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Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer ... - IKT Betriebsrat

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<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 1 / 16<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> überbetrieblichen Pensionskasse<br />

bzw. über die Einbeziehung in <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> Pensionskassenvertrag<br />

(in der ab 01.08.2008 gelten<strong>den</strong> Fassung)<br />

Zwischen<br />

1. dem Vorstand der ÖBB-Holding AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG<br />

und<br />

dem Vorstand der ÖBB-Personenverkehr AG<br />

und<br />

dem Vorstand der Rail Cargo Austria AG<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Postbus GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der Mungos Sicher & Sauber GmbH & Co KG<br />

und<br />

der Geschäftsführung der Netz- und Streckenentwicklung GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der Rail Equipment GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Werbecenter GmbH<br />

und<br />

der Geschäftsführung der CI & M Werbeagentur GmbH<br />

sowie<br />

der Geschäftsführung der ÖBB-Versicherungsmanagement GmbH<br />

(alle gemeinsam in der Folge „ÖBB-Konzern“ bzw. „Arbeitgeber“ genannt)<br />

und<br />

2. der Konzernvertretung des ÖBB-Konzerns<br />

wird gemäß § 97 Abs. 1 Z 18a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in der gelten<strong>den</strong> Fassung<br />

folgende


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 2 / 16<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> des ÖBB-Konzerns <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> überbetrieblichen Pensionskasse bzw. über die<br />

Einbeziehung in <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> Pensionskassenvertrag geschlossen.<br />

Präambel<br />

Für die von der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> erfassten Arbeitnehmer wird eine<br />

<strong>zu</strong>sätzliche, die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende betriebliche Alters-, Berufsunfähigkeits-<br />

und Hinterbliebenenversorgung in Form <strong>einer</strong> Pensionskassenvereinbarung geschaffen.<br />

Dem Arbeitnehmer wird damit <strong>einer</strong>seits die Möglichkeit geboten, <strong>den</strong> während s<strong>einer</strong> Aktivzeit<br />

erworbenen Lebensstandard auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ruhestand<br />

weitgehend Aufrecht erhalten <strong>zu</strong> können. Weiters soll dem Arbeitnehmer im Sinne <strong>einer</strong><br />

partnerschaftlichen Finanzierung dieser Vorsorge ebenfalls ermöglicht wer<strong>den</strong>, dieses Ziel<br />

durch die Leistung von Eigenbeiträgen in Höhe der Beiträge des Arbeitgebers <strong>zu</strong> erreichen.<br />

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen<br />

Geltungsbereich<br />

§ 1<br />

a) Die vorliegende <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle Arbeitnehmer, die am 1. August 2005<br />

in einem privatrechtlichen unbefristeten Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m ÖBB-Konzern stehen<br />

oder die ab 1. August 2005 ein privatrechtliches unbefristetes Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m<br />

ÖBB-Konzern eingehen und welche das 18. Lebensjahr, aber <strong>zu</strong>m Stichtag 31. Dezember<br />

2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

b) Weiters gilt die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> für jene Arbeitnehmer, die am 1. August 2005 in<br />

einem privatrechtlichen befristeten Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m ÖBB-Konzern stehen oder die<br />

ab 1. August 2005 ein privatrechtliches befristetes Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m ÖBB-Konzern<br />

eingehen und welche das 18. Lebensjahr, aber <strong>zu</strong>m Stichtag 31. Dezember 2004 das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ab dem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> welchem das befristete<br />

Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird.<br />

c) Vom Geltungsbereich der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ausgenommen sind jene Arbeitnehmer,<br />

welche bereits der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> der Österreichischen Bundesbahnen<br />

vom 24. März 1998 oder <strong>einer</strong> anderen Pensionskassenregelung unterliegen. Weiters<br />

ausgenommen sind jene Mitarbeiter, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />

stehen (Bundesbeamte) und jene Mitarbeiter der ÖBB Postbus GmbH, welche<br />

nicht aufgrund der Einbringung des Betriebsteiles „Bahnbus“ der Österreichischen<br />

Bundesbahnen in die ÖBB Postbus GmbH in dieser Gesellschaft tätig sind bzw. welche<br />

nicht in weiterer Folge aus einem dem Wirkungsbereich der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

<strong>zu</strong>gehörigen Konzernunternehmen unter Wahrung aller Rechte<br />

(Vertragsübernahme) in die ÖBB Postbus GmbH gewechselt sind bzw. wechseln.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 3 / 16<br />

Geltungsdauer<br />

§ 2<br />

Die Bestimmungen der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> treten mit 1. August 2005 in<br />

Kraft. Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Seit Abschluss der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> über die „Pensionskasse“ im Jahr 2005 haben sich<br />

strukturelle Veränderungen im ÖBB-Konzern ergeben. Dem<strong>zu</strong>folge ist im Wege des Betriebsüberganges<br />

die Pensionskassenregelung auf einige andere Konzernunternehmen übergegangen.<br />

Aus diesem Grund waren die betroffenen Konzernunternehmen (Mungos Sicher &<br />

Sauber GmbH & Co KG, Netz- und Streckenentwicklung GmbH und der Rail Equipment<br />

GmbH) in der ab 1. August 2007 gelten<strong>den</strong> Fassung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2007 treten die ÖBB-Werbecenter GmbH, die CI & M Werbeagentur<br />

GmbH und die ÖBB-Versicherungsmanagement GmbH in die gegenständliche <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

ein. Im Übrigen erhält § 5 Z 1 mit 1. August 2008 die unten stehende Fassung.<br />

<strong>Beitritt</strong> <strong>zu</strong>r Pensionskasse<br />

§ 3<br />

Der ÖBB-Konzern verpflichtet sich, mit Wirksamkeit 1. August 2005 durch Abschluss eines<br />

Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Pensionskassengesetz (PKG) <strong>einer</strong> Pensionskasse<br />

bzw. einem Pensionskassen-Konsortium bei<strong>zu</strong>treten bzw. <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> Pensionskassenvertrag<br />

an<strong>zu</strong>passen, um die Umset<strong>zu</strong>ng der in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> getroffenen<br />

Regelungen sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

Die Pensionsvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufen<strong>den</strong> Beiträgen (Abschnitt II) an die<br />

Pensionskasse.<br />

Die Pensionsleistungen wer<strong>den</strong> direkt durch die Pensionskasse erbracht. Ein Anspruch auf<br />

Erbringung der Versorgungsleistungen durch <strong>den</strong> ÖBB-Konzern kann von Anwartschafts- und<br />

Leistungsberechtigten sowie von Hinterbliebenen nicht geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen<br />

Erwerb von Anwartschaften<br />

§ 4<br />

Die Teilnahme an der Pensionskassenvorsorge und somit die Entrichtung von Beiträgen<br />

durch <strong>den</strong> ÖBB Konzern beginnt mit jenem Monatsersten, an dem der Mitarbeiter die in § 1<br />

vorgesehenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen erstmals erfüllt, frühestens aber mit Inkrafttreten dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong>.<br />

Die vom ÖBB Konzern an die Pensionskasse entrichteten Beiträge ergeben eine Anwartschaft<br />

auf die in § 9 angeführten Leistungen.<br />

Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus der Höhe der Beiträge, dem Geschäftsplan der<br />

Pensionskasse und dem Veranlagungserfolg der für die Alterspension bestimmten Beitragsteile<br />

(beitragsorientierte Zusage).


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 4 / 16<br />

Beiträge des Arbeitgebers<br />

§ 5<br />

1. Der Arbeitgeber leistet für <strong>den</strong> Arbeitnehmer, also für <strong>den</strong> dann Anwartschaftsberechtigten,<br />

nach Erfüllung der o. a. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses<br />

einen laufen<strong>den</strong> monatlichen Beitrag in Höhe von 1,2% des regelmäßig gebühren<strong>den</strong><br />

Bruttomonatsgehaltes. In <strong>den</strong> Monaten, in <strong>den</strong>en Sonderzahlungen gebühren, wird auch<br />

von diesen ein Beitrag geleistet.<br />

In Zeiten, in <strong>den</strong>en der Arbeitnehmer gegen Entfall der Bezüge karenziert ist bzw. das<br />

Gehalt nicht in voller Höhe ausbezahlt wird, leistet der Arbeitgeber keinen bzw. nur einen<br />

entsprechend verminderten Beitrag.<br />

Die Beiträge enthalten bereits die Verwaltungskosten der Pensionskasse, deren Ausmaß<br />

im Pensionskassenvertrag geregelt ist.<br />

2. Für Arbeitnehmer gemäß Punkt 1b beginnt die Beitragszahlung rückwirkend mit Beginn<br />

des – <strong>zu</strong>nächst befristeten – Dienstverhältnisses, frühestens jedoch ab 1. August 2005<br />

bzw. frühestens mit dem auf das Erreichen des 18. Lebensjahres nächstfolgen<strong>den</strong> Kalendermonat.<br />

3. Für Arbeitnehmer gemäß Punkt 1a beginnt die Beitragszahlung mit Beginn des unbefristeten<br />

Dienstverhältnisses, frühestens jedoch ab 1. August 2005 bzw. frühestens jedoch mit<br />

dem auf das Erreichen des 18. Lebensjahres nächstfolgen<strong>den</strong> Kalendermonat.<br />

3. Abgesehen von <strong>den</strong> Beiträgen nach Punkt 1 können/kann<br />

a) neben <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Beiträgen durch <strong>Betriebsvereinbarung</strong>en außeror<strong>den</strong>tliche Beiträge<br />

vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />

b) der ÖBB Konzern im Rahmen von Gehaltsverhandlungen über überkollektivvertragliche<br />

Erhöhungen einen erhöhten Pensionskassenbeitrag anbieten. Die Entscheidung<br />

des Anwartschaftsberechtigten für diese Option ist unwiderruflich.<br />

c) Zusatzbeiträge in Höhe eines eventuellen Bonus, sofern der Anwartschaftsberechtigte<br />

vor Auslobung des Bonus für die (teilweise) Verwendung als Pensionskassenbeitrag<br />

optiert hat, einbezahlt wer<strong>den</strong>,<br />

d) sonstige Beiträge <strong>zu</strong>r Herstellung ausgewogener Gesamtversorgungsleistung geleistet<br />

wer<strong>den</strong>, wobei die Leistungsverpflichtung im Ausmaß der übernommenen Beiträge erfolgt.<br />

Diese Beiträge bedürfen <strong>einer</strong> gesonderten Mitteilung an die Pensionskasse.<br />

4. Die Beitragspflicht des ÖBB-Konzerns endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

oder mit der Inanspruchnahme <strong>einer</strong> Versorgungsleistung nach Abschnitt III.<br />

5. Eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht.<br />

6. Wenn die Beitragsleistung des Arbeitgebers aus der gegenständlichen Pensionskassenlösung<br />

wenigstens 1,5% der Beitragsgrundlage beträgt, wird eine Zusammenführung der<br />

gegenständlichen Pensionskassenlösung und der „alten“ Pensionskassenlösung gemäß<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> der Österreichischen Bundesbahnen vom 24. März 1998 erfolgen.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 5 / 16<br />

