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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 63<br />

informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass das Wohnför<strong>der</strong>konto entsprechend<br />

vermin<strong>der</strong>t wird <strong>und</strong> die Zahlungen nicht als <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge behandelt werden. Führt<br />

die ZfA das Wohnför<strong>der</strong>konto, hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte neben dem Anbieter auch die ZfA<br />

zu informieren. In diesem Fall wird das Wohnför<strong>der</strong>konto ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Einzahlung<br />

von dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, weitergeführt. Dies gilt entsprechend für<br />

Zahlungen nach § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 EStG (Einzahlung <strong>der</strong> in das Wohnför<strong>der</strong>konto<br />

eingestellten Beträge bei Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung).<br />

173 Eine weitere Vermin<strong>der</strong>ung des Wohnför<strong>der</strong>kontos erfolgt durch den jährlichen<br />

Vermin<strong>der</strong>ungsbetrag (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG), <strong>der</strong> nachgelagert besteuert wird (§ 22 Nr. 5<br />

Satz 4 EStG). Dieser Betrag stellt eine jährliche Teilauflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos dar. Er<br />

ergibt sich, indem zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> im Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellte<br />

Gesamtbetrag einschließlich des darin enthaltenen Erhöhungsbetrags zu gleichen Teilen auf<br />

die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird (vgl. auch Beispiel unter<br />

Rz. 164).<br />

174 Der Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase ergibt sich gr<strong>und</strong>sätzlich aus den vertraglichen<br />

Vereinbarungen. Er muss zwischen <strong>der</strong> Vollendung des 60. <strong>und</strong> des 68. Lebensjahres des<br />

Zulageberechtigten liegen (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG). Der vereinbarte Zeitpunkt kann<br />

zwischen Anbieter <strong>und</strong> Zulageberechtigtem einvernehmlich bis zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase geän<strong>der</strong>t werden. Wird das Wohnför<strong>der</strong>konto von <strong>der</strong> ZfA geführt<br />

(Rz. 165), ist eine Än<strong>der</strong>ung des Auszahlungsbeginns nicht möglich. Soweit <strong>der</strong> Vertrag<br />

keine an<strong>der</strong>s lautende Vereinbarung enthält, gilt als Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase die<br />

Vollendung des 67. Lebensjahres.<br />

175 Gibt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung nicht nur<br />

vorübergehend auf (Rz. 257), ist das Wohnför<strong>der</strong>konto aufzulösen. Dies gilt auch für den Fall<br />

<strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Reinvestitionsabsicht im Sinne des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 in<br />

Verbindung mit Satz 10 EStG (vgl. Abschnitt IV). Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte<br />

in <strong>der</strong> Auszahlungsphase stirbt <strong>und</strong> das Wohnför<strong>der</strong>konto noch nicht vollständig<br />

zurückgeführt worden ist. Der Auflösungsbetrag (§ 92a Abs. 3 Satz 5 EStG) gilt im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 22 Nr. 5<br />

Satz 4 EStG). Im Fall des Todes des Zulageberechtigten ist <strong>der</strong> Auflösungsbetrag noch dem<br />

Erblasser zuzurechnen, so dass in dessen letzter Einkommensteuererklärung die nachgelagerte<br />

Besteuerung vorgenommen wird.<br />

176 Anstelle <strong>der</strong> sukzessiven Besteuerung durch Vermin<strong>der</strong>ung des Wohnför<strong>der</strong>kontos kann <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige die einmalige Besteuerung wählen. Hierfür kann er verlangen, dass das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase vollständig aufgelöst wird. Der Antrag ist<br />

beim Anbieter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ZfA, wenn diese das Wohnför<strong>der</strong>konto führt, spätestens zu Beginn <strong>der</strong>

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