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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 88<br />

erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> Besteuerung des<br />

Auflösungsbetrags;<br />

c) wenn <strong>der</strong> Ehegatte/Lebenspartner des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines<br />

Jahres Eigentümer <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung wird <strong>und</strong> diese zu eigenen Wohnzwecken<br />

nutzt; hierbei müssen die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des<br />

Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt (§ 26 Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> ihren Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gehabt haben (§ 92a Abs. 3<br />

Satz 9 Nr. 3 EStG). Dem vollständigen Übergang des Eigentumsanteils des<br />

verstorbenen Zulageberechtigten an den Ehegatten/Lebenspartner steht ein<br />

anteiliger Übergang gleich, wenn <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos zum<br />

Todeszeitpunkt die auf den übergehenden Anteil entfallenden originären<br />

Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten nicht übersteigt. In diesem Fall wird das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto aus dem Vertrag des verstorbenen Zulageberechtigten für den<br />

überlebenden Ehegatten/Lebenspartner weitergeführt; dies gilt auch in <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase, solange das Wohnför<strong>der</strong>konto noch nicht vollständig zurückgeführt<br />

wurde; einer Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten/Lebenspartners bedarf es<br />

nicht;<br />

d) solange die Ehewohnung aufgr<strong>und</strong> einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Verordnung über die Behandlung <strong>der</strong> Ehewohnung <strong>und</strong> des Hausrats dem<br />

Ehegatten/Lebenspartner des Zulageberechtigten zugewiesen <strong>und</strong> von diesem selbst<br />

genutzt wird (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 4 EStG). Hierbei wird das Wohnför<strong>der</strong>konto<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für den Zulageberechtigten weitergeführt;<br />

e) wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte krankheits- o<strong>der</strong> pflegebedingt die Wohnung nicht mehr<br />

bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur<br />

Selbstnutzung zur Verfügung steht <strong>und</strong> sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines<br />

Ehegatten/Lebenspartners, genutzt wird;<br />

f) auf Antrag des Zulageberechtigten bei <strong>der</strong> ZfA, wenn er die eigene Wohnung aufgr<strong>und</strong><br />

eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer <strong>der</strong> beruflich bedingten Abwesenheit<br />

nicht mehr selbst nutzt <strong>und</strong> beabsichtigt, die Selbstnutzung wie<strong>der</strong> aufzunehmen. Ein<br />

beruflich bedingter Umzug liegt auch dann vor, wenn die Ursache des Umzugs in<br />

den Berufsbereich des Ehegatten/Lebenspartners des Zulageberechtigten fällt; die<br />

Zulageberechtigung dieses Ehegatten/Lebenspartners ist unerheblich. Die<br />

Selbstnutzung muss bei Beendigung <strong>der</strong> beruflich bedingten Abwesenheit, spätestens mit<br />

<strong>der</strong> Vollendung des 67. Lebensjahres des Zulageberechtigten - in den Fällen des<br />

Buchstaben c des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners - wie<strong>der</strong> aufgenommen<br />

werden. Wird während <strong>der</strong> beruflich bedingten Abwesenheit mit einer an<strong>der</strong>en Person ein<br />

Nutzungsrecht vereinbart, muss die Vereinbarung von vorneherein entsprechend befristet<br />

werden (§ 92a Abs. 4 EStG). Gibt <strong>der</strong> Zulageberechtigte - in den Fällen des Buchstaben c<br />

<strong>der</strong> überlebende Ehegatte/Lebenspartner - seine Absicht, die Selbstnutzung wie<strong>der</strong><br />

aufzunehmen, auf o<strong>der</strong> hat er die Selbstnutzung bis zur Vollendung seines

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