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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 86<br />

getroffen werden, die den Fortbestand des Dauerwohnrechts auch im Fall einer<br />

Zwangsversteigerung sicherstellen.<br />

252 Für den Begriff <strong>der</strong> Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs, insbeson<strong>der</strong>e zur Abgeschlossenheit <strong>und</strong><br />

zum eigenen Zugang, maßgebend sind. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung<br />

befindet, kommt es nicht an.<br />

6. Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

253 Es gelten die allgemeinen einkommensteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätze zur Anschaffung o<strong>der</strong><br />

Herstellung.<br />

7. Selbstnutzung<br />

254 Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Der<br />

Zulageberechtigte muss nicht Alleinnutzer <strong>der</strong> Wohnung sein. Ein Ehegatte/Lebenspartner<br />

nutzt eine ihm gehörende Wohnung, die er zusammen mit dem an<strong>der</strong>en<br />

Ehegatten/Lebenspartner bewohnt, auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Ehegatte/Lebenspartner ein Wohnrecht an <strong>der</strong> gesamten Wohnung hat. Eine Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken liegt regelmäßig auch vor, wenn die Wohnung in <strong>der</strong> Form des<br />

betreuten Wohnens genutzt wird.<br />

255 Eine Wohnung im eigenen Haus o<strong>der</strong> eine Eigentumswohnung dient nicht eigenen Wohnzwecken,<br />

wenn sie in vollem Umfang betrieblich o<strong>der</strong> beruflich genutzt o<strong>der</strong> unentgeltlich<br />

überlassen o<strong>der</strong> vermietet wird. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne des<br />

§ 15 AO dient ebenfalls nicht den eigenen Wohnzwecken des Zulageberechtigten.<br />

256 Dient die Wohnung teilweise beruflichen o<strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Zwecken, liegt insoweit keine<br />

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.<br />

8. Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung <strong>der</strong> eigenen Wohnung<br />

257 Die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt, wenn<br />

<strong>der</strong> Zulageberechtigte die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung nicht nur vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> das Eigentum an <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung vollständig aufgibt. Bei anteiliger Aufgabe<br />

des Eigentums erfolgt die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> die Besteuerung des<br />

Auflösungsbetrags, soweit <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos die auf den verbleibenden<br />

Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten übersteigt.

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