Gleichzeitig mit <strong>einer</strong> solchen Zusammenführung entfällt die in § 5 der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

der Österreichischen Bundesbahnen vom 24. März 1998 normierte Nachschussverpflichtung<br />

des Arbeitsgebers für <strong>den</strong> Fall, dass der erzielte rechnungsmäßige Veranlagungsüberschuss<br />

der Pensionskasse, betrachtet im Durchschnitt der letzten 5 Jahre, 5%<br />

nicht erreicht.<br />

Festgehalten wird, dass Arbeitnehmer, welche der „alten“ Pensionskassenlösung gemäß<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> der Österreichischen Bundesbahnen vom 24. März 1998 unterliegen,<br />

im Fall der Ablehnung des Überganges in die gegenständliche Pensionskassenlösung<br />

je<strong>den</strong>falls keinen Anspruch auf die in der gegenständlichen <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

eingeräumten Rechte, soweit sie über zwingende gesetzliche Normen hinausgehen, haben.<br />

Beiträge des Arbeitnehmers<br />

§ 6<br />

Im Sinne <strong>einer</strong> partnerschaftlichen Finanzierung der Vorsorge kann sich der Arbeitnehmer -<br />

leistungserhöhend - in <strong>einer</strong> entsprechen<strong>den</strong> Vereinbarung <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> eigenen Beitragsleistung<br />

in gleicher Höhe wie der Arbeitgeber (§ 5 Punkt 1) verpflichten.<br />

Leistet ein Anwartschaftsberechtigter aufgrund <strong>einer</strong> diesbezüglichen Vereinbarung eigene<br />

Beiträge im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge, können Arbeitnehmerbeiträge<br />

auch über die Höhe der Arbeitgeberbeiträge hinaus bis <strong>zu</strong> der in § 108a EStG genannten<br />

Höhe (derzeit EUR 1.000,- p.a.) geleistet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Veranlagung der Beiträge erfolgt gemeinsam mit jenen des Arbeitgebers.<br />

Der Arbeitnehmer kann, so er eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat, seine Beitragsleistung<br />

jederzeit ohne Angabe von Grün<strong>den</strong> widerrufen oder für einen Zeitraum von mindestens<br />

zwei Jahren herab- oder aussetzen. Die beabsichtigte Änderung in der Beitragsleistung<br />

ist dem Arbeitgeber mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwer<strong>den</strong> schriftlich an<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Unverfallbarkeit/ Leistungsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

vor Eintritt eines Leistungsfalles<br />

§ 7<br />

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Leistungsfalles aus dem Dienstverhältnis aus, so<br />

wird seine bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Ausschei<strong>den</strong>s erworbene und auf Beiträgen des Arbeitgebers<br />

beruhende Anwartschaft auf Alterspension sowie Hinterbliebenenpension nach Ablauf<br />

eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der Beitragszahlung an, unverfallbar.<br />

Für jene Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 2004 begonnen<br />

hat, verkürzt sich der oben genannte Zeitraum von vier Jahren pro vor dem 1. August 2005<br />

bereits vollendeten zehn Dienstjahren im laufen<strong>den</strong> Dienstverhältnis um ein Jahr.<br />

Die auf allenfalls geleisteten Beiträgen des Arbeitnehmers (§ 6) beruhende Anwartschaft ist<br />

sofort unverfallbar.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 6 / 16<br />

Aus der unverfallbaren Anwartschaft ist ein Unverfallbarkeitsbetrag <strong>zu</strong> errechnen. Dieser entspricht<br />

der auf Grund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig <strong>zu</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Deckungsrückstellung.<br />

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft<br />

verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse<br />

einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft unter Berücksichtigung<br />

der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne<br />

oder Verluste bis <strong>zu</strong>m Leistungsfall;<br />

2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse die betriebliche Kollektivversicherung,<br />

die Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung<br />

eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;<br />

der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine Pensionskasse übertragen wer<strong>den</strong>,<br />

in der für <strong>den</strong> Anwartschaftsberechtigten bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt<br />

wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Anwartschaftsberechtigten eine<br />

Pensionskassen<strong>zu</strong>sage <strong>zu</strong> erteilen;<br />

3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungs<strong>zu</strong>sage eines<br />

neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche<br />

aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;<br />

4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung<br />

verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;<br />

5. die Fortset<strong>zu</strong>ng nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund <strong>einer</strong> Leistungs<strong>zu</strong>sage<br />

mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wur<strong>den</strong>, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel<br />

innerhalb eines Konzerns stattfindet. Z 1, 2. Halbsatz gilt sinngemäß.<br />

Gibt der Ausschei<strong>den</strong>de binnen sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses keine<br />

diesbezügliche Erklärung ab, so wird die Anwartschaft gemäß Z 1 beitragsfrei gestellt.<br />

Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>den</strong><br />

sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergeben<strong>den</strong> Betrag nicht übersteigt, kann der Anwartschaftsberechtigte<br />

(Arbeitnehmer) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abgabenbestimmungen<br />

abgefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>; über sein Verlangen ist er ab<strong>zu</strong>fin<strong>den</strong>.<br />

Veranlagungspolitik, Einreihung der Arbeitnehmer<br />

§ 8<br />

1. Der ÖBB Konzern wird mit der Pensionskasse vereinbaren, dass die <strong>zu</strong>r Ansparung bestimmten<br />

Beitragsteile unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Sicherheit der Veranlagung<br />

bei gleichzeitig hoher Ertragskraft veranlagt wer<strong>den</strong>.<br />

2. Die gegenständliche Pensionskassenlösung umfasst zwei verschie<strong>den</strong>e Veranlagungsgruppen<br />

mit folgen<strong>den</strong> Merkmalen:


