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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 79<br />

227 Beispiel:<br />

A, ledig, hat (ab 2008) über 20 Jahre jährlich (einschließlich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>zulage von 154 €)<br />

2.100 € geför<strong>der</strong>te Beiträge zugunsten eines Fondssparplans eingezahlt. Zusätzlich hat er<br />

jährlich 500 € nicht geför<strong>der</strong>te Beiträge geleistet. Zusätzlich zur Zulage von 3.080 € hat A<br />

über die gesamte Ansparphase insgesamt einen - geson<strong>der</strong>t festgestellten - Steuervorteil<br />

i. H. v. 12.500 € erhalten (§ 10a EStG). Am 31. Dezember 2027 beträgt das Kapital, das aus<br />

nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen besteht, 14.000 €. A entnimmt einen Betrag von 12.000 €.<br />

Nach Rz. 226 ist davon auszugehen, dass A das nicht geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

entnommen hat. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kommt es nicht zur Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gewährten<br />

Zulagen <strong>und</strong> Steuerermäßigungen. Allerdings hat A nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG<br />

den Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung (Auszahlung) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie<br />

entrichteten Beiträge zu versteuern.<br />

4. Son<strong>der</strong>fälle <strong>der</strong> Rückzahlung<br />

228 Endet die Zulageberechtigung o<strong>der</strong> hat die Auszahlungsphase des <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags<br />

begonnen, treten gr<strong>und</strong>sätzlich die Folgen <strong>der</strong> schädlichen Verwendung ein,<br />

- wenn sich <strong>der</strong> Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb<br />

<strong>der</strong> EU-/EWR-Staaten befindet o<strong>der</strong><br />

- wenn sich <strong>der</strong> Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat<br />

befindet, <strong>der</strong> Zulageberechtigte aber nach einem DBA als außerhalb eines EU-/EWR-<br />

Staates ansässig gilt.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag Auszahlungen erfolgen<br />

o<strong>der</strong> nicht.<br />

229 Auf Antrag des Zulageberechtigten wird <strong>der</strong> Rückzahlungsbetrag (Zulagen <strong>und</strong> Steuerermäßigungen)<br />

bis zum Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase gest<strong>und</strong>et, wenn keine vorzeitige<br />

Auszahlung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen erfolgt (§ 95 Abs. 2 EStG). Bei Beginn<br />

<strong>der</strong> Auszahlungsphase ist die St<strong>und</strong>ung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw.<br />

erstmalig zu gewähren, wenn <strong>der</strong> Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % <strong>der</strong> Leistungen<br />

aus dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag getilgt wird. Für die Dauer <strong>der</strong> gewährten St<strong>und</strong>ung sind<br />

St<strong>und</strong>ungszinsen nach § 234 AO zu erheben. Die St<strong>und</strong>ung kann innerhalb eines Jahres nach<br />

Erteilung <strong>der</strong> Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 Satz 4/§ 95 Abs. 1 EStG beim Anbieter<br />

beantragt werden. Beantragt <strong>der</strong> Zulageberechtigte eine St<strong>und</strong>ung innerhalb <strong>der</strong> Jahresfrist,<br />

aber erst nach Zahlung des Rückzahlungsbetrags, ist ein Bescheid über die St<strong>und</strong>ung eines<br />

Rückzahlungsbetrages zu erlassen <strong>und</strong> <strong>der</strong> maschinell einbehaltene <strong>und</strong> abgeführte<br />

Rückzahlungsbetrag rückabzuwickeln.

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