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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 77<br />

Zur Auszahlung gelangen:<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 55.500 €<br />

abzüglich Zulagen 3.080 €<br />

abzüglich Steuervorteil 5.000 €<br />

= 47.420 €<br />

Betrag nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 55.500 €<br />

abzüglich Zulagen 3.080 €<br />

= 52.420 €<br />

Auf diesen Betrag ist § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG anzuwenden.<br />

maßgeben<strong>der</strong> Betrag 52.420 €<br />

abzüglich Eigenbeiträge 38.000 €<br />

Unterschiedsbetrag 14.420 €<br />

Bei <strong>der</strong> Tochter unterliegen 14.420 € <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 2<br />

Buchstabe c EStG.<br />

221 Die als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu<br />

besteuernden Beträge muss <strong>der</strong> Anbieter gem. § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG dem Zulageberechtigten<br />

bescheinigen <strong>und</strong> im Wege des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (§ 22a EStG)<br />

mitteilen (vgl. Rz. 188). Ergeben sich insoweit steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 5<br />

Satz 3 EStG für einen an<strong>der</strong>en Leistungsempfänger (z. B. Erben), ist für diesen eine<br />

entsprechende Rentenbezugsmitteilung <strong>der</strong> ZfA zu übermitteln.<br />

c) Übertragung begünstigten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens auf den überlebenden<br />

Ehegatten/Lebenspartner<br />

222 Haben die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht<br />

dauernd getrennt gelebt (§ 26 Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> hatten sie im Zeitpunkt des Todes ihren<br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, treten die Folgen <strong>der</strong><br />

schädlichen Verwendung nicht ein, wenn das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen des<br />

verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners zugunsten eines auf den Namen des überlebenden<br />

Ehegatten/Lebenspartners lautenden zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags übertragen wird<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG). Eine solche Übertragung kann beispielsweise durch<br />

Abtretung eines Auszahlungsanspruchs erfolgen. Der Anbieter des verstorbenen

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