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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 81<br />

nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aus Beiträgen im Sinne<br />

des § 82 Abs. 2 EStG gebildet worden ist.<br />

233 Die Entnahmemöglichkeit nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG (bis zu 75 % o<strong>der</strong> zu 100 %)<br />

bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

einschließlich <strong>der</strong> erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen <strong>und</strong> Zulagen. Der<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten<br />

Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG verlangt werden kann. Nicht<br />

geför<strong>der</strong>tes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn <strong>der</strong> Vertrag dies zulässt;<br />

insoweit sind die in <strong>der</strong> Auszahlung enthaltenen Erträge im Rahmen des § 22 Nr. 5<br />

Satz 2 EStG zu besteuern.<br />

2. Zulageberechtigter als Entnahmeberechtigter<br />

234 Entnahmeberechtigt im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Personen, die in einem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen gebildet haben, das nach<br />

§ 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t wurde. Eine Zulageberechtigung nach § 79 EStG muss im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme <strong>und</strong> <strong>der</strong> wohnungswirtschaftlichen Verwendung nicht bestehen.<br />

3. Entnehmbare Beträge<br />

235 Der <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag o<strong>der</strong> die Summe <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbeträge<br />

darf die Herstellungs- o<strong>der</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Wohnung inklusive <strong>der</strong><br />

Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notargebühren, Grun<strong>der</strong>werbsteuer) zuzüglich <strong>der</strong><br />

Anschaffungskosten für den dazugehörenden Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden nicht überschreiten (vgl.<br />

Rz. 249).<br />

236 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte mehrere <strong>Altersvorsorge</strong>verträge, kann er die Entnahmemöglichkeit<br />

für jeden dieser Verträge nutzen. Dabei muss <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme aus den einzelnen<br />

Verträgen nicht identisch sein. Es ist auch eine mehrmalige Entnahme aus demselben Vertrag<br />

zulässig. Jede Entnahme muss jedoch unmittelbar mit einer wohnungswirtschaftlichen<br />

Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG zusammenhängen. Auch eine Entnahme in<br />

mehreren Teilbeträgen in Abhängigkeit vom Baufortschritt ist zulässig, solange die<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Entnahmemöglichkeit nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG (bis zu 75 % o<strong>der</strong> zu<br />

100 % des bei <strong>der</strong> erstmaligen Entnahme für diese begünstigte Wohnung vorhandenen<br />

geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens) beachtet wird.<br />

237 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte 100 % des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens entnommen,<br />

gehören auch die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beiträge noch<br />

auf den <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag ausgezahlt werden, zum entnehmbaren Betrag. Dies gilt auch<br />

dann, wenn die Auszahlung dieser Zulagen nicht mehr im unmittelbar zeitlichen

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