben prozentuellen Ausmaß wie die Abänderung des Nächtigungsgeldes.<br />

Ergibt sich <strong>bei</strong> der Neufestsetzung der Pauschalvergütungen kein voller<br />

Centbetrag, so sind Beträge von 0,5 Cent und mehr auf volle Cent aufzurun<strong>den</strong>, andernfalls<br />

ist abzurun<strong>den</strong>.


Betriebsvereinbarung über <strong>den</strong> <strong>Aufwandsersatz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Dienstreisen</strong> Seite 13 / 13<br />

Reisegebührenpauschalien gemäß Punkt 8<br />

Anlage<br />

Monatspauschale<br />

1/30<br />

78,49 2,62<br />

87,21 2,91<br />

95,93 3,20<br />

104,65 3,49<br />

113,37 3,78<br />

122,09 4,07<br />

130,81 4,36<br />

139,53 4,65<br />

148,25 4,94<br />

156,97 5,23<br />

165,69 5,52<br />

174,41 5,81<br />

183,14 6,10<br />

191,86 6,40<br />

200,58 6,69<br />

209,30 6,98<br />

218,02 7,27<br />

226,74 7,56<br />

235,46 7,85<br />

244,18 8,14<br />

252,90 8,43<br />

261,62 8,72<br />

270,34 9,01<br />

279,06 9,30<br />

287,78 9,59<br />

296,51 9,88<br />

305,23 10,17<br />

313,95 10,47<br />

322,67 10,76<br />

331,39 11,05<br />

340,11 11,34<br />

348,83 11,63<br />

357,55 11,92<br />

366,27 12,21

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