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 7 / 16<br />

Veranlagungsgruppe VRG1:<br />

Rechnungszinssatz: derzeit 3,5%<br />

Renditeziel: derzeit 7,5%<br />

Die Anlagepolitik ist dynamisch ausgerichtet, mit dem Ziel, über längere Laufzeiten einen<br />

hohen Ertrag <strong>zu</strong> erzielen. Das Veranlagungsrisiko ist hoch und kann über die Jahre stärker<br />

schwanken.<br />

Veranlagungsgruppe VRG50:<br />

Rechnungszinssatz: derzeit 3,0%<br />

Renditeziel: derzeit 5,0%<br />

Die Anlagepolitik ist defensiv ausgerichtet, mit dem Ziel, über längere Laufzeiten einen<br />

weitgehend konstanten Ertrag in Höhe des Rechnungszinssatzes <strong>zu</strong> erwirtschaften. Das<br />

Veranlagungsrisiko ist gering, je nach Kapitalmarktentwicklung sind Ertragsschwankungen<br />

aber trotzdem möglich.<br />

3. Die Arbeitnehmer wer<strong>den</strong>, so nicht ausdrücklich und schriftlich bei Einbeziehung in das<br />

Pensionskassenmodell in die VRG50 optiert wird, grundsätzlich in die VRG1 eingereiht.<br />

4. Um <strong>den</strong> bestmöglichen Ertrag bei größtmöglicher Sicherheit, vor allem auch unter Berücksichtigung<br />

des noch bis <strong>zu</strong>r Pensionierung <strong>zu</strong>r Verfügung stehen<strong>den</strong> Veranlagungszeitraums<br />

<strong>zu</strong> erzielen, hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, von der VRG1 in die VRG50 <strong>zu</strong><br />

wechseln.<br />

a) Wie in Z 3 festgehalten, kann jeder Arbeitnehmer bereits bei der erstmaligen Einbeziehung<br />

ins Pensionskassenmodell in die konservativere VRG50 optieren.<br />

b) Andernfalls kann der Wechsel jeweils <strong>zu</strong>m 1.1. je<strong>den</strong> Jahres erfolgen.<br />

c) In diesem Fall muss die Entscheidung über <strong>den</strong> Wechsel bis spätestens 30.11. des<br />

vorangehen<strong>den</strong> Jahres schriftlich bekanntgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

d) Letztmöglicher Zeitpunkt für einen Wechsel von der VRG1 in die VRG50 ist jener 1.1.<br />

eines Jahres, welcher dem Pensionsantritt vorangeht.<br />

5. Ein Rückwechsel von VRG50 auf VRG1 ist nicht möglich.<br />

6. Eine Mindestertragsgarantie der Pensionskasse besteht nicht. Dies gilt für beide Veranlagungsgruppen.<br />

7. Gemäß § 25a PKG hat die Pensionskasse für die VRG1 und die VRG50 eine schriftliche<br />

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufgestellt und der Finanzmarkaufsicht<br />

<strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht. Auf Verlangen übermittelt sie diese Erklärung dem beitragleisten<strong>den</strong><br />

Arbeitgeber, <strong>den</strong> Anwartschafts- bzw./ Leistungsberechtigten sowie <strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen<br />

Betriebsräten.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 8 / 16<br />

Abschnitt III – Versorgungsleistungen/Einmalzahlung<br />

Leistungen<br />

§ 9<br />

1. Aufgrund der nach dieser Vereinbarung erworbenen Anwartschaften wer<strong>den</strong> nach schriftlicher<br />

Antragstellung folgende Arten von Versorgungsleistungen gewährt:<br />

A. An Anwartschaftsberechtigte nach Erfüllung der Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

(Leistungsberechtigte):<br />

a) Alterspension/Vorzeitige Alterspension<br />

b) Berufsunfähigkeitspension<br />

c) Einmalzahlung<br />

B. An anspruchsberechtigte Hinterbliebene von Anwartschaftsberechtigten bzw.<br />

Leistungsberechtigten:<br />

a) Witwenpension/Witwerpension<br />

b) Waisenpension<br />

c) Einmalzahlung<br />

2. Die jeweils unter Aa), Ab), Ba) und Bb) angeführten Leistungen gebühren monatlich im<br />

Vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten/Hinterbliebenen bekannt <strong>zu</strong> gebendes Konto.<br />

In <strong>den</strong> Monaten Juni und November gebührt je eine (bei unterjährigem Pensionsbeginn<br />

aliquote) Sonderzahlung im Ausmaß der für <strong>den</strong> jeweiligen Monat <strong>zu</strong>stehen<strong>den</strong> Leistung.<br />

Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste,<br />

spätestens der Fünfte eines Monats, festgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

3. Die gesetzlichen Abzüge für Leistungen sind von der Pensionskasse vor<strong>zu</strong>nehmen, für die<br />

Erfüllung der steuergesetzlichen Bestimmungen bei Mehrfacheinkünften hat der Leistungsberechtigte/<br />

Hinterbliebene selbst <strong>zu</strong> sorgen.<br />

4. Valorisierung: Die jeweiligen Leistungen nach Aa), Ab), Ba) und Bb) wer<strong>den</strong> jährlich <strong>zu</strong>m<br />

1.1. entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins der jeweiligen Veranlagungsgruppe<br />

und dem rechnungsmäßigen Überschuss der jeweiligen Veranlagungsgruppe<br />

im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Dotierung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichen<strong>den</strong> Valorisierungssatz<br />

notwendig macht.<br />

Die sich daraus ergeben<strong>den</strong> Veränderungen (Erhöhungen/ Verminderungen) von Pensionszahlungen<br />

zwischen Jahresbeginn und Feststellung des erzielten Veranlagungsergebnisses<br />

wer<strong>den</strong> in Form <strong>einer</strong> Nachverrechnung ehestmöglich von der Pensionskasse berücksichtigt.<br />

