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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 99<br />

Versorgungsordnungen erteilt werden, die die Voraussetzungen dieses Schreibens nicht<br />

erfüllen, aus steuerlicher Sicht nicht mehr als betriebliche Altersversorgung<br />

anzuerkennen; eine steuerliche <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ist hierfür nicht mehr möglich. Im Fall <strong>der</strong><br />

nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten (Alt-)Direktversicherungen gilt nach<br />

Rz. 288 weiterhin keine Begrenzung bezüglich des Kreises <strong>der</strong> Bezugsberechtigten.<br />

II. Lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Altersversorgung<br />

1. Allgemeines<br />

291 Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn richtet sich bei einer durch Beiträge des<br />

Arbeitgebers (einschließlich Entgeltumwandlung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Finanzierungsanteile des<br />

Arbeitnehmers, vgl. Rz. 304) finanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung nach dem<br />

Durchführungsweg <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung (vgl. auch R 40b.1 LStR zur<br />

Abgrenzung). Bei <strong>der</strong> Versorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse o<strong>der</strong><br />

einen Pensionsfonds liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Beiträge<br />

durch den Arbeitgeber an die entsprechende Versorgungseinrichtung vor. Erfolgt die<br />

Beitragszahlung durch den Arbeitgeber vor „Versicherungsbeginn“, liegt ein Zufluss von<br />

Arbeitslohn jedoch erst im Zeitpunkt des „Versicherungsbeginns“ vor. Die Einbehaltung <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer richtet sich nach § 38a Abs. 1 <strong>und</strong> 3 EStG (vgl. auch R 39b.2, 39b.5 <strong>und</strong> 39b.6<br />

LStR). Bei <strong>der</strong> Versorgung über eine Direktzusage o<strong>der</strong> Unterstützungskasse fließt <strong>der</strong><br />

Arbeitslohn erst im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Altersversorgungsleistungen an den<br />

Arbeitnehmer zu.<br />

2. Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung<br />

292 Um durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt es sich,<br />

wenn Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten<br />

einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung herabzusetzen (Umwandlung in eine wertgleiche<br />

Anwartschaft auf Versorgungsleistungen - Entgeltumwandlung - § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).<br />

Davon zu unterscheiden sind die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers, zu <strong>der</strong>en Leistung er<br />

aufgr<strong>und</strong> einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

originär selbst verpflichtet ist. Diese eigenen Beiträge des Arbeitnehmers zur<br />

<strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung werden aus dem bereits zugeflossenen <strong>und</strong> versteuerten<br />

Arbeitsentgelt geleistet (vgl. auch Rz. 304).<br />

293 Eine Herabsetzung von Arbeitslohnansprüchen zugunsten betrieblicher Altersversorgung ist<br />

steuerlich als Entgeltumwandlung auch dann anzuerkennen, wenn die in § 1 Abs. 2 Nr. 3

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