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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 96<br />

Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG),<br />

die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG,<br />

§ 112 VAG) in Betracht.<br />

285 Nicht um betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber o<strong>der</strong> eine<br />

Versorgungseinrichtung dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten eines Arbeitnehmers<br />

eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken (Alter, Tod,<br />

Invalidität) verspricht, da hier keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses<br />

zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Ehegatten vorliegt (§ 1 BetrAVG).<br />

286 Das biologische Ereignis ist bei <strong>der</strong> Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem<br />

Erwerbsleben, bei <strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgung <strong>der</strong> Tod des Arbeitnehmers <strong>und</strong> bei <strong>der</strong><br />

Invaliditätsversorgung <strong>der</strong> Invaliditätseintritt. Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen<br />

bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im<br />

Regelfall das 60. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen<br />

auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden, so z. B. bei Berufsgruppen<br />

wie Piloten, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind. Ob<br />

solche Ausnahmefälle (berufsspezifische Beson<strong>der</strong>heiten) vorliegen, ergibt sich aus Gesetz,<br />

Tarifvertrag o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarung. Erreicht <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist<br />

dies bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse <strong>und</strong> Pensionsfonds<br />

unschädlich. Die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber bei den Durchführungswegen<br />

Direktzusage <strong>und</strong> Unterstützungskasse bleibt davon unberührt. Für Versorgungszusagen,<br />

die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres<br />

regelmäßig das 62. Lebensjahr (siehe auch BT-Drucksache 16/3794 vom 12. Dezember 2006,<br />

S. 31 unter „IV. Zusätzliche <strong>Altersvorsorge</strong>“ zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom<br />

20. April 2007, BGBl. I 2007 S. 554). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine<br />

Versorgungszusage erteilt wurde, gelten die Rz. 349 ff. entsprechend. Bei <strong>der</strong><br />

Invaliditätsversorgung kommt es auf den Invaliditätsgrad nicht an.<br />

287 Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe des<br />

Arbeitnehmers o<strong>der</strong> den Witwer <strong>der</strong> Arbeitnehmerin, die Kin<strong>der</strong> im Sinne des § 32 Abs. 3, 4<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3 <strong>und</strong> Abs. 5 EStG, den früheren Ehegatten o<strong>der</strong> die Lebensgefährtin/den<br />

Lebensgefährten vorsehen. Der Arbeitgeber hat bei Erteilung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Versorgungszusage zu prüfen, ob die Versorgungsvereinbarung insoweit generell diese<br />

Voraussetzungen erfüllt; ob im Einzelfall Hinterbliebene in diesem Sinne vorhanden sind, ist<br />

letztlich vom Arbeitgeber/Versorgungsträger erst im Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong><br />

Hinterbliebenenleistung zu prüfen. Als Kind kann auch ein im Haushalt des Arbeitnehmers<br />

auf Dauer aufgenommenes Kind begünstigt werden, welches in einem Obhuts- <strong>und</strong><br />

Pflegeverhältnis zu ihm steht <strong>und</strong> nicht die Voraussetzungen des § 32 EStG zu ihm erfüllt

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