5. Erfolgt die jeweilige Auszahlung nach Aa), Ab), Ba) und Bb) nach dem festgestellten Leistungsbeginn,<br />

wird das Kapital ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit versicherungsmathematisch<br />

verrentet. Eine weitergehende Verzinsung nach<strong>zu</strong>zahlender Beträge erfolgt nicht.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 9 / 16<br />

6. Anstelle von monatlichen Versorgungsleistungen erfolgt eine einmalige Zahlung (Punkt Ac<br />

und Bc) wenn der Barwert des Auszahlungsbetrages im Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses <strong>den</strong> sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergeben<strong>den</strong> Betrag nicht<br />

übersteigt (Beträge bis € 9.600,- Stand August 2005)).<br />

7. Bei Eintritt des Leistungsfalles kann der Anwartschaftsberechtigte auch die Übertragung<br />

des Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung<br />

verlangen.<br />

Alterspension/Vorzeitige Alterspension<br />

§ 10<br />

(1) Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte<br />

das gesetzliche Regelpensionsalter, jener auf eine vorzeitige Alterspension, wenn er<br />

das 50. Lebensjahr vollendet hat und das aktive Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m Arbeitgeber beendet<br />

ist.<br />

(2) Höhe der Leistung<br />

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des für <strong>den</strong> Anwartschaftsberechtigten<br />

bis <strong>zu</strong>m Leistungsanfall angesparten Kapitals entsprechend dem Geschäftsplan der<br />

Pensionskasse.<br />

(3) Beginn und Dauer der Leistung<br />

Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen (Abs. 1), wenn sie auf einen<br />

Monatsersten fällt, sonst mit dem darauf folgen<strong>den</strong> Monatsersten und gebührt lebenslang.<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

§ 11<br />

(1) Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte<br />

- vor Vollendung des 50. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem Bescheid<br />

eines Pensionsversicherungsträgers <strong>zu</strong>erkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension<br />

oder Invaliditätspension nach dem ASVG hat bzw. nach <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

des Bundesbahnpensionsgesetzes in <strong>den</strong> dauern<strong>den</strong> krankheitsbedingten Ruhestand<br />

versetzt wird und das aktive Dienstverhältnis <strong>zu</strong>m Arbeitgeber beendet ist.<br />

(2) Höhe der Leistung<br />

Die Höhe der Leistung entspricht jener Alterspension (§ 10), auf die der Anwartschaftsberechtigte<br />

<strong>zu</strong>m 50. Lebensjahr Anspruch hätte, unter Berücksichtigung – des bis <strong>zu</strong>m Leistungsanfall<br />

angesparten Kapitals und – jenes Kapitals (ohne Verzinsungen), das sich unter<br />

der Annahme ergibt, dass auch der <strong>zu</strong>letzt vom Arbeitgeber bezahlte Beitrag zwischen<br />

Eintritt des Leistungsfalles und Vollendung des 50. Lebensjahres in unveränderter Höhe<br />

weiter bezahlt wor<strong>den</strong> wäre.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 10 / 16<br />

Ist vor Eintritt des Leistungsfalles der Beitrag durch Umstände, die <strong>zu</strong>r Zuerkennung der<br />

Berufsunfähigkeitspension bzw. der krankheitsbedingten Ruhestandsverset<strong>zu</strong>ng geführt<br />

haben, reduziert wor<strong>den</strong> (z.B. Teilkrankengeld), ist bei o.a. Leistungsermittlung bei der<br />

Beitragshochrechnung vom letzten vollen Beitrag aus<strong>zu</strong>gehen.<br />

(3) Beginn und Dauer der Leistung<br />

Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen (Abs. 1), wenn sie auf einen<br />

Monatsersten fällt, sonst mit dem darauf folgen<strong>den</strong> Monatsersten. Sie fällt mit dem Ende<br />

des entsprechen<strong>den</strong> Anspruchs nach dem ASVG bzw. BBPG weg. Dies gilt nicht in jenen<br />

Fällen in <strong>den</strong>en an die befristete Pension unmittelbar eine Pensionsleistung nach dem<br />

ASVG oder BBPG anschließt.<br />

Hinterbliebenenpension<br />

§ 12<br />

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwen-/Witwer- und Waisenpension.<br />

Die nachstehen<strong>den</strong> Ausführungen gelten sinngemäß auch für <strong>den</strong> Lebensgefährten/die Lebensgefährtin<br />

des Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten. Als Lebensgefährte/Lebensgefährtin<br />

gilt hierbei – so ferne keine aufrechte Ehe besteht – jene Person, welche vom Anwartschaftsberechtigten<br />

vor Antragstellung auf eine Leistung nach diesen Bestimmungen als<br />

solcher/solche benannt wird und mit ihm nachweislich (Meldezettel) eine Haushalts- und Lebensgemeinschaft<br />

eingegangen ist, welche – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – gleich <strong>einer</strong><br />

Ehe eingerichtet ist. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.<br />

(1) Witwen-/Witwerpension<br />

a) Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte nach<br />

dem Tod des anwartschafts- bzw. leistungsberechtigten Ehegatten.<br />

Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in<br />

dem bereits Anspruch auf eine Pension nach diesen Bestimmungen bestan<strong>den</strong> hat.<br />

b) Höhe<br />

Die Pensionshöhe beträgt 60 % von jener Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt<br />

seines Todes Anspruch gehabt hat bzw. gehabt hätte, wäre er im Zeitpunkt seines<br />

Todes berufsunfähig gewesen.<br />

c) Beginn und Dauer der Leistung<br />

Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen (lit. a), wenn sie auf einen<br />

Monatsersten fällt, sonst mit dem darauf folgen<strong>den</strong> Monatsersten und gebührt lebenslang.<br />

(2) Waisenpension<br />

a) Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten<br />

dessen Kinder im Sinn des § 252 Abs. 1 ASVG bzw. des BBPG, beide in<br />

der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung bis <strong>zu</strong>m vollendeten 18. Lebensjahr.<br />

