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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 93<br />

c) Festsetzungsfrist<br />

273 Die reguläre Frist für die Berechnung bzw. Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>zulage beträgt<br />

vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) <strong>und</strong> beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie<br />

entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO).<br />

274 Die Festsetzungsfrist für die Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG sowie für die<br />

Aufhebung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Berichtigung <strong>der</strong> Zulagefestsetzung nach einer Festsetzung im<br />

Sinne des § 90 Abs. 4 EStG beginnt nach § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in<br />

dem <strong>der</strong> Antrag nach § 89 EStG gestellt worden ist.<br />

275 Beispiel:<br />

Der Zulageantrag für das Beitragsjahr 2007 geht im Jahr 2009 beim Anbieter ein <strong>und</strong> wird<br />

von diesem im Dezember 2009 per Datenübertragung an die ZfA übermittelt. Die ZfA<br />

ermittelt die Zulage <strong>und</strong> überweist sie im Jahr 2010 an den Anbieter. Im Rahmen des Datenabgleichs<br />

stellt die ZfA im Jahr 2013 fest, dass <strong>der</strong> Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis<br />

gehört. Sie teilt dies dem Anbieter noch im gleichen Jahr mit <strong>und</strong> for<strong>der</strong>t gem. § 90<br />

Abs. 3 EStG die gewährte Zulage zurück.<br />

Nach § 170 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückfor<strong>der</strong>ung nach § 90<br />

Abs. 3 EStG mit Ablauf des Jahres 2009. Damit endet die vierjährige Festsetzungsfrist mit<br />

Ablauf des Jahres 2013. Die ZfA hat folglich den Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Festsetzungsfrist geltend gemacht.<br />

276 Die Festsetzungsfrist für die Berechnung <strong>der</strong> Zulage (einschließlich <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung<br />

nach § 90 Abs. 3 EStG) endet frühestens in dem Zeitpunkt, in dem über den Zulageantrag<br />

unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Sofern <strong>der</strong> Zulageberechtigte<br />

innerhalb <strong>der</strong> Jahresfrist keinen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG gestellt<br />

hat, ist über den Zulageantrag mit Ablauf eines Jahres nach Erteilung <strong>der</strong><br />

Bescheinigung nach § 92 EStG durch den Anbieter unanfechtbar entschieden.<br />

277 Abwandlung des Beispiels zu Rz. 275:<br />

Da zu dem in 2009 gestellten Antrag noch Klärungsbedarf bestand, wurde die Zulage<br />

von <strong>der</strong> ZfA erst im Dezember 2011 ermittelt <strong>und</strong> am 15. Februar 2012 zur Auszahlung<br />

angewiesen. Der Anbieter stellte am 3. Mai 2013 eine Bescheinigung nach § 92 EStG aus,<br />

mit <strong>der</strong> er den Anleger über die Zulagengewährung für das Beitragsjahr 2007<br />

informierte.

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