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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 97<br />

(Pflegekind/Stiefkind <strong>und</strong> faktisches Stiefkind). Dabei ist es - an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Gewährung<br />

von staatlichen Leistungen - unerheblich, ob noch ein Obhuts- <strong>und</strong> Pflegeverhältnis zu einem<br />

leiblichen Elternteil des Kindes besteht, <strong>der</strong> ggf. ebenfalls im Haushalt des Arbeitnehmers<br />

lebt. Es muss jedoch spätestens zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> Hinterbliebenenleistung<br />

eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegen, in <strong>der</strong>, neben <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

namentlichen Benennung des Pflegekindes/Stiefkindes <strong>und</strong> faktischen Stiefkindes, bestätigt<br />

wird, dass ein entsprechendes Kindschaftsverhältnis besteht. Entsprechendes gilt, wenn ein<br />

Enkelkind auf Dauer im Haushalt <strong>der</strong> Großeltern aufgenommen <strong>und</strong> versorgt wird. Bei<br />

Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, sind für das Vorliegen einer<br />

begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 EStG in <strong>der</strong> bis zum<br />

31. Dezember 2006 geltenden Fassung (27. Lebensjahr) maßgebend. Der Begriff des/<strong>der</strong><br />

Lebensgefährten/in ist als Oberbegriff zu verstehen, <strong>der</strong> auch die gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartnerschaft mit erfasst. Ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft<br />

eingetragen wurde o<strong>der</strong> nicht, ist dabei zunächst unerheblich. Für Partner einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft besteht allerdings die Beson<strong>der</strong>heit, dass sie einan<strong>der</strong> nach<br />

§ 5 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet sind. Insoweit liegt eine mit <strong>der</strong><br />

zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor. Handelt es sich dagegen um eine an<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>der</strong> nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, muss anhand <strong>der</strong> im BMF-Schreiben vom<br />

25. Juli 2002 (BStBl I S. 706) genannten Voraussetzungen geprüft werden, ob diese als<br />

Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann. Ausreichend ist dabei regelmäßig, dass<br />

spätestens zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> Hinterbliebenenleistung eine schriftliche<br />

Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, in <strong>der</strong> neben <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten namentlichen<br />

Benennung des/<strong>der</strong> Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame<br />

Haushaltsführung besteht.<br />

288 Die Möglichkeit, an<strong>der</strong>e als die in Rz. 287 genannten Personen als Begünstigte für den Fall<br />

des Todes des Arbeitnehmers zu benennen, führt steuerrechtlich dazu, dass es sich nicht mehr<br />

um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, son<strong>der</strong>n von einer Vererblichkeit <strong>der</strong> Anwartschaften<br />

auszugehen ist. Gleiches gilt, wenn z. B. bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit<br />

die Auszahlung auch an an<strong>der</strong>e als die in Rz. 287 genannten Personen möglich ist. Ist die<br />

Auszahlung <strong>der</strong> garantierten Leistungen nach dem Tod des Berechtigten hingegen ausschließlich<br />

an Hinterbliebene im engeren Sinne (Rz. 287) möglich, ist eine vereinbarte<br />

Rentengarantiezeit ausnahmsweise unschädlich. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers zur<br />

Einmal- o<strong>der</strong> Teilkapitalauszahlung ist in diesem Fall nicht zulässig. Es handelt sich vielmehr<br />

nur dann um unschädliche Zahlungen nach dem Tod des Berechtigten, wenn die garantierte<br />

Rente in unverän<strong>der</strong>ter Höhe (einschließlich Dynamisierungen) an die<br />

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im engeren Sinne weiter gezahlt wird. Dabei ist zu<br />

beachten, dass die Zahlungen einerseits durch die garantierte Zeit <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits durch das<br />

Vorhandensein von entsprechenden Hinterbliebenen begrenzt werden. Die Zusammenfassung<br />

von bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung sowie die geson<strong>der</strong>te Auszahlung <strong>der</strong>

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