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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 72<br />

Auszahlungsphase für diese Hinterbliebenenrisikorente ermittelte Zulage nicht mehr an<br />

den/die Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Sie fällt dem bisherigen <strong>Altersvorsorge</strong>kapital zu.<br />

202 Etwas an<strong>der</strong>es gilt für den Teil <strong>der</strong> Zulagen, <strong>der</strong> auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG<br />

angespartes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfällt, das in Form einer<br />

Hinterbliebenenrente o<strong>der</strong> Abfindung einer Hinterbliebenenkleinbetragsrente an die in § 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 AltZertG genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird (d. h., für die<br />

Hinterbliebenenrente wird das bei Risikoeintritt vorhandene Kapital eingesetzt). Dieser Teil<br />

<strong>der</strong> Zulagen darf nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente(n) an den/die<br />

Hinterbliebenen weitergereicht werden. Der Anbieter hat diesen Teil <strong>der</strong> Zulage als Leistung<br />

nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu behandeln <strong>und</strong> entsprechend nach § 22a EStG zu melden (vgl.<br />

Rz. 188).<br />

203 Die Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals<br />

aus dem Vertrag hat zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zu erfolgen. Nach § 92a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG darf zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase auch nach § 10a o<strong>der</strong> Abschnitt XI des<br />

EStG geför<strong>der</strong>tes Kapital zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung entnommen<br />

werden. Beide Arten <strong>der</strong> Entnahme sind kombinierbar. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die in den<br />

Regelungen enthaltenen Prozentsätze (bis zu 30 %, bis zu 75 % o<strong>der</strong> 100 %) ist jeweils das<br />

Kapital zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase. Eine Verteilung über mehrere<br />

Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.<br />

204 Soweit geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nicht diesen gesetzlichen Regelungen<br />

entsprechend ausgezahlt wird, liegt eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vor.<br />

205 Erfolgt die Auszahlung des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens abweichend von den in<br />

Rz. 190 aufgeführten Möglichkeiten in Raten, z. B. als Rentenzahlung im Rahmen einer<br />

vereinbarten Rentengarantiezeit im Fall des Todes des Zulageberechtigten, so stellt jede<br />

Teilauszahlung eine anteilige schädliche Verwendung dar.<br />

206 Wird nicht geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen (zur Abgrenzung von geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> nicht<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträgen vgl. Rz. 126 ff.) abweichend von den in Rz. 190 aufgeführten Möglichkeiten<br />

verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor (Rz. 226 f.).<br />

2. Auszahlung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

a) Möglichkeiten <strong>der</strong> schädlichen Verwendung<br />

207 Eine schädliche Verwendung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen liegt beispielsweise<br />

in folgenden Fällen vor:

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