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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 71<br />

ein. Für den bei Feststellung <strong>der</strong> Überschreitung des Höchstwerts zur Auszahlung<br />

anstehenden <strong>und</strong> alle weiteren Verträge mit späterem Auszahlungsbeginn kommt eine<br />

Abfindung nicht mehr in Betracht.<br />

196 Für die Zusammenfassung (§ 93 Abs. 3 Satz 3 EStG) ist auf die sich aus <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Absicherung des jeweiligen biometrischen Risikos ergebende Leistung abzustellen, wenn für<br />

dieses Risiko ein eigenes Deckungskapital gebildet wurde. Für die Prüfung, ob eine<br />

Kleinbetragsrente vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung getrennt nach dem jeweils<br />

abgesicherten Risiko <strong>und</strong> dem jeweiligen Deckungskapital. In die Prüfung, ob eine<br />

Kleinbetragsrente vorliegt, sind nur die Leistungen einzubeziehen, die für den entsprechenden<br />

Versicherungsfall zur Auszahlung kommen. Eine nachträgliche Verschiebung von<br />

Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente<br />

herbeizuführen, ist nicht zulässig.<br />

197 Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Dementsprechend ist die Auszahlung<br />

<strong>der</strong> Abfindung einer Kleinbetragsrente aus <strong>der</strong> Altersrente bereits vor Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für<br />

den Fall <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase Rz. 193 zu beachten.<br />

198 Geht nach <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Kleinbetragsrentenabfindung beim Anbieter eine<br />

Zulagezahlung für den Anleger ein, hat dies keinen Einfluss auf das Vorliegen einer<br />

Kleinbetragsrente. Diese Zulage gehörte im Zeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

noch nicht zum zur Verfügung stehenden <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen <strong>und</strong> ist daher nicht in die<br />

Berechnung des Höchstbetrags für die Kleinbetragsrentenabfindung einzubeziehen.<br />

199 Die Zulage kann im Fall einer abgef<strong>und</strong>enen Altersrente vom Anbieter unmittelbar an den<br />

Zulageberechtigten weitergereicht werden. Sie ist in diesem Fall nicht in die Bescheinigung<br />

nach § 92 EStG als dem Vertrag gutgeschriebene Zulage aufzunehmen. Der Anbieter hat<br />

diese Zulage als Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu behandeln <strong>und</strong> entsprechend nach<br />

§ 22a EStG zu melden (vgl. Rz. 188).<br />

200 Zulagen, die nach <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Kleinbetragsrentenabfindung wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

beim Anbieter eingehen, sind dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag für die Alters- <strong>und</strong> ggf.<br />

Hinterbliebenenabsicherung gutzuschreiben <strong>und</strong> nicht unmittelbar an den Zulageberechtigten<br />

weiterzureichen.<br />

201 Wird eine Hinterbliebenenrente aus einer zusätzlichen Hinterbliebenenrisikoabsicherung ohne<br />

Kapitalbildung gezahlt o<strong>der</strong> als Kleinbetragsrente abgef<strong>und</strong>en, darf eine nach dem Beginn <strong>der</strong>

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