Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 66 185 Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrags, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden, unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 9 EStG unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. 10. Bonusleistungen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen 186 Bonusleistungen, die im Zusammenhang mit einem Altersvorsorgevertrag stehen, z. B. Sonderauszahlungen oder Zins-Boni für die Nichtinanspruchnahme eines Bau-Darlehens, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. 11. Vorweggenommene Werbungskosten 187 Die aus den Altersvorsorgebeiträgen geleisteten Aufwendungen eines Altersvorsorgevertrags (z. B. Abschluss-, Verwaltungskosten, Depotgebühren) mindern das Altersvorsorgevermögen und können nicht zusätzlich als vorweggenommene Werbungskosten in Zusammenhang mit Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG geltend gemacht werden. 12. Bescheinigungs- und Mitteilungspflicht des Anbieters 188 Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen zu bescheinigen. In dieser Bescheinigung sind die Leistungen entsprechend den Grundsätzen in Rz. 134 bis 186 gesondert auszuweisen. Zusätzlich hat der Anbieter bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG zu übermitteln (hierzu ausführlich: BMF- Schreiben vom 7. Dezember 2011, BStBl I S. 1223). In den Fällen, in denen die ZfA das Wohnförderkonto führt, erhält der Steuerpflichtige die entsprechenden Angaben nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG von der ZfA. 189 Wird bei einem Altersvorsorgevertrag nach Beginn der Auszahlungsphase noch eine Förderung gewährt oder eine gewährte Förderung zurückgefordert, ist die Aufteilung der Leistung hinsichtlich des Beruhens auf geförderten/nicht geförderten Beiträgen neu vorzunehmen. Die Bescheinigung(en) nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG sowie die Rentenbezugsmitteilung(en) nach § 22a EStG sind ab Beginn der Auszahlungsphase zu korrigieren. Eine Korrektur ab Beginn der Auszahlungsphase ist auch erforderlich, wenn die ZfA die

Seite 67 Feststellung des Verminderungsbetrags oder des Auflösungsbetrags ändert. Aus steuerrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Rückforderung der Zulage nach Beginn der Auszahlungsphase im Einvernehmen zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter auf eine Neuberechnung der (Gesamt-)Leistungshöhe verzichtet wird. In diesem Fall muss zwischen beiden Einigkeit bestehen, dass die vom Anbieter an die ZfA zurückgezahlte Zulage vom Zulageberechtigten beim Anbieter durch eine entsprechende Einzahlung oder durch eine Verrechnung mit auszuzahlenden Leistungen ausgeglichen wird. III. Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen 1. Allgemeines 190 Nach den Regelungen des AltZertG und des § 93 EStG darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt werden: frühestens • mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres - § 14 Abs. 2 AltZertG) oder • mit Beginn der Altersrente - aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder - nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder • mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze in monatlichen Leistungen in Form • einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a AltZertG) oder • eines Auszahlungsplans mit gleich bleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr des Zulageberechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG) oder • einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b AltZertG)

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185 Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags, die dem Steuerpflichtigen<br />

erstattet werden, unterliegen <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 9 EStG unabhängig davon,<br />

ob <strong>der</strong> Erstattungsbetrag auf den <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt o<strong>der</strong> an den<br />

Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.<br />

10. Bonusleistungen bei geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen<br />

186 Bonusleistungen, die im Zusammenhang mit einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag stehen, z. B.<br />

Son<strong>der</strong>auszahlungen o<strong>der</strong> Zins-Boni für die Nichtinanspruchnahme eines Bau-Darlehens,<br />

unterliegen ebenfalls <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.<br />

11. Vorweggenommene Werbungskosten<br />

187 Die aus den <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen geleisteten Aufwendungen eines<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags (z. B. Abschluss-, Verwaltungskosten, Depotgebühren) min<strong>der</strong>n<br />

das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen <strong>und</strong> können nicht zusätzlich als vorweggenommene<br />

Werbungskosten in Zusammenhang mit Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG geltend<br />

gemacht werden.<br />

12. Bescheinigungs- <strong>und</strong> Mitteilungspflicht des Anbieters<br />

188 Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat <strong>der</strong> Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie<br />

bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> im Kalen<strong>der</strong>jahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag <strong>der</strong> im abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

zugeflossenen Leistungen zu bescheinigen. In dieser Bescheinigung sind die Leistungen<br />

entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen in Rz. 134 bis 186 geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Zusätzlich hat <strong>der</strong><br />

Anbieter bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leistung nach<br />

§ 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, unter Beachtung <strong>der</strong> im<br />

B<strong>und</strong>essteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften <strong>der</strong> Finanzverwaltung eine<br />

Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG zu übermitteln (hierzu ausführlich: BMF-<br />

Schreiben vom 7. Dezember 2011, BStBl I S. 1223). In den Fällen, in denen die ZfA das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto führt, erhält <strong>der</strong> Steuerpflichtige die entsprechenden Angaben nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 7 EStG von <strong>der</strong> ZfA.<br />

189 Wird bei einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase noch eine<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> gewährt o<strong>der</strong> eine gewährte <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> zurückgefor<strong>der</strong>t, ist die Aufteilung <strong>der</strong><br />

Leistung hinsichtlich des Beruhens auf geför<strong>der</strong>ten/nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen neu<br />

vorzunehmen. Die Bescheinigung(en) nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG sowie die Rentenbezugsmitteilung(en)<br />

nach § 22a EStG sind ab Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zu korrigieren. Eine<br />

Korrektur ab Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase ist auch erfor<strong>der</strong>lich, wenn die ZfA die

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