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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 9<br />

Wenn ein Angehöriger dieses Personenkreises keine Sozialversicherungsnummer hat, muss<br />

über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei <strong>der</strong> ZfA beantragt werden (§ 10a<br />

Abs. 1a EStG).<br />

cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen<br />

6 Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG stehen den Pflichtversicherten <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung Personen gleich, die eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 o<strong>der</strong><br />

Nr. 6 SGB VI in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erhalten <strong>und</strong> unmittelbar vor<br />

einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 o<strong>der</strong> Nr. 6 SGB VI zum begünstigten<br />

Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 o<strong>der</strong> Satz 4 EStG gehörten.<br />

Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn im Veranlagungszeitraum<br />

vor dem Beginn <strong>der</strong> Anrechnungszeit eine Zugehörigkeit zum genannten begünstigten<br />

Personenkreis bestand. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten<br />

Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als<br />

Arbeitsuchende gemeldet waren <strong>und</strong> eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen o<strong>der</strong><br />

nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens o<strong>der</strong> Vermögens nicht bezogen<br />

haben. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI erhalten Personen, die nach<br />

dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für<br />

Empfänger <strong>der</strong> Leistung,<br />

- die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise o<strong>der</strong><br />

- nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch<br />

bezogen haben o<strong>der</strong><br />

- die aufgr<strong>und</strong> von § 2 Abs. 1a des B<strong>und</strong>esausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetzes keinen<br />

Anspruch auf Ausbildungsför<strong>der</strong>ung gehabt haben o<strong>der</strong><br />

- <strong>der</strong>en Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des B<strong>und</strong>esausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetzes,<br />

nach § 62 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 124 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

bemessen hat o<strong>der</strong><br />

- die versicherungspflichtig beschäftigt o<strong>der</strong> versicherungspflichtig selbständig tätig<br />

gewesen sind o<strong>der</strong> eine Leistung bezogen haben, wegen <strong>der</strong> sie nach § 3 Satz 1<br />

Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sind.<br />

Wird eine Anrechnungszeit in <strong>der</strong> Rentenversicherung nicht gewährt, weil<br />

- durch die Zeit <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung o<strong>der</strong><br />

selbständige Tätigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden ist<br />

o<strong>der</strong><br />

- die Anwartschaftszeiten in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt waren o<strong>der</strong><br />

- sich <strong>der</strong> Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchen<strong>der</strong> gemeldet hat,<br />

besteht keine För<strong>der</strong>berechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG.

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