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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 8<br />

- Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, <strong>der</strong>en<br />

Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 <strong>und</strong> 4 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2<br />

Nr. 2 EStG),<br />

- die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten <strong>und</strong> die<br />

nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI o<strong>der</strong> nach § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, <strong>der</strong>en Versorgungsrecht die entsprechende<br />

Anwendung des § 69e Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BeamtVG vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2<br />

Nr. 3 EStG),<br />

- Beamte, Richter, Berufssoldaten <strong>und</strong> Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt<br />

sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während <strong>der</strong> Beurlaubung die Gewährleistung<br />

einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI<br />

auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG) <strong>und</strong><br />

- Steuerpflichtige im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, die beurlaubt sind<br />

<strong>und</strong> deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge o<strong>der</strong> Entgelt erhalten, sofern sie eine<br />

Anrechnung von Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen<br />

könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nicht bestehen würde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 EStG).<br />

Der formale Gr<strong>und</strong> für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.<br />

Einzelheiten ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 2 zu diesem Schreiben.<br />

5 Neben den vorstehend genannten Voraussetzungen ist für die steuerliche <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> die<br />

schriftliche Einwilligung zur Weitergabe <strong>der</strong> für einen maschinellen Datenabgleich<br />

notwendigen Daten von <strong>der</strong> zuständigen Stelle (§ 81a EStG) an die ZfA erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />

Einwilligung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen<strong>der</strong>jahres, das auf das<br />

Beitragsjahr folgt, gegenüber <strong>der</strong> zuständigen Stelle zu erteilen. Die zuständigen Stellen<br />

haben die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres an die ZfA zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 Satz 1 EStG). Liegt die<br />

Einwilligung erst nach diesem Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten nach<br />

§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zeitnah - spätestens bis zum Ende des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres - nach Vorlage <strong>der</strong> Einwilligung an die ZfA zu übermitteln (§ 91 Abs. 2<br />

Satz 2 EStG). Wechselt die zuständige Stelle, muss gegenüber <strong>der</strong> neuen zuständigen Stelle<br />

eine Einwilligung abgegeben werden.<br />

Auch <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb <strong>der</strong><br />

Frist für den Verstorbenen/die Verstorbene nachholen.

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