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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 87<br />

Von einer nur vorübergehenden Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung kann nach Würdigung des<br />

Einzelfalls bei einem Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgegangen werden.<br />

258 Sofern das Wohnför<strong>der</strong>konto noch nicht vollständig zurückgeführt ist o<strong>der</strong> es bei einer<br />

Einmalbesteuerung des Wohnför<strong>der</strong>kontos zu einer Nachversteuerungspflicht nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 6 EStG kommt, hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte dem Anbieter, <strong>der</strong> das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto führt, unverzüglich den Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung o<strong>der</strong> des<br />

Eigentumsübergangs mitzuteilen. Führt die ZfA das Wohnför<strong>der</strong>konto, hat <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte die ZfA direkt zu informieren. Im Fall des Todes des Zulageberechtigten<br />

besteht diese Mitteilungspflicht für den Rechtsnachfolger.<br />

259 Eine Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos in den Fällen <strong>der</strong> Rz. 257 unterbleibt,<br />

a) wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnför<strong>der</strong>kontos<br />

innerhalb eines Jahres vor <strong>und</strong> von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in<br />

dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, für eine weitere<br />

för<strong>der</strong>bare Wohnung verwendet (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 EStG). In diesem Fall hat <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte dem Anbieter seine Absicht, in eine weitere selbst genutzte eigene<br />

Wohnung zu investieren, mitzuteilen; führt die ZfA das Wohnför<strong>der</strong>konto, so hat er die<br />

ZfA zu informieren. Übersteigt <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos die auf den<br />

Eigentumsanteil des Zulageberechtigten entfallenden Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten für die weitere Wohnung, erfolgt zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Reinvestition die<br />

Teilauflösung <strong>und</strong> Besteuerung des den reinvestierten Betrag übersteigenden Anteils des<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos. Eine Besteuerung erfolgt nicht, soweit <strong>der</strong> übersteigende Anteil<br />

gemäß Buchstabe b vom Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt wird. Gibt er die Reinvestitionsabsicht auf, erfolgt zu<br />

diesem Zeitpunkt die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> Besteuerung des<br />

Auflösungsbetrags;<br />

b) wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des<br />

Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben<br />

wurde, einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnför<strong>der</strong>kontos auf einen auf seinen<br />

Namen lautenden <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag zahlt (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 EStG). In diesem<br />

Fall hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte dem Anbieter seine Absicht, in einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

zu investieren, mitzuteilen. Besteht dieser <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nicht bei dem Anbieter,<br />

<strong>der</strong> das Wohnför<strong>der</strong>konto führt, so hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte beide Anbieter darüber zu<br />

informieren, dass er eine Zahlung nach § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 EStG vorgenommen hat;<br />

führt die ZfA das Wohnför<strong>der</strong>konto, so hat er auch die ZfA zu informieren. Ist <strong>der</strong><br />

reinvestierte Betrag geringer als <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos, erfolgt zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Reinvestition die Teilauflösung <strong>und</strong> Besteuerung des den reinvestierten Betrag<br />

übersteigenden Anteils des Wohnför<strong>der</strong>kontos. Gibt er die Reinvestitionsabsicht auf,

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