Darüber hinaus gebührt die Waisenpension höchstens bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 25. Lebensjahres,<br />

wenn und solange nachweislich ein Anspruch auf eine Waisenpension<br />

nach dem ASVG bzw. BBPG besteht.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 11 / 16<br />

b) Höhe<br />

Die Pensionshöhe beträgt 10 %, für Vollwaisen 20 % von jener Pension, auf die der<br />

Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat bzw. gehabt hätte, wäre<br />

er im Zeitpunkt seines Todes berufsunfähig gewesen.<br />

c) Beginn und Dauer der Leistung<br />

Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen (lit. a), wenn sie auf einen<br />

Monatsersten fällt, sonst mit dem darauf folgen<strong>den</strong> Monatsersten. Der Wegfall des<br />

Leistungsanspruches ergibt sich aus lit. a.<br />

(3) Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen<br />

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit der Höhe der Pension, die der<br />

verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat bzw. die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte<br />

bezogen hätte, wäre er im Zeitpunkt seines Todes berufsunfähig gewesen.<br />

Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß Abs. 1 und 2 diese Grenze,<br />

so wer<strong>den</strong> die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.<br />

Erlöschen von Leistungsansprüchen<br />

§ 13<br />

Ein Leistungsanspruch erlischt je<strong>den</strong>falls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.<br />

Verwirken des Leistungsanspruches<br />

§ 14<br />

Eine Leistung steht in <strong>den</strong> Fällen der Z 1 und 2 nicht und im Fall der Z 3 nur im Ausmaß der<br />

vorhan<strong>den</strong>en Deckungsrückstellung <strong>zu</strong>:<br />

1. Personen, die <strong>den</strong> Leistungsfall durch Verübung <strong>einer</strong> mit Vorsatz begangenen strafbaren<br />

Handlung veranlasst haben, derentwegen sie <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> mehr als 1- jährigen Freiheitsstrafe<br />

rechtskräftig verurteilt wor<strong>den</strong> sind;<br />

2. dem Anwartschafts-/Leistungsberechtigten/Hinterbliebenen, der sich trotz zweimaliger<br />

schriftlicher Aufforderung der Pensionskasse weigert, am Verfahren <strong>zu</strong>r Feststellung der<br />

Leistungsberechtigung mit<strong>zu</strong>wirken für die Dauer der Weigerung;<br />

3. Personen, die <strong>den</strong> Leistungsfall vorsätzlich durch Selbstbeschädigung herbeigeführt haben.<br />

Die Pensionskasse ist berechtigt,<br />

Rückforderung <strong>zu</strong> Unrecht erbrachter Leistungen<br />

§ 15<br />

1. <strong>zu</strong> Unrecht erbrachte Leistungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>fordern, wenn der Leistungs-(Zahlungs-) Empfänger<br />

<strong>den</strong> Be<strong>zu</strong>g durch bewusst unwahre Angaben, bewusstes Verschweigen maßgebender<br />

Tatsachen oder Verlet<strong>zu</strong>ng der Informationspflichten herbeigeführt hat bzw. er erkennen<br />

musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte;


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 12 / 16<br />

2. ihren Rückforderungsanspruch mit dem Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten,<br />

nach dessen Tod mit <strong>den</strong> Ansprüchen s<strong>einer</strong> Hinterbliebenen, auf<strong>zu</strong>rechnen.<br />

Abschnitt IV - Administration, Informations- und Auskunftspflichten<br />

Zahlung der Beiträge<br />

§ 16<br />

Die Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse erfolgt monatlich im Nachhinein<br />

spätestens am 5. des Folgemonats.<br />

Die Beiträge der Arbeitnehmer wer<strong>den</strong> im Wege des Gehaltsab<strong>zu</strong>gs vom Arbeitgeber einbehalten<br />

und monatlich nachschüssig an die Pensionskasse überwiesen.<br />

Die erste Beitragszahlung erfolgt im Jahr des Pensionskassenbeitritts bzw. der Einbeziehung<br />

in die Vorsorge nach Abschluss/ Ergän<strong>zu</strong>ng des Pensionskassenvertrages innerhalb von drei<br />

Monaten nach Vorschreibung durch die Pensionskasse.<br />

Zusätzlich <strong>zu</strong> <strong>den</strong> vereinbarten Beiträgen ist vom Beitragsleisten<strong>den</strong> die Versicherungssteuer<br />

im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß (dzt. 2,5 % des Beitrags) <strong>zu</strong> entrichten.<br />

Diese wird von der Pensionskasse gesondert vorgeschrieben und an das Finanzamt für Gebühren<br />

und Verkehrssteuern abgeführt.<br />

Informationspflichten<br />

§ 17<br />

Die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse bzw. <strong>den</strong> Arbeitgeber über<br />

allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen<br />

Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, <strong>zu</strong> informieren und wenn<br />

nötig glaubhaft <strong>zu</strong> machen.<br />

Der Arbeitgeber wird diese Änderungen unverzüglich an die Pensionskasse mel<strong>den</strong>.<br />

Änderungen dieser Daten führen erst dann <strong>zu</strong>m Entstehen von Anwartschaften und Leistungsansprüchen,<br />

wenn sie der Pensionskasse bekannt gegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Die Leistungsberechtigten/Hinterbliebenen sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und <strong>den</strong><br />

Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse <strong>zu</strong> mel<strong>den</strong>.<br />

Die Pensionskasse ist berechtigt, von <strong>den</strong> Leistungsberechtigten jederzeit Nachweise <strong>zu</strong> verlangen,<br />

die ihr die Kontrolle über <strong>den</strong> Umfang und die Fortdauer der Leistungsberechtigung<br />

ermöglichen.<br />

Der Nachweispflicht über <strong>den</strong> Umstand, dass ein Leistungsberechtigter bzw. leistungsberechtigter<br />

