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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 73<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag an den Zulageberechtigten<br />

während <strong>der</strong> Ansparphase o<strong>der</strong> nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase (§ 93<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG), soweit das Kapital nicht als <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), im<br />

Rahmen einer Rente, eines Auszahlungsplans o<strong>der</strong> einer Vermin<strong>der</strong>ung des monatlichen<br />

Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzte<br />

Genossenschaftswohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a <strong>und</strong><br />

b AltZertG o<strong>der</strong> als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt wird;<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen bei einer externen<br />

Teilung (§ 14 VersAusglG) im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit das Kapital<br />

nicht unmittelbar zur Begründung eines Anrechts in einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> in<br />

einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung (einschließlich<br />

Versorgungsausgleichskasse) verwendet wird (vgl. Rz 213);<br />

- Weiterzahlung <strong>der</strong> Raten o<strong>der</strong> Renten aus geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen an die<br />

Erben im Fall des Todes des Zulageberechtigten nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG), sofern es sich nicht um eine Hinterbliebenenversorgung im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG handelt (§ 93 Abs. 1 Satz 4<br />

Buchstabe a EStG); zu Heilungsmöglichkeiten für den überlebenden<br />

Ehegatten/Lebenspartner vgl. Rz. 222 ff.;<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen im Fall des Todes des<br />

Zulageberechtigten an die Erben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG; zu Heilungsmöglichkeiten für<br />

den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner vgl. Rz. 222 ff.).<br />

b) Folgen <strong>der</strong> schädlichen Verwendung<br />

aa) Rückzahlung <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

208 Liegt eine schädliche Verwendung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen vor, sind die<br />

darauf entfallenden während <strong>der</strong> Ansparphase gewährten <strong>Altersvorsorge</strong>zulagen <strong>und</strong> die nach<br />

§ 10a Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag<br />

§ 94 Abs. 1 EStG; vgl. Beispiel in Rz. 218). Der Anbieter darf Kosten <strong>und</strong><br />

Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z. B. Kosten für die Vertragsbeendigung),<br />

nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen. Abschluss- <strong>und</strong><br />

Vertriebskosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG sowie bis zur schädlichen<br />

Verwendung angefallene Kosten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong><br />

Beitragsanteile zur Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG können dagegen<br />

vom Anbieter berücksichtigt werden, soweit sie auch angefallen wären, wenn die schädliche<br />

Verwendung nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte.

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