Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 74 209 Wurde für ein Beitragsjahr bereits eine Zulage zugunsten eines Vertrags ausgezahlt, dessen steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen anschließend schädlich verwendet wird, und gehen während der Antragsfrist noch weitere Zulageanträge für zugunsten anderer Verträge geleistete Beiträge ein, so werden neben dem Antrag zu dem zwischenzeitlich schädlich verwendeten Vertrag alle für dieses Beitragsjahr eingehenden rechtswirksamen Zulageanträge in die Zulageermittlung nach den Verteilungsvorschriften gem. § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 3 EStG einbezogen. 210 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Dies gilt auch für den entsprechenden Teil der Steuerermäßigung. 211 Im Fall der schädlichen Verwendung besteht ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung für den Teil der Zulagen oder der Steuerermäßigung, der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und einer zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung eingesetzt worden sind. 212 Für den Fall der schädlichen Verwendung sowie für die Beitragszusage nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG ist zu beachten, dass nach dem Beginn der Auszahlungsphase einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Abfindung einer Kleinbetragsrente wegen Erwerbsminderung keine Beitragsanteile mehr der Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit zuzuordnen sind. 213 Erfolgt aufgrund des § 6 VersAusglG eine Auszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen oder wird gefördertes Altersvorsorgevermögen aufgrund einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht im Rahmen des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG übertragen, treten die Folgen der schädlichen Verwendung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person ein. Dies gilt selbst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person das an sie im Rahmen einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ausgezahlte Kapital wieder auf einen Altersvorsorgevertrag oder in eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich Versorgungsausgleichskasse) einzahlt. Die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge sind zurückzuzahlen. 214 Werden dem Zulageberechtigten Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr gezahlt und lässt er sich nach Beginn der Auszahlungsphase, aber vor Beginn der Teilkapitalverrentung, das gesamte für den Auszahlungsplan noch vorhandene Kapital auszahlen, handelt es sich um

Seite 75 eine schädliche Verwendung des gesamten noch vorhandenen geförderten Altersvorsorgevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn dem Anleger aus dem Teil des Kapitals, das als Einmalbetrag in eine Rentenversicherung eingezahlt wurde, ab spätestens dem 85. Lebensjahr eine Rente gezahlt wird. Deshalb sind auch die auf das gesamte zum Zeitpunkt der Teil-Kapitalentnahme noch vorhandene geförderte Altersvermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen. 215 Die Rückforderung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen durch die ZfA (siehe auch Rz. 92). Die Rückforderung zieht keine Änderung von Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheiden im Sinne des § 10a Abs. 4 EStG nach sich. 216 Verstirbt der Zulageberechtigte und wird steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet (Rz. 207), hat die Rückzahlung (Rz. 208) vor der Auszahlung des Altervorsorgevermögens an die Erben oder Vermächtnisnehmer zu erfolgen. bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG 217 § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG regelt die Besteuerung in den Fällen, in denen das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wird (§ 93 EStG). Der Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach der Art der ausgezahlten Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Hierbei sind Rz. 138 bis 160 zu beachten. Als ausgezahlte Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG. Die insoweit nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten, zurückgezahlten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen. 218 Beispiel: Der 50-jährige Steuerpflichtige hat zugunsten eines Altersvorsorgevertrags ausschließlich geförderte Beiträge (insgesamt 38.000 €) eingezahlt. Zum Zeitpunkt der schädlichen Verwendung (Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Banksparplan) beträgt das Altersvorsorgevermögen 55.000 €. Dem Altersvorsorgevertrag wurden Zulagen i. H. v. insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden i. H. v. 5.000 € festgestellt.

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steuerlich geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen anschließend schädlich verwendet wird, <strong>und</strong><br />

gehen während <strong>der</strong> Antragsfrist noch weitere Zulageanträge für zugunsten an<strong>der</strong>er Verträge<br />

geleistete Beiträge ein, so werden neben dem Antrag zu dem zwischenzeitlich schädlich<br />

verwendeten Vertrag alle für dieses Beitragsjahr eingehenden rechtswirksamen Zulageanträge<br />

in die Zulageermittlung nach den Verteilungsvorschriften gem. § 87 Abs. 1 <strong>und</strong> § 89 Abs. 1<br />

Satz 3 EStG einbezogen.<br />

210 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil <strong>der</strong> Zulagen, <strong>der</strong> auf nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 AltZertG angespartes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfällt, wenn es in<br />

Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Dies<br />

gilt auch für den entsprechenden Teil <strong>der</strong> Steuerermäßigung.<br />

211 Im Fall <strong>der</strong> schädlichen Verwendung besteht ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung für<br />

den Teil <strong>der</strong> Zulagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerermäßigung, <strong>der</strong> den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die<br />

für die Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> einer zusätzlichen<br />

Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung eingesetzt worden sind.<br />

212 Für den Fall <strong>der</strong> schädlichen Verwendung sowie für die Beitragszusage nach § 1 Abs. 1<br />

Nr. 3 AltZertG ist zu beachten, dass nach dem Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase einer Rente<br />

wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer Abfindung einer Kleinbetragsrente wegen<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung keine Beitragsanteile mehr <strong>der</strong> Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten<br />

Erwerbsfähigkeit zuzuordnen sind.<br />

213 Erfolgt aufgr<strong>und</strong> des § 6 VersAusglG eine Auszahlung aus geför<strong>der</strong>tem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen o<strong>der</strong> wird geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aufgr<strong>und</strong> einer<br />

externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht im Rahmen des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG<br />

übertragen, treten die Folgen <strong>der</strong> schädlichen Verwendung zu Lasten <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person ein. Dies gilt selbst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person<br />

das an sie im Rahmen einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ausgezahlte Kapital wie<strong>der</strong><br />

auf einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> in eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche<br />

Altersversorgung (einschließlich Versorgungsausgleichskasse) einzahlt. Die auf das<br />

ausgezahlte geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfallenden Zulagen <strong>und</strong> die nach § 10a<br />

Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge sind zurückzuzahlen.<br />

214 Werden dem Zulageberechtigten Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer<br />

anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr gezahlt <strong>und</strong> lässt er<br />

sich nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase, aber vor Beginn <strong>der</strong> Teilkapitalverrentung, das<br />

gesamte für den Auszahlungsplan noch vorhandene Kapital auszahlen, handelt es sich um

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