Hinterbliebener am Leben ist, wird durch die Eröffnung eines Pensions(giro)kontos Genüge<br />

getan, über das nur er bzw. sein gesetzlicher Vertreter verfügungs- und zeichnungsberechtigt<br />

sein darf.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 13 / 16<br />

Befindet sich der Wohnsitz des Leistungsberechtigten im Ausland, hat er <strong>zu</strong>dem halbjährlich<br />

eine von der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung beglaubigte Lebensbestätigung<br />

an die Pensionskasse <strong>zu</strong> übermitteln.<br />

Der Leistungsberechtigte/Hinterbliebene kann nicht verlangen, dass die Pensionsleistungen<br />

auf eine andere Weise als durch Überweisung auf dieses Pensionskonto erbracht wer<strong>den</strong>.<br />

Erfolgen Mitteilungen an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige<br />

Nachteile daraus der Arbeitgeber bzw. die Anwartschafts-/Leistungsberechtigten/Hinterbliebenen<br />

<strong>zu</strong> tragen.<br />

Kontoaus<strong>zu</strong>g<br />

§ 18<br />

(1) Die Pensionskasse wird <strong>den</strong> Anwartschaftsberechtigten jährlich <strong>zu</strong>m Stand 31. Dezember<br />

des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich im Weg über <strong>den</strong> Arbeitgeber über die<br />

Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die<br />

erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassen<strong>zu</strong>sage informieren. Diese Information wird<br />

auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen enthalten.<br />

Weiters wird die Pensionskasse <strong>den</strong> Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und<br />

die Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für<br />

die Erfüllbarkeit der Pensions<strong>zu</strong>sage relevanten Daten informieren.<br />

Die Leistungsberechtigten wer<strong>den</strong> von der Pensionskasse jährlich <strong>zu</strong>m Stand 31. Dezember<br />

des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich über die Kapitalentwicklung und die<br />

einbehaltenen Verwaltungskosten informiert. Weiters wird die Pensionskasse die Leistungsberechtigten<br />

über die Veranlagung und die Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft<br />

sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensions<strong>zu</strong>sage relevanten<br />

Daten informieren. Darüber hinaus wer<strong>den</strong> die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung<br />

der Pensionsleistungen informiert.<br />

Nach Maßgabe der vorhan<strong>den</strong>en technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des<br />

Anwartschaftsberechtigten / Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information<br />

auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse<br />

ermöglicht wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Für alle Dienstleistungen, die von der Pensionskasse in Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht<br />

erbracht wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> keine Kosten verrechnet.<br />

Für die darüber hinaus gehende, vom Anwartschaftsberechtigte direkt angeforderte<br />

Dienstleistungen der Pensionskasse (z.B. Erstellung von Prognosen) können dem Anwartschaftsberechtigten<br />

– in Abhängigkeit vom damit verbun<strong>den</strong> Aufwand – Kosten bis <strong>zu</strong><br />

EUR 50,- angelastet wer<strong>den</strong>. Diese Kosten wer<strong>den</strong> von der Deckungsrückstellung des<br />

Anwartschaftsberechtigten in Ab<strong>zu</strong>g gebracht.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 14 / 16<br />

Abschnitt V - Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse<br />

Mitwirkungsrechte<br />

§ 19<br />

Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wirken gemäß <strong>den</strong> Bestimmungen des Pensionskassengesetzes<br />

– insbesondere <strong>den</strong> §§ 27-29 PKG – und der Sat<strong>zu</strong>ng der Pensionskasse<br />

in folgender Weise an der Verwaltung der Pensionskasse mit:<br />

1. Hauptversammlung<br />

Die Pensionskasse wird einmal jährlich eine or<strong>den</strong>tliche Hauptversammlung einberufen.<br />

Jeder Teilnehmer an der Zusatzvorsorge hat, wie auch der Arbeitgeber, das Recht, an der<br />

Hauptversammlung teil<strong>zu</strong>nehmen. Die Einladung <strong>zu</strong>r Hauptversammlung erfolgt durch<br />

Bekanntmachung im „Amtsblatt <strong>zu</strong>r Wiener Zeitung“.<br />

2. Aufsichtsrat<br />

Die Gesamtheit der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller der Pensionskasse<br />

beigetretenen Unternehmen entsendet aus ihrem Kreis Mitglieder in <strong>den</strong> Aufsichtsrat der<br />

Pensionskasse. Die Bestimmungen über Verfahren, aktives und passives Wahlrecht richten<br />

sich nach der jeweils anwendbaren Sat<strong>zu</strong>ng bzw. Aufsichtsratswahlordnung.<br />

3. Anlagebeirat<br />

Für jede Veranlagungsgruppe ist ein Anlagenbeirat eingerichtet, in welchen jeweils die<br />

ÖBB vertreten sind. Die im Beirat gefällten Beschlüsse gelten als Empfehlung für die Veranlagung.<br />

Abschnitt VI - Einstellung, Aussetzen oder Einschränken der Arbeitgeberbeiträge<br />

Einstellung (Widerruf) der Arbeitgeberbeiträge<br />

§ 20<br />

Die Arbeitgeberbeiträge können für ein Unternehmen des ÖBB-Konzerns dann eingestellt<br />

(widerrufen) wer<strong>den</strong>, wenn:<br />

1. sich die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert,<br />

dass die Aufrechterhaltung der <strong>zu</strong>gesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des<br />

Weiterbestandes (Bestandsgefährdung) des betreffen<strong>den</strong> Unternehmens des ÖBB-<br />

Konzerns <strong>zu</strong>r Folge hätte, und<br />

2. mindestens drei Monate vor Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit dem jeweils<br />

<strong>zu</strong>ständigen <strong>Betriebsrat</strong> erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der <strong>Betriebsrat</strong> fachkundige<br />

Personen beiziehen, die über alle ihnen bekannt gewor<strong>den</strong>en Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />

Verschwiegenheit <strong>zu</strong> bewahren haben.<br />

Bei Widerruf bleibt dem Arbeitnehmer die bis dahin erworbene Anwartschaft erhalten und er<br />

kann darüber entsprechend <strong>den</strong> gesetzlichen Bestimmungen verfügen (§ 6 Abs. 3 und 5 Betriebspensionsgesetz<br />

– BPG).


