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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 78<br />

Zulageberechtigten hat sich vor <strong>der</strong> Kapitalübertragung durch eine Erklärung des<br />

überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen<br />

für eine steuerunschädliche Übertragung (§ 26 Abs. 1 EStG <strong>und</strong> Wohnsitz EU/EWR) im<br />

Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben. Es ist unerheblich, ob <strong>der</strong> Vertrag des überlebenden<br />

Ehegatten/Lebenspartners bereits bestand o<strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Kapitalübertragung neu<br />

abgeschlossen wird <strong>und</strong> ob <strong>der</strong> überlebende Ehegatte/Lebenspartner selbst zum begünstigten<br />

Personenkreis gehört o<strong>der</strong> nicht. Die Auszahlung von Leistungen aus diesem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag richtet sich nach § 1 Abs. 1 AltZertG. Zur steuerlichen Behandlung<br />

<strong>der</strong> auf dem übertragenen <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen beruhenden Leistungen an den<br />

überlebenden Ehegatten/Lebenspartner vgl. Rz. 147 f.<br />

223 Hat <strong>der</strong> verstorbene Ehegatte/Lebenspartner einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag mit einer<br />

Rentengarantiezeit abgeschlossen, treten die Folgen einer schädlichen Verwendung auch dann<br />

nicht ein, wenn die jeweiligen Rentengarantieleistungen fortlaufend mit dem jeweiligen<br />

Auszahlungsanspruch <strong>und</strong> nicht kapitalisiert unmittelbar zugunsten eines zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners übertragen werden. Im<br />

Fall <strong>der</strong> Kapitalisierung des Auszahlungsanspruchs gilt Rz. 222 entsprechend.<br />

224 Steht das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nicht dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner allein<br />

zu, son<strong>der</strong>n beispielsweise einer aus dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner <strong>und</strong> den<br />

Kin<strong>der</strong>n bestehenden Erbengemeinschaft, treten ebenfalls die in Rz. 222 genannten<br />

Rechtsfolgen ein, wenn das gesamte geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zugunsten eines auf<br />

den Namen des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners lautenden zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags übertragen wird. Es ist unschädlich, wenn die übrigen Erben für den<br />

über die Erbquote des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners hinausgehenden Kapitalanteil<br />

einen Ausgleich erhalten. Satz 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend, wenn Rentengarantieleistungen<br />

im Sinne <strong>der</strong> Rz. 223 <strong>der</strong> Erbengemeinschaft zustehen <strong>und</strong> diese unmittelbar mit dem<br />

jeweiligen Auszahlungsanspruch zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags des<br />

überlebenden Ehegatten/Lebenspartners übertragen werden.<br />

225 Die Verwendung des geför<strong>der</strong>ten geerbten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens zur Begleichung <strong>der</strong><br />

durch den Erbfall entstehenden Erbschaftsteuer stellt auch beim überlebenden<br />

Ehegatten/Lebenspartner eine schädliche Verwendung dar.<br />

3. Auszahlung von nicht geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

226 Die Auszahlung von <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen, das aus nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen (vgl.<br />

Rz. 129 ff.) stammt, stellt keine schädliche Verwendung im Sinne von § 93 EStG dar. Bei<br />

Teilauszahlungen aus einem zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag gilt das nicht geför<strong>der</strong>te<br />

Kapital als zuerst ausgezahlt (Meistbegünstigung).

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