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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 95<br />

das von <strong>der</strong> Versicherung jährlich neu errechnete Deckungskapital <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

mit einzubeziehen.<br />

282 Die jährliche Bescheinigungspflicht nach § 92 EStG entfällt für den Anbieter, wenn die ZfA<br />

das Wohnför<strong>der</strong>konto weiterführt, weil die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter <strong>und</strong><br />

dem Zulageberechtigten im Hinblick auf den jeweiligen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag beendet wurde<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anbieter in dem Fall eine Bescheinigung ausgestellt hat, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stand des<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos getrennt nach den einzelnen Jahren bis zum vereinbarten Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase ausgewiesen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn für das abgelaufene<br />

Beitragsjahr keine geleisteten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Zulageberechtigten <strong>und</strong> keine<br />

Ermittlungsergebnisse <strong>der</strong> ZfA zu bescheinigen sind. Darüber hinaus dürfen sich gegenüber<br />

<strong>der</strong> zuletzt erteilten Bescheinigung we<strong>der</strong> zur Summe <strong>der</strong> bis zum Ende des abgelaufenen<br />

Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen <strong>und</strong> <strong>der</strong> geleisteten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge noch zum Stand des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens Än<strong>der</strong>ungen ergeben<br />

haben.<br />

283 Die jährliche Information nach dem AltZertG hat zu erfolgen, solange <strong>der</strong> Vertrag besteht, d.<br />

h. auch in <strong>der</strong> Auszahlungsphase. Auch wenn das gebildete Kapital o<strong>der</strong> ein Teil davon für<br />

eine sofort beginnende o<strong>der</strong> für eine aufgeschobene Rente (Teilkapitalverrentung ab dem<br />

vollendeten 85. Lebensjahr) an ein Versicherungsunternehmen übertragen worden ist, besteht<br />

die Informationspflicht des Anbieters wegen <strong>der</strong> Einheitlichkeit des Vertrags fort. Er muss<br />

sich in diesem Fall die Daten, die er für die Erfüllung seiner Informationspflichten benötigt,<br />

von dem Versicherungsunternehmen mitteilen lassen.<br />

B. Betriebliche Altersversorgung<br />

I. Allgemeines<br />

284 Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses<br />

vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen<br />

Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden <strong>und</strong> Ansprüche auf diese Leistungen erst mit<br />

dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG). Werden mehrere<br />

biometrische Risiken abgesichert, ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung/<br />

Zusage nur dann als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen, wenn für alle Risiken die<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Rz. 284 bis 290 beachtet werden. Keine betriebliche Altersversorgung in<br />

diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die<br />

Auszahlung an beliebige Dritte (z. B. die Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen<br />

(z. B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung,<br />

Einmalkapitalauszahlung <strong>und</strong> ratenweise Auszahlung). Als Durchführungswege <strong>der</strong><br />

<strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung kommen die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die

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