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 15 / 16<br />

Aussetzen oder Einschränken der Arbeitgeberbeiträge<br />

§ 21<br />

1. Die Arbeitgeberbeiträge können für ein Unternehmen des ÖBB-Konzerns dann ausgesetzt<br />

oder eingeschränkt wer<strong>den</strong>, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und mindestens<br />

drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung<br />

mit dem jeweils <strong>zu</strong>ständigen <strong>Betriebsrat</strong> erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der<br />

<strong>Betriebsrat</strong> fachkundige Personen beiziehen, die über alle ihnen bekannt gewor<strong>den</strong>en Geschäfts-<br />

und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit <strong>zu</strong> bewahren haben.<br />

2. Das Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung durch das betreffende Unternehmen<br />

des ÖBB-Konzerns darf nur solange dauern, als eine Zahlung aufgrund der Ertragslage<br />

nicht <strong>zu</strong>mutbar ist.<br />

3. Im Fall des Einschränkens oder Aussetzens können die Arbeitnehmerbeiträge höher sein<br />

als die Arbeitgeberbeiträge (§ 6 Abs. 7 BPG).<br />

4. Die betroffenen Arbeitnehmer sind drei Monate vor Set<strong>zu</strong>ng dieser Maßnahme <strong>zu</strong> verständigen,<br />

so dass die Arbeitnehmer individuell rechtzeitig erklären können, ob sie <strong>den</strong><br />

entfallen<strong>den</strong> Arbeitgeberbeitrag übernehmen.<br />

Abschnitt VIII - Sonstige Bestimmungen<br />

Datenverarbeitung<br />

§ 22<br />

Der ÖBB Konzern und der Konzernbetriebsrat stimmen der automationsunterstützten Ermittlung<br />

und Verarbeitung ihrer unternehmensbezogenen bzw. von personenbezogenen Daten<br />

durch <strong>den</strong> Arbeitgeber, der Übermittlung dieser Daten an die Pensionskasse und der Verarbeitung<br />

durch diese bzw. durch einen Dienstleister <strong>zu</strong>m Zweck der Verwaltung und Feststellung<br />

der Anwartschaften und Leistungsansprüche im Sinne des Datenschutzgesetzes <strong>zu</strong>.<br />

Der Arbeitgeber wird entsprechende Einverständniserklärungen s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer einholen<br />

und in Verwahrung nehmen.<br />

Verweisungen<br />

§ 23<br />

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, beziehen sich Verweisungen auf Bestimmungen<br />

dieser Vereinbarung.


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> „Pensionskasse“ Seite 16 / 16<br />

Kündigung und Abänderung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

§ 24<br />

1. Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> kann vom Konzernbetriebsrat oder einem der Unternehmen des<br />

ÖBB-Konzerns einvernehmlich aufgelöst oder abgeändert bzw. unter Einhaltung <strong>einer</strong><br />

sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils <strong>zu</strong>m Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich<br />

aufgekündigt wer<strong>den</strong>.<br />

2. Macht der Konzernbetriebsrat oder eines der Unternehmen des ÖBB-Konzerns von seinem<br />

Recht Gebrauch, diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> <strong>zu</strong> kündigen, so bleibt die <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

für alle <strong>zu</strong>m betreffen<strong>den</strong> Unternehmen bestehen<strong>den</strong> Dienstverhältnisse in<br />

Kraft, welche bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Kündigung begründet wur<strong>den</strong>, sofern für diese Dienstverhältnisse<br />

nicht eine neue <strong>Betriebsvereinbarung</strong> wirksam abgeschlossen wird.<br />

3. Der ÖBB-Konzern wird der Pensionskasse eine beabsichtigte Änderung bzw. Beendigung<br />

dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> rechtzeitig mitteilen und sich mit dieser über eine Anpassung<br />

des Pensionskassenvertrages beraten.<br />

Beendigung des Pensionskassenvertrages<br />

§ 25<br />

1. Der Pensionskassenvertrag kann unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 Pensionskassengesetz<br />

von einem der Unternehmen des ÖBB-Konzerns <strong>zu</strong>m Bilanzstichtag der<br />

Pensionskasse (31. Dezember) unter Einhaltung <strong>einer</strong> einjährigen Kündigungsfrist gekündigt<br />

bzw. einvernehmlich beendet wer<strong>den</strong>.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages bzw. des Pensionskassengesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

2. Von der Beendigung nicht erfasst wer<strong>den</strong> die bereits Leistungsberechtigten.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 26<br />

1. Die in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gewählte Form gilt bei allen personenbezogenen Bezeichnungen<br />

(wie bei <strong>den</strong> Begriffen „Arbeitnehmer“ und „Berechtigter“) für beide Geschlechter.<br />

2. Auf die in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> nicht geregelten Punkte fin<strong>den</strong> die entsprechen<strong>den</strong><br />

Punkte des Pensionskassenvertrages sowie die entsprechen<strong>den</strong> gesetzlichen Bestimmungen,<br />

insbesondere jene des Pensionskassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes<br />

in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung Anwendung.<br />

Wien, am 22. Dezember 2005

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