Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 68 oder • einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr des Zulageberechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b AltZertG) oder • einer Hinterbliebenenrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG) oder • einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG) außerhalb der monatlichen Leistungen • in Form eines zusammengefassten Auszahlungsbetrags i. H. v. bis zu 12 Monatsleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b AltZertG; dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente) oder • die in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b AltZertG); hierbei handelt es sich um die bereits erwirtschafteten Zinsen und Erträge oder • in Form einer Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b AltZertG; dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente); vgl. Rz. 194 oder • in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b AltZertG); vgl. Rz. 203 oder • wenn der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das gebildete geförderte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG) oder • wenn im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds aus der Genossenschaft oder der Auflösung der Genossenschaft mindestens die eingezahlten Eigenbeiträge, Zulagen und die gutgeschriebenen Erträge auf einen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a AltZertG) oder

Seite 69 • wenn im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung der Vertrag bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase gekündigt wird und das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 AltZertG) oder • wenn im Fall des Versorgungsausgleichs aufgrund einer internen oder externen Teilung nach den §§ 10 oder 14 VersAusglG gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Versorgungsausgleichskasse nach dem Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse) übertragen wird (§ 93 Abs. 1a Satz 1 EStG) oder • wenn im Fall des Todes des Zulageberechtigten das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten/Lebenspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR- Staat hatten oder • im Verlauf der Ansparphase als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG). 191 Bei einem Altersvorsorgevertrag, bei dem die Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung vorgesehen ist, ist die Höhe der über die gesamte Auszahlungsphase (Auszahlungsplan und Teilkapitalverrentung) mindestens auszuzahlenden monatlichen Leistung wie folgt zu bestimmen: - Auszahlungsplan: Das gesamte zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital ist durch die Anzahl der Monate vom Beginn der Auszahlungsphase bis zum Beginn der Teilkapitalverrentung zu teilen. Das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital ist zu vermindern, um • das für die Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr eingesetzte Kapital, • den Betrag einer Einmalauszahlung von maximal 30 % sowie • den Betrag, der zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung entnommen wurde. Wird vom Anbieter eine Mindestverzinsung garantiert, ist der errechnete monatliche Betrag um diese Mindestverzinsung zu erhöhen.

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• wenn im Fall <strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom<br />

Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung <strong>der</strong> Vertrag bei Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Selbstnutzung <strong>der</strong> Genossenschaftswohnung in <strong>der</strong> Auszahlungsphase gekündigt<br />

wird <strong>und</strong> das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen an<strong>der</strong>en auf den Namen des<br />

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Anbieters übertragen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 AltZertG)<br />

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• wenn im Fall des Versorgungsausgleichs aufgr<strong>und</strong> einer internen o<strong>der</strong> externen<br />

Teilung nach den §§ 10 o<strong>der</strong> 14 VersAusglG geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen auf<br />

einen auf den Namen <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person lautenden<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche<br />

Altersversorgung (einschließlich <strong>der</strong> Versorgungsausgleichskasse nach dem Gesetz<br />

über die Versorgungsausgleichskasse) übertragen wird (§ 93 Abs. 1a Satz 1 EStG)<br />

o<strong>der</strong><br />

• wenn im Fall des Todes des Zulageberechtigten das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

auf einen auf den Namen des Ehegatten/Lebenspartners lautenden<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im<br />

Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26<br />

Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-<br />

Staat hatten<br />

o<strong>der</strong><br />

• im Verlauf <strong>der</strong> Ansparphase als <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag im Sinne des<br />

§ 92a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG).<br />

191 Bei einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag, bei dem die Auszahlung in Form eines<br />

Auszahlungsplans mit anschließen<strong>der</strong> Teilkapitalverrentung vorgesehen ist, ist die Höhe<br />

<strong>der</strong> über die gesamte Auszahlungsphase (Auszahlungsplan <strong>und</strong> Teilkapitalverrentung)<br />

mindestens auszuzahlenden monatlichen Leistung wie folgt zu bestimmen:<br />

- Auszahlungsplan:<br />

Das gesamte zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital ist<br />

durch die Anzahl <strong>der</strong> Monate vom Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase bis zum Beginn <strong>der</strong><br />

Teilkapitalverrentung zu teilen. Das zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung<br />

stehende Kapital ist zu vermin<strong>der</strong>n, um<br />

• das für die Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr eingesetzte<br />

Kapital,<br />

• den Betrag einer Einmalauszahlung von maximal 30 % sowie<br />

• den Betrag, <strong>der</strong> zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung entnommen<br />

wurde.<br />

Wird vom Anbieter eine Mindestverzinsung garantiert, ist <strong>der</strong> errechnete<br />

monatliche Betrag um diese Mindestverzinsung zu erhöhen.

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