Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 94 Im Rahmen des Datenabgleichs stellt die ZfA Anfang Januar 2014 fest, dass der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Sie teilt dies dem Anbieter umgehend mit und fordert gem. § 90 Abs. 3 EStG die gewährte Zulage zurück. Nach § 170 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückforderung mit Ablauf des Jahres 2009. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gemäß § 171 Abs. 3 AO mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG gehemmt. Sie endet somit nicht mit Ablauf des Jahres 2013, sondern erst am 2. Mai 2014. Die ZfA hat folglich den Rückforderungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfirst geltend gemacht. 278 Korrigiert die ZfA die Berechnung der Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG, hat die erneute Bescheinigung nach § 92 EStG über das korrigierte Ergebnis keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist. 279 Beantragt der Zulageberechtigte die förmliche Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 EStG, tritt insoweit eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. d) Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters 280 Hat der Anleger im abgelaufenen Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge auf den Vertrag eingezahlt oder wurde der Anbieter von der ZfA über die Ermittlungsergebnisse im abgelaufenen Beitragsjahr oder über den Stand des Wohnförderkontos informiert oder hat sich im abgelaufenen Beitragsjahr der Stand des Altersvorsorgevermögens oder der Stand des Wohnförderkontos geändert, ist der Anbieter verpflichtet, dem Anleger eine Bescheinigung nach § 92 EStG auszustellen. Dies gilt auch nach einer vollständigen schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG), nach Eintritt der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG, nach Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG, nach einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 1a EStG und in der Auszahlungsphase. Sofern sich allein der Stand des Altersvorsorgevermögens aufgrund von Auszahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans ändert, muss der Anbieter keine Bescheinigung nach § 92 EStG ausstellen. Die Übertragung nach § 93 Abs. 1a EStG stellt bei der ausgleichsberechtigten Person keine zu bescheinigende Einzahlung von Altersvorsorgebeiträgen dar. Wie bei der ausgleichspflichtigen Person ist ein geänderter Stand des Altersvorsorgevermögens zu bescheinigen. 281 Bei der Ermittlung des Stands des Altersvorsorgevermögens ist auch der Wert des in eine aufschiebend bedingte bzw. sofort beginnende Rentenversicherung investierten Kapitals mit in die Bescheinigung aufzunehmen. Bezogen auf den Teil des Altersvorsorgevermögens, der in eine aufschiebende oder sofort beginnende Rentenversicherung investiert worden ist, ist

Seite 95 das von der Versicherung jährlich neu errechnete Deckungskapital der Rentenversicherung mit einzubeziehen. 282 Die jährliche Bescheinigungspflicht nach § 92 EStG entfällt für den Anbieter, wenn die ZfA das Wohnförderkonto weiterführt, weil die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag beendet wurde und der Anbieter in dem Fall eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der Stand des Wohnförderkontos getrennt nach den einzelnen Jahren bis zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase ausgewiesen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn für das abgelaufene Beitragsjahr keine geleisteten Altersvorsorgebeiträge des Zulageberechtigten und keine Ermittlungsergebnisse der ZfA zu bescheinigen sind. Darüber hinaus dürfen sich gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung weder zur Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen und der geleisteten Altersvorsorgebeiträge noch zum Stand des Altersvorsorgevermögens Änderungen ergeben haben. 283 Die jährliche Information nach dem AltZertG hat zu erfolgen, solange der Vertrag besteht, d. h. auch in der Auszahlungsphase. Auch wenn das gebildete Kapital oder ein Teil davon für eine sofort beginnende oder für eine aufgeschobene Rente (Teilkapitalverrentung ab dem vollendeten 85. Lebensjahr) an ein Versicherungsunternehmen übertragen worden ist, besteht die Informationspflicht des Anbieters wegen der Einheitlichkeit des Vertrags fort. Er muss sich in diesem Fall die Daten, die er für die Erfüllung seiner Informationspflichten benötigt, von dem Versicherungsunternehmen mitteilen lassen. B. Betriebliche Altersversorgung I. Allgemeines 284 Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG). Werden mehrere biometrische Risiken abgesichert, ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung/ Zusage nur dann als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen, wenn für alle Risiken die Vorgaben der Rz. 284 bis 290 beachtet werden. Keine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte (z. B. die Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen (z. B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung und ratenweise Auszahlung). Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die

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Im Rahmen des Datenabgleichs stellt die ZfA Anfang Januar 2014 fest, dass <strong>der</strong> Anleger<br />

nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Sie teilt dies dem Anbieter umgehend mit<br />

<strong>und</strong> for<strong>der</strong>t gem. § 90 Abs. 3 EStG die gewährte Zulage zurück.<br />

Nach § 170 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückfor<strong>der</strong>ung mit Ablauf<br />

des Jahres 2009. Der Ablauf <strong>der</strong> Festsetzungsfrist ist gemäß § 171 Abs. 3 AO mindestens<br />

bis zum Ablauf eines Jahres nach <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Bescheinigung nach § 92 EStG<br />

gehemmt. Sie endet somit nicht mit Ablauf des Jahres 2013, son<strong>der</strong>n erst am<br />

2. Mai 2014. Die ZfA hat folglich den Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Festsetzungsfirst geltend gemacht.<br />

278 Korrigiert die ZfA die Berechnung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG, hat die erneute<br />

Bescheinigung nach § 92 EStG über das korrigierte Ergebnis keine Auswirkung auf die<br />

Festsetzungsfrist.<br />

279 Beantragt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die förmliche Festsetzung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 4 EStG,<br />

tritt insoweit eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein.<br />

d) Bescheinigungs- <strong>und</strong> Informationspflichten des Anbieters<br />

280 Hat <strong>der</strong> Anleger im abgelaufenen Beitragsjahr <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge auf den Vertrag<br />

eingezahlt o<strong>der</strong> wurde <strong>der</strong> Anbieter von <strong>der</strong> ZfA über die Ermittlungsergebnisse im<br />

abgelaufenen Beitragsjahr o<strong>der</strong> über den Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos informiert o<strong>der</strong> hat<br />

sich im abgelaufenen Beitragsjahr <strong>der</strong> Stand des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stand des<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos geän<strong>der</strong>t, ist <strong>der</strong> Anbieter verpflichtet, dem Anleger eine Bescheinigung<br />

nach § 92 EStG auszustellen. Dies gilt auch nach einer vollständigen schädlichen<br />

Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG), nach Eintritt <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG,<br />

nach Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG, nach einer Übertragung von<br />

geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nach § 93 Abs. 1a EStG <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Auszahlungsphase.<br />

Sofern sich allein <strong>der</strong> Stand des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens aufgr<strong>und</strong> von Auszahlungen<br />

im Rahmen eines Auszahlungsplans än<strong>der</strong>t, muss <strong>der</strong> Anbieter keine Bescheinigung<br />

nach § 92 EStG ausstellen. Die Übertragung nach § 93 Abs. 1a EStG stellt bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person keine zu bescheinigende Einzahlung von<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen dar. Wie bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person ist ein geän<strong>der</strong>ter Stand<br />

des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens zu bescheinigen.<br />

281 Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Stands des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens ist auch <strong>der</strong> Wert des in eine<br />

aufschiebend bedingte bzw. sofort beginnende Rentenversicherung investierten Kapitals mit<br />

in die Bescheinigung aufzunehmen. Bezogen auf den Teil des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens, <strong>der</strong><br />

in eine aufschiebende o<strong>der</strong> sofort beginnende Rentenversicherung investiert worden ist, ist

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