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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 67<br />

Feststellung des Vermin<strong>der</strong>ungsbetrags o<strong>der</strong> des Auflösungsbetrags än<strong>der</strong>t. Aus<br />

steuerrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Zulage nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase im Einvernehmen zwischen dem<br />

Zulageberechtigten <strong>und</strong> dem Anbieter auf eine Neuberechnung <strong>der</strong> (Gesamt-)Leistungshöhe<br />

verzichtet wird. In diesem Fall muss zwischen beiden Einigkeit bestehen, dass die<br />

vom Anbieter an die ZfA zurückgezahlte Zulage vom Zulageberechtigten beim Anbieter<br />

durch eine entsprechende Einzahlung o<strong>der</strong> durch eine Verrechnung mit auszuzahlenden<br />

Leistungen ausgeglichen wird.<br />

III. Schädliche Verwendung von <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

1. Allgemeines<br />

190 Nach den Regelungen des AltZertG <strong>und</strong> des § 93 EStG darf <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nur wie<br />

folgt ausgezahlt werden:<br />

frühestens<br />

• mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem 31. Dezember 2011<br />

abgeschlossenen Verträgen gr<strong>und</strong>sätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres -<br />

§ 14 Abs. 2 AltZertG)<br />

o<strong>der</strong><br />

• mit Beginn <strong>der</strong> Altersrente<br />

- aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

o<strong>der</strong><br />

- nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

o<strong>der</strong><br />

• mit Beginn einer Versorgung nach beamten- o<strong>der</strong> soldatenversorgungsrechtlichen<br />

Regelungen wegen Erreichens <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

in monatlichen Leistungen in Form<br />

• einer lebenslangen gleich bleibenden o<strong>der</strong> steigenden monatlichen Leibrente (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 4 Buchstabe a AltZertG)<br />

o<strong>der</strong><br />

• eines Auszahlungsplans mit gleich bleibenden o<strong>der</strong> steigenden Raten <strong>und</strong> unmittelbar<br />

anschließen<strong>der</strong> lebenslanger Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr<br />

des Zulageberechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG)<br />

o<strong>der</strong><br />

• einer lebenslangen Vermin<strong>der</strong>ung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom<br />

Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

Buchstabe b AltZertG)

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