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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 65<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto für A führt, hat nunmehr für B ein Wohnför<strong>der</strong>konto anzulegen <strong>und</strong><br />

den übergegangenen Anteil zu führen.<br />

181 Der Beginn <strong>der</strong> Besteuerung des auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten/Lebenspartner<br />

übergegangenen Wohnför<strong>der</strong>kontos richtet sich nach dessen Lebensalter bzw. nach dem<br />

Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase seines Vertrags. Hat <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte/Lebenspartner<br />

das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase o<strong>der</strong>,<br />

soweit kein Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im<br />

Zeitpunkt des Übergangs des Wohnför<strong>der</strong>kontos bereits überschritten, so gilt als Beginn<br />

<strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> Zeitpunkt des Übergangs des Wohnför<strong>der</strong>kontos.<br />

182 Die ZfA stellt zu Beginn <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase o<strong>der</strong>, soweit<br />

kein Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase vereinbart wurde, mit Vollendung des<br />

67. Lebensjahres den Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos sowie den Vermin<strong>der</strong>ungsbetrag<br />

o<strong>der</strong> den Auflösungsbetrag (vgl. Rz. 176) von Amts wegen geson<strong>der</strong>t fest. Hierzu hat ihr<br />

<strong>der</strong> Anbieter zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase den vertraglich vereinbarten<br />

Auszahlungszeitpunkt mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen. In<br />

diesem Datensatz teilt er <strong>der</strong> ZfA auch ein Verlangen des Zulageberechtigten zur<br />

Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos mit. Darüber hinaus kann er <strong>der</strong> ZfA auf diesem Weg<br />

den Stand des bei ihm geführten Wohnför<strong>der</strong>kontos sowie gegebenenfalls den von ihm<br />

errechneten Auflösungsbetrag mitteilen. Auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ZfA hat er die zur<br />

Feststellung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen.<br />

8. Nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vertragsbedingungen<br />

183 Erfüllt ein <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag aufgr<strong>und</strong> nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen nicht mehr die<br />

Zertifizierungskriterien nach dem AltZertG, gilt im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung das<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen als zugeflossen. Wird bei einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nach § 1<br />

Abs. 1a AltZertG das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet, erfolgt kein Zufluss, soweit das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die<br />

Darlehensauszahlung erfolgt, auf einen weiteren auf den Namen des Zulageberechtigten<br />

lautenden zertifizierten Vertrag übertragen wird.<br />

184 Soweit ungeför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zufließt, gelten die Ausführungen in Rz. 123,<br />

138 bis 142. Soweit geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zufließt, finden die Regelungen <strong>der</strong><br />

schädlichen Verwendung Anwendung (vgl. Rz. 208 ff.).<br />

9. Provisionserstattungen bei geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen

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