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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 85<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Pflichtanteil ist <strong>der</strong> Anteil, den <strong>der</strong> Zulageberechtigte<br />

erwerben muss, um eine Genossenschaftswohnung selbst beziehen zu können. Hiervon<br />

abzugrenzen ist <strong>der</strong> Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen<br />

Genossenschaft.<br />

246 Die Wohnungsgenossenschaft muss in diesen Fällen nicht die im AltZertG genannten<br />

Voraussetzungen für das Anbieten von <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen erfüllen, da eine<br />

entsprechende Bezugnahme in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG fehlt. Erfor<strong>der</strong>lich ist lediglich,<br />

dass es sich um eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft handelt.<br />

247 Rz. 243 Satz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Rz. 254 gelten entsprechend.<br />

5. Begünstigte Wohnung<br />

248 Als begünstigte Wohnung zählt<br />

- eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),<br />

- eine eigene Eigentumswohnung,<br />

- eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen<br />

Genossenschaft o<strong>der</strong><br />

- ein eigentumsähnliches o<strong>der</strong> lebenslanges Dauerwohnrecht.<br />

Die Wohnung muss in einem EU-/EWR-Staat liegen <strong>und</strong> mit Beginn <strong>der</strong> Selbstnutzung die<br />

Hauptwohnung o<strong>der</strong> den Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen.<br />

Nicht begünstigt sind somit Ferien- o<strong>der</strong> Wochenendwohnungen.<br />

249 Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) <strong>der</strong><br />

begünstigten Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer <strong>der</strong> Wohnung werden, ein<br />

Miteigentumsanteil ist gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichend. Die Höhe des Eigentumsanteils ist insoweit<br />

von nachrangiger Bedeutung. Der Entnahmebetrag darf jedoch die Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

des Miteigentumsanteils nicht übersteigen.<br />

250 Im Fall <strong>der</strong> Entschuldung gilt Rz. 249 sinngemäß mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass <strong>der</strong> Entnahmebetrag<br />

auf die Höhe <strong>der</strong> auf den Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

beschränkt ist. Sind Ehegatten/Lebenspartner gesamtschuldnerische<br />

Darlehensnehmer, kann <strong>der</strong> Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen.<br />

251 Der Erwerb eines eigentumsähnlichen (unbefristeten <strong>und</strong> vererbbaren) o<strong>der</strong> lebenslangen<br />

(befristeten <strong>und</strong> nicht vererbbaren) Dauerwohnrechts nach § 33 Wohneigentumsgesetz wird<br />

bei <strong>der</strong> Verwendung des <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrags dem Wohneigentum gleichgestellt.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen im Sinne des § 39 Wohnungseigentumsgesetz

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