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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 82<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> wohnungswirtschaftlichen Verwendung steht. Ein geson<strong>der</strong>ter<br />

Entnahmeantrag ist hierfür nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

238 Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2013 <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge in Höhe von 1.946 € auf seinen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt. Anfang des Jahres 2014 erhält er für die<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Jahres 2013 154 € Zulage. Das Kapital in seinem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag beträgt mit den in den Vorjahren angesparten Beträgen<br />

insgesamt 12.154 €, davon sind 12.154 € geför<strong>der</strong>t <strong>und</strong> 0 € ungeför<strong>der</strong>t. Weitere Beiträge<br />

zahlt er nicht ein.<br />

Mitte des Jahres 2014 entnimmt er 100 % des geför<strong>der</strong>ten Vermögens als<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag. Es werden 12.154 € ins Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellt.<br />

Die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf diesen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag zwischen dem<br />

Zulageberechtigten <strong>und</strong> dem Anbieter endet.<br />

Im Herbst des Jahres 2014 stellt die ZfA fest, dass A für das Jahr 2013 keinen<br />

Zulageanspruch hatte. Sie for<strong>der</strong>t die Zulage in Höhe von 154 € unmittelbar vom<br />

Anleger zurück.<br />

Rückwirkend zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme betrachtet, entfallen vom <strong>Altersvorsorge</strong>-<br />

Eigenheimbetrag (12.154 - 1.946 - 154 =) 10.054 € auf geför<strong>der</strong>tes<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen. Das Wohnför<strong>der</strong>konto wird auf 10.054 € korrigiert.<br />

239 Än<strong>der</strong>t sich nach Erteilung des Bescheides über die Entnahme des <strong>Altersvorsorge</strong>-<br />

Eigenheimbetrags rückwirkend <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong>, gilt das nicht<br />

geför<strong>der</strong>te Kapital als zuerst entnommen (vgl. Rz. 226), soweit es nicht vom Anbieter für<br />

die Rückfor<strong>der</strong>ung einer Zulage verwendet wurde. Das Wohnför<strong>der</strong>konto ist entsprechend<br />

zu korrigieren. Im Fall <strong>der</strong> rückwirkenden Verringerung <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ist auch<br />

<strong>der</strong> Bescheid entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> 75 %-Grenze ist<br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen Erteilung des Entnahmebescheides abzustellen.<br />

240 Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2013 <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge in Höhe von 1.946 € auf seinen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt. Anfang des Jahres 2014 erhält er für die<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Jahres 2013 154 € Zulage. Das Kapital in seinem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag beträgt mit den in den Vorjahren angesparten Beträgen insgesamt

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