25.01.2014 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 64<br />

Auszahlungsphase zu stellen. Ein späterer Antrag ist unbeachtlich. Im Fall eines wirksamen<br />

Antrages wird <strong>der</strong> Auflösungsbetrag (§ 92a Abs. 2 Satz 6 EStG) als <strong>der</strong> im Wohnför<strong>der</strong>konto<br />

eingestellte Gesamtbetrag einschließlich des darin enthaltenen Erhöhungsbetrags zu 70 % <strong>der</strong><br />

Besteuerung unterworfen (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG).<br />

177 Gibt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung nach <strong>der</strong><br />

Einmalbesteuerung innerhalb einer Frist von 20 Jahren nicht nur vorübergehend auf, ist <strong>der</strong><br />

bisher noch nicht besteuerte Betrag gestaffelt nach <strong>der</strong> Haltedauer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Selbstnutzung eineinhalbfach (innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase) o<strong>der</strong> einfach (in den nachfolgenden zehn Jahren) mit dem individuellen<br />

Steuersatz <strong>der</strong> Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr. 5 Satz 6 EStG). Der Tod des<br />

Zulageberechtigten führt hingegen nicht zu einer nachgelagerten Besteuerung des noch nicht<br />

erfassten Betrags.<br />

178 Beispiel:<br />

Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034<br />

beginnt, die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos. Bei einer Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung in <strong>der</strong><br />

Zeit vom 1. Juli 2034 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist <strong>der</strong> bisher noch nicht besteuerte<br />

Betrag mit dem Eineinhalbfachen <strong>der</strong> Besteuerung zu unterwerfen, in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.<br />

179 Geht im Rahmen <strong>der</strong> Regelung von Scheidungsfolgen bzw. <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong><br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft <strong>der</strong> Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an <strong>der</strong><br />

geför<strong>der</strong>ten Wohnung ganz o<strong>der</strong> teilweise auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten/Lebenspartner<br />

über, geht auch das Wohnför<strong>der</strong>konto in Höhe des Anteils, <strong>der</strong> dem Verhältnis des<br />

übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit<br />

allen Rechten <strong>und</strong> Pflichten auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten/Lebenspartner über. Dabei hat<br />

<strong>der</strong> Anbieter, <strong>der</strong> das Wohnför<strong>der</strong>konto für den Zulageberechtigten führt, auch das<br />

übergegangene Wohnför<strong>der</strong>konto zu führen.<br />

180 Beispiel:<br />

Den Eheleuten A <strong>und</strong> B gehört die geför<strong>der</strong>te Wohnung (Einfamilienhaus) jeweils zu<br />

50 %. Bei <strong>der</strong> Scheidung wird <strong>der</strong> Eigentumsanteil von A zur Hälfte auf B übertragen;<br />

A wohnt auch nach <strong>der</strong> Scheidung weiterhin neben B in dem Haus. A <strong>und</strong> B haben<br />

jeweils ein Wohnför<strong>der</strong>konto mit einem Stand von je 50.000 € zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Scheidung. Mit dem Übergang des Eigentumsanteils geht auch das hälftige<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto - 25.000 € - auf B über. Der Anbieter C, <strong>der</strong> das verbleibende

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!