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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 75<br />

eine schädliche Verwendung des gesamten noch vorhandenen geför<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens. Dies gilt selbst dann, wenn dem Anleger aus dem Teil des<br />

Kapitals, das als Einmalbetrag in eine Rentenversicherung eingezahlt wurde, ab spätestens<br />

dem 85. Lebensjahr eine Rente gezahlt wird. Deshalb sind auch die auf das gesamte zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Teil-Kapitalentnahme noch vorhandene geför<strong>der</strong>te Altersvermögen entfallenden<br />

Zulagen <strong>und</strong> die nach § 10a Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge zurückzuzahlen.<br />

215 Die Rückfor<strong>der</strong>ung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die geson<strong>der</strong>t festgestellten<br />

Steuerermäßigungen durch die ZfA (siehe auch Rz. 92). Die Rückfor<strong>der</strong>ung zieht keine<br />

Än<strong>der</strong>ung von Einkommensteuer- o<strong>der</strong> Feststellungsbescheiden im Sinne des § 10a Abs. 4<br />

EStG nach sich.<br />

216 Verstirbt <strong>der</strong> Zulageberechtigte <strong>und</strong> wird steuerlich geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

schädlich verwendet (Rz. 207), hat die Rückzahlung (Rz. 208) vor <strong>der</strong> Auszahlung des<br />

Altervorsorgevermögens an die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer zu erfolgen.<br />

bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />

217 § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG regelt die Besteuerung in den Fällen, in denen das ausgezahlte<br />

geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen steuerschädlich verwendet wird (§ 93 EStG). Der<br />

Umfang <strong>der</strong> steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ausgezahlten<br />

Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Hierbei sind Rz. 138 bis 160 zu beachten. Als ausgezahlte<br />

Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

nach Abzug <strong>der</strong> Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG. Die insoweit nach § 10a<br />

Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten, zurückgezahlten Beträge sind nicht in Abzug zu<br />

bringen.<br />

218 Beispiel:<br />

Der 50-jährige Steuerpflichtige hat zugunsten eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags ausschließlich<br />

geför<strong>der</strong>te Beiträge (insgesamt 38.000 €) eingezahlt. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> schädlichen<br />

Verwendung (Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Banksparplan) beträgt das<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 55.000 €. Dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag wurden Zulagen i. H. v.<br />

insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden i. H. v.<br />

5.000 € festgestellt.

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