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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 90<br />

sowie §§ 4 <strong>und</strong> 304 ff. InsO). Der Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf Kapital, das auf<br />

nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen (vgl. Rz. 129 ff.) einschließlich <strong>der</strong> hierauf entfallenden Erträge<br />

<strong>und</strong> Wertzuwächse beruht <strong>und</strong> auch nicht auf das in einer Wohnung geb<strong>und</strong>ene geför<strong>der</strong>te<br />

Vermögen. Der Pfändung des steuerlich nicht geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens steht ein<br />

vertragliches Abtretungs- <strong>und</strong> Übertragungsverbot nicht entgegen. Im Fall einer Pfändung tritt<br />

insoweit keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG ein.<br />

262 Der Einsatz des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens zur Tilgung des Darlehens, zur<br />

Verpfändung, zur Sicherungsabtretung <strong>und</strong> zur Aufrechnung bei <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen<br />

nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG stellt keine Übertragung im Sinne des § 97 EStG dar.<br />

Das Übertragungsverbot des § 97 EStG findet auf geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen, das<br />

im Rahmen eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG gebildet<br />

wurde, im Verhältnis <strong>der</strong> Vertragspartner untereinan<strong>der</strong> keine Anwendung. Da es sich um<br />

einen einheitlichen Vertrag handeln muss, erfolgt lediglich eine Umbuchung innerhalb des<br />

Vertrags.<br />

263 Die in <strong>der</strong> Auszahlungsphase an den Vertragsinhaber zu leistenden Beträge unterliegen nicht<br />

dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG. Insoweit sind ausschließlich die zivilrechtlichen<br />

Regelungen (z. B. §§ 850 ff. ZPO) maßgeblich.<br />

2. Verfahrensfragen<br />

a) Zulageantrag<br />

264 Die Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Ein rechtswirksamer Antrag setzt nach § 89<br />

Abs. 1 EStG voraus, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck beantragt. Der Vordruck muss innerhalb <strong>der</strong> Antragsfrist des<br />

§ 89 Abs. 1 Satz 1 EStG beim Anbieter eingehen <strong>und</strong> bis dahin vom Antragsteller<br />

eigenhändig unterschrieben sein. Zudem muss erkennbar sein, wer Antragsteller ist; dies setzt<br />

voraus, dass die üblichen Personaldaten angegeben werden. Dem Antrag muss ferner<br />

entnommen werden können, dass eine Gr<strong>und</strong>zulage <strong>und</strong> ggf. auch eine Kin<strong>der</strong>zulage vom<br />

Steuerpflichtigen beantragt werden.<br />

265 Ist bei Tilgungsleistungen eines unmittelbar Zulageberechtigten aus Sicht des Anbieters die<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung nicht gegeben, hat er dennoch den Antrag auf Zulage<br />

an die ZfA weiterzuleiten <strong>und</strong> die <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge insoweit mit 0 € zu übermitteln.<br />

266 Ab 1. Januar 2005 hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Möglichkeit, dem jeweiligen Anbieter eine<br />

schriftliche Vollmacht zu erteilen, für ihn den Antrag - bis auf Wi<strong>der</strong>ruf - zu stellen (§ 89<br />

Abs. 1a EStG). Die Vollmacht kann im Rahmen des Zulageantrags o<strong>der</strong> formlos erteilt

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