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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 91<br />

werden <strong>und</strong> ist auch für zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt<br />

worden ist, möglich.<br />

267 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalen<strong>der</strong>jahres nach Ablauf des Beitragsjahres.<br />

Maßgebend ist <strong>der</strong> Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Zulageantrag beim Anbieter eingeht (§ 89<br />

Abs. 1 EStG). Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte dem Anbieter seines Vertrags eine schriftliche<br />

Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt (§ 89 Abs. 1a EStG), gilt als Antragseingang<br />

die Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.<br />

268 Der Zulageberechtigte kann gr<strong>und</strong>sätzlich auf Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen<br />

<strong>und</strong> zur Höhe seiner Bruttorente im Zulageantrag verzichten. In diesen Fällen darf die ZfA die<br />

Angaben bei den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erheben. Dies gilt nicht, wenn<br />

<strong>der</strong> Zulageberechtigte nicht <strong>der</strong> deutschen Rentenversicherung unterliegt o<strong>der</strong> wenn er<br />

Einkünfte aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft hat. Für die Bezieher einer Rente wegen voller<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte darf die ZfA bei<br />

fehlen<strong>der</strong> Angabe im Zulageantrag die Höhe <strong>der</strong> Bruttorente beim Gesamtverband <strong>der</strong><br />

landwirtschaftlichen Alterskassen erheben. An die Stelle des Gesamtverbands trat ab<br />

1. Januar 2009 <strong>der</strong> Spitzenverband <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zum<br />

1. Januar 2013 wurde die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten <strong>und</strong><br />

Gartenbau (SVLFG) gegründet <strong>und</strong> tritt nunmehr an die Stelle des Spitzenverbands.<br />

Sind die <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung zugr<strong>und</strong>e liegenden beitragspflichtigen<br />

Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt o<strong>der</strong> ein Zahlbetrag von<br />

Entgeltersatzleistungen des Zulageberechtigten (siehe Rz. 78 f.), sollte dies im Zulageantrag<br />

angegeben werden. An<strong>der</strong>nfalls werden die höheren - beim Rentenversicherungsträger<br />

erhobenen - beitragspflichtigen Einnahmen <strong>der</strong> Mindesteigenbeitragsberechnung zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt. Bei einem Begünstigten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Daten von den zuständigen Stellen an die ZfA übermittelt.<br />

269 Zur Durchführung des Verfahrens ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Anleger dem Anbieter die<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> folgenden Verhältnisse mitteilt:<br />

1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),<br />

2. Än<strong>der</strong>ung des Familienstandes,<br />

3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im Antrag<br />

angegeben worden sind (z. B. tatsächliches Entgelt),<br />

4. Wegfall des Kin<strong>der</strong>geldes für ein Kind, für das eine Kin<strong>der</strong>zulage beantragt wird,<br />

5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.

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