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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 70<br />

- Teilkapitalverrentung:<br />

Die monatliche Rente aus <strong>der</strong> Teilkapitalverrentung muss mindestens so hoch sein,<br />

wie die errechnete monatliche Leistung aus dem Auszahlungsplan.<br />

192 Geringfügige Schwankungen in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Altersleistungen sind unschädlich, sofern<br />

diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen<br />

Überschussanteilen, Zinsen o<strong>der</strong> Erträgen beruhen. D. h., <strong>der</strong> auf Basis des zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Auszahlungsphase garantierten Kapitals zzgl. <strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflich zugeteilten<br />

Überschüsse bzw. zugesagten Zinsen o<strong>der</strong> Erträge zu errechnende Leistungsbetrag darf<br />

während <strong>der</strong> gesamten Auszahlungsphase nicht unterschritten werden. Aus<br />

Vereinfachungsgründen können darüber hinausgehende Leistungen auch außerhalb<br />

<strong>der</strong> monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, unabhängig davon, ob es sich um<br />

Zinsen, Erträge, Überschussanteile, Wertsteigerungen o<strong>der</strong> Verkaufserlöse aus Fonds<br />

handelt.<br />

193 Soweit <strong>der</strong> Vertrag Leistungen für den Fall <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> eine<br />

Hinterbliebenenrente im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG vorsieht, dürfen diese im<br />

Versicherungsfall schon vor Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze zur Auszahlung kommen.<br />

194 Eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung<br />

des zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geför<strong>der</strong>ten Kapitals<br />

- einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung - über die gesamte<br />

Auszahlungsphase <strong>der</strong> Wert von 1 % <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18<br />

SGB IV nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße zum 1. Januar 2013 beträgt<br />

2.695 €, so dass im Jahr 2013 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von<br />

nicht mehr als 26,95 € vorliegt. Das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen von sämtlichen<br />

Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen.<br />

195 Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungstermine<br />

ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle für die Altersversorgung zur<br />

Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen beruhen,<br />

den Wert von 1 % <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Stichtag<br />

für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente<br />

gegeben sind, ist <strong>der</strong> Tag des Beginns <strong>der</strong> Auszahlungsphase für den abzufindenden Vertrag.<br />

Bei Beginn <strong>der</strong> Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren <strong>und</strong> festzuhalten, in<br />

welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird <strong>der</strong> Höchstwert nicht<br />

überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich abgef<strong>und</strong>en werden<br />

können. Wird <strong>der</strong> Höchstwert bei Auszahlung <strong>der</strong> weiteren Leistungen dennoch überschritten,<br />

z. B. wegen günstiger Konditionen am Kapitalmarkt, verbleibt es für die bereits abgef<strong>und</strong>enen<br />

Verträge bei <strong>der</strong> ursprünglichen Prognose; eine schädliche Verwendung tritt insoweit nicht

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